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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2014 D-5045/2013

17. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,044 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5045/2013

Urteil v o m 1 7 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, alias B._______, geboren (…), Indien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N _______.

D-5045/2013 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Anfang Januar 2011 und gelangte am 28. März 2012 via C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und (…) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. April 2012 fand die Befragung zur Person statt. Am 10. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. April 2012, A6; Anhörungsprotokoll vom 10. Juli 2012, A14). A.b Die am 30. Juli 2013 gestützt auf aArt. 41 Abs. 1 AsylG durchgeführte ergänzende Anhörung musste abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung verweigerte. B. B.a Mit Verfügung vom 7. August 2013 – eröffnet am 9. August 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 28. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 9. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM vom 7. August 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Staatenlosen anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine psychologische Abklärung zu veranlassen. Subeventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und namentlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten und die Behörden des Kantons J._______ seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen.

D-5045/2013 Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und wies den Subeventualantrag auf Veranlassung einer psychologischen Abklärung und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. D. Der Kostenvorschuss wurde am 1. Oktober 2013 fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen

D-5045/2013 zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5045/2013 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungslage seien insbesondere widersprüchlich, unsubstanziiert und würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. So habe er beispielsweise anlässlich der Befragung zur Person erklärt, Grundstückkäufe müssten bei ihnen schriftlich auf weissem Papier mit den Unterschriften beider Parteien festgehalten werden (vgl. A6 S. 8). Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er indessen angegeben, keine Urkunde zu haben, welche belegen würde, dass das umstrittene Grundstück seiner Familie gehöre. Es gebe keine Urkunden, da bei ihnen alles mündlich vereinbart werde (vgl. A14 S. 6). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erwähnt, seine Familie habe mehrere Grundstücke besessen, die insgesamt zwölf Bigha gross gewesen seien. Das umstrittene Grundstück habe zwei Bigha umfasst (vgl. A14 S. 7). Da ihnen demnach noch zehn weitere Bigha Land geblieben wären, sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie in diesem Streit nicht aufgegeben habe, selbst nachdem sie gehört hätten, dass der Chef sie umbringen wolle, falls sie insistieren würden, und ihnen auch bewusst gewesen sei, dass es sich bei diesem um einen mächtigen Mann handle (vgl. A14 S. 6).

Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus gesagt, er sei gerade auf dem Markt gewesen, als seine Familie umgebracht worden sei. Diese sei zu Hause am Feiern gewesen, weil er am nächsten Tag hätte heiraten sollen (vgl. A6 S. 8). Dass ausgerechnet er als Bräutigam an diesem Fest nicht teilgenommen habe, überzeuge nicht. Ausserdem erscheine es nicht plausibel, dass wegen eines Grundstückstreits nicht nur fünf Mitglieder seiner Familie, sondern auch gleich die ganze Familie seiner Verlobten, welche sich zum Tatzeitpunkt an einem anderen Ort aufgehalten habe, umgebracht worden sei. Dies insbesondere, weil der Chef zu jenem Zeitpunkt das umstrittene Stück Land ja bereits beschlagnahmt habe (vgl. A14 S. 6). Schliesslich ergebe auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Chef ihn auch noch umbringen wolle, damit er keinen Ärger mehr habe, keinen Sinn, denn es seien bei der Ermordung seiner Familie ja auch zehn bis fünfzehn Aussenstehende anwesend gewesen,

D-5045/2013 welche zu Zeugen der Tat geworden seien (vgl. A14 S. 9/11). Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die Tötung des Beschwerdeführers dazu führen würde, dass der Chef keinen Ärger mehr habe. Auch das Auffinden seiner ermordeten Familie habe der Beschwerdeführer äusserst unsubstanziiert geschildert.

Aufgrund der festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche könne die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.

Im Weiteren sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus einer indischen Enklave in Bangladesch stamme und deshalb faktisch wie ein Staatenloser behandelt werde. So habe er weder das tägliche Leben noch seine Reise in die Schweiz ohne jegliche Identitätspapiere plausibel zu schildern vermocht. Ausserdem habe er sich zu seiner Ausreise widersprochen. Anlässlich der Befragung zur Person habe er diesbezüglich angegeben, mit vier weiteren Personen von K._______ zunächst nach L._______ in Bangladesch gegangen zu sein (vgl. A6 S. 6), während er bei der Anhörung erwähnt habe, er sei alleine gewesen, als er seinen Heimatort verlassen habe (vgl. A14 S. 12). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er sei bis L._______ alleine und erst von dort aus mit vier weiteren Personen zusammen gewesen (vgl. A14 S. 15).

