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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2009 D-5067/2009

14. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,041 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung IV D-5067/2009 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5067/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, D._______ - stellte am 20. Oktober 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das er - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 28. Oktober 2008 beziehungsweise vom 17. November 2008 hin - mit Eingaben vom 5. November und vom 24. November 2008 ergänzte. Am 5. März 2009 befragte ihn eine Mitarbeiterin der Botschaft zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie anlässlich seiner Botschaftsanhörung im Wesentlichen geltend, als Präsident des Sportklubs seines Dorfes habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) insofern unterstützen müssen, als er zusammen mit den Klubmitgliedern an ihren Meetings teilgenommen habe. Am 2. Januar 2007 seien nachts etwa 15 bewaffnete unbekannte Personen zu seinem Haus gestürmt und hätten dabei seinen Namen gerufen. Sein Vater sei beim Versuch, dem Treiben Einhalt zu gebieten, von den Angreifern ins Bein geschossen und dabei schwer verletzt worden. Er selber sei unbehelligt geblieben, weil er sich habe verstecken können. Sein Bruder E._______, welcher Fahrer bei der LTTE gewesen sei und den Unbekannten gegenüber versichert habe, er (der Beschwerdeführer) sei nicht zu Hause, sei demgegenüber von diesen Leuten mitgenommen worden. Sämtliche von seinen Eltern unternommenen Versuche, E._______ wiederzufinden, seien erfolglos geblieben. Am 5. Januar 2007 habe er sich bei der Human Rights Commission (HCR) gemeldet. Diese Organisation habe ihn der Polizei übergeben, welche ihn einen Tag später einem Richter zugeführt habe, der seine Schutzhaft angeordnet habe. Er sei bis am 27. April 2007 in Schutzhaft geblieben. Da indessen zwischenzeitlich niemand für den Unterhalt seiner Familie gesorgt habe, habe er gegen den anfänglichen Widerstand des HCR seine Freilassung erzwungen, um seine Familie ernähren zu können. Seine Eltern hätten wenig später einen Priester getroffen und mit dessen Hilfe die „Non Violent Peace Force” kontaktiert, welche seine Reise nach F._______ in der Nähe von G._______ organisiert habe, wo er im Hause seines Onkels Unterschlupf gefunden habe. Im November 2007 sei er nach H._______ geflogen, um dort zu arbeiten. Neun Monate später - im September 2008 - sei er jedoch nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er D-5067/2009 habe sich in H._______ verletzt und überdies zu wenig verdient, um ein anständiges Auskommen zu finden. In der Folge habe er wieder bei seinem in F._______ wohnhaften Onkel gelebt, wo er auch polizeilich registriert sei. Jener Onkel sei mit einer Singhalesin verheiratet und lebe bereits über 20 Jahre in F._______. Im Februar 2009 habe er bemerkt, dass ihm beim Einkaufen eine verdächtige Person gefolgt sei. Seither getraue er sich nicht mehr ausser Haus, da er befürchte, jemand könnte nach ihm suchen beziehungsweise ihn verhaften. B. Mit via Schweizer Botschaft am 2. Juli 2009 an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 19. Juni 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Mit am 31. Juli 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am 3. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleiteter Eingabe vom 30. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5067/2009 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur D-5067/2009 Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er befürchte, im Falle eines Verbleibs in Sri Lanka abermals Übergriffe seitens Unbekannter zu erleiden. So sei er bereits im Januar 2007 von ihm nicht näher bekannten Personen gesucht worden. Ausserdem sei er noch im Februar 2009 von einer ihm verdächtig scheinenden Person beobachtet worden. 4.1.1 Wie das BFM in diesem Zusammenhang indessen zutreffend erwogen hat, wären die vom Beschwerdeführer erfolgten beziehungsweise künftig befürchteten Übergriffe Dritter nur dann relevant, wenn der heimatliche Staat dafür entweder die Verantwortung trüge, indem er solche Handlungen anregen oder unterstützen würde oder nicht willens und in der Lage wäre, seinen Bürgern den notwendigen Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall weist die Tatsache der dem Beschwerdeführer gewährten Schutzhaft durch die heimatlichen Behörden indessen klarerweise darauf hin, dass der srilankische Staat die persönlichen Sicherheitsbedenken des Beschwerdeführers ernst nahm und alle Vorkehrungen traf, um ihn auf absehbare Zukunft hin D-5067/2009 vor weiteren Übergriffen Dritter zu schützen. Überdies kann seinem Heimatstaat auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den Beschwerdeführer gegen dessen Willen aus der Schutzhaft entlassen zu haben. Dessen Entlassung erfolgte vielmehr auf eigenen Wunsch hin. So besehen ist der Heimatstaat seinen Schutzpflichten gegenüber dem Beschwerdeführer nach Massgabe der für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft geltenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 S. 180 ff.) nachgekommen. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf sein unbestimmtes Gefühl verweist, im Februar 2009 beim Einkaufen von einer ihm verdächtig erscheinenden Person beobachtet worden zu sein, vermag dieser Umstand auch im Verbund mit den Geschehnissen vom 2. Januar 2007 noch keinen Hinweis auf eine ihm real drohende Gefahr zu bilden, zumal sich diese Empfindung beim Beschwerdeführer nicht etwa in C._______, sondern in F._______ eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer seit seinem Wegzug in den Süden des Landes in den Monaten April/Mai 2007 keinerlei Behelligungen erfuhr, was im Ergebnis gegen eine individuelle aktuelle Gefährdung seiner Person ausserhalb seiner engeren Heimat spricht. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Einwand, er könne für sich letztlich eine persönliche Sicherheit innerhalb Sri Lankas nur durch Schutzhaft auf unbestimmte Zeit erwirken, als übertrieben. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Befürchtung äussert, in F._______ (oder sonstwo im Süden seines Heimatlandes) Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften bekommen zu können, hat die Vorinstanz ebenso zutreffend festgehalten, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass aufgrund der angespannten Lage in Sri Lanka gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr liefen, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden und damit längerfristig eine Beendigung des Bürgerkriegs zu erwirken, womit es ihnen auch an einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation mangelt. In Bezug auf D-5067/2009 den Beschwerdeführer ist ferner festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge seit seinem im April/Mai 2007 erfolgten Wegzug in den Süden Sri Lankas keinen polizeilichen Kontrollen ausgesetzt war, was im Ergebnis eher dafür spricht, dass die heimatlichen Behörden keine spezifischen Verdachtsmomente gegen ihn hegen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die Beschwerde weiter einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthält, sondern sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Fakten erschöpft, welche vom BFM indes als solche grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 4.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5067/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo - die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA- Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 8

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