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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2011 D-5035/2010

30. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,566 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5035/2010 Urteil vom 30. Mai 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N [...]

D-5035/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus Jaffna (Nordostprovinz). Seit dem Jahr 2000 lebte er in der Zentralprovinz, zunächst in Nuwara Eliya und schliesslich seit 2002 in Kandy. Gemäss seinen Angaben verliess er am 15. März 2009 seinen Heimatstaat in Richtung Italien. Am 18. März 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 26. März 2009 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 2. April 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Familie habe in Kandy ein erfolgreiches Handelsgeschäft mit Speiseöl betrieben. Sein Bruder C._______, welcher das Geschäft geführt habe, sei durch singhalesische Nachbarn aus Neid fälschlicherweise bei der Polizei beschuldigt worden, die tamilischen Rebellen zu unterstützen. In der Folge sei C._______ bedroht und erpresst worden, weshalb dieser im November 2008 von zuhause weggegangen und seither unbekannten Aufenthalts sei. Nach dessen Weggang habe er, der Beschwerdeführer, das Geschäft übernommen. Am 20. November 2008 habe er seinen Lieferanten zu einer geschäftlichen Sitzung nach Colombo begleitet. Unterwegs, in Peliyagoda ausserhalb Colombos, seien sie an einem Checkpoint durch die Polizei kontrolliert worden. Aufgrund seines Ausweises, aus welchem seine Herkunft aus Jaffna hervorgehe, sei er, der Beschwerdeführer, zur Polizeistation in Ja-Ela bei Colombo mitgenommen worden. Hier sei er befragt, bedroht und bis zum 28. November 2008 festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Kandy zurückgekehrt und habe die Geschäfte weitergeführt. Jedoch hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) der srilankischen Polizei weiterhin nach dem Aufenthaltsort seines Bruders C._______ gefragt. Am 9. März 2009 sei er, nachdem er Bankgeschäfte erledigt habe, durch unbekannte Männer in einem Fahrzeug entführt worden. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gefahren, mit glühenden Zigaretten gebrannt, mit einer Pistole bedroht und zur Zahlung von drei Millionen Rupien aufgefordert. Man habe ihm ausserdem gesagt,

D-5035/2010 seine Familie sei zur Zahlung eines Lösegelds aufgefordert worden, andernfalls man ihn umbringen werde. Ein Hausangestellter der Entführer habe indessen mit ihm Mitleid gehabt und durch eine Mittelsperson einen dem Beschwerdeführer bekannten Geschäftsmann - erreicht, dass er, der Beschwerdeführer, am 11. März 2009 freigelassen worden sei. Jener Geschäftsmann habe ihn anschliessend bis zum 15. März 2009 in Colombo beherbergt und ihm die Ausreise aus Sri Lanka ermöglicht. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Sri Lanka weder jemals politisch aktiv gewesen noch habe er abgesehen von den geltend gemachten Ereignissen jemals Probleme mit den Behörden gehabt. Er wisse nicht, ob es sich bei den Personen, die ihn am 9. März 2009 entführt hätten, um Angehörige einer bestimmten Organisation, Partei oder sonstigen Gruppierung gehandelt habe. Er glaube aber, dass die Entführer mit der Polizei von Kandy zusammenarbeiten würden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen die Kopie eines Auszugs aus dem Protokollbuch des Polizeipostens von Ja- Ela mitsamt englischer Übersetzung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe an das BFM vom 13. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 15. Juni 2010 gewährt. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben eingereicht. Auf dessen Inhalt wie auch die Begründung der Beschwerde

D-5035/2010 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 16. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 2. August 2010 aufgefordert. G. Am 30. Juli 2010 überwies der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 17. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer von der Vernehmlassung der Vorinstanz Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-5035/2010 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Zunächst könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2008 in Peliyagoda an einem Checkpoint festgenommen worden sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einwöchige Inhaftierung im Anschluss an diese Verhaftung reiche jedoch nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Wäre der Beschwerdeführer damals tatsächlich verdächtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil

D-5035/2010 Eelam (LTTE) zu unterstützen, wäre er nicht ohne weiteres und ohne besondere Auflagen wieder freigekommen. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den geltend gemachten wiederholten Besuchen durch Angehörige des CID, welche sich nach seinem Bruder erkundigt hätten, keinerlei weitere konkrete Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Auch diese Befragungen durch das CID würden somit nicht ausreichen, um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Schliesslich sei in Bezug auf die geltend gemachte Entführung vom 9. bis zum 11. März 2009 festzuhalten, dass es sich dabei um eine kriminelle Handlung von Drittpersonen gehandelt habe. Eine Verwicklung der Polizei in diese Entführung, wie durch den Beschwerdeführer vermutet, sei mangels konkreter Hinweise nicht ersichtlich. 4.2. Den Einschätzungen des BFM ist zu folgen. Zwar ist zunächst als im Bereich des Möglichen liegend zu erachten, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2008 bei einem Checkpoint der Polizei aufgrund seiner Herkunft aus Jaffna festgenommen und während einer Woche befragt und festgehalten wurde. Eine solche Behandlung, die offenkundig aus einer Routinekontrolle bei der Zufahrt in das Stadtgebiet von Colombo resultierte, ist - zumal im fraglichen Zeitraum - als durchaus realistisch zu betrachten und dürfte durch eine Vielzahl von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie erlebt worden sein. Mit der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Verhaftung des Beschwerdeführers sei aus rein ethnischen Gründen erfolgt, und in der Haft sei er nicht menschenrechtskonform behandelt worden. Diesen Argumenten ist grundsätzlich zuzustimmen. Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenso festzustellen, dass eine solche - im Übrigen einmalige - Behandlung alleine nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweist. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel, der Kopie eines Auszugs aus dem Protokollbuch des Polizeipostens von Ja-Ela, datierend vom [...] 2009, geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer gegen seine Inhaftierung und Festhaltung während acht Tagen eine Beschwerde zu erheben vermochte, welche durch die Polizei jedenfalls registriert wurde. Auch hatte die Inhaftierung gemäss den anlässlich der durchgeführten Anhörungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers für diesen keine weiteren konkreten negativen Folgen. Vielmehr geht aus seinen entsprechenden Aussagen hervor, dass es immer sein Bruder C._______ war, nach welchem die Beamten des CID fragten, wenn sie den Beschwerdeführer in seinem Geschäft oder im Haus seiner Familie

D-5035/2010 aufsuchten. Angesichts dessen ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer selbst, der ansonsten nie mit den sri-lankischen Behörden in Konflikt geriet und in keiner Weise politisch aktiv war, einer asylrelevanten Verfolgung der sri-lankischen Behörden ausgesetzt war. Diesbezüglich vermag auch das Vorbringen, neidische singhalesische Nachbarn hätten den Bruder des Beschwerdeführers unzutreffenderweise bei der Polizei der Unterstützung der LTTE bezichtigt, nichts zu ändern, führte dies doch für den Beschwerdeführer selbst nicht zu konkreten Verfolgungsmassnahmen. 4.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung und Erpressung durch unbekannte Personen vom 9. bis zum 11. März 2009 ist ebenfalls der Beurteilung der Vorinstanz zuzustimmen, dass dies keiner asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. 4.3.1. Diesbezüglich ist zunächst in Ergänzung zu den Ausführungen des Bundesamts festzustellen, dass wesentliche Elemente der betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers erheblichen Zweifeln unterworfen sind. In dem im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel, der Kopie eines Auszugs aus dem Protokollbuch des Polizeipostens von Ja- Ela, datierend vom [...] 2009, wird die Adresse des Beschwerdeführers mit [...] in Ja-Ela angegeben. Weiter geht aus dem Dokument hervor, der Beschwerdeführer habe sich darüber beschwert, dass er, während er an der genannten Adresse wohnhaft gewesen sei, am 20. November 2008 auf der Fahrt von Kandy nach Colombo in Peliyagoda verhaftet und bis zum 28. November 2008 inhaftiert worden sei. Es ist festzustellen, dass es sich bei Ja-Ela um einen unmittelbar an der Stadtgrenze gelegenen Vorort von Colombo handelt. Mithin sind die Angaben in dem vorgelegten Beweismittel nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers vereinbar, er habe im angegebenen Zeitraum, und zwar von 2002 bis zu seiner Ausreise, seinen Wohnsitz in Kandy gehabt, wo er Inhaber eines eigenen, von seinem Bruder übernommenen Geschäfts gewesen sei. Insofern als sich diese Angaben als unzutreffend erweisen, ist aber auch nicht als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Tätigkeiten entführt und seine Familie zur Zahlung eines Lösegelds erpresst worden sein soll. 4.3.2. Abgesehen davon, dass die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zweifelhaft ist, ist ausserdem ohnehin nicht von einer asylrechtlichen Relevanz derselben auszugehen. Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Vermutung, die Polizei könnte in die

