Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5066/2015 wiv
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).
D-5066/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 8. Juli 2011 (dort eingegangen am 20. Juli 2011) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung reichte sie mit Eingabe an die Botschaft vom 22. August 2011 (dort eingegangen am 7. September 2011) ergänzende Ausführungen nach. Am 12. Oktober 2011 wurde sie in den Räumen der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, (…) hätten sie von Jaffna nach Vanni fliehen müssen. Mitte (…) sei sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, habe ein einmonatiges Training absolviert und in der D._______ gedient. Sie hätten der vordersten Verteidigungslinie als Wachposten gedient. Im (…), kurz vor der Geburt ihrer Tochter, sei sie wieder ausgetreten. Nachher habe sie noch für die LTTE gekocht, wenn Kaderleute zu ihnen nach Hause gekommen seien. Einer davon sei E._______ gewesen, ein ranghohes Kader. Auch ihr Mann habe als Kader bei den LTTE gedient, bei der F._______. 2002 seien sie nach Jaffna zurückgekehrt und ihr Ehemann habe mit seiner Arbeit als Landminen-Entschärfer bei der Nichtregierungsorganisation G._______ begonnen. Später sei er zum Sektionskommandanten befördert worden. Als solcher sei er für sechs Entminer zuständig gewesen. Über ein Mobiltelefon habe er den LTTE regelmässig Bericht über die Lage in Jaffna erstattet. Er habe auch Leute, welche den LTTE beigetreten seien, von Jaffna nach Kilinochchi gefahren. Eines Tages seien zwei LTTE-Kader zu ihnen nach Hause gekommen und hätten über Nacht bei einem Zuggleis in der Nähe ihres Hauses Minen platziert. Seit dem Jahr 2006 habe ihr Ehemann Drohungen erhalten. Am (…) 2007 sei er von unbekannten Personen, vermutlich Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) entführt worden. Die schwarz gekleideten Männer seien in ihr Haus eingedrungen, hätten ihr eine Waffe ins Ohr und ihren Kindern eine in den Mund gehalten und ihnen gedroht, sie zu erschiessen. Anschliessend hätten sie ihren Mann davon geschleppt. Er sei einer von 45 Personen aus dem NGO-Sektor, die entführt worden seien und seither vermisst würden. Sie habe in verschiedenen Armee-Lagern nach ihm gesucht, ihn aber nicht finden können. Man habe ihr mitgeteilt, es sei ihnen bekannt, dass ihr Mann die LTTE unterstützt habe. Insbesondere werde er verdächtigt, Waffen, Sprengstoff und Karten der G._______ an die LTTE weitergegeben zu haben. Sie habe sich bei verschiedenen Organisationen beklagt. Nach seiner Verhaftung
D-5066/2015 seien Unbekannte, vermutlich Armeeangehörige, zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie auf ihre LTTE-Tätigkeiten angesprochen. Eines Tages seien zwei LTTE-Kader mit einem Laptop zu ihnen nach Hause gekommen und hätten dort die ganze Nacht gearbeitet. Am (…) 2009 sei sie von unbekannten Personen bedroht worden und habe deshalb danach eine Zeit lang in Colombo und H._______ gearbeitet. Weil ihr Arbeitgeber telefonisch bedroht worden sei, habe sie ihre Arbeit wieder verloren und sei nach Jaffna zurückgekehrt. Am (…) 2011 sei sie von unbekannten Personen zu einem Verhör in einem unbekannten Camp mitgenommen worden. Sie sei als Spionin beschuldigt und gefoltert worden. Nun werde sie von der Armee, Polizei und Paramilitärs bedroht. Regelmässig tauchten vier bis fünf Männer bei ihr zu Hause auf, befragten sie und drohten ihr, sie könnten sie jederzeit erschiessen. Im Moment erhofften sie sich aber noch gewisse Informationen von ihr. Anfang (…) 2011 sei ihr Haus durchsucht worden. Umziehen könne sie nicht, weil man sie sonst suchen würde. Nach ihrer Asylgesuchstellung seien sie das letzte Mal gekommen und hätten gefragt, ob sie das Land verlassen wolle. Nachdem sie über ihr Mobiltelefon Morddrohungen erhalten habe, benutze sie dieses seit 2010 nicht mehr. Ihre Kinder wohnten bei ihren Eltern, sie selber arbeite bei einer alten Frau als Haushälterin und komme nur selten nach draussen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente ein, darunter verschiedene Vermisstenanzeigen betreffend ihren Ehemann, eine Arbeitsbestätigung der G._______ und einen Bericht einer französischen Organisation von Tamilen, betreffend 45 verschwundene NGO-Mitglieder, darunter ihr Ehemann. B. Mit Begleitschreiben vom 14. Oktober 2011 wurden die Akten von der Botschaft an das damalige BFM weitergeleitet, wo sie am 20. Oktober 2011 eintrafen. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014, der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Botschaft vom 30. Juni 2014 eröffnet, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab. Dabei führte es zur Begründung aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung gestanden habe. Die vorgebrachten Drohanrufe und Behel-
