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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 D-5068/2009

21. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,806 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Volltext

Abtei lung IV D-5068/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5068/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar Teil des BFM) mit Verfügung vom 11. September 2003 das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM in der Entscheidbegründung unter anderem ausführte, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine für den Beschwerdeführer bestehende Gefahr, im Falle einer Rückkehr in das Heimatland konkret einer Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass es weiter argumentierte, weder die politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin, dass es zur Verdeutlichung dessen erwog, der Beschwerdeführer sei jung, erfreue sich guter Gesundheit, verfüge über Berufserfahrung und könne sich angesichts der in seinem Heimatland lebenden Ehefrau, (...) Söhne, Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder auf ein breites soziales Beziehungsnetz abstützen, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Entscheidung vom 5. Januar 2004 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, da der aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren erhobene Verfahrenskostenvorschuss innert gewährter Frist nicht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2004 eine vom 27. Februar 2004 datierende Eingabe an die ARK richtete, welche am 3. März 2004 zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFF weitergeleitet wurde, D-5068/2009 dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. September 2004 abwies, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 6. Oktober 2004 bei der ARK Beschwerde erhob, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2004 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren einen Kostenvorschuss erhob, dass die ARK mit Urteil der Einzelrichterin vom 17. November 2004 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer es versäumt hatte, den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist zu entrichten, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches mit Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2008 im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 das BFM zum dritten Mal um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. September 2003 ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 auch dieses Wiedererwägungsgesuch abwies, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 8. Januar 2009 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2009 die Aussichtslosigkeit der Begehren feststellte und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, D-5068/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2009 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat, dass für die Einzelheiten der drei erwähnten Wiedererwägungsverfahren auf die jeweiligen Akten des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der ARK verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 18. Juni 2009 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin ein viertes Wiedererwägungsgesuch (datierend vom 11. Juni 2009) einreichen liess, dass er zusammen mit der Gesuchsschrift unter anderem ein Schreiben der ihn behandelnden Ärzte am Universitätsspital (...) (Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene) vom 17. März 2009 ans BFM, ein unadressiertes Bittschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes (Kanton [...]) vom 29. April 2009 und ein Schreiben seines Hausarztes vom 24. März 2009 an seine Rechtsvertreterin einreichte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 - eröffnet am 9. Juli 2009 - abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. September 2003 bestätigte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2009 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und zur Hauptsache beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 sei aufzuheben, und das Wiedererwägungsgesuch sei aufgrund der neuesten Beweismittel materiell zu behandeln, dass er im Weiteren beantragte, es sei ihm aufgrund der neu beigebrachten Beweismittel Asyl zu gewähren, eventuell sei er aufgrund von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen, dass er daneben die formellen Begehren stellte, es seien die mit dem Wiedererwägungsgesuch aufgelegten Beweismittel sowie die Vorakten beizuziehen, der Beschwerde sei in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm für das vorliegende Verfahren die un- D-5068/2009 entgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm die von ihm bevollmächtigte Anwältin als amtliche Vertreterin zu bestellen, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel zu den Akten reichte, so die bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2009 vorgelegten Schreiben des Universitätsspitals (...) vom 17. März 2009 und des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 29. April 2009, einen ärztlichen Befund des Universitätsspitals (...) vom 4. Juni 2008 zuhanden des BFM, ein Schreiben des Stadtspitals (...) vom 7. August 2009 sowie - als Kopie - ein französischsprachiges Bestätigungsschreiben („attestation de témoignage“) vom 6. August 2009, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat, dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - unter Vor- D-5068/2009 behalt der sogleich folgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2009, welches vom Beschwerdeführer im Titel als „Wiedererwägungsgesuch betr. vorläufige Aufnahme“ bezeichnet und vom BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich abgewiesen wurde, keine als solche gekennzeichneten Rechtsbegehren formuliert wurden, dass in der Gesuchsbegründung ausschliesslich mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers beziehungsweise fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland argumentiert und insbesondere auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte hingeweisen wurde, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, dass