Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-506/2014/plo
Urteil v o m 2 4 . Februar 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
D-506/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess laut seinen Aussagen seinen Heimatstaat am 4. Juni 2010 und reiste über die Türkei mit einem Lastwagen am 15. Juni 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 18. Juni 2010 wurde er summarisch befragt und am 12. Juli 2010 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 20. März 2010 mit vielen anderen Menschen in einem (…) das Newroz-Fest gefeiert. Er habe Fotos von den tanzenden Menschen machen wollen. In diesem Moment hätten mehrere Fahrzeuge mit Leuten des "Amen-Siassi" (Mitarbeiter des Amn Al-Dawla, Direktorat für Staatssicherheit) in seiner Nähe angehalten und der Patrouillenchef habe auf ihn gezeigt. Es sei offensichtlich gewesen, dass sie die Absicht gehabt hätten, ihn zu verhaften. Er sei sofort über den Bazar geflohen, habe dabei die Kamera weggeworfen und sei anschliessend gleich zu einem Freund nach B._______ gegangen, wo er bis zum 4. Juni 2010 geblieben sei. Seine Eltern hätten ihn informiert, dass noch am selben Abend, aber danach wiederholt, Amen-Siassi-Leute zu Hause nach ihm gefragt hätten. Er vermute, dass die Fotos der Grund für seine versuchte Festnahme gewesen seien. Aus Angst vor einer Festnahme habe er schliesslich das Land verlassen. Ausserdem sei er Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. B. Am 26. August 2010 bat das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus (nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, er legal aus Syrien ausgereist sei und ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 teilte die Botschaft dem BFM mit, die Abklärungen des Vertrauensanwaltes hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger sei, einen syrischen Pass besitze, er am 4. Juni 2010 in die Türkei ausgereist sei und er nicht von den syrischen Behörden gesucht werde.
D-506/2014 D. Mit Schreiben vom 16. August 2012 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an. Zudem machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in der Schweiz an zwei Kundgebungen teilgenommen und sei auf den nun eingereichten Fotos an vorderster Stelle des Umzuges zu sehen. Angesichts des grossen Interesses der Geheimdienste des Regimes an der Beobachtung solcher Aktivitäten und vor dem Hintergrund des nunmehr offenen Bürgerkriegs erfülle er daher die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer reichte dabei Fotos und Flugblätter von Kundgebungen am (…) und vom (…) in C._______ sowie seine Identitätskarte im Original zu den Akten. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2013 Einsicht in die Verfahrensakten und gab ihm Gelegenheit, sich innert Frist zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Botschaftsabklärung Stellung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, das Ergebnis stimme mit seinen Aussagen bezüglich der Staatsangehörigkeit, des Passes und der Ausreise überein. Der Vermerk, wonach er nicht gesucht werde, sei nicht richtig. Es handle sich auch nicht um eine Suche im Rahmen eines Verfahrens betreffend ein gemeinrechtliches Delikt, sondern eben um eine Suche aus politischen Gründen. Es sei ferner festzuhalten, dass sich die Lage in Syrien seither verschlimmert habe und auch Personen mit relativ niederschwelliger Aktivität gesucht würden. Es seien somit objektive Nachfluchtgründe vorhanden, welche zur Asylgewährung führen müssten. Dies ungeachtet der subjektiven Nachfluchtgründe, die die Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Fall festzustellen erfordern würden. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am 30. Dezember 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Juni 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D-506/2014 H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 – 3 des Dispositivs sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos des benutzten Kamera-Typs, einen Ausdruck einer Videosequenz bezüglich der Kundgebung vom (…) 2011, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti Partei Kurdistani – Schweiz (nachfolgend PYK-S), Auszüge seines Facebookprofils (inkl. Übersetzung ins Deutsche) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es an seinen bisherigen Ausführungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. K. In seiner Replik vom 12. März 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte zwei Artikel aus Online-Zeitungen zur Situation in Syrien, einen von ihm verfassten Artikel, welcher auf (…) am (…) 2014 veröffentlicht wurde (inkl. deutscher Übersetzung), ein Flugblatt, Auszüge von Facebook-Einträgen zu Kundgebungen sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters ein.
