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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2020 D-5060/2018

1. September 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,648 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5060/2018

Urteil v o m 1 . September 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. August 2018 / N (…).

D-5060/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) 2008 und reiste nach Äthiopien, wo er sich vom (…) 2008 bis am (…) 2015 im Flüchtlingslager in B._______ (somalisch: C._______) aufgehalten habe. Anschliessend sei er via Sudan, Libyen und Italien am 17. Oktober 2015 illegal in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch stellte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 23. Oktober 2015 summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund an, am (…) in E._______ geboren zu sein, wo er zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern gelebt habe. Dort habe er auch drei Jahre lang eine Koranschule besucht. Nach seinem (…) Lebensjahr sei er zu seiner älteren Schwester nach F._______ gezogen. Im (…) 2015 habe er G._______ geheiratet, welche er (…) im Flüchtlingslager in B._______, Äthiopien, kennen gelernt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, Angehörige der Al- Shabaab hätten ihn zwingen wollen, sich ihnen anzuschliessen und für sie zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, sei er infolgedessen drei Mal von ihnen tätlich angegriffen worden. Erstmals sei er im (…) 2007 in einer Cafeteria in F._______ und das zweite Mal im (…) 2007 verprügelt worden. Zuletzt hätten sie ihn im (…) 2007 gewaltsam von zu Hause mitgenommen und an einen Strand gebracht, wo sie ihn dann geschlagen hätten. Daraufhin sei das äthiopische Militär gekommen und habe die Al-Shabaab aus der Stadt F._______ vertrieben. Knapp ein Jahr später sei er schliesslich am (…) 2008 illegal aus Somalia ausgereist. B.b Am 15. August 2017 fand die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer zu seiner Person und Herkunft geltend, er sei am (…) in H._______ geboren und im Alter von (…) Jahren mit seiner Familie nach E._______ gezogen. Nach (…) Jahren seien er und seiner Schwester nach F._______ gegangen. Sie habe dort (…), wobei er

D-5060/2018 ihr assistiert habe. Nebenbei sei er vier Jahre lang in die Koranschule gegangen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, der Ehemann seiner Schwester, I._______, welcher für den Geheimdienst der Al-Shabaab gearbeitet habe, habe ihn für die Organisation angeworben. Da er sich dagegen gewehrt habe, sei er in der Folge drei Mal von Al-Shabaab-Milizen zusammengeschlagen worden. Das erste Mal hätten sie ihn (…) 2007 in der Nacht von zu Hause aus mitgenommen und in die Nähe der Küste gebracht, wo sie ihn die ganze Nacht lang geschlagen hätten. Circa eine Woche später habe er sich zusammen mit anderen Jugendlichen einen Film angeschaut, als das Kino gestürmt worden sei und er erneut verprügelt worden sei. Zuletzt sei er einige Wochen später im (…) 2007 während dem er am Fussballspielen gewesen sei, entführt worden. Sie hätten ihn mit Metallketten gefesselt und wiederum geschlagen. Später in der Nacht sei ein Gefecht ausgebrochen, wobei er sich hinter einem Baum versteckt habe. Regierungstruppen hätten ihn daraufhin schwerverletzt in ein Krankenhaus gebracht. Er sei zunächst verdächtigt worden, ebenfalls ein Mitglied der Al-Shabaab zu sein. Später hätten Regierungstruppen und äthiopische Armee-Angehörige, welche auf der Suche nach seinem Schwager gewesen seien, fast jede Nacht ihr Haus gestürmt. Da seiner Schwester damit gedroht worden sei, ihn (den Beschwerdeführer) in einem unterirdischen Gefängnis einzusperren, wenn sie nicht kooperiere, sei er untergetaucht und habe sich vorübergehend auf der Insel J._______, einer K._______, versteckt, bevor er schliesslich im (…) 2008 aus Somalia geflüchtet sei. B.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen folgende Unterlagen zu den Akten: - seine Geburtsurkunde vom (…) (im Original), - seinen Trauschein (im Original), - eine Kopie seines Refugee-Ausweises des UNHCR mitsamt Refugee- Nummer, - ein Schreiben (…) betreffend (…) vom 13. Februar 2017, - einen Befund (…) vom 7. Juli 2016, - ein Elektrokardiogramm (EKG) anlässlich der Aufnahme im Notfall (…) vom 7. Oktober 2016, - die Analyseresultate von Point of Care Testing (POCT) Analysatoren (…) vom 7. Oktober 2016,

