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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2023 D-5053/2023

27. September 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,548 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. September 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5053/2023 law/fes

Urteil v o m 2 7 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. September 2023 / N (…).

D-5053/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juli 2023 mit ihren beiden minderjährigen Kindern und ihrem minderjährigen Neffen (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. Am 13. Juli 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch durch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei über den Iran in die Türkei und dann weiter über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. In Kroatien sei sie im Wald von der Polizei erwischt worden und habe eine Nacht lang bei Kälte und Regen warten müssen. Dann sei sie auf eine Polizeistation gebracht und gefragt worden, wohin sie gehen wolle. Sie habe geantwortet, dass sie in die Schweiz gelangen wolle. Sie habe ein Formular auf Farsi erhalten, welches sie, ohne es lesen zu können, unterschrieben habe, und sie habe ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, antwortete die Beschwerdeführerin, man sei dort sehr boshaft mit ihr und den Kindern umgegangen. Nachdem sie durch die Polizei aufgegriffen worden sei, habe man sie eine Nacht lang bei Regen und Kälte warten lassen. Sie sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben, obschon sie das nicht gewollt habe. Sie könne sich ein Leben in Kroatien mit den Kindern nicht vorstellen. Sie sei mit ihrem Neffen hierhergekommen. Man habe ihr gesagt, dass er als Minderjähriger in der Schweiz bleiben dürfe. Sie sei für ihn wie eine Mutter und für ihn verantwortlich. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte sie, sie und ihre Kinder seien gesund.

D-5053/2023 D. Am 13. Juli 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Juli 2023 ihre Tazkira und ein Foto von sich ein. F. Am 4. September 2023 reiste der Bruder der Beschwerdeführerin und Vater ihres Neffen mit seinen Familienangehörigen in die Schweiz ein, wo sie in D._______ um Asyl nachsuchten. Weil sich ihr Bruder, der sich mit ihrem Ex-Mann, der sich in der Türkei befinde, gut verstehe, und vor welchem sie sich deshalb ebenfalls fürchte, wurde die Beschwerdeführerin mit den Kindern in die E._______ verlegt. Der Neffe der Beschwerdeführerin hat hingegen den Wunsch geäussert, bei seiner Familie zu bleiben. G. Am 12. September 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden gut. H. Mit Verfügung vom 11. September 2023 – eröffnet am 14. September 2023 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Eingabe vom 19. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu

D-5053/2023 gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Am 21. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung eine Ergänzung der Beschwerde ein. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertretung sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es sei eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde und ihre Ergänzung ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5053/2023 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerdeergänzung wird eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend gemacht. Das SEM habe den vollen Umfang der vom Ex-Mann beziehungsweise Vater ausgehenden Gewalt nicht abgeklärt. Speziell im Hinblick auf die Bedrohung vor einer Kindesentführung weise das kroatischen Rechtssystem eklatante Mängel auf. Diese seien vom SEM nicht weiter abgeklärt worden. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen müssten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,

D-5053/2023 die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 4.3 Das SEM setzt sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kommt zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zugestimmt hätten, würden ihr den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das SEM hat sodann im Sachverhalt die Todesdrohungen durch den Ex-Mann beziehungsweise Vater erwähnt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 6. und 7.) und begründet, warum die kroatischen Behörden den Beschwerdeführenden vor einer Bedrohung Schutz bieten können. Zudem werde es – so das SEM weiter – im Rahmen der Überstellung nach Kroatien der familiären Situation Rechnung tragen und die kroatischen Behörden gegebenenfalls über die Bedrohungssituation informieren. Das SEM verkennt angesichts dieser Ausführungen die persönliche Situation der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses gehalten gewesen wäre, hinsichtlich der Drohungen des Ex-Mannes beziehungsweise Vaters oder anderweitig zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Allein im Umstand, dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken.

