Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5084/2009 Urteil vom 3. Mai 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…) (eigenen Angaben zufolge geboren am […]), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, c/o Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009.
D-5084/2009 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2005 im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. April 2005 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Schiite vom Volk der Hazara und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz Ghazni). Von 1999 bis 2004 habe er mit seiner Familie als Flüchtling in E._______ (Iran) gelebt und dort als Teppichknüpfer gearbeitet. Seine Eltern und seine beiden jüngeren Geschwister seien bereits im Jahre 2002, er selber dann im März 2004 – auf Ersuchen seines Vaters hin – nach C._______zurückgekehrt. Seine Mutter sei inzwischen an einer Krankheit verstorben, und sein Vater und die beiden jüngeren Geschwister seien kurz nach seiner Ankunft in Afghanistan im März 2004 erschossen worden. Nach vier oder fünf Monaten habe er Afghanistan wieder verlassen und sei via Iran in die Türkei gelangt. Nach rund viermonatigem Aufenthalt in der Türkei sei er auf dem Seeweg nach Griechenland und schliesslich durch ihm nicht namentlich bekannte Länder in einem Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. A.b Aufgrund der ihm nicht glaubhaft erscheinenden Behauptung des Beschwerdeführers, erst 17 Jahre alt zu sein, ersuchte das BFM am 25. April 2005 das Kantonsspital F._______ um Durchführung einer Knochenanalyse und am 4. Mai 2005 das Institut für Rechtsmedizin der Universität G._______ um weitere Abklärungen zur Altersbestimmung. Die am 27. April 2005 und am 9. Mai 2005 durchgeführten Untersuchungen ergaben kein eindeutiges Resultat beziehungsweise das vom Beschwerdeführer angegebene Alter konnte durch die Untersuchungsergebnisse nicht sicher widerlegt werden.
D-5084/2009 A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer vom BFM am 13. Mai 2005 dem Kanton I._______ zugewiesen. A.d Die zuständige Behörde des Kantons I._______ hörte den Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Weiteren vor, sein Vater sei vor der Machtübernahme durch die Taliban beziehungsweise vor der Ausreise in den Iran ein einflussreiches Mitglied der Wahdat-Partei gewesen und habe unter anderem das Amt eines Friedensrichters ausgeübt. Zwei Familien, der gegnerischen Harakat-Partei angehörend, hätten diesen für den Tod ihrer beiden erwachsenen Söhne verantwortlich gemacht und sich mit der Ermordung seines – des Beschwerdeführers – Vaters und der beiden Geschwister gerächt. Er selber sei als einziger männlicher Nachkomme seines Vater in C._______ auch mit dem Tod bedroht worden, weshalb er sich zu seiner älteren Schwester, die mit ihrem Mann in J._______ lebe und bei einer Minenexplosion ein Bein verloren habe, begeben habe. Da er jedoch auch in J._______ gesucht worden sei, habe er sich zur erneuten Ausreise aus Afghanistan entschlossen. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 – eröffnet am 11. Juni 2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen Rechsvertreter (Dominik Heinzer, ebenfalls c/o Beratungsstelle für Asylund Ausländerrecht) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Juli 2007, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme auszusprechen. In
D-5084/2009 prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In der Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli 2007 wurde insbesondere gerügt, dem Beschwerdeführer sei – am 6. Mai 2005 – lediglich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Durchführung einer Altersanalyse gewährt worden, nicht jedoch zum Resultat derselben. Aufgrund der (falschen) Einschätzung seines Alters sei der Beschwerdeführer zur kantonalen Anhörung nicht von einer Vertrauensperson begleitet worden. Im Übrigen habe auch die in der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin erklärt, sie sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer noch nicht volljährig sei. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein am 10. Juli 2006 vom Schweizerischen Arbeiterhilfswerk ausgestelltes Zeugnis betreffend seinen Schulbesuch seit Oktober 2005 in der Schweiz zu den Akten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. C.c Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. D. Mit Urteil vom 27. September 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 11. Juli 2007 eingereichte Beschwerde gut, soweit darin die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2007 beantragt wurde.
