Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5035/2011 Urteil v om 1 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
D5035/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso vom 9. August 2011 Tunesien eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2007 verliess und mit einem vom deutschen Konsulat in Tunis ausgestellten Touristenvisum gleichentags in den SchengenRaum einreiste, dass er sich am folgenden Tag legal nach Italien begeben habe, wo er sich illegal aufgehalten und gearbeitet habe, bis er am 27. Februar 2009 um Asyl nachgesucht habe, dass das in Italien gestellte Asylgesuch abgelehnt und er zum Verlassen Italiens aufgefordert worden sei, dass er am 2. August 2011 in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass er geltend machte, unter Problemen an seinen Knöcheln/Fesseln und Schultern zu leiden, dass er in Italien gelitten hätte und dort auch Leute, die Asyl erhalten hätten, auf der Strasse leben müssten, dass das BFM am 19. August 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [DublinIIVerordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (act. A11/5), dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
D5035/2011 Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM festhielt, der Beschwerdeführer habe gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 27. Februar 2009 in Italien um Asyl nachgesucht, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für das Asyl und Wegweisungsverfahren am 3. September 2011 an Italien übergegangen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 3. März 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, der Beschwerde sei im Sinne eine superprovisorischen Massnahme aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, und es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
D5035/2011 dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
D5035/2011 sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom 19. Juni 2007 bis zum 2. August 2011 in Italien aufhielt, wo er unbestrittenermassen am 27. Februar 2009 um Asyl nachsuchte (act. A6/9 S. 5 f.), dass angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 19. August 2011 sei zugestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass in der Beschwerde umfangreich auf mannigfache Probleme für Asylsuchende beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge, die sich in Italien aufhalten, hingewiesen wird, dass den italienischen Behörden allein aufgrund des Umstandes, dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn zum Verlassen Italiens aufgefordert haben sollen, im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihre Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht Rechnung getragen, dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
D5035/2011 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, der Beschwerdeführer sei krank, habe ein Leiden am Bein und sei nicht reisefähig, dies jedoch in keiner Weise belegt wird, dass die Rüge, die Vorinstanz habe diesen Umstand in der Beschwerde nicht erwähnt und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, nicht stichhaltig ist, da er bei der Kurzbefragung lediglich angab, er habe Probleme an den Knöcheln/Fesseln und den Schultern, und diese Angaben in keiner Weise geeignet sind, eine Wegweisung nach Italien als undurchführbar erscheinen zu lassen, dass er bei der Kurzbefragung angab, er habe sich in Italien zweimal in ein "centro medico" begeben, dass davon auszugehen ist, die von ihm bezeichneten gesundheitlichen Probleme seien in Italien behandelbar, weshalb es sich erübrigt, sich bei den behandelnden Ärzten, die nicht bezeichnet werden, über seinen Gesundheitszustand zu erkundigen, dass die in der Beschwerde geäusserten Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens somit nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
D5035/2011 dass er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme die Möglichkeit hat, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass es sich beim Beschwerdeführer schliesslich entgegen der in der Beschwerde implizit aufgestellten Behauptung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, weshalb es sich erübrigt auf die diesbezüglich umfangreichen Ausführungen einzugehen, dass in der Schweiz keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben (act. A6/9 S. 3), weshalb es sich ebenso erübrigt, auf die Ausführungen zur Familieneinheit in der Beschwerde einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
D5035/2011 unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D5035/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: