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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2016 D-5082/2015

23. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,319 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5082/2015

Urteil v o m 2 3 . August 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).

D-5082/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie, reiste am 5. März 2014 gemeinsam mit ihren Eltern mit einem Einreisevisum legal in die Schweiz ein. Am 10. März 2014 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 20. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 22. August 2014 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ und habe dort gemeinsam mit ihren Eltern gelebt. Ihre Brüder D._______(N […]) und E._______ hätten an Demonstrationen teilgenommen, weshalb sie vom Sicherheitsdienst gesucht worden seien. Da die Mitglieder des Sicherheitsdienstes die Brüder zu Hause nicht hätten auffinden können, hätten sie stattdessen den Vater F._______ (N […]) in Gewahrsam genommen und gefoltert. Der Vater sei (…) Tage in Haft gewesen und danach in das Spital gebracht worden, wo sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Mutter G._______ (N […]) ihn besucht hätten. Die Eltern seien dann nach H._______ gegangen. Als die Eltern weg gewesen seien, habe sie bei ihren Schwestern gewohnt. Dort seien die Behörden sehr oft vorbeigekommen. Nach etwa (…) Monaten seien die Eltern nach Syrien zurückgekehrt und hätten für sie einen Reisepass ausstellen lassen. Als der Vater zurückgekommen sei, hätten die Behörden ihn wieder aufgesucht und Bestechungsgelder verlangt. Nach etwa (…) Wochen habe sie im (…) 2012 gemeinsam mit ihren Eltern Syrien in Richtung H._______ verlassen. Dort hätten sie gelebt, bis ihr Bruder D._______ sie in die Schweiz eingeladen habe. Sie habe sich weder religiös noch politisch engagiert und habe persönlich auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren syrischen Pass ein. B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 – eröffnet am 22. Juli 2015 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

D-5082/2015 C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin der Vorinstanz ihr Mandat an und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 20. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Am 26. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Am 2. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Antragsgemäss wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2015 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 replizierte die Beschwerdeführerin.

D-5082/2015 K. Mit Eingabe vom 6. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

D-5082/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine gezielte Verfolgung seitens Behörden oder sonstigen Organisationen oder Personen erlitten habe. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, aufgrund der allgemeinen Kriegslage ausgereist zu sein. Dies stelle keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien erachte das SEM den Wegweisungsvollzug jedoch als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, nicht lediglich aufgrund der allgemeinen Lage Syrien verlassen zu haben. Ihre Familie habe Probleme gehabt und als Teil der Familie sei auch sie persönlich davon betroffen gewesen. Dies habe das SEM in seinen Erwägungen gänzlich ausser Acht gelassen. Mangels differenzierter Frageweise in der Anhörung habe der Sachverhalt nicht vollständig aufgenommen werden können. Aufgrund des abrupten Themenwechsels hätten ihre persönlichen Probleme nicht mehr erörtert werden können. Ihr Bruder sei anerkannter politischer Flüchtling in der Schweiz. Er habe sich gegen das

