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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2023 D-5037/2023

27. September 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,323 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. September 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5037/2023

Urteil v o m 2 7 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2023.

D-5037/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) unter anderem ergab, dass der Beschwerdeführerin von den spanischen Behörden am 27. Dezember 2022 ein Schengen-Visum, gültig vom 2. Januar 2023 bis am 2. April 2023, ausgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Spanien gewährte (sog. Dublin-Gespräch), dass sie sich gegen eine Überstellung nach Spanien aussprach, da ihr von den spanischen Behörden ausgestelltes Visum mittlerweile abgelaufen sei und sie darüber hinaus befürchte, dort nicht angemessen versorgt zu werden, dass sie ausserdem Strafanzeige wegen (…) gegen ihren in der Schweiz wohnhaften Ex-Partner erstattet habe und ihre Anwesenheit vor Ort im Interesse einer wirksamen Strafuntersuchung liege, dass sie ihren Gesundheitszustand betreffend angab, nebst einer diagnostizierten (…) psychisch angeschlagen zu sein und an (…) zu leiden, dass das SEM ebenfalls am 6. Juni 2023 die spanischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte und dieses Gesuch am 9. Juni 2023 gutgeheissen wurde, dass die Beschwerdeführerin dem SEM im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die gegen ihren Ex-Partner am 5. Juni 2023 erstattete Strafanzeige sowie diverse Arztberichte im Zusammenhang mit ihren physischen und psychischen Problemen aushändigte, dass sie laut den Arztberichten insbesondere an (…), (...), (...), (...) sowie (…) leide, infolge suizidaler Absichten zweimal stationär behandelt worden sei und gegenwärtig medikamentös behandelt werde,

D-5037/2023 dass sich das SEM am 30. August 2023 an den für die Beschwerdeführerin zuständigen Pflegedienst wandte und um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine ersuchte, dass der zuständige Pflegedienst das SEM am 6. September 2023 darüber informierte, dass keine ärztlichen Konsultationen ausstehend seien, dass das SEM mit Verfügung vom 7. September 2023 – am darauffolgenden Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Spanien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 8. September 2023 das Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 beim zuständigen Pflegedienst im Zusammenhang mit neuerlichen Suizidgedanken vorstellig wurde, dass gemäss Arztbericht desselben Tages keine akute Suizidalität vorliege, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2023 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass sie zudem sinngemäss um Gewährung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Teilnahme am Strafverfahren gegen ihren Ex- Partner ersuchte, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung und bereits aktenkundige Dokumente (in Kopie) beilagen,

D-5037/2023 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2023 bereits aktenkundige Arztberichte ins Recht legte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

D-5037/2023 dass der Antrag um Gewährung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass bei Asylsuchenden mit einem Visum die Zuständigkeit bei demjenigen Staat liegt, welcher dieses erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass bei einem seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visum derjenige Staat zuständig bleibt, welcher das Visum ausgestellt hat, sofern der Asylsuchende das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht verlassen hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin mit einem von Spanien ausgestellten und bis am 2. April 2023 gültigen Visum in die Schweiz eingereist ist und diese seither gemäss eigenen Angaben nicht verlassen habe (vgl. SEM-Akten […]-8/2, -19/3), dass das SEM anhand der CS-VIS-Treffermeldung somit zu Recht die Zuständigkeit Spaniens erkannte und die spanischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. SEM-Akten […]-23/9),

D-5037/2023 dass, nachdem die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme gestützt auf die genannte Bestimmung ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten […]-29/1), die staatsvertragliche Zuständigkeit Spaniens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass daran das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die von den spanischen Behörden bewilligte dreimonatige Aufenthaltsdauer sei am 2. April 2023 abgelaufen, nach dem zuvor Dargelegten nichts zu ändern vermag, dass auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz betrage mehr als sechs Monate, weshalb gemäss Art. 29 Dublin-III-VO ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz stattgefunden habe (vgl. daselbst Ziff. 4 und 6), unbehilflich ist, zumal es sich bei Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO um eine Frist handelt, die nach der Zustimmung des ersuchten Landes zu laufen beginnt – vorliegend am 9. Juni 2023 – und im jetzigen Zeitpunkt klarerweise noch nicht abgelaufen ist, dass es praxisgemäss keine Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufwiesen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9

D-5037/2023 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch keine Zweifel daran bestehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren – dort noch zu stellenden – Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Spanien, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass die dokumentierten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend und SEM-Akten […]-11/2, -12/3, -20/7, -22/1, -30/2, -33/2, -34/9, -36/2 bis -46/3, -48/7, -57/3) die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen, dass Spanien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die

D-5037/2023 notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. statt vieler Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.), dass einer allfälligen Suizidalität – deren Existenz in den aktuellsten Arztberichten ausdrücklich verneint wird – mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung zu tragen ist, dass auch das angebliche Strafverfahren gegen den Ex-Partner der Beschwerdeführerin kein Vollzugshindernis darstellt, zumal Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht (vgl. daselbst Ziff. 6) – vorliegend nicht anwendbar ist, da die hoheitlichen Entscheidungen über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden weder zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne der zitierten Bestimmung betreffen (vgl. MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, Rz. 471), dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 4) – auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der geltend gemachten

D-5037/2023 Mittellosigkeit – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5037/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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