D-5066/2015 ligungen und die damit verbundene Beeinträchtigung stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Mittlerweile habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass es gegenüber der Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 zu einreiserelevanten Übergriffen gekommen sei. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2014 (Eingang Botschaft: 14. Juli 2014), welche beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2014 eintraf, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Dabei führte sie zur Begründung aus, sie habe inzwischen von der Regierung eine Sterbeurkunde für ihren Ehemann bekommen. Sie werde weiterhin vom Criminal Investigation Department (CID) belästigt und verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. E. Mit Urteil vom 18. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Dabei hielt es zur Begründung fest, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr inzwischen verschollener Ehemann und weitere Familienmitglieder seien für die LTTE tätig gewesen. Zudem erfülle sie als Ehefrau einer verschollenen Person und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen ein weiteres Risikoprofil. Somit sei sie verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Sie habe denn auch schon das Interesse der Behörden auf sich gezogen und sei Opfer von verschiedenen Behelligungen geworden. Vorliegend stelle sich aber die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden weiterhin bestehe. Für die Frage der Aktualität der Gefährdungslage wären insbesondere die geltend gemachten Ereignissen aus dem Jahr 2011 – dabei seien vor allem auch die Mitnahme am (…) 2011 und die dabei erfolgte Folter massgeblich – zentral gewesen. In diesem Zusammenhang
D-5066/2015 sei aber der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden, da die Ereignisse anlässlich der Befragung bei der Botschaft nicht zur Sprache gekommen seien, wobei es die befragende Person pflichtwidrig unterlassen habe, diesbezüglich nachzufragen. Hinzu komme, dass zwischen der Anhörung der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und dem Erlass der Verfügung des BFM im Jahre 2014 mehr als drei Jahre vergangen seien, in der sich die Lage für LTTE nahe Personen nicht wesentlich verbessert habe. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht erneut an die Botschaft in Colombo gewandt habe, komme dem SEM die Pflicht zu, den Sachverhalt genügend abzuklären. Es wäre angesichts des offensichtlichen Risikoprofils der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, die aktuelle Situation nach einer derart langen Zeitspanne nach der Befragung vor Entscheiderlass zu erfragen. Die Beschwerdeführerin habe denn auf Beschwerdeebene auch geltend gemacht, zurzeit kämen immer noch Leute des CID zu ihnen nach Hause und bedrohten sie. In der neuen Verfügung werde neben der aktuellen persönlichen Lage ausserdem auch auf die aktuelle Lage in Sri Lanka nach der Machtübernahme im Januar 2015 von Präsident Sirisena und die Frage, ob die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin weiterhin objektiv begründet sei, einzugehen sein. In diesem Sinne sei es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Sachverhaltsabklärung mittels einer erneuter Anhörung oder eines schriftlichen Fragenkatalogs) vornehme. F. Am 27. Mai 2015 wurden die Beschwerdeführerin sowie deren Kinder auf der Botschaft in Colombo angehört. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie arbeite seit (…) Monaten bei der Mutter einer Nonne eines Konvents, wo sie seit (…) gelebt habe. Sie wohne an keinem bestimmten Ort, wenn sie aber die Mutter der Nonne unterstütze, wohne sie bei dieser. Sie glaube immer noch, dass ihr Ehemann noch am Leben sei. Sie könne nicht an einem permanenten Ort wohnen und halte sich an verschiedenen Orten auf, weil früher die Sicherheitskräfte zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihre Mutter nach ihr befragt hätten. Seit 2012 sei sie – abgesehen von einer im letzten Jahr erfolgten Befragung nach ihrem Ehemann durch verschiedene Beamte des Büros für vermisste Personen – nicht mehr befragt sondern nur noch überwacht worden. Die Sicherheitskräfte stünden an der Strasse zum Haus ihrer Mutter und beobachteten, ob sie zu Hause sei. Sie würden versuchen, sie alleine auf der Strasse zu fassen. Sie seien wütend wegen der LTTE-
D-5066/2015 Vergangenheit ihres Mannes und versuchten, sich an ihr zu rächen. Im Gegensatz zu den rehabilitierten Ex-LTTE-Kämpfern, welche im Übrigen auch nicht sicher seien, gelte ihr Ehemann als vermisst und sei eben nicht rehabilitiert worden. Weil sie sich draussen nicht zeige und vorsichtig sei, hätten sie sie bis jetzt nicht erwischt. Auch seit dem Regierungswechsel habe sich nichts für sie geändert. Das Ziel der Sicherheitskräfte sei es, sie zu entführen und sexuell zu missbrauchen oder zu töten. Sie habe aber diesbezüglich noch nichts erlebt. Weil sie an verschiedenen Orten wohne, könne sie sich auch nicht mehr um ihre Kinder kümmern, weshalb ihre Tochter bei ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester und ihr Sohn im Hostel des Colleges wohne. Sie habe Angst, dass die Kinder ihretwegen Probleme mit den Sicherheitskräften bekommen könnten, wenn sie bei ihnen wohne. Sie besuche sie nur ab und zu. In Bezug auf die Ereignisse vom (…) 2011 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei damals sehr grob befragt worden. Sie habe gesagt, ihr Ehemann sei im Ausland und sie wisse nichts von Waffen, die er gehabt haben solle. Daraufhin sei sie geschlagen worden, sodass sie fast in Ohnmacht gefallen sei. Zwei weibliche Beamte hätten ihr Wasser ins Gesicht gespritzt und sie sei wieder zu sich gekommen. Nach einer gewissen Zeit sei sie mit einem Beamten alleine gelassen worden. Dieser sei näher gekommen und habe ihren Körper berührt. Sie habe sich verteidigt, damit er sie nicht berühre. Dann seien die anderen Beamten zurückgekommen. Im (…) 2011 seien Leute in zivil in einem weissen Van gekommen und hätten ihr Haus, in welchem sie mit ihrem Ehemann gewohnt habe, nach Waffen durchsucht. Weil sie nicht da gewesen sei, seien sie zum Haus ihrer Mutter gekommen und hätten diese für eine Befragung mitgenommen. Seither sei sie nicht mehr befragt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Brief der Kommission für vermisste Personen vom (…) 2014 zu den Akten. Die Tochter der Beschwerdeführerin führte an der Anhörung aus, seit dem Verschwinden ihres Vaters seien viele Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihre Mutter befragt. Seit zirka zwei Jahren kämen sie nicht mehr ins Haus und würden sie aus der Ferne beobachten. Ihre Mutter wohne an ihrem Arbeitsplatz und besuche sie nur ab und zu. Sie fürchte sich vor allem um sie herum. Sie (die Tochter der Beschwerdeführerin) mache sich Sorgen um sie und würde gerne bei ihr wohnen. Wenn sie aber wieder nach Hause komme, könnten diese Leute sie schikanieren. Ihre Mutter habe aufgrund der Befragungen in der Vergangenheit begründete Angst.
D-5066/2015 Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an der Anhörung an, seit dem Verschwinden ihres Vaters seien viele Leute zu ihnen gekommen und hätten seine Mutter sehr grob befragt. Danach habe er zuerst bei seiner Grossmutter gewohnt und wohne nun seit zwei Jahren im Hostel des Colleges. Wenn er zu seiner Grossmutter gehe, kämen Leute und fragten nach seiner Mutter. Seine Schwester werde auch von ihnen befragt. Seine Mutter lebe in Angst, dass etwas sehr Schlimmes passieren werde und sei hilflos ohne seinen Vater. Er sehe sie nur alle zwei Monate. G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015, der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Botschaft vom 8. Juli 2015 eröffnet, verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihre Asylgesuche ab. H. Mit Eingabe vom 26. Juli 2015 (Eingang gemäss Botschaft am 6. August 2015), welche beim Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2015 eintraf, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die englischsprachige Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
D-5066/2015 Gründen verzichtet werden, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 4 das neue Recht. Die Absätze 2 – 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der Gefährdung der asylsuchenden Person gemäss Art. 3 AsylG handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche durch das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4.
D-5066/2015 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden ernsthafte Probleme gehabt habe und sie respektive ihr Haus und dasjenige ihrer Mutter weiter
D-5066/2015 überwacht würden. Bei allem Verständnis für ihre Besorgnis um ihre Sicherheit und die Angst vor Verfolgung, insbesondere angesichts der Festnahme ihres Ehemannes vor acht Jahren und der im Anschluss daran erfolgten Behelligungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte, müsse festgehalten werden, dass sich seit 2012 – bis auf die vorgebrachten Hausüberwachungen – keine Vorfälle mit den Behörden oder unbekannten Personen mehr zugetragen hätten. Die Beschwerdeführerin habe zwar angegeben, dass sie sich seit mehreren Jahren verstecke und die Sicherheitskräfte nur darauf warteten, sie auf offener Strasse anzutreffen. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass ein Grossteil ihrer Familie sich in Jaffna aufhalte und sie in der Region seit einiger Zeit am gleichen Arbeitsort tätig sei. Es könne somit angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden ihren Aufenthaltsort ohne weiteres ausfindig machen und mit ihr Kontakt aufnehmen könnten. Hinzu komme, dass sie in den letzten drei Jahren zu keiner erneuten Befragung vorgeladen worden sei. Der von ihr beschriebenen Überwachung, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen sei, komme sodann aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Im Übrigen gehe aus ihren Angaben nicht hervor, dass die Behörden ihre Bewegungsfreiheit oder andere Rechte eingeschränkt hätten, weshalb sie allenfalls lokal oder regional bedingten Problemen durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könne. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sie sich zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an das Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten oder ein dem Polizeidepartement angegliedertes Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen oder Frauen wenden. Unter dem Gesichtspunkt der künftigen Verfolgung sei zu bemerken, dass allein die subjektive Angst nicht genüge, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht zu schliessen. Die Beschwerdeführerin befürchte zwar, von Sicherheitskräften auf offener Strasse entführt und misshandelt zu werden. Konkrete Anhaltspunkte hierfür seien den Akten aber nicht zu entnehmen, dies insbesondere vor der Tatsache, dass ihr seit 2012 – trotz angeblicher Drohungen – kein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG wiederfahren sei. Mit Bezug auf eine Antwort des Bundesrates auf eine parlamentarische Interpellation könne zur aktuellen Lage in Sri Lanka festgehalten werden, dass die gegenwärtige Regierung erste Schritte zur Durchführung der ge-
D-5066/2015 planten und angekündigten Reformen unternommen habe. Eine abschliessende Beurteilung über die konkreten Auswirkungen des Regierungswechsels auf die Situation von Personen tamilischer Ethnie sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Die Kinder der Beschwerdeführerin machten selber keine asylrelevanten Gründe geltend. Sie seien bestens integriert, verfügten über ein tragfähiges Familiennetz und eine gesicherte Wohnsituation. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin aus, seit dem Verschwinden ihres Ehemannes lebe sie in Angst. Wenn ihr einmal dasselbe passiere, würden ihre Kinder zu Waisen. Auch nach der Machtübernahme von Präsident Sirisena würden die Verhaftungen und die Belästigungen durch die Armee sowie auch die Ermordungen und Drohungen weitergehen. 6. Der Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG kann zugestimmt werden. 6.1 Wie im Urteil D-4205/2014 mit Verweis auf BVGE 2011/24 festgestellt, ist die Beschwerdeführerin zwar verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Sie hat auch schon das Interesse der Behörden auf sich gezogen und ist Opfer von verschiedenen Behelligungen geworden (E. 7.1 f.). Die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden weiterhin aktuell ist, konnte aber aufgrund der Aktenlage zum Urteilszeitpunkt nicht abschliessend geklärt werden, da der Sachverhalt durch das BFM nicht richtig festgestellt worden war. Als zentral für die Frage der Aktualität der Gefährdungslage wurden insbesondere die geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahr 2011 – dabei vor allem auch die Mitnahme am (…) 2011 – gesehen. Inzwischen wurden die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2015 auf der Botschaft in Colombo erneut angehört. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am (…) 2011 mitgenommen und sehr grob nach ihrem Ehemann und allfälligen Waffenverstecken befragt worden. Dabei sei sie auch geschlagen worden. Nach einer gewissen Zeit sei sie mit einem Beamten alleine gelassen worden. Dieser sei näher gekommen und habe ihren Körper berührt. Sie habe sich verteidigt, damit er sie nicht berühre. Dann seien die anderen Beamten zurückgekommen. An der Glaub-
