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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2023 D-508/2023

7. Februar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,350 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-508/2023

Urteil v o m 7 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Burundi, vertreten durch Barbara Stangherlin, Mlaw, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023

D-508/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein burundischer Staatsangehöriger, am 11. November 2022 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 7. Dezember 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 3. November 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass das SEM am 21. Dezember 2022 an die zuständige kroatische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Kroatien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige kroatische Behörde am 4. Januar 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die Rechtsvertreterin mit Eingaben an das SEM vom 13. und vom 17. Januar 2023 medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer einreichte, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (Datum der Eröffnung: 20. Januar 2023) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers

D-508/2023 nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel ein weiteres medizinisches Aktenstück eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2023 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-508/2023 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

D-508/2023 dass die zuständige kroatische Behörde am 4. Januar 2023 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass mit der Beschwerdeschrift jedoch unter anderem geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, womit unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien die Prüfung des Selbsteintritts der Schweiz auf das Asylgesuch unzureichend ausgefallen sei, dass diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes vom 21. Dezember 2022 geäussert, dass er an Angstzuständen leide, dass der Beschwerdeführer ausserdem von Gewaltanwendung, Bedrohungen und erniedrigender Behandlung seitens der Sicherheitskräfte und Behörden in Kroatien berichtet habe, dass die Rechtsvertreterin am 17. Januar 2023 die medizinische Dokumentation betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den vorinstanzlichen Akten gereicht habe, dass daraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Gewalterfahrungen auf der Flucht an Schlafstörungen und Albträumen leide, wobei deswegen dringliche psychiatrische Massnahmen empfohlen worden seien, dass aus diesem Grund eine Zuweisung an "Santé Mentale" erfolgt sei und der Beschwerdeführer bei dieser medizinischen Einrichtung am 24. Januar 2023 einen Termin habe wahrnehmen können, dass ein entsprechender Bericht, der Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebe, noch ausstehend sei, dass auch einem weiteren ärztlichen Schreiben vom 5. Januar 2023 entnommen werden könne, dass die Schlafstörungen des Beschwerdeführers auf Gewalterfahrungen zurückzuführen seien und eine psychologisch-psychiatrische Behandlung dringend indiziert sei,

D-508/2023 dass das SEM jedoch den medizinischen Sachverhalt trotz der deutlichen Hinweise auf gesundheitliche Probleme nicht weiter abgeklärt habe, sondern unverzüglich mit Verfügung vom 18. Januar 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage aber keine hinreichenden Aussagen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den Folgen einer Rückkehr nach Kroatien gemacht werden könnten, dass mithin die Vorinstanz nicht habe beurteilen können, welche medizinische Behandlung notwendig sei und wie sich eine Rückführung nach Kroatien auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken würde, dass, so die abschliessende Argumentation in der Beschwerdeschrift, eine Rückführung nach Kroatien geeignet sei, eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 EMRK herbeizuführen, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG) unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG i.V.m. Art. 26a AsylG zur Mitwirkungspflicht asylsuchender Personen unter anderem gehört, dass sie sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen, dass Asylsuchende zufolge Art. 26a Abs. 1 AsylG die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG oder

D-508/2023 der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG geltend machen müssen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember 2022 in medizinischer Hinsicht unter anderem angab, er habe manchmal Angstzustände aufgrund von Erinnerungen an Erlebtes, dass die Rechtsvertreterin mit Eingaben an das SEM vom 13. und vom 17. Januar 2023 zwei medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer einreichte, dass dabei zum einen aus der medizinischen Dokumentation des Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Bern hervorgeht, der Beschwerdeführer habe am 12. Dezember 2022 von Albträumen berichtet und ein Gespräch mit der Seelsorge gewünscht, dass zum anderen einem ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums Bern vom 11. Januar 2023 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen und Albträumen, wache immer wieder schweissgebadet auf, träume von Gewalterfahrungen, welche er auf der Flucht erlebt habe, wobei bei der Ankunft in Kroatien auf die Ankommenden geschossen worden und er selbst mit vorgehaltener Waffe festgenommen und im Wald ausgesetzt worden sei, dass aus dem letztgenannten ärztlichen Zeugnis weiter hervorgeht, es werde unter anderem eine "dringliche psychiatrische Anbindung" empfohlen, wobei eine Überweisung an die Psychiatrie angezeigt sei, dass des Weiteren einem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben des ärztlichen Dienstes im Bundesasylzentrum Kappelen (Bern) an die Abteilung Psychische Gesundheit des Hôpital du Jura bernois, Biel/Bienne, vom 11. Januar 2023 im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme zur psychologisch-psychiatrischen Behandlung überwiesen wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 2 f. und 5 f.) in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den soeben erwähnten Sachverhalt – mit Ausnahme des letztgenannten Überweisungsschreibens – erwähnte, dass es diesbezüglich allerdings gleichzeitig festhielt (ebd., S. 6), es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zu-

D-508/2023 lässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können, weshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werde, dass es weiter feststellte, aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen, beziehungsweise es könne ausgeschlossen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern werde, dass im Übrigen Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Beschwerdeführer dort eine allenfalls nötige medizinische Unterstützung erhältlich machen könne, dass im vorliegenden Fall dem Standpunkt der Vorinstanz, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt worden, offensichtlich nicht gefolgt werden kann, dass vielmehr festzustellen ist, dass zwar durch den Pflegedienst wie auch durch den ärztlichen Dienst des Bundesasylzentrums Bern zweimal eine fachärztliche psychiatrische Untersuchung und therapeutische Massnahmen als angezeigt bezeichnet und eine entsprechende Überweisung ausgesprochen wurde, dass jedoch das SEM die angefochtene Verfügung erliess, ohne die Ergebnisse der durch die medizinischen Dienste bereits veranlassten Massnahmen abzuwarten, dass auf dieser Grundlage offensichtlich nicht die Rede davon sein kann, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei ausreichend abgeklärt worden, dass daher zum heutigen Zeitpunkt auch keine Aussagen in Bezug auf die Frage möglich sind, ob und inwiefern gesundheitliche Probleme der Durchführbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien entgegenstehen könnten, dass das SEM damit auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,

D-508/2023 dass das Staatssekretariat daher aufzufordern ist, das Verfahren erneut an die Hand zu nehmen, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und die Sache unter Beachtung der Begründungspflicht neu zu beurteilen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-508/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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