D-5060/2018 - ein Schreiben (…) betreffend Blutstatus, Differentialblutbild (Automat) und Spezialhämatologie vom 7. Oktober 2016, - ein Schreiben (…) betreffend chemische Untersuchungen von Blut vom 7. Oktober 2016, - einen Austrittsbericht (…) vom 7. Oktober 2016, - einen Operationsbericht (…) vom 8. Dezember 2016, - einen Austrittsbericht (…) vom 9. Dezember 2016 und - handschriftlich notierte Blutwerte sowie handschriftliche Notizen (…). C. Mit Verfügung vom 3. August 2018 – eröffnet am 6. August 2018 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lena Weissinger, – mit Eingabe vom 6. September 2018 (Poststempel: 5. September 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu konstituieren. Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht vom 27. August 2018 und einer Kopie der erstinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2018 – ein Schreiben von L._______ vom (…) vom 23. August 2018 sowie ein ärztliches Zeugnis von (…) von der (…) vom 10. August 2018 als Beweismittel bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und er gelte als vorläufig in der Schweiz

D-5060/2018 aufgenommen. Weiter hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers und der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und forderte ihn auf, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Schliesslich stellte sie in Aussicht, dass nicht auf die Beschwerde eingetreten werde, wenn weder die Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer eine von der (…) ausgestellte Fürsorgebestätigung datierend vom 24. September 2018 als Nachweis für seine Bedürftigkeit zu den Akten. G. Innert Frist reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, in welcher es vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-5060/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb – mangels Rechtsschutzinteresse – auf den Antrag nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5060/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 In ihrem negativen Asylentscheid vom 3. August 2018 qualifizierte die Vorinstanz die Asylvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Zur Begründung führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP weder die Probleme mit seinem Schwager noch jene mit der Regierung erwähnt. Seine Erklärung während des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs in der Anhörung, wonach er seine Asylgründe nicht habe ausführlich darlegen können, vermöge nicht zu überzeugen, denn es hätte gereicht, diese Probleme wenigstens kurz in einem Satz zu erwähnen. Angesichts dessen, dass die BzP zweieinhalb Stunden gedauert habe, sei er sehr ausführlich befragt worden. Er habe dabei genügend Gelegenheiten gehabt, diese gravierenden und für seine Ausreise massgebenden Probleme zu erwähnen. Auch habe er in der BzP seinen dreimonatigen Aufenthalt auf der Insel

D-5060/2018 J._______ vor seiner Ausreise aus Somalia nicht erwähnt. Insgesamt seien diese Vorbringen als nachgeschoben zu werten und müssten demzufolge als unglaubhaft angesehen werden. Zwar habe der Beschwerdeführer in den Befragungen übereinstimmend angegeben, drei Mal von den Al- Shabaab zusammengeschlagen worden zu sein, seine weiteren Ausführungen zu Zeitpunkt, Ort und Umständen dieser angeblichen Übergriffe seien aber komplett widersprüchlich ausgefallen. Diese Ungereimtheiten habe er in der Folge jedoch nicht zufriedenstellend erklären oder auflösen können. Soweit er hierfür seine gesundheitlichen Probleme verantwortlich mache, sei festzustellen, dass er anlässlich der BzP keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht habe. Weiter sei unwahrscheinlich, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Schwester gewusst haben sollen, dass sein Schwager respektive ihr Ehemann für Al-Shabaab gearbeitet habe. Ausserdem mache es keinen Sinn, dass er von Anhängern der Al-Shabaab mehrmals entführt und körperlich misshandelt worden sei, sie ihn – obwohl sie ihn angeblich (zwangs-) rekrutieren wollten – danach aber wieder gehen liessen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Regierung ihn und seine Schwester beinahe täglich aufgesucht, ihn verdächtigt und dennoch weiter nichts unternommen haben soll. Infolge der zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten sowie wiederholt vagen und substanzlosen Angaben seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Zu den eingereichten Dokumenten hielt das SEM fest, dass diese die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme nicht belegen könnten und an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts ändern würden. In ihrer Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die dargelegten Fluchtgründe würden den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Flüchtlingseigenschaft sei nach dem Gesagten zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, die Vorinstanz habe sich lediglich auf einige wenige und ohnehin nicht allzu gewichtige Widersprüche und Unstimmigkeiten abgestützt, welche sich durchaus aufklären liessen respektive schon während der Anhörung aufgelöst worden seien. Das SEM sei weder auf die zentralen Sachverhaltselemente eingegangen noch habe es eine Gesamtwürdigung vorgenommen.