D-506/2014 L. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass zwei seiner Brüder in Österreich Asyl erhalten hätten und die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Dazu reichte er Kopien der Pässe und der ersten Seiten der positiven Asylentscheide der Brüder zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Kopien der Protokolle der Asylbefragungen seiner Brüder zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
D-506/2014 Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auf., Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5).
D-506/2014 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der Vorfälle am Newroz-Fest würden der nötigen Logik und Substantiierung entbehren. Es sei zunächst fraglich, wie er aus der angegebenen Distanz von rund 50 Metern die Handzeichen eines Beamten nicht nur erkennen, sondern auch habe deuten können. Dies entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, vor allem da er angegeben habe, sich inmitten einer tanzenden und feiernden Gesellschaft befunden zu haben. Seine Aussagen würden nicht erklären, wie die Beamten ihn hätten identifizieren können. Auffallend sei dabei, dass es durch die von ihm beschriebenen Umstände auch den Amen-Siassi- Leuten mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen sei, ihn aus dieser Distanz und inmitten einer tanzenden Gruppe zu erkennen, geschweige denn zu identifizieren. Er sei in der Anhörung nach mehrfacher Nachfrage nicht in der Lage gewesen zu erklären, wie er durch blosses Gesehenwerden habe identifiziert werden können. Seine Erklärungen hätten sich darauf beschränkt, dass es für die syrischen Behörden ein leichtes sei, alle Personen ausfindig zu machen. Umso mehr erscheine es unlogisch, weshalb die Behörden sodann seine Eltern hätten ausfindig machen können, jedoch daran gescheitert sein sollen, ihn bei seinem Freund ausfindig zu machen. Dies habe er nicht plausibel erklären können. Insbesondere seien seine Antworten bezüglich dieser Fragen ausweichend und inhaltlich vage gewesen. Ferner würden die Schilderungen der angeblichen Identifizierung seiner Person durch die Behörden auch deshalb unlogisch erscheinen, da er angegeben habe, vorher keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei somit mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den Behörden nicht bekannt gewesen sei. Ferner habe er nicht erklären können, weshalb diese Fotografien von tanzenden Menschen an einem kulturellen Fest für die syrischen Behörden von solch grossem Interesse gewesen seien. Die intensive Suche nach ihm stehe indes in einem krassen Missverhältnis zu der von ihm angeblich ausgeführten Tätigkeit, dem Fotografieren. Die Verfolgung durch die syrischen Behörden nur aufgrund dessen erscheine als unlogisch, nicht nachvollziehbar und sei deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich falle auf, dass er während der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, die Erkennungsmerkmale seiner Kamera zu nennen. Er habe lediglich die ungefähre Grösse des Apparats mit den Händen angezeigt und angegeben, es sei eine normale Kamera gewesen, wie man sie in Syrien kenne. Die fehlende Substanz seiner Aussagen untermauere den Eindruck, dass er das Erzählte nicht selbst erlebt habe, zusätzlich. Angesichts dieser nicht ab-
D-506/2014 schliessend aufgeführten Ungereimtheiten gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung der syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Darüber hinaus habe er Syrien legal verlassen, was für eine gesuchte Person zu riskant wäre. Dieses Verhalten entspreche nicht dem Verhalten einer verfolgten Person. Zudem sei er gemäss der Botschaftsantwort zum Zeitpunkt der Ausreise nicht gesucht worden, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen unterstreiche. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe seien seinen Vorbringen auch keine Hinweise auf das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu entnehmen. Die übrigen Vorbringen seien auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. Bekanntlich würden die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitäten vorgehen. Da er jedoch nicht geltend mache, ein politisches Profil gehabt zu haben und regimekritisch aktiv gewesen zu sein, sei nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit des Regimes aufgrund von reiner Sympathie mit der PYD auf sich gezogen habe. Die Befürchtung, er könne in diesem Zusammenhang bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt sein, sei demnach unbegründet und somit nicht asylrelevant. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzustellen, dass angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausüben. Er habe die Teilnahme an zwei Demonstrationen beweisen können. Er hebe sich jedoch auf den Fotos nicht von der Masse der Demonstrierenden ab und die eingereichten Flugblätter würden nicht auf ihn als Autor hinweisen. Dies genüge somit nicht, um eine qualifizierte Tätigkeit glaubhaft zu machen. Zudem sei die letzte dokumentierte Demonstrationsteilnahme auf März 2012 datiert und den Akten seien keine Hinweise für ein aktuelles politisches Engagement zu entnehmen. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei somit nicht geeignet, eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei unverständlich, weshalb Handzeichen aus einer Distanz von 50 Metern nicht sollen gedeutet werden können. Da Personen in einem Jeep zudem erhöht seien, dürfte es auch aus einer Menschenansammlung möglich sein, solche Gesten wahrzunehmen und zu deuten. Bei solchen Ereignissen seien in der fraglichen Zeit in Syrien Personen bei verbotenen Kundgebungen verhaftet und befragt worden, wer Fotos gemacht habe. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass ein Fotograf so identifiziert werden könne.