D-5084/2009 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die rechtlichen Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers auf schwerwiegende Weise verletzt, indem sie ihm weder zu den Ergebnissen der Altersanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität G._______ vom 9. Mai 2005 das rechtliche Gehör gewährt noch ihm – obwohl im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung noch minderjährig – eine rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet habe, wie dies gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG ihre Pflicht gewesen wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers im kantonalen Protokoll vom 16. Juni 2005 seien folglich nicht verwertbar, weshalb der Beschwerdeführer unter Einhaltung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 29 AsylG erneut anzuhören sei. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. II. E. Der mittlerweile auch gemäss eigenen Angaben volljährige Beschwerdeführer, dessen Verhalten in der Schweiz zwischenzeitlich Anlass zu Klagen gegeben hatte (so wurde er am 15. Juni 2009 durch die I._______ Polizei wegen Verdachts auf Tötungsversuch, wegen Drohung, sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten sowie – eventualiter – wegen einfacher Körperverletzung festgenommen; schliesslich wurde er vom Untersuchungsrichteramt Schaffhausen mit Strafbefehl vom 28. August 2009 wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten verurteilt), wurde am 1. Juli 2009 durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern erneut eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie habe in C._______ nicht nur aufgrund der politischen Tätigkeiten des Vaters für die Wahdat-Partei und aufgrund dessen Richtertätigkeit Probleme gehabt, sondern auch wegen Streitigkeiten um Landbesitz und Wasserrechte. Bei einem Angriff von Anhängern der gegnerischen Harakat-Partei im Frühjahr 2004 seien nebst seinem Vater auch seine
D-5084/2009 beiden kleinen Geschwister ums Leben gekommen. In der Folge habe er – der Beschwerdeführer – abwechslungsweise bei zwei Neffen seines verstorbenen Vaters in C._______ und bei seiner Schwester in J._______ gewohnt. Auf Anraten eines Gouverneurs namens H.A. habe er sich entschlossen, Afghanistan erneut zu verlassen und damit der Gefahr, ebenfalls der Rache zweier der Harakat-Partei angehörenden Familien zum Opfer zu fallen, zu entkommen. Seine Schwester habe sich später nach C._______ zum Grab ihrer Eltern begeben; wegen der angespannten Lage in der Region sei es ihr bis jetzt nicht möglich gewesen, nach J._______ zurückzukehren. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 – eröffnet am 10. Juli 2009 – lehnte das BFM das am 25. März 2005 gestellte Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde wiederum ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. G. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge durch seine jetzt tätige, aber bereits am 28. Juni 2007 zusammen mit dem damaligen Rechtsvertreter bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. August 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. August 2009) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge gab der Beschwerdeführer fünf angeblich seine Schwester zeigende Fotos (Beilagen 3 bis 7) sowie eine DVD, auf welcher ebenfalls seine Schwester zu sehen sein soll (Beilage 8), einen dem Internet entnommenen Ausschnitt aus einem Bericht des UNHCR betreffend politische und religiöse Bewegungen in Afghanistan (Beilage
D-5084/2009 9), einen am 3. März 2008 unterzeichneten Arbeitsvertrag in Kopie (Beilage 10), zwei Lohnabrechnungen betreffend Mai 2009 und Juli 2009 in Kopie (Beilage 11) und schliesslich eine Kopie der ersten Seite des bereits im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Schulzeugnisses (Beilage 12) zu den Akten. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht liess den vom BFM auf den 16. August 2009 angesetzten Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 vorsorglich aussetzen. H.b Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorab mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. I. I.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM am 21. Januar 2011 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. I.b Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom 7. Juli 2009 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Würdigung aller Umstände, insbesondere der unsicheren Wohnsitzalternative, erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar. J. J.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 Frist zur Mitteilung an, ob er die am 10. August 2009 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle.