D-5060/2018 Er habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen, dass er in der BzP nicht darüber informiert worden sei, dass die Behörden in seinem Heimatland nicht in Kenntnis über seine Aussagen gesetzt würden. Zwar stehe dies so im entsprechenden Protokoll, dennoch sei es denkbar und wahrscheinlich, dass er diese Information nicht bewusst registriert habe, denn erfahrungsgemäss dauere es einige Zeit, bis sich eine befragte Person konzentrieren könne und alle konkreten Vorgaben mit ihren Konsequenzen für ihre eigenen Aussagen vollständig verstehe und umsetzen könne. Es sei anzunehmen, dass er aufgrund seiner Vergangenheit und insbesondere den mit den Regierungsvertretern in Somalia und Äthiopien erlebten Traumata davon ausgegangen sei, dass er den bei der BzP anwesenden Personen nicht trauen könne. Während der Anhörung habe er auch vorgebracht, in der BzP nicht ausreichend Zeit für die Darlegung seiner Asylgründe gehabt zu haben. Allein die Läge der Befragung reiche nicht für die unumstössliche Annahme aus, dass er nicht zumindest subjektiv der Meinung gewesen sei, dass man ihn zu kürzeren Antworten angehalten habe und er dadurch (begründet oder unbegründet) nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich zu seinen Asylgründen Auskunft zu geben. Er habe zudem erwarten dürfen, später noch weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machen zu können. Damit habe er nachvollziehbare Gründe, weshalb er seinen Schwager erst bei der zweiten Befragung erwähnt habe. Sodann führte der Beschwerdeführer aus, habe er im vorinstanzlichen Verfahren immer wieder versucht aufzuzeigen, dass er aufgrund der in Somalia erlebten traumatisierenden Erlebnisse gesundheitliche Probleme habe. Tatsächlich leide er an [gesundheitliche Beschwerden]. Diese Erkrankungen seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden, weil er angegeben habe, gesundheitlich keine relevanten Einschränkungen zu haben und er in der Lage sei die Fragen zu beantworten. Für traumatisierte Personen sei es weiter nicht atypisch, wenn sie sich nicht mehr an die genaue zeitliche Abfolge des Erlebten erinnern könnten. Davon abgesehen, gebe es eine sehr grosse Zahl an Übereinstimmungen in seinen Darstellungen bezüglich der Zeitabfolge, was seitens des SEM in dessen Abwägung allerdings nicht beachtet worden sei. Bezüglich der Ansicht des SEM, wonach es unplausibel sei, dass weder er noch seine Schwester von den Tätigkeiten seines Schwagers respektive ihres Ehemannes gewusst haben sollen, entgegnete er, dass es doch gerade ein Merkmal des Geheimdienstes sei, dass sogar die Familie nichts davon erfahre.

D-5060/2018 Seine Vorbringen seien demgemäss – entgegen der Beurteilung der Vorinstanz – in wesentlichen Punkten nicht unglaubhaft. 5.2.2 Alsdann monierte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift, das SEM habe es unterlassen seine Flüchtlingseigenschaft anhand seiner Aussagen während den Befragungen zu würdigen. Ihm würden von verschiedenen Seiten konkrete Gefahren für Leib und Leben drohen. So bestehe einerseits aufgrund der ihm unterstellten Verbindungen zu seinem Schwager eine Bedrohung seitens der Regierung und andererseits sei er ins Visier der Al-Shabaab geraten. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessend kann. 6.2 Vorab ist auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie hinzuweisen, welchen erhebliche Unstimmigkeiten zu entnehmen sind. So gab er während der BzP hinsichtlich seines Geburtsdatums und seines Geburtsorts zu Protokoll, am (…) in E._______ geboren zu sein (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffern 1.05 und 1.07), wohingegen er anlässlich der Anhörung behauptete, am (…) in H._______ geboren zu sein (vgl. SEM-Akte A/18, F 7). Seine Erklärung, wonach er beim ersten Interview gestresst und verwirrt gewesen sei (vgl. SEM-Akte A/18, F 7 f.), vermag die unterschiedlichen Aussagen nicht überzeugend zu begründen. Auch hinsichtlich seiner Schulausbildung machte er unvereinbare Angaben. Während der BzP gab er an, in E._______ drei Jahre lang die Koranschule besucht zu haben (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 1.17.04), wohingegen er in der Anhörung vorbrachte, in F._______ vier Jahre lang zur Koranschule gegangen zu sein (vgl. SEM-Akte A/18, F 37 f.). Diese aufgezeigten Widersprüche sind der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich. 6.3 6.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedlich darstellte. Zwar machte er übereinstimmend geltend, im Jahr 2007 drei Mal von den Al-Shabaab aufgesucht und verprügelt worden zu sein, demgegenüber fielen seine weiteren Ausführungen hinsichtlich deren zeitlichen und örtlichen Einordnung sowie den Gesamtumständen nicht kongruent aus (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffer 7.02 und A/18,

