Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5080/2010/sps Urteil v om 2 9 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A,_______, geboren am (…) und deren Kinder, B._______, geboren (…), C._______, geboren 2007, Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (…).
D5080/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die in D._______ wohnhafte Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara – mit Schreiben vom 13. Januar 2010 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesamt für Migration um Asyl nachsuchte, dass sie in ihrer Eingabe zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass ihr Mann, ein ethnischer Paschtune, im März 2009 Afghanistan verlassen habe, weil sie aufgrund ihrer gemischtethnischen Ehe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Eheschliessung von ihrer Familie schwerstens misshandelt worden sei und ihr am ganzen Körper und auch im Gesicht (…) zugefügt worden seien, dass die Übergriffe der Familie ihr Leib und Leben gefährdet hätten, dass sie sich trotz dieser Übergriffe und den Drohungen von Seiten ihrer Familie für die Beziehung zu ihrem Ehemann entschieden habe, sie aber deshalb stets auf der Flucht vor ihnen gewesen sei, dass überdies von der Familie ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt worden sei und überall die Gefahr bestanden habe, von fremden Menschen erkannt und der Familie ausgeliefert zu werden, dass bezüglich des genauen Sachverhalts auf die Akten ihres Ehemannes Herrn E._______ ( N (…)) – , welcher gegen den abweisenden Entscheid seines Asylgesuchs eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe, zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführerin sowie auch ihren Kindern heute noch ernsthafte Nachteile drohen würden, sobald sie sich auf die offene Strasse begeben würden, dass die Situation seit der Flucht ihres Ehemannes immer unerträglicher werde und die Bedrohungslage zunehme, dass sie sich mittlerweile mit ihren Kindern bei einem Freund namens "F._______" aufhalte und dieser leider nicht mehr weiterhin für sie sorgen könne,
D5080/2010 dass deshalb dem Gesuch auch eine Kopie eines Briefes von F._______ beigelegt worden sei, dessen Original sich bei den Akten des Ehemannes befänden, dass weitere Unterlagen, wie Fotos und Fingerabdrücke in Kopie, zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesamt am 29. April 2010 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hinsichtlich eines negativen Entscheides gewährte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen vorbrachte, dass die Lage der afghanischen Frauen katastrophal sei, dass ihr Ehemann Fotos eingereicht habe, welche ihre (…) darlegen würden, dass ihr Ehemann ebenfalls eine an ihn adressierte Einladung zu ihrer Steinigung, welche von der Familie geplant worden sei, zu seinen Akten gelegt habe, dass die beiden Familien eine Vereinbarung unterschrieben hätten, die auch von den meisten Dorfältesten unterzeichnet worden sei, in der festgelegt worden sei, dass auch ihr Ehemann bei einem erneuten Kontakt zu ihr umgebracht würde, dass der B._______ (…) sei, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Juni 2010 einen Internetartikel einreichte, welcher die katastrophale Lage der Kinder in Afghanistan erläutert, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin inhaltlich an dasjenige ihres Ehemannes anknüpfe und dieses mit Verfügung vom 18. September 2009 als unglaubhaft, da substanzlos und ungereimt, taxiert worden sei,
D5080/2010 dass die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung änderten, da weder den Fotoaufnahmen, noch dem Brief ein genügender Beweiswert zukomme, zumal es sich bei der Fotografie um eine Momentaufnahme handle, welche auch ein gestelltes Bild darstellen könne, dass es sich beim eingereichten und zitierten Brief des Familienfreundes um ein Gefälligkeitsschreiben handle, dass sich schliesslich der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar in der Schweiz aufhalte, dieser Umstand jedoch keine Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz rechtfertige, zumal die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien, dass die Beschwerdeführenden am 12. Juli 2010 (Poststempel) eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und geltend machen liessen, es sei der Entscheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2010 aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Anerkennung als Flüchtlinge und Gewährung des Asyls zu bewilligen und subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liessen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die Beschwerdeführenden die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machten, da die Vorinstanz bei dessen Einräumung keinen konkreten Grund genannt habe, worauf sich der abzulehnende Entscheid stützen solle,