D-5082/2015 Regime Assads aufgelehnt. Aufgrund dieser oppositionellen Tätigkeit ihres Bruders sei die Familie von den syrischen Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt worden. Nachdem der oppositionell tätige Bruder aus Syrien geflüchtet sei, hätten sich auch die Eltern zur Flucht nach H._______ entschlossen. Die Eltern hätten sie zunächst in Syrien zurückgelassen, da sie über keinen Reisepass verfügt habe. In dieser Zeit, als sie alleine im Elternhaus verblieben sei, hätten sie die syrischen Behörden regelmässig, in der Regel einmal im Monat, aufgesucht und zum Verbleib des oppositionell tätigen Bruders verhört. Es sei ihr vorgeworfen worden, gemeinsam mit ihrem im Ausland befindlichen Bruder illegale Vorhaben gegen das Regime Assads geplant zu haben. Daher habe sie bei ihrer Schwester Schutz gesucht. Die Eltern seien schliesslich nach Syrien zurückgereist, um ihr aus der Gefahrenzone herauszuhelfen und für sie einen Reisepass ausstellen zu lassen. Anschliessend seien sie gemeinsam nach H._______ geflüchtet. Die Regierung wie auch der Sicherheitsdienst unterscheide innerhalb einer Familie nicht, wen es infolge von politisch nicht genehmen Aktivitäten zu verfolgen gelte. Es habe ihr aufgrund der oppositionellen Tätigkeit ihres Bruders im Sinne einer Reflexverfolgung Gefährdung von Leib und Leben gedroht. Zudem sei allgemein bekannt, dass alleinstehende Frauen von Angehörigen der Regierung verschleppt und zwangsverheiratet würden. Diese Gefahr habe ihr umso mehr gedroht, als sie unter Verdacht gestanden habe, illegale Aktivitäten gegen das Regime Assads zu planen. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass der Vorwurf des abrupten Themenwechsels unbegründet sei, zumal der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, über ihre persönlichen Probleme zu sprechen. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass Frauen nichts mit solchen Dingen zu tun hätten und auch auf Nachfrage hin habe sie ausdrücklich gesagt, dass sie keine persönlichen Probleme gehabt habe (vgl. act. A9/10 F21). Dass die Beschwerdeführerin Teil der Familie sei, bedeute nicht, dass sie deswegen persönlich von der Verfolgung betreffen gewesen sei, sondern, dass sie ein Familienmitglied sei (a.a.O. F44). In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, dass sie einmal monatlich befragt worden sei. Auch persönlichen Behördenkontakt habe sie verneint (a.a.O. F39). Diese Vorbringen seien nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. Bei den Vorbringen in Bezug auf die allgemeine Lage alleinstehender Frauen in Syrien handle es sich um hypothetische Annahmen. Mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme werde dieser Situation Rechnung getragen.

D-5082/2015 5.4 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik im Wesentlichen, dass sich das SEM gegenüber dem Sinngehalt ihrer Angabe verschliesse. In unzutreffender Weise gehe das SEM davon aus, dass sie als Familienangehörige keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie entstamme einer oppositionellen Familie. Ein Bruder lebe in der Schweiz als anerkannter politischer Flüchtling und ein weiterer Bruder sei aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeit in Syrien verhaftet worden und nach wie vor nachrichtenlos abwesend. Ihre Betroffenheit könne vorliegend nicht isoliert betrachtet werden. Aufgrund der familiären Verbundenheit dränge sich eine ganzheitliche Gefährdungseinschätzung auf. Schon aufgrund der Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie, die durch regimekritische Betätigung in Syrien bereits in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten sei, sei anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergebe, die Beschwerdeführerin habe selbst eine regimegegnerische Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, sei niedrig. Dies lasse den Schluss zu, dass sie wegen der ihr seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung oder Beseitigung zu rechnen habe. Diese Prognose stehe im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR und sei nicht bloss eine hypothetische Annahme. Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regimegegnern würden zu einer Risikogruppe zählen, welche in Syrien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Die Gefahrensituation im Hinblick auf eine Zwangsverheiratung sei nicht in einem allgemeinen bürgerkriegsbedingten Kontext zu überprüfen, sondern es bedürfe einer Berücksichtigung der persönlichen Umstände. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist vorab auf die formelle Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung einzugehen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Die befragende Person des SEM sei während der Anhörung zu wenig auf die Beschwerdeführerin eingegangen, so dass ihre persönlichen Probleme nicht vollumfänglich hätten protokolliert werden können. 6.3 Tatsächlich ist die Anhörung vergleichsweise kurz ausgefallen und hat inklusive 15-minütiger Pause und Rückübersetzung bloss eine Stunde und

D-5082/2015 50 Minuten in Anspruch genommen. Jedoch bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin trotz offener Fragen regelmässig mit wenigen Sätzen geantwortet hat (vgl. act. A9/10 F17, F30, F45 f.) und sie von der befragenden Person mehrmals aufgefordert wurde, ihre Antworten zu ergänzen beziehungsweise präzisieren (vgl. a.a.O. F18, F37, F57). Folglich hatte die Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten, ihre persönlichen Asylgründe darzulegen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung Gelegenheit eingeräumt, weitere Gründe vorzubringen (vgl. a.a.O. F62). Auch ein abrupter Themenwechsel im Fragenkatalog, wie von der Beschwerdeführerin moniert, lässt sich vorliegend nicht erkennen. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden ist, womit sich die Rüge als unbegründet erweist. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