D-506/2014 Da sich die geschilderten Ereignisse somit sehr wohl mit der allgemeinen Lebenserfahrung deckten, könne offen bleiben, ob er den Behörden bereits vorher bekannt gewesen sei beziehungsweise weshalb sich die Beamten ausgerechnet für ihn entschieden hätten. Denkbar wäre, dass die Beamten ihn nicht im Voraus identifiziert und gesucht, sondern sich vor Ort für ihn entschieden und ihn nach seiner Flucht umso mehr verdächtigt hätten. Ferner hätten seine Eltern durch einen Blick in die Registrierungspapiere ausfindig gemacht werden können. Der Aufenthaltsort von Bekannten sei dem Geheimdienst jedoch nicht ohne weiteres bekannt. Da er nur wenige Wochen bei seinem Freund geblieben sei, sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Behörden ihn bis zu diesem Zeitpunkt nicht hätten finden können. Er habe stets klar gemacht, dass er über keine Kenntnisse bezüglich der Identifikationsmethoden des Geheimdienstes verfüge. Seine Aussagen seien weder vage noch ausweichend gewesen, sondern vielmehr offen und ehrlich, ohne falsches Wissen angelernt und dann auswendig wiedergegeben. Es sei als Überdehnung der Mitwirkungspflicht anzusehen, wenn die Vorinstanz verlange, dass er Motive und Methoden der Fahndung der syrischen Behörden darzulegen habe. Die geschilderten Abläufe entsprächen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, seien konkret, detailliert sowie differenziert dargelegt und würden somit den Eindruck von selber Erlebtem vermitteln. Bezüglich des Beschriebs der Kamera sei darauf hinzuweisen, dass verfolgte und traumatisierte Personen vom Erlebten sehr bruchstückhaft über Details berichten könnten. Er habe aber die Kamera dennoch beschreiben können. Auf den eingereichten Fotos desselben Typs Kamera sei zu erkennen, dass es sich nicht um eine Kamera einer bekannten Marke handle und eine klar ersichtliche Modellbezeichnung fehle. Die vorgebrachten Zweifel der Vorinstanz seien vor diesem Hintergrund in ihrer Bedeutung zumindest herabzustufen. Er habe Syrien ferner mit Hilfe eines Schleppers verlassen, welcher dank finanzieller Mittel einen reibungslosen Grenzübertritt habe garantieren können. Angesichts der Korruption erscheine es durchaus wahrscheinlich, dass sich die Gefahr, verhaftet zu werden, minimieren lasse. Der Botschaftsantwort komme gemäss Rechtsprechung nur geringer Beweiswert zu, da jene in der Regel nur knapp ausfalle. Syrische Behörden hätten kein Interesse daran, zum Fall wahrheitsgetreue Angaben zu machen, und zudem sei es nicht ersichtlich, wie angesichts der zahlreichen, unkoordinierten und teilweise konkurrierenden Sicherheitsbehörden überhaupt eine Aussage erbracht werden könne, ob eine Person gesucht werde. Gemäss Rechtsprechung sei bekannt, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sei eine Intensivierung der Überwachung zu beobachten. Er selber
D-506/2014 habe bereits in Syrien mit der PYD sympathisiert und sei nur aus zeitlichen Gründen kein aktives Mitglied gewesen. Er habe in Syrien an einer verbotenen Manifestation teilgenommen und dabei Fotos gemacht. In der Schweiz habe er mehrfach an Kundgebungen teilgenommen, wobei bisher zwei Aktionen aktenkundig seien. Er habe ferner auch im (…) 2011 an einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei Aufnahmen, auf denen er deutlich zu erkennen sei, auf YouTube abzurufen seien. Er sei sodann Mitglied der PYK-S. Die Mitgliedschaft sei Ausdruck seiner langjährigen Sympathie für die kurdischen Interessen. Er habe seiner regimekritischen Haltung schliesslich in entsprechenden Facebook-Posts Ausdruck verliehen und sich somit mit insgesamt sechs Beiträgen öffentlich gegen das Assad-Regime geäussert. Es könne offen bleiben, ob er über ein herausragendes exilpolitisches Profil verfüge, da dies entgegen der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt werde. Vielmehr seien aufgrund der aussergewöhnlichen Lage in Syrien und der vermuteten ausgeprägten Überwachung von im Ausland verweilenden syrischen Oppositionellen bereits das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland, normale exilpolitische Aktivitäten sowie vermeintliche Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz geeignet, eine reale und unmittelbare persönliche Gefährdung im Falle der Rückkehr zu begründen. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass ein begründeter Anlass zur Furcht bestehe, dass die syrischen Behörden von seinen exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis hätten und er bei einer Rückkehr verfolgt würde. Bezüglich der objektiven Nachfluchtgründe sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der stark veränderten Situation in Syrien davon auszugehen sei, dass heute bereits Personen, die einst wegen relativ niederschwelliger Aktivitäten gesucht worden seien, im Falle einer Rückkehr der Opposition verdächtigt, verfolgt und inhaftiert werden würden. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es finde keine umfassende Kontrolle und Überwachung der exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland statt. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Einzelnen müssten über die niedrigprofilierten Erscheinungsformen hinausgehen und sich von der Masse abheben. Erst dann könne davon ausgegangen werden, dass sich der Einzelne so exponiert habe, dass er von den syrischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werde. Die eingereichten Beweismittel würden nicht auf eine über die niedrigprofilierte Erscheinungsform hinausgehende exilpolitische Tätigkeit hindeuten. Die Mitgliedschaft bei der PYD vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. In dem Video auf YouTube sei der Beschwerdeführer nur kurz zu sehen, hebe
D-506/2014 sich nicht von der Masse ab und exponiere sich nicht speziell. Die geschwächten syrischen Behörden müssten sich seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs auf das Überleben konzentrieren und würden ihre Kräfte nicht für die flächendeckende Überwachung ihrer Bürger im Ausland einsetzen. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz gehe vollkommen fehl bei der Lagebeurteilung in Syrien, indem sie behaupte, dass das Assad-Regime für gezielte politische Verfolgung nicht mehr genügend handlungsfähig sei und ums Überleben kämpfe. Im eingereichten Zeitungsartikel sei von markanten Geländegewinnen, der grossen Handlungsfähigkeit und der gesicherten Position Assads die Rede. Ausserdem gehe auch sein Engagement wesentlich über das der anonymen Masse hinaus, indem er persönlich in Erscheinung trete. Facebook-Einträge im eigenen Namen würden Mut erfordern, da die Beobachtung solcher Aktivitäten mit explizit kritischem Inhalt nicht nur technisch einfach, sondern auch hoch effizient sei. Der Inhalt seines publizierten Artikels gehe weit über denjenigen, der unzufriedenen Masse hinaus. Flugblätter, welche an Kundgebungen verteilt würden, und die damit korrespondierenden Beiträge und Fotos auf Facebook würden ihn ebenfalls als ausserordentlich engagierte politische Persönlichkeit identifizieren. 5. 5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
D-506/2014 Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.2). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
D-506/2014 nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Zunächst fällt auf, dass der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt als äusserst kurz bezeichnet werden muss. Es handelt sich dabei um einen kurzen Moment am Abend des 20. März 2010, ohne irgendwelche Vorgeschichte respektive Erklärungen, aufgrund welcher das Ereignis besser eingeordnet und somit verstanden werden könnte. So beschränkt sich die Schilderung des Moments, als die Sicherheitsbehörden angekommen seien und er geflohen sei – was somit eindeutig als der wichtigste Moment seiner Vorbringen bezeichnet werden kann –, sowohl in der Anhörung als auch in der Befragung auf wenige Sätze, welche zudem in äusserst allgemeiner Weise geschildert werden. Zwar weisen die Erzählungen einige Realkennzeichen wie Gesten (vgl. Akten SEM: A6/11 F15, F27) oder auch Namen (A6/11 F12, F50) auf. Dennoch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen in einer Art und Weise zu schildern, dass sie als persönlich erlebt erscheinen würden. Persönliche Einschätzungen, Schilderungen seiner Gefühle und Vermutungen bezüglich des Grundes des Auftauchens der Sicherheitsbehörden fehlen in seinen Ausführungen gänzlich. Der nachträgliche Beschrieb des Fotoapparates auf Beschwerdeebene alleine vermag denn auch die Geschehnisse nicht glaubhafter darzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde grundsätzlich korrekt vorbringt, dass es nicht seine Aufgabe sei,