D-5084/2009 J.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2001 mit, ihr Mandant halte an seiner Beschwerde fest, da er in asylrelevanter Weise bedroht sei beziehungsweise ihm als ältestem Sohn seines Vaters Reflexverfolgung drohe. K. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe beider Asylverfahren bislang keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5084/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Anlässlich der Erstbefragung vom 1. April 2005 in B._______ erklärte der Beschwerdeführer, er habe Afghanistan verlassen, weil er dort keine Zukunft und – nach dem Tod seines Vaters und seiner beiden jüngeren Geschwister – auch keine Familie mehr gehabt habe (vgl. Vorakten A1 S. 5). In der BFM-Befragung vom 1. Juli 2009 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Afghanistan hingegen vorab mit den politischen Aktivitäten seines Vaters, welche schliesslich dazu geführt hätten, dass zwei der gegnerischen Harakat-Partei angehörende Familien auch nach seinem Leben getrachtet hätten (vgl. A42 S. 3-5 und 8). Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung dazu zutreffend
D-5084/2009 festhielt, ist der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft, wenn diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung vom Befrager und auch vom Dolmetscher ausdrücklich auf den summarischen Charakter der ersten Anhörung hingewiesen und erst in der kantonalen Anhörung vom 16. Juni 2005 konkret nach den genauen Umständen des Todes seiner Familienangehörigen und seiner Flucht gefragt worden. Ungeachtet des Umstandes, dass die in der kantonalen Befragung vom 16. Juni 2005 gemachten Aussagen mangels Beiordnung einer rechtskundigen Vertrauensperson nicht verwertbar waren und sind (vgl. Sachverhalt Bst. D), vermögen diese Erklärungen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung vom 1. April 2005 auch auf mehrfaches Nachfragen hin stets erklärte, keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch zu haben (vgl. A1 S. 5), und im Anschluss an die Befragung die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihm rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigte. 4.2. Die Vorinstanz stellte sodann ebenfalls zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So gab er etwa anlässlich der BFM-Befragung vom 1. Juli 2009 zu Protokoll, er habe sich nach dem Tod seines Vater bei den beiden Neffen seines Vaters und bei seiner Schwester in J._______ aufgehalten (vgl. A42 S. 4, Antwort zur Frage 28); bei der Stürmung der beiden Häuser der Neffen durch seine Verfolger sei er manchmal auch anwesend gewesen (vgl. A 42 S. 6, Antwort zur Frage 45). Wenig später erklärte er, nie zu den Neffen des Vater oder zu seiner Schwester gegangen zu sein und folglich bei der Stürmung der Wohnungen auch nie anwesend gewesen zu sein (vgl. A42 S. 6, Antworten zu den Fragen 51 und 52). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der ersten Befragung an, am (…) (iranisch-afghanischer Kalender; abendländischer Kalender: […]) geboren zu sein; sein Vater und seine zwei jüngeren Geschwister seien am (…) (iranisch-afghanischer Kalender; abendländischer Kalender: […]), mithin an seinem 16. Geburtstag, umgebracht worden (vgl. A1 S. 1 und 3). Anlässlich der ausführlichen Bundesbefragung sagte der
D-5084/2009 Beschwerdeführer dann, sich sehr gut an den Todestag seines Vaters und seiner Geschwister erinnern zu können, da er an diesem Datum immer Kerzen anzünde; es sei der (…) (iranisch-afghanischer Kalender; abendländischer Kalender: […]) gewesen (vgl. A42 S. 10, Antworten zu den Fragen 90 ff.). Erstaunlicherweise vermochte er sich aber nicht mehr an sein Geburtsdatum in iranisch-afghanischer Zeitrechnung zu erinnern; stattdessen erklärte er, am (…) (abendländischer Kalender) beziehungsweise vermutlich im Jahre (…) (iranisch-afghanischer Kalender; abendländischer Kalender: im Jahre […]) geboren zu sein (vgl. A42 S. 10, Antwort zur Frage 94). Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei nie Augenzeuge einer Stürmung der Wohnungen seiner Verwandten geworden, doch sei er bei vielen Aufeinandertreffen der beiden verfeindeten Parteien zugegen gewesen (vgl. Beschwerde S. 5 oben), lassen sich die festgestellten Widersprüche ebenso wenig auflösen wie mit dem Hinweis, bei der Erstbefragung sei der Übersetzer ein iranischer Mann, der einen anderen Dialekt als er selber spreche, und bei der BFM-Befragung eine iranische Frau gewesen, weshalb es zu Verständigungsproblemen gekommen sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Im Übrigen ergeben sich aus den Protokollen auch keine Hinweise auf allfällige anlässlich der in der Muttersprache des Beschwerdeführers – Farsi (vgl. A1 S. 3) – durchgeführten Befragungen aufgetretene sprachliche Missverständnisse. 4.3. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sind. So war der Beschwerdeführer auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht in der Lage anzugeben, wie er vom Tod seines Vaters und seiner jüngeren Geschwister erfahren habe (vgl. A42 S. 3 f.), und er vermochte auch nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso gerade sein Vater und seine Familie von den Angehörigen der im Krieg gefallenen jungen Männer verfolgt werden sollten (vgl. A42 S. 5). Das BFM gelangte daher berechtigterweise zum Schluss, die entsprechenden Vorbringen vermittelten nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich selber erlebt habe. An dieser Feststellung vermögen weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen der anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen) noch die Hinweise auf den beigelegten Ausschnitt
