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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2014 D-504/2014

10. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,308 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-504/2014 law/bah

Urteil v o m 1 0 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).

D-504/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 24. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragten, dass sie weiter beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

D-504/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-

D-504/2014 gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 7.2 f., CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2014 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in der Fassung vom 14. Dezember 2012), dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO, dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49

D-504/2014 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt, dass die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, weshalb vorliegend der für die Prüfung des Asylgesuches zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin- II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 22. September 2011 bzw. am 28. Mai 2012 in Schweden Asylgesuche eingereicht hatten, dass das BFM die schwedischen Behörden am 17. Januar 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,

D-504/2014 dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Januar 2014 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei schwanger und gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Frau Dr. D._______ vom 28. Januar 2014 zurzeit nicht reisefähig, implizit darum ersuchen, die Schweiz solle von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, dass Schweden Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass Schweden die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt, dass die Beschwerdeführenden nicht dartun, inwiefern die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte in Schweden vorenthalten würden, welche sie im Übrigen, sollten sie ungerechtfertigt eingeschränkt werden, auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Überstellungsfrist nach Schweden – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 20. Juli 2014 läuft,

D-504/2014 dass es sich bei der im ärztlichen Zeugnis vom 28. Januar 2014 festgestellten momentanen Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin um ein im Rahmen des Vollzugs zu klärendes Problem handelt, dass angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, eine Überstellung nach Schweden sei aufgrund medizinischer Gründe auf unabsehbare Zeit unmöglich, dass die Vollzugsbehörden zudem gehalten sind, medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem BFM zu diesem Zweck Kopien der im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Befunde zuzustellen sind, dass Schweden über eine hoch entwickelte medizinische Infrastruktur verfügt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Schweden der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und ihr – sollte dies aufgrund besonderer Bedürfnisse notwendig sein – die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführerin mithin auch in Schweden in medizinische Behandlung begeben kann, sollte eine solche erforderlich sein, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die in Abweichung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO einen Selbsteintritt der Schweiz (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) rechtfertigen könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass das BFM demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind

D-504/2014 – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint, da vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Schweden Gegenstand des Verfahrens bildet, dass den Akten denn auch nicht entnommen werden kann, dass das BFM mit den Behörden Afghanistans Kontakt aufgenommen oder diesen Daten der Beschwerdeführenden weitergeleitet hätte, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-504/2014 SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-504/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem BFM werden Kopien der im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Befunde übermittelt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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