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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2009 D-5032/2006

29. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,033 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5032/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Nichteintreten (Drittes Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5032/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Syrier kurdischer Ethnie – reichte am 27. Februar 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 trat das damalige BFF aufgrund fehlender Papiere und offensichtlicher Haltlosigkeit der Vorbringen darauf nicht ein. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Seit dem 15. August 2002 war er unbekannten Aufenthalts. B. Am 23. August 2005 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Am 5. September 2005 wurde die vorsorgliche Wegweisung des Gesuchstellers nach B._______ verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11. Oktober 2005 ab. Am 30. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer nach B._______ zurückgeführt. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer anschliessend in die C._______ zu einem Onkel mütterlicher Seite. C. Am 22. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen. In diesem Gesuch brachte sein Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe sich nach dem negativen Asylentscheid in B._______ entschlossen, illegal in seine Heimat zurückzukehren. Anlässlich eines Religionsfestes an der türkisch-syrischen Grenze habe er am 11. Januar 2006 seine Mutter getroffen und erfahren, er werde von der syrischen Polizei gesucht bzw. diese habe nach ihm gefragt. Er habe danach gewusst, dass er wegen seiner Internetpublikationen gesucht werde. Die Mutter habe ihm geraten, nicht in die Heimat zurückzukehren. Da er die von den Behörden ausgehende Gefahr gespürt habe, habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu gehen und dort erneut um Asyl nachzusuchen. D. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 7. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend: Er habe am 11. Januar 2006 an der türkisch-syrischen Grenze seine Verwandten getroffen, die ihm gesagt hätten, er solle nicht nach D-5032/2006 Syrien zurückkehren, weil die Behörden nach ihm und seinem Bruder suchten. Er habe die Grenze nach Syrien bei D._______zwar passiert, sei aber nicht zu Hause gewesen, sondern danach zu seinem Onkel nach E._______ (C._______) zurückgekehrt. Dort sei er bis am 10. Mai 2006 geblieben. Anschliessend habe ihn der Onkel mit einem Fahrzeug nach F._______ gebracht, wo er zwei Tage geblieben sei, um schliesslich am 12. Mai 2006 mit einem Schlepper in einem LKW durch ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz (G._______) einzureisen. Eigenen Angaben zufolge sei das behördliche Interesse an ihm auf seine frühere politische Tätigkeit bei der Yekiti-Partei als Flugblattverteiler zurückzuführen. E. Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines nunmehr dritten Asylgesuchs wiederum keine Ausweispapiere ab. F. Anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2006 beim BFM gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seine Situation in H._______ nicht mehr ertragen können, da er in B._______ unter falschen Personalien gelebt und Angst gehabt habe, die zuständige Behörde schaffe ihn zurück in seine Heimat. Deshalb habe er am 11. Januar 2006 versucht, illegal in seine Heimat zurückzukehren. G. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 – eröffnet am 13. Juli 2006 – trat das BFM gestützt auf den damals geltenden Art. 32 Abs. 2 lit. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug und nahm den Beschwerdeführer vorläufig auf. Das Bundesamt begründete das Nichteintreten im Wesentlichen wie folgt: In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e trete es auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich aus den erneuten Befragungen und Anhörungen keine neuen Hinweise ergeben, die die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer berufe sich im Wesentlichen auf die bereits in den beiden früheren Asylverfahren geltend gemachten Gründe. Diese seien jedoch als offensichtlich haltlos eingestuft worden. Auf weitere Ausführungen des BFM wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-5032/2006 H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen ARK Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Er sei "mindestens" als vorläufiger Flüchtling aufzunehmen unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Unzumutbarkeit der Wegweisung sei festzustellen, jedenfalls sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren machte die ARK den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG von Asylsuchenden verlangt werden könne, für die Übersetzung von eingereichten Dokumenten in eine Amtssprache (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) besorgt zu sein und setzte ihm eine Frist zur korrekten und vollständigen Übersetzung der eingereichten Internetauszüge. J. Am 18. August 2006 lud der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Vorinstanz ein, zur eingereichten Beschwerde und zu den (in der Zwischenzeit übersetzten) beigelegten Dokumenten eine Vernehmlassung einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2006 wies das BFM darauf hin, die eingereichten Beweismittel seien im angefochtenen Entscheid bereits gewürdigt worden. Dem Beschwerdeführer sei es in den bisherigen Asylverfahren nicht gelungen, seine politische Betätigung glaubhaft zu machen, daher erscheine es als wenig plausibel, dass er sich nun plötzlich exilpolitisch betätigt haben wolle. Ergänzend sei betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststehe, obwohl der Beschwerdeführer bereits am 27. Februar 2002 ein erstes Asylgesuch eingereicht habe. K. Mit Schreiben vom 19. September 2006 lud der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer ein, innert Frist eine D-5032/2006 schriftliche Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. September 2006 eine Stellungnahme ein und hielt im Wesentlichen fest, er habe bereits in seinen früheren Asylanträgen von den Internetpublikationen gesprochen, da er, wie jeder andere Kurde seine Meinung im Internet veröffentliche. Er erzähle, was er erlebt habe. Zudem sei es nicht neu, dass er ein Sympathisant der Partei-YEKETI sei. Bezüglich des fehlenden Nachweises seiner Identität stellte er überdies ein Bestätigungsschreiben seines älteren Bruders in Aussicht, welches mit Eingabe vom 29. September 2006 nachgereicht wurde. In einem weiteren Schreiben vom 14. Juli 2006 (recte: 14. Januar 2007, beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2007 eingegangen) reichte der Beschwerdeführer zwei Presseerklärungen und verschiedene Fotos von einer Kundgebung und einem Hungerstreik in I._______ ein, bei denen er abgebildet sei. Weiter reichte er im Verlaufe des Verfahrens mit Schreiben vom 26. Januar 2007 eine CD ein, bei welcher er beim vorher bereits erwähnten Hungerstreik in I._______ zu sehen sei. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2007 Fotos einer weiteren Kundgebung, welche unter anderen Teilnehmern auch ihn zeigten, sowie ein Schreiben der Schweizerischen Organisation der Yekiti-Partei ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2007 überwies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akten der Vorinstanz und lud diese gleichzeitig ein, eine Stellungnahme einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Am 30. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein, dem zwei Fotos aus dem Internet betreffend eine Kundgebung in J._______ beigelegt waren, bei welchen er abgelichtet worden sei. Zudem befand sich auch ein Flugblatt des Organisationskomitees (der kurdischen Parteien von Syrien in der Schweiz) beim eingereichten Schreiben. D-5032/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. D-5032/2006 3.2 Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Demnach ist auf die Beschwerdebegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten. 3.3 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereis ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während eines hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 3.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sind Hinweise auf die in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass das am 23. August 2003 eingeleitete Asylverfahren seit dem 10. Oktober 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei. Überdies seien die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahren geltend gemacht habe, weder geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch relevant für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Der Beschwerdeführer berufe sich im Wesentlichen auf die bereits in den früheren Asylverfahren geltend gemachten Gründe. Diese seien jedoch als offensichtlich haltlos eingestuft worden. Diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente entgegen, weshalb im vorliegenden D-5032/2006 Verfahren von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich nicht näher darauf eingegangen wird. 4.2 Das BFM führte weiter aus, der Beschwerdeführer berufe sich im vorliegenden Asylgesuch darauf, dass die Verfolgungsgründe nach wie vor bestünden, was sich bei seiner kurzen Rückkehr nach Syrien am 11. Januar 2006 bestätigt habe. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch nicht glaubhaft, da er nicht habe plausibel machen können, weshalb er trotz seiner bis anhin stets behaupteten Verfolgung dennoch nach Syrien zurückgekehrt sei. In der Erstbefragung im EVZ vom 7. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er könne nicht nachweisen am 11. Januar 2006 in Syrien gewesen zu sein. Er habe jedoch seine Familie an der türkisch-syrischen Grenze getroffen. Dies sei sein Beweis (C1, S. 4). Es ist nicht nachvollziehbar, widerspricht der allgemeinen Erfahrung und entbehrt jeglicher Logik des Handelns, dass ein angeblich Verfolgter freiwillig in seinen Verfolgerstaat zurückkehrt. Diese Unglaubhaftigkeitselemente werden unterstützt durch die unsubstanziierten Aussagen betreffend die Reise an die türkisch-syrische Grenze und die Weiterreise vom türkischen E._______ nach F._______. Der syrische Staat überwacht seine Grenzen rigoros, vor allem auch am türkisch-syrischen Übergang, wo die Regierung immer wieder mit grosser Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vorgeht. Das Aufgebot von Sicherheitskräften ist in Nordsyrien enorm gross (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 13). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Grenzübergang bei D._______am 11. Januar 2006 nicht offen war, angesichts der seit März 2004 anhaltenden Spannungen im Norden von Syrien (SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 9). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Grenze von der C._______ nach Syrien ohne Kontrolle passiert zu haben, ist offensichtlich tatsachenwidrig. Überdies musste er wissen, dass dieser Grenzübergang stark bewacht ist und er bei einer Rückkehr in diese Region einer grossen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, verhaftet zu werden, sollte er tatsächlich von den Behörden seines Heimatlands gesucht sein. Weiter sind die Aussagen des Beschwerdeführers zur Bewältigung der nach eigenen Angaben rund zwanzig- stündigen Autofahrt vom türkischen E._______ nach F._______ sehr rudimentär und unsubstanziiert. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die D-5032/2006 Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen werden vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich gestützt (siehe C23, S. 3 wo Bezug genommen wird auf C22, S. 6). Somit erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Rückreise in die Schweiz als unglaubhaft. 4.3 Anlässlich der beiden Anhörungen vom 7. Juni und 7. Juli 2006 gab der Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll, er habe sich nach seiner Ausreise aus Syrien im Februar 2002 (vgl. A3, S. 5 und A10, S. 4) nicht mehr politisch betätigt (C1, S. 5 und C22, S. 9). 4.4 Das BFM führte weiter zutreffend aus, bei der Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Mai 2006 falle auf, dass diese nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen übereinstimme. Darin werde das Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer auf seine veröffentlichten kurdischen Internetpublikationen gestützt, obwohl er ein weiteres politisches Engagement nach seiner ersten Ausreise aus Syrien im Februar 2002 bestritten und auch zu Protokoll gegeben habe, seit seinen früheren Aktivitäten als Flugblattverteiler seien keine weiteren politischen Betätigungen hinzugekommen. Die Diskrepanz betreffend die Asylvorbringen gemäss Eingabe des Rechtsvertreters und den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen untermauern deren Unglaubhaftigkeit. Ebenso unverständlich ist es, dass der Beschwerdeführer bei seinem Asylantrag in B._______ nicht vorgebracht hat, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, obwohl er sich gerade wegen diesen Teilnahmen vor einer Verfolgung seitens der syrischen Behörden fürchte. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei sind ebenso unglaubhaft: Der Beschwerdeführer brachte nie vor, bei dieser Partei mitgewirkt zu haben. Im Bestätigungsschreiben wird das politische Engagement des Beschwerdeführers jedoch ab dem Zeitraum seiner Einreise (ohne jedoch ein entsprechendes Datum zu setzen) genannt. Dem diesbezüglich eingereichten Schreiben kann deshalb kein Beweiswert beigemessen werden. Auch den übrigen eingereichten Dokumenten in der Form von Internetpublikationen kann kein Beweiswert beigemessen werden. Die entsprechenden Ausdrucke wurden am 22. März 2006 beziehungsweise am 12. Mai 2006 gemacht. Der Beschwerdeführer hätte also in den beiden Befragungen vom 7. Juni und 7. Juli 2006 die Möglichkeit gehabt, sich zu diesen Internetpublikationen im Zusam- D-5032/2006 menhang mit seinem behaupteten politischen Engagement zu äussern, weil diese Texte vor den Befragungen aufs Netz geschaltet wurden. 4.5 Sollten die vorgenannten Texte auf dem Web tatsächlich der Grund für das dritte Asylgesuch gewesen sein, erstaunt es umso mehr, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen diese mit keinem Wort erwähnt hat und zwar auch dann nicht, als er gefragt wurde, ob er sich nach seiner Ausreise im Februar 2002 weiterhin politisch betätigt habe. Es wäre vom Beschwerdeführer aber zu erwarten gewesen, dass er sich bezüglich diesen Fragen explizit zu seiner Tätigkeit als Autor von Internetpublikationen geäussert hätte. 4.6 Zieht man im Weiteren in Betracht, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Grenzöffnung zwischen Syrien und der C._______ unglaubhaft sind, weil sie das damals wie heute vorherrschende, angespannte politische Klima in dieser Grenzregion vollständig missachten (vgl. zum Ganzen SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 9; ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 11 f.; siehe auch oben E. 4.2), vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Insbesondere widerlegt die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. 4.7 Hinweise gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG können auch Ereignisse exilpolitischer Natur sein. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. 4.8 Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft auch auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland D-5032/2006 häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Listen, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandsaufenthalt – unabhängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs – bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts einer Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise – aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im Ausland unter Umständen bereits bestehende – Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04 und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 8). 4.9 Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zwar immer wieder neue Dokumente ein. Es handelt sich dabei um Fotos von Demonstrationen, welche den Beschwerdeführer zeigen sollen und um Presserklärungen. Das Bestätigungsschreiben des vermeintlichen Bruders des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückreise ins Heimatland als nicht beweistauglich zu erachten. Die eingereichte D-5032/2006 Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei Schweiz vermag auch bei allfälliger Authentizität des Dokuments an der Einschätzung der fehlenden Verfolgung im Heimatstaat seit der Einreichung des dritten Asylgesuchs vom 22. Mai 2006 nichts zu ändern, sind doch einfache Mitglieder ohne exponierte Stellung wie der Beschwerdeführer in Syrien nicht systematischer Verfolgung ausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1). Der Beschwerdeführer gehört mit Sicherheit nicht zum harten Kern von aktiven oppositionellen Syriern im Ausland, zumal er in den ersten beiden Asylverfahren keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist vielmehr darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in Demonstrationsteilnahmen und Kontaktaufnahmen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen Engagement ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen in seiner Heimat nicht politisch in Erscheinung trat und sich für politische Belange höchstens am Rande interessierte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den syrischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler syrischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Syrien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. 4.10 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf Ereignisse ergeben, die nach dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetreten und geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung erweisen sich insgesamt als zutreffend. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Vorbringen der beiden ersten Asylverfahren zu wiederholen. D-5032/2006 Nach dem Gesagten ist das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da es seit dem ersten beziehungsweise zweiten Asylgesuch keine Hinweise darauf gibt, dass Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2006 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 D-5032/2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung entrichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5032/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 15

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