D-5053/2023 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerdeergänzung wird ferner aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Der Rechtsvertretung sei es nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Beschwerdefrist zu organisieren, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Bedrohung der Beschwerdeführenden durch den Ex-Mann beziehungsweise Vater und der Erlebnisse in Kroatien. 5.2 Der Beschwerdeführerin war es möglich innerhalb der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eine Beschwerde einzureichen, eine neue Rechtsvertretung zu kontaktieren und durch diese eine Beschwerdeergänzung einreichen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich des Dublins-Gesprächs hinreichend Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, vorzutragen. Davon hat sie denn auch Gebrauch gemacht. Das SEM hat in seinem Entscheid die Drohungen des Ex-Mannes beziehungsweise Vaters zudem berücksichtigt. Es besteht deshalb kein Anlass, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde beziehungswiese der Beschwerdeergänzung anzusetzen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich

D-5053/2023 keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 28. Juni 2023 in Kroatien Asyl http://links.weblaw.ch/BVGE-2017%20VI/5 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9

D-5053/2023 beantragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 12. September 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Asylverfahren grundsätzlich gegeben. 8. 8.1 In der Beschwerdeergänzung (vgl. Ziff. II. 1.2) wird geltend gemacht, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.2 Diesbezüglich ist mit dem SEM festzuhalten, dass Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back- Praxis der kroatischen Behörden – die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take-charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take-back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht – auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeergänzung und insbesondere des darin

D-5053/2023 erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom 21. Februar 2023 sowie dort enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren und der weiteren Berichte – keine Veranlassung. 8.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei mit ihrem minderjährigen Neffen in die Schweiz gereist, trage für ihn die Verantwortung und sei für ihn wie eine Mutter. Er dürfe voraussichtlich in der Schweiz bleiben. 9.2 Diesbezüglich haben sich die Umstände mit der Einreise der Eltern und Geschwister ihres Neffen am 4. September 2023 verändert. Dieser hat den Wunsch geäussert, bei seiner Familie zu bleiben. Sein Asylgesuch wird mit demjenigen seiner Eltern koordiniert. Für die Beschwerdeführerin besteht deshalb in Bezug auf ihren Neffen kein Raum mehr für die Geltendmachung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Es liegen demnach auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu prüfen. 10. 10.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich anlässlich des Dublin-Gesprächs konkrete Probleme in Kroatien geltend gemacht, welche ihnen bei der Einreise nach Kroatien widerfahren sind. Sie werden sich jedoch nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Zudem vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie (und ihre Kinder) in Kroatien – nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat – kein faires Asylverfahren erhalten und sie ernsthaft Gefahr laufen würden, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden

D-5053/2023 Aufnahmebedingungen ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf den geltend gemachten boshaften Umgang seitens kroatischer Polizisten mit den Beschwerdeführenden. Hinsichtlich des Vorbringens, sie fürchteten sich vor den Todesdrohungen des Ex-Mannes beziehungsweise Vaters, der sie in Kroatien finden werde, und der in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Drohnachricht desselben, ist festzuhalten, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates vor einer Verfolgung Dritter auszugehen. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin allfällige Übergriffe, wie beispielsweise konkrete Drohungen oder Tätlichkeiten ihres Ex-Mannes beziehungsweise Vaters bei den kroatischen Behörden zur Anzeige bringen und allfällige Beweismittel dort einreichen könne. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeergänzung erstmals geltend gemachten Möglichkeit einer Kindesentführung. Die Beschwerdeführerin kann sich an die kroatischen Behörden oder eine in Kroatien tätige NGO wenden, sollte es nötig sein, die Kindesschutzmassnahmen einzuleiten. Zudem stellt das SEM in der Verfügung fest, es werde im Rahmen der Überstellung nach Kroatien der familiären Situation Rechnung tragen und die kroatischen Behörden gegebenenfalls über die Bedrohungssituation informieren. Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. C). 11. 11.1 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen. 11.2 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

D-5053/2023 12. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Gesuche um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 13.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5053/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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