Abtei lung IV D-5082/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5082/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – von Österreich kommend, wo er gemäss Eurodac-Datenbank am 12. Mai 2009 ein Asylgesuch gestellt hatte – am 5. Januar 2010 in der Schweiz zusammen mit B._______ (N [...]; D-5586/2010), seiner angeblich religiös angetrauten Ehefrau, ein Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, er habe in Af ghanistan sexuellen Kontakt mit einer Frau gehabt, diese aber aus finanziellen Gründen nicht heiraten können, sodass er aus Angst vor ihrem Vater, einem Mujahedin-Kommandanten, das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde, dass am 5. Februar 2010 vonseiten des BFM ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichische Behörde erging, welchem diese am 15. Februar 2010 zustimmte, dass die österreichischen Behörden einer Übernahme von B._______ nicht zustimmten, da sie sich für die Prüfung von deren Asylantrag nicht für zuständig erachteten und der Beschwerdeführer in Österreich angegeben habe, er sei ledig, dass dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Österreich und am 21. Juni 2010 zur getrennten Wegweisung von B._______ gewährt wurde, dass er dabei angab, er habe in Österreich keine Probleme, wolle aber mit B._______ zusammenbleiben, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2010 – eröffnet am 8. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen Angaben vom 12. Mai 2009 bis zu seiner Einreise in die Schweiz vom 5. Januar 2010 als Asylsu- D-5082/2010 chender in Österreich aufgehalten und es liege dort für ihn ein Eurodac-Treffer vom 12. Mai 2009 vor, dass Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 15. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Familie berücksichtigt werde (Art. 44 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit B._______ verheiratet sei oder mit dieser eine dauerhafte eheähnliche Beziehung gelebt habe, dass er in Österreich behauptet habe, er sei ledig, und seine diesbezügliche Erklärung, er habe dies gesagt, da er keine Beweise gehabt habe, dass er verheiratet sei, nicht zu überzeugen vermöge, dass bei religiösen Heiraten nur in Fällen, in welchen beide Partner über längere Zeit zusammengelebt hätten oder gemeinsame Kinder hätten, von einer gefestigten Beziehung ausgegangen werde, welche des Schutzes der Familieneinheit im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bedürfe, und diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien, da der Beschwerdeführer mit B._______ lediglich zwei Monate im Sommer 2008 in Kasachstan zusammen gewesen sei, in Afghanistan gleich nach seiner Rückkehr eine intime Beziehung über mehrere Monate mit einer anderen Frau eingegangen sei und im Dezember 2008 nach Österreich anstatt nach Kasachstan gegangen sei, D-5082/2010 dass sich somit im vorliegenden Fall keine Gründe ergäben, die für den Selbsteintritt der schweizerischen Behörden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) sprechen könnten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 15. August 2010 zu erfolgen habe, dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid am 15. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch im Rahmen des Rechts auf Selbsteintritt, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragte, sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, auch beabsichtigtes Familienleben falle unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, er plane seine zivilrechtliche Trauung mit B._______ und wohne seit Januar 2010 mit ihr in einer gemeinsamen Familienwohnung, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2010 vollzugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 die angeordneten vollzugshemmenden Massnahmen wieder aufhob, die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis 30. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, D-5082/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2010 (vorab per Telefax) um Revision dieser Zwischenverfügung ersuchte und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht beziehungsweise eventualiter die Reduktion des zu leistenden Kostenvorschusses beantragte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 und um Reduktion des einverlangten Kostenvorschusses abwies, an der Ablehnung der Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 und um Erlass des Kostenvorschusses festhielt und zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– im Sinne einer Notfrist einmalig eine Nachfrist von 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Juli 2010 fristgerecht einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-5082/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl gesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Dublin Assoziierungsabkommen; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erachten ist, D-5082/2010 dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt haben, dass das BFM im Verfahren von B._______ einen ersten Sachentscheid getroffen hat, indem es ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2010 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, sodass Art. 8 Dublin-II-Verordnung, wonach einem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, wenn ein Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit B._______ verheiratet ist, nicht zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung jeder Mitgliedstaat ei nen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG), dass die religiöse Trauung des Beschwerdeführers mit B._______ aber nicht belegt ist und aufgrund der Akten auch keine genügenden Anknüpfungspunkte einer tatsächlich gelebten eheähnlichen Beziehung der beiden erkennbar sind, dass die diesbezüglichen ausführlichen und begründeten Erwägungen des BFM vollumfänglich zu überzeugen vermögen, wobei insbesondere auf die kurze Bekanntschaft der beiden, das Verhalten des Beschwerdeführers in Afghanistan, seine Reise nach Österreich (statt nach Kasachstan) und seine dortigen Angaben, er sei ledig, zu verweisen ist, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit Januar 2010 mit B._______ zusammen wohne und sie zivilrechtlich heiraten wolle, diese gewichtigen Argumente des BFM nicht aufzuwiegen vermag, dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2010 angab, solange er in Afghanistan in Gefahr sei, wolle er D-5082/2010 mit seiner Frau zusammen sein, sobald er aber wisse, dass keine Gefahr mehr bestehe, werde er selber dorthin zurückkehren (A19 S. 11), dass auch die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Juli 2008 eingereichten und in Aussicht gestellten Beweismittel für die Ernsthaftigkeit einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ in Form von Fotografien kurz vor und kurz nach der religiösen Trauung, eines Briefes, in dem B._______ zu seinem inzwischen eingestandenen Seitensprung Stellung nehme, einer schriftlichen Bestätigung ihrer religiösen Trauung, welche die Mutter von B._______ ohne sein Wissen bei der Moschee habe registrieren lassen, und einer schriftlichen Bestätigung der Mutter von B._______, dass sie als Zeugin an der Hochzeit anwesend gewesen sei, die gewichtigen Argumente des BFM – welche sich nicht nur auf den Akt der religiösen Trauung an sich stützen – nicht zu widerlegen vermögen, dass der Beschwerdeführer bis anhin immer behauptet hat, es existiere keine schriftliche Bestätigung für die Hochzeit, und die Behauptung, die Mutter von B._______ habe die Trauung ohne sein Wissen bei der Moschee registrieren lassen, als Schutzbehauptung und das Beweismittel somit als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft gewertet werden muss, dass zudem das Dokument bezeichnenderweise bis anhin nicht eingereicht wurde, dass auch die weiteren Aussagen im Wiedererwägungsgesuch zu keinem anderen Schluss führen können, zumal es sich dabei lediglich um unbehelfliche Erklärungsversuche handelt, dass sich nach dem Gesagten vorliegend auch ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht aufdrängt, dass Österreich sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer denn auch nichts gegen den Wegweisungsvollzug nach Österreich einwendet, ausser dass er mit B._______ zusammen bleiben möchte, D-5082/2010 dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, den Wegweisungsvollzug als mit der EMRK unvereinbar erscheinen zu lassen, zumal nicht von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden kann und ausserdem B._______ in der Schweiz kein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat sondern ihrerseits von einer Wegweisungsverfügung betroffen ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-5082/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5082/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben: Beilage: 1 Foto mit Anhang) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Ref. Nr. (...) (per Telefax) - ... Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 11