vor diesem Hintergrund das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2009 als Begehren um Aufhebung der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern (4 und 5) der Verfügung des BFF vom 11. September 2003 und Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu qualifizieren ist, dass der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden darf (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 405), dass das in der Beschwerde formulierte Begehren, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der neu beigebrachten Beweismittel Asyl zu gewähren, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes darstellt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass dementsprechend mit der Urteilsfällung nicht bis zum Eintreffen des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals der „attestation de témoignage“ vom 6. August 2009, aus welcher der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG herzuleiten versucht, zuzuwarten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-5068/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird, dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, D-5068/2009 dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156), dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.), dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2009 geltend machte, er leide derart an (...), dass die behandelnden Ärzte eine Wegweisung für unzumutbar hielten, dass er ergänzend vorbrachte, er könne die überlebenswichtigen Medikamente in Kongo (Kinshasa) nicht erhalten, weil sein Herkunftsort B._______ (C._______) weit entfernt liege von einem Spital und der Möglichkeit, die für die Fortsetzung der (...) Therapie unerlässlichen Arzneimittel regelmässig verabreicht zu bekommen, so dass eine Rückführung seinen Tod bedeute und deshalb aus humanitären Gründen unterbleiben müsse, dass der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen den bereits in den drei vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten Sachverhalt rekapituliert, dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichs im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut D-5068/2009 notwendig ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass das BFM den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 18. Juli 2008 auf die ihm offen stehende Möglichkeit verwiesen hatte, im Hinblick auf die indizierte (...) Therapie an dem in Kongo (Kinshasa) seit einigen Jahren bestehenden und laufend optimierten Programm zur Bekämpfung von (...) ([...]) zu partizipieren, ohne für die Kosten aufkommen zu müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren das Bestehen dieser Option bestätigt und klargestellt hatte, die (...) Therapie werde nicht nur in Kinshasa angeboten, weshalb der Beschwerdeführer in eine andere Stadt ausweichen könne, und im Übrigen verfüge er unbesehen der behaupteten Festnahme beziehungsweise Ausreise seiner (...) Brüder weiterhin über ein Beziehungsnetz in Kongo (Kinshasa), lebten doch seine Frau, seine Kinder, seine Mutter und seine Schwestern nach wie vor dort (vgl. Urteil [...] vom 17. September 2008), dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, inwiefern diese Beurteilung nicht weiterhin Gültigkeit haben sollte, dass er insbesondere nicht geltend macht, seine (...) habe sich markant verschlimmert und nunmehr ein Stadium erreicht, welches grundsätzlich den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.4 S. 22 f.), dass in dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Befund des Universitätsspitals (...) vom 4. Juni 2008 zuhanden des BFM für den Beschwerdeführer das (...) diagnostiziert wurde, dass diese Diagnose in dem mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2009 vorgelegten Schreiben des Universitätsspitals (...) vom 17. März 2009 an das BFM von den behandelnden Ärzten nicht korrigiert wurde, dass der Beschwerdeführer sodann auch keine fallspezifischen Umstände benennt, die auch ohne Ausbruch einer (...) ([...]) zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchten (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.4 S. 22 f.), D-5068/2009 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vom 10. August 2009 zusätzlich geltend macht, der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich als völkerrechtlich unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG, dass in der rechtskräftigen Verfügung des Bundesamtes vom 11. September 2003 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs - wie bereits erwähnt - nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Verfahren bilden, dass demzufolge das vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Refoulement-Verbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) von vornherein nicht zum Tragen kommt, dass auch keine substanziellen Hinweise für eine Unvereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Garantien von Art. 3 EMRK ersichtlich sind (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.), dass im vorliegenden Fall ganz aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien (grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05) mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestätigt hat (vgl. a.a.O., §§ 42-45, insbes. § 43), ausgeschlossen werden können, dass schliesslich das BFM einer allfälligen Rekonvaleszenz des Beschwerdeführers nach dem am (...) erfolgten operativen Eingriff mit dem Instrument der Ausreisefrist Rechnung zu tragen haben wird, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Beweismitteln keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 11. September 2003 in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidrelevant veränderte Sachlage in fundierter Weise darzutun vermag, D-5068/2009 dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juni 2009 zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Ergehen des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheides gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-5068/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 12

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