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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2007 D-5024/2007

31. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,716 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5024/2007 teb/huj {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Hans Schürch, Thomas Wespi Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel B._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ein erstes Mal im März 2006 verliess und auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land in Europa gelangte, von wo er am 3. April 2006 in der Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung dieses ersten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe im Februar 2006 von Anhängern des kongolesischen Vize-Präsidenten Jean-Pierre Bemba mehrere Tausend kongolesische Francs erhalten, und habe sich im Gegenzug verpflichtet, diesen im Vorfeld der Wahlen vom Juli 2006 propagandistisch zu unterstützen, dass er sich indessen nicht an sein Versprechen gehalten habe, weshalb er in der Folge bedroht worden sei, dass ihn die Anhänger Bembas Ende Februar 2006 des Nachts hätten holen wollen, er jedoch, obwohl man auf ihn geschossen habe, habe entkommen können, dass er sich daraufhin zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe, welchen er mit Hilfe eines Weissen habe verlassen können, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2006 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2006 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung dieser Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten angesichts offensichtlicher Widersprüche den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das Bundesamt ferner den Vollzug der Wegweisung in den Kongo (Kinshasa) als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erachtete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2006 gegen die Verfügung des BFM eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2006 unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. August 2006 in der Schweiz als verschwunden galt, dass er am 16. Juli 2007 im EVZ Basel vorsprach und erneut um Asyl nachsuchte, worauf er ins Transitzentrum Altstätten überführt wurde, dass er durch das BFM nach einer summarischen Befragung vom 4. Juli 2007 am 17. Juli 2007 im Rahmen einer Direktbefragung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG zu seinen Asylgründen angehört wurde,

3 dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz im August 2006 verlassen und sei via Äthiopien nach Kinshasa geflogen, dass er dort in der Folge als Chauffeur eines Majors gearbeitet habe, welcher ein Gefolgsmann von Jean-Pierre Bemba sei, dass dieser Major im März 2007 bei Auseinandersetzungen erschossen worden sei und die kongolesischen Behörden nach Soldaten von Jean-Pierre Bemba gesucht hätten, dass er als Chauffeur des Majors ebenfalls Uniform getragen und daher befürchtet habe, als vermeintlicher Anhänger Bembas festgenommen zu werden, weshalb er am 2. Mai 2007 sein Heimatland erneut verlassen habe und mit dem Schiff nach Europa gereist sei, wo er am 16. Juni 2007 illegal in die Schweiz habe gelangen können, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 œ[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 œ[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen auf das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide – mit Ausnahme derjenigen, die auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG basieren – praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f., sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007, insbesondere E. 5.6.5), dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im vorliegenden Fall darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,

4 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. Juli 2007 mit zutreffender Begründung darlegte, wieso die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Rückkehr in seinen Heimatstaat im Jahre 2006 nicht glaubhaft erscheint, dass es insbesondere zu Recht ausführte, dass daran auch die Einreichung von nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Kongo (Kinshasa) ausgestellten Dokumenten – so ein vom 3. November 2006 datierender kongolesischer Führerausweis und eine am 18. Juni 2007 ausgestellte Geburtsurkunde – nichts ändere, da derartige Dokumente, ungeachtet der Frage deren Echtheit, auch von Drittpersonen beschafft werden könnten, dass es ferner die angebliche Verfolgungslage nachvollziehbar als unplausibel erachtete, indem es darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet bei jener Gruppierung angedient haben wolle, welche ihm – gemäss seinen Angaben im ersten Asylverfahren – zuvor nach dem Leben getrachtet habe, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2007 nichts Substanzielles entgegen zu halten vermag, dass er zur Hauptsache vage die Einreichung eines kongolesischen Reisepasses in Aussicht stellt, welcher seine Rückkehr in den Heimatstaat belegen könne, dass ungeachtet der Frage, ob ein solches Dokument tatsächlich existiert, dessen allfällige Einreichung nichts an der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefährdungslage zu ändern vermöchte, mithin keine Hinweise auf Ereignisse geben könnte, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass es sich demnach erübrigt, die allfällige Einreichung des offerierten Beweismittels abzuwarten, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-

5 gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus der allgemeinen Lage im Kongo (Kinshasa) und den Akten ferner keinerlei Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG beziehungsweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse (Art. 14a Abs. 2 ANAG) ergeben, weshalb der Vollzug auch als zumutbar und möglich erscheint, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (vorab per Telefax) mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Oriinalrteil gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand am:

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