Aufgrund dieser unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen seien auch nach der ersten Anhörung Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers bestehen geblieben, weshalb eine ergänzende Anhörung zwecks vertiefter Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer indessen jegliche Mitwirkung verweigert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 30. Juli 2013, A17). Schon auf die mehrmals gestellte Frage, woher er stamme, habe er keine Antwort gegeben, obwohl er wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Angesichts dessen könne ihm auch seine Herkunft aus einer indischen Enklave in Bangladesch nicht geglaubt werden.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs

D-5045/2013 sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne aus Sicht des BFM vorliegend nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von aArt. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2– 4 AuG (SR 142.20) entgegen.

Abschliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Es könne jedoch keineswegs gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Dem Beschwerdeführer sei es vielmehr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er komme aus einer indischen Enklave in Bangladesch. Indien und Bangladesch hätten sich bis heute nicht abschliessend über das Vorgehen im Zusammenhang mit Enklaven einigen können. Die rechtliche Situation für Einwohner solcher Enklaven sei unklar, so dass es sich um Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) handle. Er sei somit als Staatenloser anzuerkennen.

Hinsichtlich seiner Herkunft führt er im Weiteren aus, er habe entgegen der Ansicht des BFM in der Bundesanhörung alle Fragen zum täglichen Leben klar und kooperativ beantwortet und auch einen Situationsplan seines Wohnortes eingereicht (vgl. A14 S. 3 ff.). Die Darstellung der Reiseroute sei ebenso klar und plausibel ausgefallen. Das Bundesamt habe

D-5045/2013 seine Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht konkret ausgeführt habe, weshalb es angeblich nicht gelungen sei, das tägliche Leben und die Fluchtroute nachvollziehbar zu erläutern. Zur Klärung dieses Sachverhalts sei die Sache eventualiter an das BFM zurückzuweisen.

Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung vom 30. Juli 2013 nicht habe durchgeführt werden können. Er habe immer nur die Frage gestellt: "Warum haben Sie mich ein Jahr warten lassen?" und gesagt: "Ich will meine Zeit zurück". Die Hilfswerksvertretung habe diesbezüglich in einem Kurzbericht angemerkt, trotz wiederholter Versuche des BFM und nach Rücksprache mit dem Sektionschef sei keine Veränderung eingetreten, weshalb die Anhörung habe abgebrochen werden müssen. Daraus ergebe sich, dass er mit dem Verfahren und dessen Dauer offensichtlich überhaupt nicht zurechtgekommen sei und den Anschein mache, sich ausserordentlich stark im Stich gelassen gefühlt zu haben. Zumindest weise dies auf eine mögliche psychische Störung oder eine Störung im Sozialverhalten hin. Sein psychischer Zustand scheine jedenfalls einer psychologischen Abklärung zu bedürfen, welche hiermit beantragt werde.

Was den im Zusammenhang mit der Ausreise festgestellten Widerspruch betreffe, so habe er, als er darauf angesprochen worden sei, klar gesagt, dass er bis L._______ alleine und erst von dort aus mit vier weiteren Personen gereist sei (vgl. A14 S. 15).

Dem Vorwurf der Vorinstanz, nachdem seiner Familie noch zehn weitere Bigha Land geblieben wären, sei nicht nachvollziehbar, dass sie in diesem Streit nicht aufgegeben habe, sei entgegenzuhalten, seine Familie habe befürchtet, im Falle eines Nachgebens nicht nur zwei Bigha Land zu verlieren. Es sei naheliegend und absehbar, dass sich der Dorfchef auch für die noch verbliebenen zehn Bigha Land interessiert hätte, sollte er zwei davon ohne Widerstand erhalten haben. Daher habe sich die Familie auf Anraten der Mutter gegen eine Übereignung entschieden. 5.3 5.3.1 Einleitend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht konkret ausgeführt habe, weshalb sie der Auffassung sei, er habe das tägliche Leben und die Fluchtroute nicht nachvollziehbar erläutert.

D-5045/2013 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Es trifft vorliegend zwar zu, dass das BFM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft lediglich in knapper Form ausführte, der Beschwerdeführer habe weder das tägliche Leben noch seine Reise in die Schweiz ohne jegliche Identitätspapiere plausibel zu vermitteln vermocht. Darin ist jedoch keine ungenügende Begründung zu erblicken, zumal das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nach den Regeln der Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen umfassend analysierte und seine Beurteilung in den Text der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar einfliessen liess. Andererseits wurden diese Aussagen unter dem Blickwinkel des Fachwissens des BFM überprüft, wobei Erfahrungssätze und Fachwissen Tatsachen sind, die in der Regel ohne Beweisverfahren als erstellt angesehen werden dürfen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 12 N 169). Wie der vorliegenden Rechtsmitteleingabe zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer sodann möglich, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzte, indem er bei der ergänzenden Anhörung trotz mehrmaliger Nachfragen offensichtlich nicht gewillt war, anzugeben, woher er stamme (vgl. A17) und darüber hinaus nach der Rückübersetzung des Protokolls seine Unterschrift verweigerte (vgl. A17 S. 5/6). Was den in der Beschwerde erwähnten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung anbelangt, so ist zu bemerken, dass sich ein solcher nicht in den Akten befindet. Aus der Beobachtung der Hilfswerksvertretung geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer nicht mitwirken und das Protokoll nicht unterschreiben wollte, weshalb die Anhörung abgebrochen wurde (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG, A17 S. 7). In Anbetracht aller Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM seine Begründungspflicht verletzt ha-

D-5045/2013 ben sollte. Der Beschwerdeführer vermag aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Klärung des entsprechenden Sachverhalts abzuweisen ist. 5.3.2 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht sodann zum Schluss, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und sein Bruder hätten mit dem Dorfvorsteher Probleme bekommen wegen eines Grundstücks, das seinem verstorbenen Vater gehört habe. Da sie es abgelehnt hätten, dem Dorfvorsteher dieses Grundstück zu verkaufen, habe er es mit Gewalt beschlagnahmt. Sie hätten erfahren, dass der Vorsteher beabsichtige sie umzubringen, sollten sie mit ihrem Vorhaben fortfahren, das Land zurückzugewinnen. Seine ganze Familie, seine Verlobte und deren Familie seien umgebracht worden, woraufhin er sein Heimatland aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, verlassen habe.

Zunächst darf davon ausgegangen werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Streit um das in Frage stehende Grundstück nachgegeben hätten, nachdem sie angeblich noch zehn weitere Bigha Land besassen. Angesichts des Umstands, wonach sie von der Tötungsabsicht des Dorfvorstehers und von weiteren solchen Vorfällen, bei denen jeweils die ganze Familie ausgelöscht worden sei (vgl. A14 S. 7), gewusst haben wollen, wäre die Furcht, im Falle eines Nachgebens nicht bloss zwei Bigha Land zu verlieren, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Argumentation in den Hintergrund gerückt. Im Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, detailliert zu schildern, was genau er gesehen habe, als er nach der angeblichen Ermordung seiner Familie nach Hause gekommen sei. So gab er lediglich an, er habe gesehen, dass alle tot gewesen seien und gab auf erneute Nachfrage dieselbe Antwort (vgl. A14 S. 9 F79/80). Einer Bemerkung im Protokoll zufolge war er während der Beschreibung der Ermordung völlig regungslos und unbeteiligt (vgl. A14 S. 15), obschon eine von Realkennzeichen geprägte Schilderung zu erwarten gewesen wäre, handelt es sich beim Tod nahestehender Menschen doch um ein einschneidendes und prägendes Ereignis. Das in der Beschwerde angeführte Argument, der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung keine Emotionen gezeigt habe,

D-5045/2013 deute auf einen Schockzustand hin, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden, weil nicht davon auszugehen ist, er hätte selbst bei Wahrunterstellung der Ermordung rund eineinhalb Jahre nach derselben noch unter einem solchen Schock gestanden, dass er nicht detaillierter hätte berichten können. Im Übrigen wurden seitens des bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertreters keinerlei Auffälligkeiten hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. A14 S. 17). Nach dem Gesagten ist die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt zu bezweifeln. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Reise vom Heimatstaat in die Schweiz erweist sich als unglaubhaft. So gab er bei der Befragung zur Person an, mit vier weiteren Personen nach L._______ in Bangladesch gegangen zu sein (vgl. A6 S. 6), während er im Rahmen der Anhörung geltend machte, er habe seinen Heimatort alleine verlassen (vgl. A14 S. 12 F129, S. 13 F131). Seine Erklärung, bis L._______ sei er alleine gewesen, ab dort sei er mit vier weiteren Personen gereist (vgl. A14 S. 15, Beschwerde S. 5), vermag diesen Widerspruch jedoch nicht zu beseitigen. Ausserdem will er durch verschiedene Länder gereist sein, weshalb sein Vorbringen, er habe die ganze Route zurückgelegt ohne Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein (vgl. A6 S. 7), als realitätsfremd zu qualifizieren ist. Schliesslich kann die Frage nach der Herkunft des Beschwerdeführers angesichts seiner unglaubhaften Verfolgungsvorbringen und der Verletzung der Mitwirkungspflicht offen bleiben. Sollte er tatsächlich aus einer indischen Enklave in Bangladesch stammen (letzte offizielle Adresse im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (…), Bangladesch, vgl. A6 S. 4), wäre er entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde nicht staatenlos, sondern würde als indischer Staatsangehöriger gelten. Das Gesuch um Anweisung der Vorinstanz, ihn als Staatenlosen anzuerkennen, ist somit abzuweisen.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5045/2013 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 und Art. 84 AuG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn – wie vorliegend – die asylsuchende Person durch unglaubhafte Vorbringen und Verletzung der Mitwirkungspflicht eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Der Beschwerdeführer hat somit die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Wegweisungsvollzug ist infolgedessen auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch

D-5045/2013 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Oktober 2013 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5045/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Karin Schnidrig

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