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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2008 D-5075/2008

8. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,625 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5075/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . August 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5075/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. oder 18. Mai 2008 von Teheran in die Türkei flogen und am 28. Mai 2008 via Griechenland und Italien in die Schweiz einreisten, wo sie am 16. Juni 2008 ihre Asylgesuche einreichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (...) vom 24. Juli 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Perser aus (...), wo er Kontakte zu religiösen Minderheiten und Monarchisten gehabt habe, dass er zusammen mit anderen Personen Flugblätter verteilt, eine Website betrieben und Sitzungen mit Studenten abgehalten habe, wobei die Aufklärung über die Verbrechen des Regimes, die Menschenrechte sowie die ungerechten Gefängnisstrafen, Folterungen und Hinrichtungen Themen gewesen seien, weshalb er an der Universität Probleme bekommen habe, dass etwa im Februar 2007 bei ihm in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei eine amerikanische Flagge beschlagnahmt worden sei, dass sein Vater bei dieser Gelegenheit mitgenommen und einen Tag später nach Hinterlegung einer Kaution wieder freigelassen worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) 15-16 Tage später vom Strafgericht 106 in (...) zu mehreren Haftstrafen, Peitschenhieben und einer Busse verurteilt worden sei, namentlich wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wegen Glücksspiels und Verbreitung unmoralischer Sitten, dass er im Weiteren etwa 15-20 Tage nach Fällung des Urteils vom Informationsministerium vorgeladen und anschliessend drei Tage festgehalten, nach seinen Aktivitäten befragt und gefoltert worden sei, dass das Revisionsgericht die Strafe reduziert habe, nachdem sein Anwalt gegen das erstinstanzliche Urteil Beschwerde erhoben habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (...) vom 24. Juli 2008 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend D-5075/2008 machte, sie sei ethnische Perserin aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...), dass sie von den Behörden zusammen mit ihrem Mann dreimal auf der Strasse angehalten, beschimpft, geschlagen und in der Folge einmal auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo man sie einige Stunden festgehalten und ihre Kleidung beanstandet habe, dass sie annehme, ihr Mann sei der Grund für diese Probleme gewesen, dass sie auch Angst gehabt habe, die Behörden könnten wegen ihres Ehemannes zu Hause erscheinen, dass sie zudem von ihrem Vater unter Druck gesetzt worden sei, wobei dieser von ihr verlangt habe, sie solle sich wegen der Probleme ihres Mannes scheiden lassen, dass ihr Vater sie auch körperlich misshandelt und begonnen habe, ihrem Ehemann zu drohen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Kopien einer Vorladung, des erstinstanzlichen Urteils vom 7. Februar 2007 sowie Auszüge einer Website als Beweismittel einreichte, dass daktyloskopische Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass die Beschwerdeführer bereits am 28. Mai 2008 in Chiasso bei der illegalen Einreise aus Italien in die Schweiz angehalten und daraufhin nach Italien zurückgewiesen worden waren, dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 zustimmten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung war, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 16. Juni 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, D-5075/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien, wo sich die Beschwerdeführer vor der endgültigen Einreise in die Schweiz aufgehalten hätten, am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat bezeichnet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 in Chiasso von der Schweiz aus nach Italien zurückgewiesen worden seien, nachdem sie illegal in die Schweiz eingereist seien, dass sie sich eigenen Angaben zufolge vor der endgültigen Einreise in die Schweiz am 16. Juni 2008 einige Tage in Italien aufgehalten hätten, dass die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführer mit Datum vom 11. Juli 2008 zugestimmt hätten, dass das BFM ferner feststellte, dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführer eine enge Beziehung hätten noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten, dass ihre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da sie diese durch die geltend gemachten Probleme nicht hätten glaubhaft machen können, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Strafmass, zur Anzahl der Vorladungen sowie zum Datum des Urteils des Revisionsgerichts gemacht habe und es zudem nicht nachvollziehbar sei, dass er sich nach Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils noch fast während eines Jahres zu Hause aufgehalten habe, sei doch gerade dort jederzeit mit einer Festnahme zu rechnen gewesen, dass den eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme, zumal die amtlichen Dokumente (Vorladung, Urteil) nur in Kopie vorliegen würden und als solche äusserst fälschungsanfällig seien, dass die Vorladung ausserdem formale Fälschungsmerkmale aufweise, indem sie nicht datiert sei und gewisse Rubriken nicht respektive falsch ausgefüllt seien, dass es in Anbetracht dieser Erwägungen auch keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer wegen der Website irgendwelchen D-5075/2008 Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise in Zukunft solche erleiden könnte, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätten, dass sie in Italien nicht hätten bleiben wollen und daher auch nicht beabsichtigt hätten, dort ein Asylgesuch einzureichen, dass diese Aussagen der Beschwerdeführer nicht gehört werden könnten, da es in Italien ein den europäischen Standards entsprechendes Asylverfahren und Rechtssystem gebe, dass man sich im Falle allfälliger Übergriffe einzelner Beamter an die zuständigen Behörden wenden könne, dass es ausserdem keine Hinweise darauf gebe, in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, zumal Italien das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und diese in der Praxis auch anwende, dass demnach die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt seien und Italien