D-506/2014 die Motive und Vorgehensweise von Verfolgern zu schildern, ist im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Kürze des Sachverhalts – eine gewisse Schilderung der inneren Auseinandersetzung mit den möglichen Gründen und Konsequenzen der Verfolgung zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu zählen. Nach dem möglichen Grund für die versuchte Verhaftung gefragt, verwies der Beschwerdeführer mehrmals in genereller Weise auf das Fotografieren von tanzenden Menschen an diesem Fest, ohne dies in irgendeinen grösseren Kontext zu setzen. So fehlen in den Schilderungen Überlegungen, weshalb er davon ausging, dass gerade er wegen des Fotografierens verhaftet werden sollte, zumal noch andere Leute an diesem Fest Fotos gemacht hätten (A6/11 F23). Auch die Erklärung, wie die Behörden ihn sofort hätten identifizieren können, vermag vorliegend nicht zu befriedigen. So ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsbeamten den Beschwerdeführer nur wenige Augenblicke und aus relativ grosser Entfernung gesehen haben. Wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer abgesehen von den Fotos nichts zu Schulden kommen liess und noch nie Schwierigkeiten mit den Behörden hatte (A6/11 F48), ist auch unter Berücksichtigung eines Spitzelsystems und modernster Software nicht ersichtlich, wie die Sicherheitskräfte ihn hätten identifizieren können. Darüber hinaus erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht über mehr Informationen bezüglich der Besuche der Sicherheitskräfte bei seiner Familie verfügt, ist doch davon auszugehen, dass es ihn stark interessieren müsste, weshalb, von wem und in welcher Intensität er gesucht wird. Der Beschwerdeführer gab jedoch auf diesbezügliche Nachfragen nur äusserst kurze und unsubstanziierte Antworten (A6/11 F35 ff.) und vermochte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens diesbezüglich keine Neuigkeiten und weiteren Geschehnisse zu schildern, obschon er mit seiner Familie in Kontakt steht (A6/11, F4). Es ist an dieser Stelle überdies darauf hinzuweisen, dass den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vorliegend tatsächlich kaum Entscheidrelevanz zukommt. Allerdings konnte auch ohne deren Berücksichtigung keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer glaubhaften Art und Weise darzustellen. So verblieben seine Schilderungen allgemein und vermochten kaum über die Erzählweise einer unbeteiligten Drittperson hinauszugehen. In einer Gesamtabwägung aller Indizien, welche für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforde-
D-506/2014 rungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und somit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte. 6.4 Ferner sind keine konkreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, welche er mit Schreiben vom 15. Januar 2016 und vom 12. Februar 2016 durch die Asylgewährung seiner Brüder in Österreich zu belegen versuchte, ersichtlich. Aus den eingereichten Beweismitteln, darunter die ersten Seiten (von vier) der positiven Asylentscheide sowie die Protokolle der Kurzbefragungen, können keine Rückschlüsse auf eine Reflexverfolgung oder eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers gezogen werden. Aus dieser Tatsache lässt sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte ferner mit Hinweis auf seine Teilnahmen an Kundgebungen für die Belange der kurdischen Minderheit in der Schweiz, die Mitgliedschaft bei der PYK-S und seine Aktivitäten auf Facebook und anderen Internetseiten das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. In der Beschwerde wurde überdies geltend gemacht, dass sich die Situation in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2010 gravierend verändert habe und nun bereits Personen, die einst wegen relativ niederschwelliger Aktivitäten gesucht worden seien, heute im Falle einer Rückkehr der Opposition verdächtigt, verfolgt und inhaftiert werden würden, weshalb das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen zu bejahen sei. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