D5080/2010 dass die Vorinstanz mit Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vom 10. Mai 2010 auf diese fehlende Konkretisierung hingewiesen worden sei, indem um konkrete Benennung der Gründe gebeten worden sei, sollte die Ablehnung des Asylgesuches nach der vorliegenden Stellungnahme immer noch erwogen werden, dass zudem das rechtliche Gehör auch verletzt worden sei, da die Vorinstanz auf eine Anhörung verzichtet habe und dies nur in Betracht komme, wenn eine Befragung unmöglich sei oder der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt sei, dass die Vorinstanz in keiner Weise auf die Glaubhaftigkeit der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder eingegangen sei und somit die Begründungspflicht verletzt habe, dass nicht klar sei, welches Bild gestellt sein solle, dass aber ein Freund der Beschwerdeführerin im Herbst 2010 nach Afghanistan reisen werde und bei dieser Gelegenheit nochmals neue und aktuelle Fotos machen könne, dass (…), welche der Beschwerdeführerin durch ihren Bruder zugefügt worden seien, deutlich auf dem Foto zu erkennen seien, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Brief des Bekannten als reines Gefälligkeitsschreiben beurteilt habe, zumal bei einer Beweiswürdigung immer das "Für und Wider" abzuwägen sei, was in diesem Fall völlig unterblieben sei, dass die Vorbringen und Beweismittel übereinstimmend, konkret, genau und widerspruchsfrei seien und die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und deren Kinder belegen würden, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. September 2010 (Poststempel) eine Beweismittelergänzung Zitate aus diversen neueren Lagebeurteilungen zu Afghanistan sowie ein Gesuch um dringliche Behandlung einreichte, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Januar 2011 erneut um dringliche Behandlung der Beschwerde ersuchte und unter anderem auch auf die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie auf die generelle Stellung von Frauen und Kindern in Afghanistan hinwies,
D5080/2010 dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. August 2011 weitere Beweismittel zu den Akten reichte, welche die Integrationsbemühungen des Ehemannes belegen sollen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
D5080/2010 dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG), dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass gemäss Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 von einer Anhörung im Auslandverfahren abgesehen werden kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist oder der Sachverhalt bereits erstellt ist,
D5080/2010 dass mit Gesuchseinreichung am 13. Januar 2010, nebst einer eigenen Sachverhaltsdarstellung, zur Vervollständigung derselben ausdrücklich auf die Akten des Ehemannes verwiesen wurde, dass das BFM demnach zu Recht von einer rechtsgenügenden, vollständigen Sachverhaltserstellung ausgehen und auf die Durchführung einer Anhörung verzichten durfte, dass mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2010 das rechtliche Gehör diesbezüglich auch rechtsgenügend gewährt wurde (BVGE 2007/30 E. 5.7.), dass das BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zudem nicht gehalten war, sämtliche Gründe auf welche es seinen negativen Entscheid zu stützen beabsichtigte im Voraus darzulegen (BVGE 2009/36 E. 7.1.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch an dasjenige ihres Ehemannes anknüpft, dass mit (…) die Beschwerde des Ehemannes gegen den ablehnenden Asylentscheid der Vorinstanz wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen abgewiesen wurde, dass deshalb auch von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgung durch die Familie auszugehen ist, zumal sie sich ausdrücklich auf die Vorbringen wie auch die Akten des Ehemannes berief, dass auch die in der Beschwerde eingereichten Unterlagen daran nichts zu ändern vermögen, dass beispielsweise auch das Gericht feststellt, dass (…) auf dem Foto nicht eindeutig zu erkennen sind, dass es sich bei den auf den Fotos sichtbaren (…) auch um andere (…) handeln könnte, dass selbst wenn die auf dem Foto sichtbaren Unebenheiten in der Hautstruktur der Beschwerdeführerin (…) sind, diese nicht die unglaubhafte Verfolgungsgeschichte zu beweisen vermögen,
D5080/2010 dass deshalb auch weitere, neue Fotos, welche von der Beschwerdeführerin noch eingereicht werden könnten, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beweistauglich wären, dass demnach keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, dass die weiteren Vorbringen hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit Kindern in Herat zweifelsohne eine überaus prekäre Situation aufzeigen, dass diese jedoch keine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG darstellt, dass das BFM folglich zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind und mit dieser Feststellung seine Begründungspflicht mitnichten verletzte, hat es sich doch zur geltend gemachten Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden geäussert und die diesbezüglichen Vorbringen geprüft und gewürdigt, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde, dass ein Familiennachzugsgesuch, für welches die kantonalen Behörden zuständig sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb die eingereichten Bestätigungen die Integration des Ehemannes betreffend keine Berücksichtigung finden können, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf eine Kostenerhebung verzichtet wird, dass deshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
D5080/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D5080/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: