Abtei lung IV D-5065/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Eritrea, alias C._______, geboren B._______, Eritrea, alias D._______, geboren B._______, Eritrea, alias E._______, geboren B._______, Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5065/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus F._______ verliess Eritrea gemäss seinen eigenen Angaben am 19. Juni 2006 und gelangte über den G._______ (über acht Monate Aufenthalt), H._______ und I._______ in die Schweiz, wo er am 2. April 2007 im J._______ um Asyl nachsuchte, nachdem er am 28. März 2007 im Hauptbahnhof T._______ polizeilich kontrolliert worden war. Anlässlich seiner Befragung im J._______ am 11. April 2007 und der kantonalen Anhörung vom 20. Juni 2007 in K._______ brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil dieses durch die Machthaber ruiniert werde und er seine Tätigkeit als Landwirt nicht mehr habe ausüben können. Sein Land und seine Ernte sei en durch ihm unbekannte Personen zerstört worden. Er habe zwar zwei Mal Anzeige auf dem Polizeiposten von L._______ erstattet, aber es sei nichts unternommen worden. Man habe ihm zudem vorgeworfen, ein M._______ zu sein. Er sei auch „Hyäne“ genannt worden. Dabei gehe es um einen Aberglauben. Die Leute würden denken, er habe die Fähigkeit, Leute mit seinem Blick umzubringen oder krank zu machen. Er sei deshalb seit seiner Kindheit diskriminiert worden. Niemand wolle etwas mit seiner Familie zu tun haben, denn die ganze Familie werde der Teufeleien verdächtigt. Zudem vermute er, dass man seinen Vater, welchen sie tot aufgefunden hätten, deswegen umgebracht habe, weil auch er verdächtigt worden sei, ein M._______ zu sein. Die Behörden hätten ihn schützen müssen, aber sie hätten keine Massnahmen ergriffen. Er brachte zudem vor, im Jahr 2000 für einen Monat Militärdienst geleistet zu haben. Er sei damals noch Schüler gewesen und wieder nach Hause in sein Dorf zurückgekehrt, nachdem er aufgrund eines gebrochenen Ellbogens als untauglich erklärt worden sei. Es wäre nun zu gefährlich für ihn, in sein Heimatland zurückzukehren. Da er illegal ausgereist sei, würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Tod verurteilt und hingerichtet werden. Zudem würden ihn die Leute dort als Teufel bezeichnen, ihn stigmatisieren und diskriminieren. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich als ledig und kinderlos, reichte keine Identitätspapiere zu den Akten und machte geltend, mit der Hilfe eines Schleppers ohne Papiere in die Schweiz eingereist zu sein. D-5065/2008 B. Am 11. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer beim X._______ einen Taufschein im Original, die Kopie der Identitätskarte seiner Mutter und die Kopie eines in tigrinischer Sprache verfassten Schreibens vom 30. Juni 2004 ein. C. Mit – am 8. Juli 2008 eröffneter – Verfügung vom 3. Juli 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da die Wegweisung zu diesem Zeitpunkt wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werden konnte, wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 4. August 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern eins bis drei des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuali ter sei die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 6. August 2008 reichte der Sozialdienst (...) eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für den Beschwerdeführer ein. F. Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2008 eine Beschwerdeergänzung ein. Darin brachte er vor, dass er einen Dolmetscher gefunden habe, weshalb es ihm nun möglich sei zu schildern, wie seine Familie trotz der Vernichtung der Ernte habe überleben können, nicht zuletzt mit der Unterstützung durch einen Onkel in den USA. Der Beschwerdeführer schilderte zudem die Umstände des Todes seines Vaters und ging auch auf die Diskriminierung ein, die er aufgrund seines bösen Blicks seit seiner Kindheit erlebt habe. D-5065/2008 G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht teilte das X._______ mit, dass der Beschwerdeführer vom 17. September 2008 bis 3. Dezember 2008 unbekannten Aufenthalts gewesen sei. H. Am 28. Januar 2009 wurde beim Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch das Grenzwachtkorps am N._______ eine bis 28. März 2009 gültige (...) Asylbescheinigung, welche den Aufenthalt in V._______ zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet, gefunden. Die darauf folgenden Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2008 in V._______ um Asyl ersucht hatte. I. Mit Schreiben vom 7. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht suchte der Beschwerdeführer um Aushändigung seiner Dokumente nach. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2009 eine Frist zur Rückzugserklärung, da angesichts der konkreten Umstände eine Rücksendung des Taufscheins und der kopierten Identitätskarte nur gegen Rückzug der Beschwerde erfolgen könne. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. In der Folge traf keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. J. Am 10. Februar 2010 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vorinstanz und forderte diese zu einer Stellungnahme auf. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in V._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und sich seine dort gemachten Angaben in sämtlichen Bereichen (Zivil stand, Familie, Schule, Identitätspapiere, Asylgründe, Ausreise) von seinen Angaben gegenüber den Schweizer Behörden unterscheiden würden. D-5065/2008 K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2010 wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung und die Niederschrift der Anhörung in V._______ vom 19. September 2008 zugestellt. Gleichzeitig teilte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit, es behalte sich vor, seine Aussagen im deutschen Asylverfahren, insbesondere zu den Asylgründen, zum Zivilstand, zu den Familienverhältnissen, zu den Identitätsdokumenten und zu den Ausreiseumständen, bei der Würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen. L. Mit Eingabe vom 16. März 2010 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei seit seiner Kindheit diskriminiert worden, was ihn dazu gebracht habe, jedem und allem zu misstrauen. Dieses Misstrauen und die Behandlung in der Schweiz hätten ihn veranlasst, in V._______ ein Asylgesuch zu stellen und dort wahrheitswidrige Angaben zu machen. So seien die Aussagen in V._______ zur familiären Situation in Eritrea unzutreffend: er sei ledig und habe weder eine Ehefrau noch Kinder. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsste er wegen Landesverrats oder Desertion eine lange Gefängnisstrafe oder sogar den Tod befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5065/2008 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, seine Familie werde seit Jahren diskriminiert, weil man ihr vorwerfe, einen teuflischen Blick (M._______) zu haben, seien unsubstanziiert und vage. Seine Schilderungen seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen er- D-5065/2008 schöpft, so dass diese als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien, zumal sie eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen. Insgesamt seien seine Darlegungen, insbesondere auch die Umstände, die zum Tod des Vaters geführt hätten, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, er habe das Geschilderte tatsächlich selber er lebt. Es sei des Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb es erst in jüngerer Zeit zu den angeblichen Übergriffen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer doch geltend gemacht, er sei seit seiner Kindheit als M._______ stigmatisiert worden. Zu den vorgebrachten Behelligungen im Widerspruch stehe auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe während zehn Jahren ohne Schwierigkeiten die Schule im Dorf besuchen können und auch im Militärdienst keine Schwierigkeiten gehabt. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie die mehrköpfige Familie wirtschaftlich habe überleben können, wenn sie von allen übrigen Bewohnern des Dorfes gemieden und wiederholt die Ernte vernichtet worden sei. Nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kein einziges Dokument eingereicht habe, welches seine Vorbringen bestätigen könnte. Weder seine Identität noch die Reisedaten und -route seien belegt. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben dienstuntauglich sei. Daraus folge, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Militärdienst gewesen sei und ihm auch kein militärisches Aufgebot gedroht habe, vor welchem er habe fliehen wollen. Allein der Umstand einer allfälligen zukünftigen Einberufung in die Armee bei seiner Rückkehr nach Eritrea vermöge keine asylrelevante Bedeutung zu entfalten. Auch aus den geschilderten Umständen des Todes seines Vaters könne der Beschwerdeführer nichts ableiten, was für die Asylrelevanz seiner Vorbringen spreche. Eine gesamtheitliche Würdigung der gesamten Umstände führe zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen. Aus diesem Grund hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwerde vor, die Beurteilung des BFM sei unzutreffend. Zu Unrecht bezeichne das BFM seine Vorbringen als vage und unsubstanziiert. Er habe geschildert, wie seine Familie schikaniert worden sei, wie sie niemanden D-5065/2008 hätten besuchen können und die Menschen gedacht hätten, sie würden sie umbringen. Auch die Vernichtung der Ernte durch Unbekannte habe sich zugetragen. Er habe bisher keinen Dolmetscher gefunden, der für ihn übersetze, und seine Englischkenntnisse seien nicht ausreichend. Nichtsdestotrotz leide er unter der Diskriminierung und Stigmatisierung, welche er auch in der Schweiz erfahre. Seine Vorbringen seien asylrelevant, da der eritreische Staat ihn nicht vor Diskriminierungen schützen wolle. Es sei für ihn sehr schwierig, in Eritrea zu überleben. Er fürchte, dass sein Haus angezündet oder er in der Nacht über fallen und umgebracht werde. Weiter sei er illegal aus Eritrea ausgereist und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Die illegale Ausreise werde in Eritrea schwer bestraft und führe bereits zu einer asyl relevanten Verfolgung. Das BFM habe dies zu Unrecht nicht berücksichtigt. 4.3 Zunächst ist auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in V._______ unter leicht abgeänderter Identität und mit anderer Begründung als im schweizerischen Asylverfahren ein Asylgesuch stellte. So brachte er anlässlich der Anhörung in V._______ vor, sich in seinem Heimatland an einer politischen Versammlung kritisch geäussert zu haben und deshalb gefangen genommen und mehrfach schwer gefoltert worden zu sein. Zudem gab er in V._______ an, er sei verheiratet und habe vier Kinder. Er habe drei Monate Militärdienst geleistet. Er sei nach U._______ geflohen, wo er wegen des Verdachts der Spionage für Eritrea ein Jahr und acht Monate im Gefängnis gewesen sei und anschliessend um Asyl nachgesucht und wo er in einem Lager für eritreische Flüchtlinge gelebt habe. Diesen Sachverhalt brachte er im schweizerischen Verfahren nie vor. Damit stellt sich nicht nur die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und ob er angesichts seiner Ausreise nach V._______ ein ernsthaftes Interesse daran hat, in der Schweiz um Schutz zu ersuchen. Gleichzeitig ist auch die Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Asylgründe und seiner Person insgesamt in Frage gestellt. Die dargelegten Fragen werden auch durch die Ausführungen in der Eingabe vom 16. März 2010 nicht beantwortet, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Misstrauens wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Er räumt lediglich ein, seine Aussagen in V._______, er sei verheiratet und habe vier Kinder, seien falsch. Damit sind aber die weiteren Widersprüche in den Vorbringen zu den Asylgründen nicht ausgeräumt. Zudem enthält D-5065/2008 die Beschwerde keine substanziellen Hinweise, welche die Schlussfolgerung der Vorinstanz entkräften könnten, die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte erscheine unglaubhaft. Daran ändert auch die eingereichte Beschwerdeergänzung nichts. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass er bisher keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte und auch nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, solche vorzulegen. Die Würdigung des BFM, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dürfte deshalb im Ergebnis zutreffen. Die Frage, ob seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung glaubhaft sind oder nicht, kann vorliegend indessen offen bleiben, da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile aus einem der vorstehend in E. 4.1 erwähnten, in Art. 3 Abs. 1 AsylG festgehaltenen Verfolgungsmotive dartut. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geltend gemachten Nachteile asylrechtlich relevant sein könnten. Zudem liegen keine Hinweise vor, dass es an einer inländischen Fluchtalternative fehlt (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1). Der Beschwerdeführer brachte jedenfalls nichts vor, woraus zu schliessen wäre, er könnte sich der angeblichen Verfolgung nicht durch Wohnsitznahme in einer anderen Region des Landes entziehen. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht hatte, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Er bringt vor, dass er bei einer Rückkehr allein aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea verfolgt werden würde. Sollte die Gefährdungssituation durch die Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden sein, führt dies zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber zur Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich illegal aus Eritrea ausreiste und im Ausland einen Asylantrag stellte, im länderspezifischen Kontext seine Furcht, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen, als begründet erscheinen lässt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3, EMARK 2004 Nr. 22). D-5065/2008 4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nicht zweifelsfrei feststeht und er diesbezüglich in seiner Befragung und Anhörung keine glaubhaften Aussagen machte. Die von ihm geschilderten Reiseumstände, insbesondere die angebliche Ausreise ohne Papiere, erscheinen vielmehr realitätsfremd. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung des (...) vom 19. September 2008 in Q._______ angab, sein Herkunftsland über den gut kontrollierten Flughafen von Y._______ aus verlassen und dabei selbst keine Reisepapiere auf sich getragen zu haben (vgl. die Anhörungsniederschrift S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheinen die im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachte Reiseroute (Fahrt mit dem Auto über den G._______ nach H._______; Fahrt mit dem Motorboot von S._______ nach I._______) und die behaupteten Umstände der Ausreise als unglaubhaft, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelang, detaillierte Angaben zur Ausreise (Überweisung des für die Reise erforderlichen Geldbetrags, Reisepapiere) zu machen (vgl. act. A 1/12, S. 8). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich zu den widersprüchlichen Vorbringen zu äussern und gegebenenfalls falsche Antworten zu berichtigen. In seiner Eingabe vom 16. März 2010 korrigierte er lediglich die in V._______ gemachten Angaben zu seiner familiären Situation in Eritrea. Indessen enthielt er sich weitergehender Ausführungen zu seinen Identitätspapieren und seinem Reiseweg, weshalb die dargestellten Ungereimtheiten bestehen bleiben. 4.4.3 Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 11. April 2007 angab, er habe in Eritrea keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. act. A 1/12 S. 8), er sei weder politisch D-5065/2008 noch religiös aktiv gewesen und nie in Haft oder vor Gericht gewesen (vgl. act. A 1/12, a.a.O.). Zudem bezeichnete er sich als dienstuntauglich. Unter diesen Umständen erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb er illegal hätte ausreisen sollen. Der Beschwerdeführer legt denn auch gar nicht dar, aus welchen Gründen er veranlasst war, illegal aus seinem Heimatland auszureisen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der geltend gemachte subjektive Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen auch die beim Kanton eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. B) nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet wird, darauf weiter einzugehen, zumal die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich feststeht und deshalb auch nicht auszumachen ist, ob sich die Beweismittel tatsächlich auf ihn beziehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und deshalb sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. Es erübrigt sich, über den Wegweisungsvollzug zu befinden, da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5065/2008 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu qualifizieren waren. Zudem ist der Beschwerdeführer erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5065/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein ) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13