D-5060/2018 F 67 und F 80–84, F 88, F 94). Als ihm am Schluss der Anhörung die Abweichungen und Ungereimtheiten vorgehalten wurden, konnte er diese nicht nachvollziehbar erklären oder gar auflösen (vgl. SEM-Akte A/18, F 107 ff.). Weiter ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, weshalb die Al-Shabaab-Milizen ihn wiederholt ohne jegliche Konsequenzen gehen liessen, nachdem sie ihn – zwecks Zwangsrekrutierung – mitgenommen und geschlagen haben sollen. Für Einzelheiten kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. II, Seite 3 ff. der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. August 2018 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils). 6.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Widersprüche mit seinem Misstrauen und seiner Angst gegenüber Behörden sowie einer fehlenden Belehrung bezüglich ihrer Verschwiegenheitspflicht während der BzP erklärt (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 4 f. in der Beschwerde), ist Folgendes festzuhalten: Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der Befragung auf die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeitenden der Vorinstanz hingewiesen worden ist (vgl. SEM- Akte A/3, Seite 2). Dem Protokollverlauf sind daneben auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er begründete Zweifel am Geheimhaltungswillen der Behörden beziehungsweise deren Angestellten und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben musste. Weiter liegen keine Hinweise vor, gemäss welchen er wegen Hemmungen oder Angst an der Wiedergabe eines hinreichend detaillierten und mit Realkennzeichen versehenen Sachverhaltsvortrags gehindert worden wäre, weshalb die entsprechende Begründung für die Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung konstruiert wirkt und als vorgeschoben zu betrachten ist. Es bestehen damit keine Zweifel an der Verwertbarkeit der Inhalte des betreffenden Befragungsprotokolls und der Beschwerdeführer muss sich folglich auf seine Aussagen an der BzP behaften lassen. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift geäusserten Vermutungen, wonach der Beschwerdeführer wegen der nicht unbedingt übereinstimmenden Übersetzung verschiedener relevanter Begriffe, seines Bildungsstandes oder den erlittenen Schlägen auf den Kopf sowie den daraus resultierenden Folgen der Verschwiegenheitspflicht der bei der BzP anwesenden Personen nicht vertraute, vermögen – mangels Substantiierung und entsprechender Anhaltspunkte in den Akten – ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte das SEM von ihm erwarten, dass er seine Asyl-

D-5060/2018 gründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar schildert. Bezüglich der geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der BzP ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, seine Muttersprache sei Somalisch (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 1.17.01). Weiter erklärte er, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte A/3, Bst. h und Ziffer 9.02), und bestätigte am Schluss der BzP mit seiner Unterschrift, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und dieses sei ihm auf Somalisch – und damit einer ihm verständlichen Sprache – rückübersetzt worden (vgl. SEM-Akte A/3, Seite 10). Den Aufzeichnungen sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach seine zu Protokoll genommenen Aussagen und insbesondere verwendeten Begriffe falsch übersetzt worden wären. Es bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte für eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken respektive sich umfassend zu äussern und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Weder eine hohe Schulbildung noch eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürften für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nötig sein und werden bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen auch nicht vorausgesetzt. 6.3.3 Was die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt (vgl. darin Seite 8 f.), ergibt sich aus den Akten, dass ihm während der BzP in Bezug auf seinen Gesundheitszustand das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er ausführte, er sei gesund (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 8.02). Während der Erstbefragung gab es keinerlei Hinweise auf akute gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich ebenfalls keine Hinweise darauf entnehmen, dass er im Zeitpunkt der Befragung in einem Ausmass physisch oder psychisch belastet gewesen wäre, welches es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe vollständig und schlüssig darzulegen. Zwar bat er die anwesenden Personen zu Beginn der Befragung laut zu sprechen, da er aufgrund von Schlägen gewisse [gesundheitliche Beschwerden] erlitten habe (vgl. SEM-Akte A/18, F 1), ansonsten machte er jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend, an der Befragung aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen zu können, und gab auch nicht zu verstehen, er benötige weitere Pausen oder die Anhörung solle abgebrochen werden. Darüber hinaus gab er keine Probleme im Zusammenhang mit der Konzentration-, Denk- oder Sprechfähigkeit zu Protokoll. Bezeichnenderweise verzichtete die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) auf Bemerkungen und notierte auf dem «Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) ge-

