Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5082/2026
Urteil v o m 11 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2249/2025 vom 24. Juni 2026.
D-5082/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2249/2025 vom 24. Juni 2026 «die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025» aufhob und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies, dass es im Sachverhalt zwar festhielt, das SEM habe in der Verfügung vom 25. Februar 2025 (Ziffer 1 des Dispositivs) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle, und ebenso ausführte, dass sich die Beschwerde vom 31. März 2025 ausschliesslich gegen die Ziffern 2 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Februar 2025 (Asylgewährung, Wegweisung, vorläufige Aufnahme) richte (vgl. Sachverhalt Bstn. C und D), dass aber dieser Umstand – dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht Teil des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens bildete – aus dem Urteilsdispositiv nicht beziehungsweise nicht klar hervorgeht, worauf das SEM das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Juli 2026 aufmerksam machte, indem es darauf hinwies, dass aus dem Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich hervorgehe, ob sich die angeordnete Aufhebung auf die gesamte Verfügung vom 25. Februar 2025 oder – wie in der Beschwerde beantragt – ausschliesslich die Ziffern 2 bis 6 des Dispositivs der Verfügung beziehe, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. ELISABETH ESCHER, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 5 zu Art. 129 BGG; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich 2006, N 5 zu Art. 129 BGG, je m.w.H.), dass vorliegend die Dispositivziffer 2 des Beschwerdeurteils D-2249/2025 vom 24. Juni 2026 unklar ist und damit in gewissem Widerspruch steht zum erwähnten (und korrekt aufgeführten) Streitgegenstand und den Erwägungen (etwa E. 6.2: die [solchermassen definierte] «Beschwerde»), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2249/2025 vom 24. Juni 2026 daher insoweit zu berichtigen ist, als die Aufhebung der Verfügung
D-5082/2026 vom 25. Februar 2025 explizit auf die angefochtenen Ziffern 2 bis 6 des Dispositivs zu beschränken ist, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5082/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2249/2025 vom 24. Juni 2026 wird berichtigt und durch folgenden kursiv geschriebenen Text ergänzt: «Die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 wird in ihren Dispositivziffern 2 bis 6 aufgehoben und die Sache insoweit zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.». 2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
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