als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne, dass somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen und die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen sowie den rechtserheblichen Sachverhalt pflichtgemäss zu erstellen und zu prüfen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, es sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offen zu legen und ihnen dazu D-5075/2008 das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) sei betreffend Nichteintretensentscheiden klar gesetzeswidrig und dürfe daher nicht angewandt werden, dass sie im Weiteren geltend machten, Art. 97 Abs. 2 AsylG verstosse gegen Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), dass sie darüber hinaus anführten, weder Gesetz noch Verordnung würden einen Rechtsmittelweg gegen die Datenweitergabe vorsehen, wodurch der Anspruch auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK, die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt würden, dass die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit damit begründeten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, zumal lediglich ein Anspruch auf Nothilfe bestehe, dass sie zudem geltend machten, aufgrund einer falschen Annahme versäumt zu haben, im vorinstanzlichen Verfahren auf entsprechende Fragen hin das Vorhandensein naher Verwandter in der Schweiz offen zu legen, dass sie davon ausgegangen seien, die Angabe bezüglich der Verwandten würde sich für diese im Hinblick auf deren eigenes Asylverfahren negativ auswirken, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des D-5075/2008 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-5075/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG); in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG); in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass Art. 34 Abs. 2 AsylG jedoch dann keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG); Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführer in Italien aktenkundig und unbestritten ist, dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass nicht erwiesen ist, dass zwischen den in der Beschwerde erwähnten angeblichen Angehörigen und den Beschwerdeführern tatsächlich enge Beziehungen respektive ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, dass insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre angeblichen Verwandten in der Schweiz im vorinstanzlichen Verfahren aus Furcht vor Nachteilen nicht erwähnt zu haben, nicht gehört werden D-5075/2008 kann, zumal Asylsuchende vor jeder Anhörung vom BFM auf die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführer demnach das angebliche Verwandtschaftsverhältnis ohne jede Furcht hätten offenlegen können, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Probleme seien unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG in casu nicht erfüllt sind, mithin das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 VVWA das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere nach Art. 97 Abs. 2 AsylG in der Botschaft D-5075/2008 zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002 vorgesehen war, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt (vgl. BBl 2002 6899 f.), während demgegenüber im Falle eines ablehnenden erstinstanzlichen Asylentscheides mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates in der Regel erst Kontakt aufgenommen werden durfte, wenn ein vollziehbarer Wegweisungsentscheid vorliegt, dass diese differenzierende Regelung in den Beratungen in den Eidgenössischen Räten zu Gunsten der geltenden Fassung von Art. 97 Abs. 2 AsylG aufgegeben wurde (vgl. ABN 2004 612 ff.), woraus geschlossen werden muss, dass der Gesetzgeber die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere im Sinne einer Ausweitung nicht nur beim Vorliegen eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides, sondern auch beim Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheides vorsehen wollte, dass deshalb aufgrund der in Art. 97 Abs. 2 AsylG gewählten Formulierung "wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde" nicht geschlossen werden kann, der Gesetzgeber habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere ausschliesslich in jenen Fällen vorsehen wollen, in denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft erstinstanzlich verneint wurde, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte im Gegenteil davon auszugehen ist, Art. 97 Abs. 2 AsylG gelange nach dem Grundsatz in maiore minus auch dann zur Anwendung, wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid vorliegt, dass somit der Darstellung in der Beschwerde, wonach Art. 4 Abs. 1 VVWA gesetzeswidrig sei, jedenfalls in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gefolgt werden kann, da im Falle der Anwendung dieser Bestimmung sehr wohl zu prüfen ist, ob die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), D-5075/2008 dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, abzuweisen ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführern im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-5075/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in Italien droht, dass weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-5075/2008 dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass in Italien aufgrund einer ausreichenden medizinischen Infrastruktur eine allfällige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin gewährleistet ist, so dass keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG befürchtet werden muss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und ein entsprechendes Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz vorliegt, dass infolgedessen der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass angesichts des unbestrittenen Aufenthalts in Italien und der unglaubhaften Vorbringen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, D-5075/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, wird abgewiesen. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgwiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...) - das BFM, (...) (vorab per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden D-5075/2008 Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilagen: Empfangsbestätigung, Einzahlungsschein) - das (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 15

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