D-5060/2018 mäss Art. 30 Abs. 4 AsylG» weder Anzeichen für gesundheitliche oder intellektuelle Probleme noch sonstige Beobachtungen, Anregungen oder Einwände (vgl. SEM-Akte A/18, Seite 21). Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, in Somalia von Al-Shabaab-Milizen [gesundheitliche Beschwerden] und aufgrund der daraus resultierenden Beschwerden im Hauptbahnhof in Zürich gestürzt zu sein, weshalb er in der Folge habe operiert werden müssen (vgl. SEM-Akte A/18, F 67 f.), ist auf die von ihm hierzu eingereichten Arztberichte zu verweisen (vgl. hierzu SEM-Akte A/19 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 4). Im Austrittsbericht (…) vom 7. Oktober 2016 wurde festgehalten, dass bezüglich des Vorfalls vom 7. Oktober 2016 am Zürcher Hauptbahnhof keine Hinweise auf einen Sturz oder Krampfanfall vorlagen und in Zusammenschau der Befunde nicht ganz klar sei, weshalb der Beschwerdeführer zu Boden gekommen sei. Weiter wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Leiden nicht aus dem Ausland eingeschleppt wurde. Dem Beschwerdeführer wurden [gesundheitliche Beschwerden] sowie [gesundheitliche Beschwerden] diagnostiziert, welche am ehesten sozioökonomisch bedingt seien. Hierfür wurde eine analgetische Therapie mit (…) verordnet. Zudem wurde eine bereits vorbestehende (…) festgestellt. Die (…) sowie die (…) beidseits wurde in der Folge (wie geplant) am 7. Dezember 2016 durchgeführt. Dem Schreiben (…) betreffend (…) vom 13. Februar 2017 kann schliesslich entnommen werden, dass die Therapie Mitte Februar 2017 infolge Beschwerdefreiheit abgeschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, in deren Rahmen es dem Beschwerdeführer oblegen hätte, im vorinstanzlichen Verfahren (weitere) relevante Arztdokumente einzureichen. Überdies findet die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, wonach die Vorinstanz selbst angegeben habe, dass der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe zu erklären, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in Somalia gesundheitliche Probleme davongetragen habe und er sich daher nicht an alles genau erinnern könne beziehungsweise gewisse Geschehnisse nicht akkurat wiedergeben könne, in den Akten keine Stütze. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer – entgegen dessen in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Meinung – weder eine [gesundheitliche Beschwerden], noch eine [gesund-

D-5060/2018 heitliche Beschwerden] oder eine [gesundheitliche Beschwerden] diagnostiziert wurde. Hierfür besteht gemäss dem Schreiben von L._______ vom (…) vom 23. August 2018 lediglich ein Verdacht, was mit dem ärztlichen Zeugnis von (…) von der (…) vom 10. August 2018 bestätigt wird. Entsprechend attestierte Gesundheitsbeschwerden wären aber ohnehin nicht geeignet, die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien plausibel zu erklären. 6.3.4 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den drei tätlichen Angriffen durch die Al-Shabaab erhebliche Widersprüche aufweisen, womit der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte letztlich die Grundlage entzogen wird, handelt es sich dabei doch um zentrale Kernvorbringen. Wie aufgezeigt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der ersten und der zweiten Befragung knapp zwei Jahre liegen, lassen sich die Unstimmigkeiten nicht begründen. 6.4 6.4.1 Während der BzP fanden weder die Rekrutierungsversuche seines Schwagers für die Al-Shabaab noch die wiederholten nächtlichen Hausdurchsuchungen und Verdächtigungen durch die somalischen Regierungstruppen Erwähnung (vgl. SEM-Akten A/3, Ziffern 7.01 ff.). Zudem berichtete er erstmals in der Anhörung von seinem mehrmonatigen Aufenthalt auf der Insel J._______ (vgl. SEM-Akte A/18, F 67 und F 69 ff.). Obwohl der BzP nur summarischer Charakter zukommt und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll lediglich ein beschränkter Beweiswert zuzumessen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese wesentlichen Elemente des Sachverhalts bereits von Anfang an vorträgt. Ferner wurde er sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Wichtigkeit vollständiger, lückenloser und wahrheitsgetreuer Angaben wie auf seine Verantwortung für seine Aussagen hingewiesen (vgl. SEM-Akten A/3, Seite 2 und A/18, Seite 2). Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich dabei um einschneidende Erlebnisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 6.4.2 Der anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akte A/18, F 105 und F 106) sowie auf Beschwerdeebene (vgl. dort Seite 5 f.) vorgebrachte Einwand