D-506/2014 davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [zur Publikation vorgesehen], BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Ausreise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer E-7145/2014 vom 7. August 2015 E. 6.4.1). 7.4 7.4.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
D-506/2014 7.4.2 Jedoch ist zu beachten, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. Es ist angesichts der Dimension der geflüchteten Menschen aus Syrien zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, mit weiteren Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). 7.5 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 6), weshalb ausgeschlossen werden kann, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auf-
D-506/2014 grund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Zwar wird im Schreiben vom 8. Januar 2014 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine "grosse Rolle" inne, jedoch wird dies nicht weiter substanziiert. Das Bestätigungsschreiben der PYK-S vermag die "grosse Rolle" alleine nicht zu bestätigen. Aus den eingereichten Beweismitteln geht ferner hervor, dass er lediglich an drei Demonstrationen innerhalb von zwei Jahren teilnahm, wobei die letzte aktenkundige Demonstration vom (…) 2012 datiert. Im Verlaufe des Verfahrens machte er denn auf keine weiteren Aktivitäten aufmerksam. Somit ist vielmehr davon auszugehen, dass er wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundgebungen teilnahm, wobei er auch fotografiert respektive gefilmt wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Internet einige regimekritische Beiträge veröffentlichte, zumal solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind. Bei (…), wo der Beschwerdeführer im Februar 2014 einen Artikel veröffentlichte, handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Replik um einen Internet-Blog (und nicht um eine Zeitschrift). Die Seite jedoch ist aktuell "vorübergehend geschlossen". Auf der entsprechenden Facebookseite von (…), welche (…) Mitglieder aufweist, wurde der Artikel des Beschwerdeführers nicht für die Öffentlichkeit verlinkt. Zwar ist (…)auch auf YouTube vertreten, jedoch ist auch dort die Resonanz und die Aktualität dieses Kanals mit 9 Videos, welche lediglich zwischen 5 und 166 Aufrufe aufweisen und vor drei Jahren hinzugefügt wurden, als bescheiden zu bezeichnen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei (…) um einen kleineren Blog handelt und ein veröffentlichter Artikel darauf kein ausserordentliches exilpolitisches Profil zu begründen vermag. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Der Vollständigkeit halber kann zudem festgehalten werden, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz respektive die lange Landesabwesenheit alleine in diesem Zusammenhang für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-
D-506/2014 5079/2013 vom 21. August 2015). Bei diesem Ergebnis kann ferner auf eine Prüfung nach Art. 3 Abs. 4 AsylG verzichtet werden. 7.6 Das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern er durch allfällige Änderungen der Situation in Syrien seit seiner Ausreise derart betroffen wäre, dass daraus auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyG zu schliessen wäre. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-506/2014 und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. Februar 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-506/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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