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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2008 D-505/2008

5. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,942 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-505/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-505/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 29. August 2006 und gelangte am 14. September 2006 in die Schweiz, wo sie am 22. September 2006 um Asyl ersuchte. Am 18. Oktober 2006 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 14. Dezember 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie gehöre der Volksgruppe der C._______ an und sei in D._______ wohnhaft gewesen. Ihr Ehemann sei seit dem Jahre 2002/2003 politisch tätig und gegen die Regierung eingestellt gewesen. Deshalb sei ihr Mann ständig von der Polizei beobachtet und unter Druck gesetzt worden. Für die Präsidentschaftswahlen vom Mai 2005 sei er mit Wahlvorbereitungen beschäftigt gewesen. Im Juni/Juli 2005 habe ihr Mann von den Schwierigkeiten erzählt, die er mit den Behörden gehabt habe. Nachdem er zur Arbeit gegangen sei, sei er nicht mehr zurückgekehrt. Eine Woche später sei die Polizei an ihrem Wohnort erschienen und habe sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt. Im Juli/August 2005, als die Polizei zum dritten Mal erschienen sei, sei sie von den Polizisten vergewaltigt worden. In der Folge habe sie sich zu Verwandten mütterlicherseits und anschliessend nach E._______ begeben. In der Folge sei sie über Kenia, Ägypten und Italien in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D-505/2008 D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. E. Das mit Eingabe vom 5. Februar 2008 von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 ab und setzte eine Nachfrist zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses. Dieser wurde am 22. Februar 2008 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin die Kopie einer Bescheinigung über die Eheschliessung mit Übersetzung zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-505/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in D-505/2008 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Ehemannes gemacht und sich im Weiteren auch bezüglich ihres Aufenthaltsortes nach der geltend gemachten Vergewaltigung widersprochen. Mangels Substanziiertheit sei die angeführte Vergewaltigung unglaubhaft. Schliesslich habe sie ihre Reise in die Schweiz wirklichkeitsfremd geschildert. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen worden sei. Bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach einer summarischen Prüfung fest, dass die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend seien und die Ausführungen in der Beschwerde nichts an der Sachlage ändern dürften. Diese Schlussfolgerung bestätigt sich nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der genannten Zwischenverfügung verwiesen. So können der Beschwerdeführerin die angeblichen politischen Tätigkeiten des Ehemannes und insbesondere - was in casu interessiert - die daraus abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht geglaubt werden. Insbesondere muss auch die angebliche Vergewaltigung durch Polizisten als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin habe dies wirklich am eigenen Leib erfahren. Die Behauptung in der Beschwerde, es habe bei der kantonalen Anhörung keine sehr vertrauensvolle Stimmung geherrscht, weshalb es umso schwieriger gewesen sei, darüber zu berichten, vermag die fehlende Substanziierung eines für eine Frau derart einschneidenden negativen Erlebnisses, nicht zu erklären. Schliesslich müssen auch die fehlenden Kenntnisse über den gefälschten Pass, mit welchem die Beschwerdeführerin ausgereist D-505/2008 sein will, als realitätsfremd bezeichnet werden. Dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schlepper verlassen und keine weiteren Fragen gestellt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Zudem ist wenig nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Vergewaltigung für die Ausreise drei völlig fremden Männern anvertraut haben will (vgl. A12, S. 7). Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Mit Verweis auf die zu Recht erfolgten Erwägungen des BFM ist die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht als unbegründet zu bezeichnen. Die in Kopie nachgereichte Bescheinigung über die Eheschliessung vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal das BFM nicht daran zweifelte, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist. 5.3 Weiter wird die Verletzung von Bundesrecht gerügt, indem der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Sie habe sich hier in der Schweiz aktiv politisch betätigt. Sie sei Mitglied der F._______ und engagiere sich aktiv für die Demokratisierung Äthiopiens, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Diese Überwachung von politischen Aktivisten in der Diaspora hat nach den Wahlen im Jahre 2005 noch erheblich zugenommen. Es ist zu vermuten, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auslandsaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der G._______ aktiv war oder auch nur mit ihr sympathisierte, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-G._______ war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner D-505/2008 der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Ausland-G._______ vorliegt. Von einem exponierten politischen Einsatz der Beschwerdeführerin kann jedoch aufgrund der vorliegenden Akten klarerweise nicht ausgegangen werden. So werden mit der Beschwerde lediglich drei Fotografien ins Recht gelegt, auf welchen die Beschwerdeführerin angeblich als Teilnehmerin einer einzigen Demonstration der F._______ in ... vom zu erkennen ist, welche mithin zwischenzeitlich über ein Jahr zurückliegt. Weitere Dokumente und insbesondere Belege, welche die Beschwerdeführerin – wie behauptet - als aktives Mitglied der F._______/G._______ oder mindestens als klare Sympathisantin bestätigen würden, wurden – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 festgehalten – bis dato nicht eingereicht. Im Gegensatz zu den in der nachträglichen Eingabe vom 5. Februar 2008 angeführten zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist mithin in casu nicht von einer substanziierten Begründetheit und Dokumentierung der behaupteten subjektiven Nachfluchtgründe auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen haben. Vorliegend ist vielmehr zu schliessen, dass die allfälligen exilpolitischen Aktivitäten jedenfalls weit weniger gross sind, als sie auf Beschwerdeebene geltend macht respektive sich lediglich in einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach dieser einzigen Demonstrationsteilnahme ist jedoch im vorliegenden Fall – entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen in ihrer Heimat bezeichnenderweise nicht selber politisch aktiv gewesen ist (vgl. A1, S. 6; A12, S. 13) und sich offenbar für politische Belange auch nicht interessierte (vgl. A12, S. 8 f.), habe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten. Subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht vor. Die erhobene Rüge ist somit ebenfalls als unbegründet zu bezeichnen. 6. D-505/2008 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-505/2008 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits D-505/2008 EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm- Soldaten der UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge, offenbar gesunde Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Zudem leben eigenen Angaben zufolge mit Eltern, fünf Geschwistern, Onkel und Tante zahlreiche Verwandte in Äthiopien, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-505/2008 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-505/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: drei Fotografien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 12

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