D-5066/2015 haftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend keine Zweifel. Es steht somit nunmehr fest, dass sie die geltend gemachte Mitnahme vom (…) 2011 erlebt hat. Ob die dabei erlittenen Übergriffe flüchtlingsrechtlich relevant waren, kann angesichts folgender Erwägungen jedoch offen bleiben. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. In Bezug auf die aktuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin geht aus ihren Aussagen an der Anhörung vom 27. Mai 2015 hervor, dass die Sicherheitskräfte seit 2012 und somit seit mehreren Jahren nicht mehr bei ihr zu Hause aufgetaucht sind oder sie sonst irgendwie behelligt haben. Die Beschwerdeführerin kann ein weitgehend normales Leben führen, ihre Arbeit verrichten und auch ihre Kinder besuchen. Sie gibt zwar an, das Haus werde immer noch engmaschig überwacht, was auch das SEM in seiner Verfügung nicht ausschliesst und was auch von den Kindern und der Tante bestätigt wird. Dem kommt aber aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die geltend gemachte Verfolgung kann nach dem Gesagten nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat auch keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sind, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es auch nach dem Machtwechsel im Januar 2015 ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein scheint, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So ist der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International im September 2015 versprochen hat, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im
D-5066/2015 Osten des Landes sind gemäss den konsultierten Quellen nach wie vor sehr hoch, mit einem auf lokaler Ebene gut organisierten Überwachungssystem (vgl. E-1866/2015 E. 8.2 und 8.5.1 als Referenzurteil publiziert). Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe weiterhin das Gefühl, sich verstecken zu müssen, weshalb sie an ihrem Arbeitsort lebt. Auch von ihren Kindern lebt sie getrennt, weil sie fürchtet, sie könne sie sonst in Gefahr bringen. Sie benutzt zudem immer noch kein Mobiltelefon und ist für ihre Familie nur über das Telefon im Konvent erreichbar. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin geben an, diese lebe in ständiger Angst. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin scheint also weiterhin sehr ausgeprägt zu sein. Ausschlaggebend ist aber, dass diese Furcht objektiv nicht begründet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das SEM davon aus, dass die Sicherheitskräfte den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin kennen. Angesichts dessen und auch angesichts der derart langen Zeitspanne, während der sie angeblich schon überwacht wird, scheint ihre Aussage, die Sicherheitsbehörden würden nur darauf warten, sie alleine auf der Strasse anzutreffen, um sich an ihr zu rächen und sie zu missbrauchen, nicht nachvollziehbar. Dies lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass sich die Beschwerdeführerin nicht alleine draussen zeigt und dass die Sicherheitskräfte sie bis anhin in Ruhe gelassen hätten, weil sie sich von ihr noch Informationen erhofften. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass seitens der Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse mehr besteht. 6.4 Schliesslich vermögen auch die Ausführungen der Familienmitglieder zu keiner anderen Auffassung zu führen. Dass die bereits Jahre andauernde Trennung der Mutter von ihren Kindern die Familie sehr belastet, ist zwar nachvollziehbar. Aus den Aussagen wird denn auch deutlich, dass sich die Kinder um das psychische Wohlergehen der Mutter Sorgen machen. Dass sie jedoch aktuelle und konkrete Verfolgungshandlungen gegen sich selber oder gegen die Mutter befürchten würden, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. 6.5 Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder haben nach dem Gesagten keine begründete Furcht, gezielten und ernsthaften Nachteile aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation ausgesetzt zu werden. 6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz aArt. 20 AsylG und Art. 3 AsylG korrekt ausgelegt und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und ihnen die Einreise verweigert.
D-5066/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-5066/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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