D-5082/2015 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass zwei Brüder an Demonstrationen teilgenommen hätten, weshalb die gesamte Familie ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten sei. Anstelle der gesuchten Brüder sei der Vater als Familienoberhaupt in Gewahrsam genommen worden. Dieser geltend gemachte Sachverhalt wurde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Gestützt darauf wurde dem Bruder D._______ am 7. Februar 2013 und den Eltern am 18. August 2015 in der Schweiz Asyl gewährt. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven Familie angehört. 7.2.2 In der BzP als auch in der Anhörung gab die Beschwerdeführerin wiederholt an diversen Stellen zu Protokoll, dass sie persönlich nicht von den syrischen Behörden gesucht worden sei und auch nicht religiös oder politisch aktiv gewesen sei (vgl. act. A3/9 S. 6; A9/10 F21, F39 ff.). Insbesondere führte sie im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten an verschiedenen Stellen in der Anhörung explizit aus, dass Mädchen ja nicht solche Sachen (Anm.: Demonstrationsteilnahme) machen würden (vgl. act. A9/10 F18) und all diese Sachen (Anm: Probleme mit den syrischen Behörden) mehr mit den Männern passieren würden (a.a.O. F39). Im Beschwerdeverfahren wurde demgegenüber geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl von den Behörden aufgesucht und etwa einmal im Monat zum Aufenthalt ihres Bruders befragt worden sei. Es gibt jedoch weder in der BzP noch in der Anhörung Anhaltspunkte für die erst auf Beschwerdestufe vorgebrachten Verhöre. Ebenfalls sind den Protokollen keinerlei Hinweise auf eine geschlechterspezifische Verfolgung beziehungsweise drohende Zwangsverheiratung zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen ihren persönlichen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht verleihen wollte. Die Beschwerdevorbringen sind gegenüber der BzP und der Anhörung jedoch klarerweise nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu werten. 7.2.3 Dennoch ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ihr Asylgesuch nicht isoliert betrachtet werden kann und im Gesamtkontext zu prüfen ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass die syrischen Behörden das Interesse an der Verfolgung der Familie nie verloren haben. So zeugt insbesondere das Aufsuchen des Vaters nach der Rückkehr der Eltern aus H._______ davon, dass die Familie auch kurz vor der definitiven Ausreise aus Syrien im November 2012 immer noch überwacht worden sein muss (vgl. act. A9/10 F47). In der vorliegenden Konstellation gilt es daher in Ermangelung originärer Asylgründe eine asylrelevante Gefährdung aufgrund

D-5082/2015 der politischen Aktivitäten der Brüder und der daraus resultierenden Reflexverfolgung für alle Familienangehörigen, inklusive der Beschwerdeführerin, durch die syrischen Behörden zu prüfen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 7.3 7.3.1 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). 7.3.2 Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin durch die Aktivitäten ihrer Brüder in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnte. Obwohl die Sicherheitsbehörden Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführerin anstelle ihrer Brüder zu verhaften, sei nur der Vater festgenommen worden (vgl. act. A9/10 F18 ff.). Zudem gilt es zu erwähnen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein dürfte, legal einen Reisepass zu beantragen und Syrien zu verlassen, wenn sie auf dem Radar der syrischen Behörden gewesen wäre (a.a.O. F49 ff.; F55 ff.). Zwar gehen die syrischen Behörden seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner rigoros vor (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin – als Schwester im gleichen Haushalt wohnend – mit den oppositionell aktiven Brüdern in Verbindung gebracht und von den syrischen Behörden als Regimegegnerin angesehen zu werden, erscheint vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen jedoch nicht als objektiv nachvollziehbar. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5082/2015 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gutgeheissen wurden, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem ist der Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. 9.2 In der eingereichten Kostennote vom 6. April 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 8.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– plus Auslagen von Fr. 83.20 aufgeführt. Der ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen jedoch als zu hoch. Aufgrund der Akten und gestützt auf die oben genannten in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar daher von Amtes wegen auf Fr. 1‘540.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5082/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘540.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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