D-5035/2010 angebliche Entführung verwickelt sein, mit keinerlei konkreten, nachvollziehbaren Indizien zu begründen vermochte. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich - sofern sie tatsächlich erfolgte - um eine rein kriminelle Tat unbekannter Dritter handelte, die als solche von vornherein keiner asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Zu erwähnen ist, dass für diese Annahme auch die Angabe des Beschwerdeführers spricht, er sei durch die blosse Intervention eines ihm bekannten Geschäftsmannes freigekommen. Im Übrigen wäre auch eine Verwicklung einzelner Polizeibeamter nicht ohne weiteres dem srilankischen Staat zuzurechnen, sondern ebenfalls als Handlung zu qualifizieren, die einen kriminellen Hintergrund aufwies, wobei der Beschwerdeführer gegen eine allfällige anhaltende Bedrohung im Falle einer Anzeige bei den zuständigen Behörden staatlichen Schutz hätte erlangen können. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, diesbezüglich andere Schlüsse herbeizuführen. Gleiches gilt auch für das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bestätigungsschreiben, welches der angeblich für die Freilassung des Beschwerdeführers verantwortliche Geschäftsmann verfasst haben soll, das jedoch weder Gewähr für seine Echheit zu bieten vermag noch einen spezifischen Beweiswert entfaltet. 4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 6.

D-5035/2010 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde

D-5035/2010 Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2010, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2010]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch, wie ausgeführt, keinerlei konkrete Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften in spezifischer, über die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie hinausgehender Weise als verdächtig erschienen sein. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Sodann setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation

D-5035/2010 voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1). 6.3.3. Seit Ergehen dieses Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 zwar stabilisiert, sie bleibt aber weiterhin fragil. Auch wenn der Krieg im militärischen Sinn beendet worden ist, sind zum heutigen Zeitpunkt die Bedeutung und Tragweite dieser Entwicklung noch nicht vollständig absehbar, und die eingetretene Verbesserung der allgemeinen Lage kann derzeit noch nicht als nachhaltig und dauerhaft eingestuft werden. Bei einer allfälligen Neubeurteilung der Situation ist daher noch Zurückhaltung angezeigt, und es rechtfertigt sich, an der im Entscheid BVGE 2008/2 skizzierten Praxis derzeit festzuhalten. 6.3.4. Gestützt auf die genannte Rechtsprechung ist in Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser nach seinen eigenen Aussagen während der letzten neun Jahre vor seiner Ausreise in der Zentralprovinz, zunächst in Nuwara Eliya und anschliessend seit 2002 in der Stadt Kandy, lebte. Gemäss dem als Beweismittel abgegebenen Auszug aus dem Protokollbuch des Polizeipostens von Ja-Ela vom [...] 2009 war der Beschwerdeführer allerdings zum damaligen Zeitpunkt in ebendiesem Ort wohnhaft, einem Vorort der Stadt Colombo. Angesichts dieses Beweismittels ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Bereich der Stadt Colombo lebte. Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass auch die Stadt Kandy als grundsätzlich sichere Aufenthaltsalternative aufzufassen wäre. Diese in der Zentralprovinz gelegene Stadt, die einen tamilischen Bevölkerungsanteil von rund 13 Prozent aufweist, befindet sich in relativer Ferne von den hauptsächlichen sri-lankischen Konfliktregionen und ist wirtschaftlich, infrastrukturell und sozial angesichts ihrer Lage im Hinterland des Grossraums Colombo eng mit Letzterem verbunden. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den letzten neun Jahren vor seiner Ausreise jedenfalls im

D-5035/2010 geographischen Raum zwischen den Städten Colombo und Kandy wohnhaft war, wo gemäss seinen Aussagen auch seine Eltern und mindestens ein volljähriger Bruder sowie eine volljährige Schwester leben. Aus seinen Angaben anlässlich der durchgeführten Anhörungen geht weiter hervor, dass es seiner Familie wirtschaftlich gut geht. Er selbst hat gemäss eigenen Aussagen eine Schulbildung ("A-Level") abgeschlossen, welche der Maturitätsstufe entspricht, und Erfahrung als Mitarbeiter beziehungsweise in der selbständigen Führung eines erfolgreichen Kleinunternehmens in der Lebensmittelbranche gesammelt. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sowohl auf die Unterstützung seiner Familie wird zählen können, eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

D-5035/2010 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5035/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:

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