Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5035/2020
Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…), I.________, geboren am (…), Nigeria, alle vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Juristische Beratung für Ausländer, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. September 2020 / N (…).
D-5035/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. März 2019 mit Verfügung vom 3. September 2020 – eröffnet am 9. September 2020 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei in Bezug auf die vorliegend strittige Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien beide mittleren Alters, der Beschwerdeführer habe die Schule bis zur Sekundarstufe besucht, könne Arbeitserfahrung im Baugewerbe vorweisen, sei bei guter Gesundheit, habe eine Schwester in Lagos, seine Mutter, die nach wie vor in Benin City im eigenen Haus lebe, werde von deren Brüdern unterstützt, und er verfüge zudem über weitere Verwandte, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten, dass die Beschwerdeführerin die Primarschule absolviert habe, über praktische Erfahrung im landwirtschaftlichen Bereich verfüge und auch ihre Mutter sowie ihre zwei Brüder und ihre drei verheirateten Schwestern nach wie vor in Benin City leben würden, dass die gemeinsamen Kinder zwar gemäss ihren Angaben nie in Nigeria gelebt hätten, aufgrund ihres jungen Alters jedoch davon auszugehen sei, dass sie sich dort schnell einleben würden, zumal sie sich vergleichsweise nur für kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten hätten, so dass nicht davon auszugehen sei, dass sie hier stark verwurzelt seien, dass eine Behandlung von Diabetes in Nigeria möglich und das von der Beschwerdeführerin benötigte Medikament erhältlich sei, dass es den Beschwerdeführenden ausserdem freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie der Verfügung des SEM im Wesentlichen entgegenhielten, sie hätten sich seit siebzehn Jahren ausserhalb Nigerias aufgehalten, so dass
D-5035/2020 eine Rückkehr und eine Integration die neunköpfige Familie völlig überfordern würde, zumal die Kinder noch nie in Nigeria gewesen seien, dass nigerianische Staatsangehörige, die aus Europa zurückkehren würden, sich mit Stigmatisierung und Elend konfrontiert sähen, dass der Vater des Beschwerdeführers gestorben sei, die Mutter mit Verwandten in einem kleinen Zweizimmerhaus im Eigentum der Familie in Benin City lebe und die Schwestern nach Lagos geflohen seien, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere Familien in einem kleinen Haus leben würden, das ihre Eltern gemietet hätten, dass die Rückkehr einer neunköpfigen Familie die Verwandtschaft völlig überfordern würde, zumal die von der Vorinstanz erwähnten Häuser klein seien, sodass es den Verwandten kaum möglich sein werde, ihre grosse Familie aufzunehmen, dass sie die Situation in Nigeria nicht mehr kennen würden, dass große Teile der nigerianischen Bevölkerung immer noch in Armut und ohne angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen leben würden und die Covid-19 Pandemie die wirtschaftliche Lage in Nigeria zusehends verschlimmert habe, dass der Beschwerdeführer zudem mit dem Druck des geheimen Kultes seines verstorbenen Vaters konfrontiert wäre, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2020 verlangte Kostenvorschuss am 28. Oktober 2020 fristgerecht geleistet wurde, dass am 12. November 2020 eine Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde,
D-5035/2020 dass dabei noch einmal auf die familiäre Situation in Nigeria, die unzureichende Berufsbildung der Beschwerdeführenden und das Kindeswohl hingewiesen sowie ein ärztlicher Bericht aufgrund psychischer Probleme der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der Beschwerde vom 8. Oktober 2020 lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde, womit die Verfügung vom 3. September
D-5035/2020 2020 in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt und die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-5035/2020 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich zu stützen sind und zur Vermeidung von Wiederholung darauf verwiesen werden kann, dass darauf hinzuweisen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2), dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben aus Benin-City stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria lebten und ihre Eltern sowie zum Teil ihre Geschwister und weitere Verwandte, mit denen sie in Kontakt stehen, weiterhin leben, womit sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, sodass sie nach einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein werden, dass der Hinweis in der Beschwerde auf die Wohnsituation und die wirtschaftlich prekäre Lage der Familie am Bestehen des Beziehungsnetzes nichts zu ändern vermag, zumal davon auszugehen ist, dass die Verwandten den Beschwerdeführenden, wenn sie diese nicht bei sich aufnehmen können, eine passende Unterkunft vermitteln könnten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden zwar um eine Grossfamilie mit sieben Kindern handelt, deren Rückkehr das Beziehungsnetz in Nigeria kurzzeitig strapazieren könnte, dies aber nicht zu einer andauernden existenzbedrohlichen Situation zu führen vermag, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Hilfsmaurer und Maler verfügt und die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Coiffeuse begonnen und in der Landwirtschaft gearbeitet hat, dass ihre Befürchtungen, wonach sie in Nigeria mit ihren Kindern mit Stigmatisierung und Elend konfrontiert wären, angesichts des bestehenden Beziehungsnetzes nicht berechtigt sind,
D-5035/2020 dass sie mit ihren Kindern in ihren angestammten Kulturraum in Nigeria zurückkehren können, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Barrieren vorfinden werden, dass das Gericht nicht verkennt, dass eine Rückkehr nach langjährigem Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Herausforderung ist, dies eine Reintegration aber nicht verunmöglicht und die Beschwerdeführenden nicht daran hindert, sich eine neue Existenz aufzubauen, dass schliesslich auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls zu erleichtern vermag, dass auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht und diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, denen in der Beschwerde inhaltlich kaum Wesentliches entgegengehalten wurde, dass die mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters geltend gemachten psychischen Probleme nicht weiter substantiiert werden und bis anhin auch nicht vorgebracht wurden, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung die Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichtes nicht abzuwarten ist, dass auch der angebliche Druck des geheimen Kultes des verstorbenen Vaters nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, zumal der Vater schon seit Jahren tot ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Verfügung der Vorinstanz auf die mögliche staatliche Schutzgewährung verwiesen wurde, dass auch das Kindeswohl nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch stark an ihre Eltern als wichtigste Bezugspersonen gebunden sind und eine Übersiedelung nach Nigeria mit ihren Eltern nicht zu einer Entwurzelung führt, zumal sie sich erst eineinhalb Jahre in der Schweiz aufhalten, dass in Nigeria die Grosseltern und Geschwister ihrer Eltern sowie weitere Verwandte leben, was eine rasche Integration der Kinder im Familienverband gewährleistet,
D-5035/2020 dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dieser Betrag dem einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5035/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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