D-5060/2018 des Beschwerdeführers, er habe während der BzP nicht genügend Zeit gehabt, seine Asylgründe vollständig und ausführlich darzulegen, überzeugt nicht. Die BzP dauerte vorliegend – inklusive Rückübersetzung von 20 Minuten – von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr und damit insgesamt 2.5 Stunden (vgl. SEM-Akte A/3, Seite 10), womit der Beschwerdeführer – objektiv gesehen – genügend Zeit hatte, um seine zentralen Vorbringen vorzutragen und allfällige Ergänzungen zu machen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, wurde er ausdrücklich danach gefragt, ob er alle Gründe habe nennen können, welche ihn dazu bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 7.01 [«Ha menzionato tutti i motivi che l’hanno spinta a lasciare il suo paese d’origine o di provenzienza?»]). Ausserdem wurde er vor Abschluss der BzP erneut danach gefragt, ob es noch andere Gründe gebe, welche er nicht erwähnt habe, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffer 7.03 [«Ci sono motivi che non ha menzionato che protrebbero opporsi ad un suo rientro nei suo Paese d’origine o di provenzienza?»]). Beide Fragen verneinte der Beschwerdeführer klarerweise (vgl. SEM-Akte A/3, Ziffern 7.01 und 7.03). 6.4.3 Zur in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er habe erwarten dürfen, später noch weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machen zu können (vgl. dort Seite 6), ist ihm zwar zuzustimmen, dass Asylsuchende in der BzP lediglich summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt werden und sie in den nachfolgenden Anhörungen Gelegenheit haben, sich einlässlich zu äussern. Aussagewidersprüche müssen und dürfen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung diametral von den späteren Aussagen in der Anhörung abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt worden sind. Im Übrigen können die Aussagen im Rahmen der Anhörung nicht bloss als Ergänzungen zu denjenigen in der BzP verstanden werden, sondern stehen diesen vielmehr unvereinbar gegenüber. 6.4.4 Nach dem Gesagten wirken die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Probleme mit seinem Schwager und der somalischen Regierung sowie seines Aufenthalts auf der Insel J._______ vor seiner Ausreise – wie von der Vorinstanz festgehalten wurde – konstruiert und nachgeschoben, womit sie folglich ebenfalls als unglaubhaft zu beurteilen sind.

D-5060/2018 6.5 6.5.1 Ferner führte das SEM aus, es erscheine nicht plausibel, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Schwester von den Verbindungen seines Schwagers beziehungsweise ihres Ehemannes zu den Al-Shabaab wusste. Hierzu kann – mangels stichhaltiger Gegenargumente seitens des Beschwerdeführers – vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen hingewiesen werden. 6.5.2 Die Vorinstanz kommt des Weiteren zu Recht zum Schluss, dass das Handeln der somalischen Regierung, welche den Beschwerdeführer verdächtigte, Mitglied der Al-Shabaab zu sein, und ihn aufgrund dessen während circa sechs Monaten immer wieder zu Hause aufgesucht haben soll, ohne dass ihm weiter etwas passiert sein soll, nicht nachvollziehbar und der Handlungslogik zuwiderlaufend ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht entkräftet. 6.6 Nach Durchsicht sämtlicher Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Es ist ihm im Rahmen des Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Die Entgegnungen und Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung ebenfalls nicht umzustossen, womit sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen erübrigt. Schliesslich sind weder die im vorinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zutreffend verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5060/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Vorliegend hat das SEM in seiner Verfügung vom 3. August 2018 anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG). In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erachtete das SEM den Vollzug nach Somalia als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind und sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 21. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls mit Verfügung vom 21. September 2018 als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m.

D-5060/2018 Art. 8 Abs. 2 VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat vorliegend keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5060/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Lena Weissinger wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

Versand:

D-5060/2018 — Bundesverwaltungsgericht 01.09.2020 D-5060/2018 — Swissrulings