D-5084/2009 aus einem Bericht des UNHCR betreffend politische und religiöse Bewegungen in Afghanistan (Beilage 9) etwas zu ändern. 4.4. Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten fünf Fotos und die DVD (Beilagen 3 bis 8) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Die DVD enthält zwei Kurzfilme, auf denen die gleiche Frau in der selben Umgebung (vor dem "D._______ Police Head Quarter" und auf einem steinigen Hügel inmitten kleiner, karger Felder) wie auf den Fotos zu sehen ist; weitere Personen kommen in den beiden Kurzfilmen nicht vor und es wird darin auch nichts gesprochen oder kommentiert. Selbst wenn es sich bei der beinamputierten Frau tatsächlich um die Schwester des Beschwerdeführers handelt, so belegen die Aufnahmen lediglich, dass sich diese einmal in D._______ aufgehalten hat, Hingegen ergeben sich daraus noch keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation. Soweit mit der Einreichung der besagten Beweismittel dargelegt werden soll, seine Schwester halte sich jetzt in D._______ beziehungsweise in C._______ – und nicht mehr in J._______ – auf, weshalb der Beschwerdeführer in der afghanischen Hauptstadt weder eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. Beschwerde S. 8 f.) noch eine zumutbare Zufluchtsalternative (vgl. Beschwerde S. 11) besitze, ist festzuhalten, dass angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der geschilderten Probleme in Afghanistan Abklärungen betreffend das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht angezeigt sind, und sich aufgrund der vom BFM am 4. Februar 2011 verfügten vorläufigen Aufnahme die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt. 4.5. In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 4. März 2011 sinngemäss angesprochene Gefahr einer Reflexverfolgung ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters müsse auch er um sein Leben fürchten, als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
D-5084/2009 Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf Ungereimtheiten in den Aussagen zum Transport der Leichen der Familienangehörigen oder auf den Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht) und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2009) wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Das BFM zog mit Verfügung vom 4. Februar 2011 seinen Entscheid vom 7. Juli 2009 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Demnach ist im vorliegenden Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen.
D-5084/2009 Soweit die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen (insbesondere die fünf Fotos und die DVD; vgl. vorstehend Ziff. 4.4 der Erwägungen) die – vorliegend nicht mehr zu überprüfende – Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beschlagen (vgl. Beschwerde S. 11), sind diese für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2009) den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht – in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2009) – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierenden Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zwar aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (der Beschwerdeführer ist seit mehr als drei Jahren in einem Kunststoffverarbeitungsbetrieb angestellt; vgl. Beilagen 10 und 11 der Beschwerdeschrift) nicht von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das bis anhin noch nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen, und die (reduzierten) Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.— festzusetzen. 8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
D-5084/2009 (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat bis anhin keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Der von der Vorinstanz zu entrichtende – praxisgemäss um die Hälfte reduzierte – Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 700.— festgesetzt (Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-5084/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie bezüglich der Wegweisung an sich abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.— auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
D-5084/2009 Versand: