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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2007 D-5021/2007

31. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,133 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 12. Juli 2007 i. S. Nichteintreten a...

Volltext

Abtei lung IV D-5021/2007 gar/mam {T 0/2} Urteil vom 31. August 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Vito Valenti Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, Afghanistan, (...), vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Juli 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben ungefähr im März 2005 auf dem Landweg und gelangte mit Hilfe von Schleppern via Pakistan, den Iran und die Türkei nach Bulgarien, von wo aus er in einem Lastwagen durch ihm nicht bekannte Länder gefahren wurde, bis er am 18. März 2006, ohne zuvor eine Grenzkontrolle zu bemerken, in der Schweiz ankam. Am 18. März 2006 erschien er im B._______ und suchte um Asyl nach. Weil er dabei keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er gleichentags mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. Am 28. März 2006 wurde er im B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt. Am 30. März 2006 reichte er drei fremdsprachige Dokumente in Form von Faxkopien zu den Akten. Nach den Erhebungen im B._______ wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo die zuständige Behörde am 18. Juli 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durchführte. Dabei gab der Beschwerdeführer auf Befragen unter anderem zu Protokoll, bei den am 30. März 2006 eingereichten Dokumenten handle es sich einerseits um eine Kopie seiner Identitätskarte sowie andererseits um Kopien zweier Beschlüsse in einem Streit um Landbesitz. b) Anlässlich der Befragungen vom 28. März 2006 und 18. Juli 2006 bezeichnete der Beschwerdeführer die bei der Gesuchseinreichung ins Personalienblatt eingetragenen Angaben zur Identität als wahrheitsgemäss. In Ergänzung dazu führte er an, er sei schiitischer Hazara und habe je nach Arbeitsanfall alternierend in seiner Geburtsstadt Kabul sowie in einem Dorf im Hazarajat (D._______, Region Behsud [Bihsud], Provinz Maidan [Maydan]-Wardak [Vardak]) gelebt. Anlässlich der Erstbefragung vom 28. März 2006 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte zur Antwort, er habe niemals einen Reisepass besessen und könne seine im Jahre 2003 ausgestellte Identitätskarte deshalb nicht abgeben, weil diese Ende 2004 bei einem Hausbrand ein Raub der Flammen geworden sei. In der Anhörung vom 18. Juli 2006 erwiderte er auf die Frage, warum er eine Kopie der angeblich zerstörten Identitätskarte habe einreichen können, er habe nach der Befragung im B._______ seine Mutter kontaktiert, welche ihn darüber aufgeklärt habe, dass sich seine Identitätskarte zusammen mit anderen Dokumenten in Kabul befunden habe, als das Haus im Dorf niedergebrannt sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, weil er als Augenzeuge eines Tötungsdeliktes in seinen Aussagen vor dem Bezirksvorsteher und dem Mullah zwei Zivilpersonen konkret der Tat bezichtigt habe, trachteten diese beiden nach seinem Leben. Sein Vater habe vor etlichen Jahren zusammen mit E._______ in D._______ eine Landparzelle erworben, an welcher sich zu einem späteren Zeitpunkt der mit E._______ verwandte F._______, ein Kommandant der politischen Gruppierung Harakat, als Mitbesitzer

3 habe beteiligen wollen. F._______ habe erfolglos versucht, von seinem Cousin G._______ das für die Beteiligung benötigte Geld zu borgen. F._______ habe einen Sohn namens H._______, welcher zusammen mit seinem Freund I._______ im Herbst 2004 G._______ umgebracht und dessen Leichnam anschliessend im Keller ihres (des Beschwerdeführers) Hauses in D._______ deponiert habe, um ihnen einen Mord anzuhängen und so an das begehrte Stück Land heranzukommen. Seine Nachbarin habe ihm erzählt, sie habe beobachten können, wie H._______ und I._______ einen weissen Sack in das Haus getragen hätten. Er selber habe kurze Zeit später mit eigenen Augen gesehen, wie H._______ und I._______ das Haus durch ein Fenster verlassen hätten, um die Ecke gebogen und davon gerannt seien. Noch am gleichen Abend habe er die Dorfbewohner über den Vorfall unterrichtet und am nächsten Morgen seine eben von einer Hochzeit zurückgekehrten Brüder, den Mullah und den Bezirksvorsteher benachrichtigt, welche sodann in Begleitung von Polizisten zu ihrem Haus gekommen seien und im Keller den vom Tuch befreiten Leichnam von G._______ gefunden hätten. Die von ihm als Täter beschuldigten H._______ und I._______ seien abgetaucht, um sich dem gegen sie eingeleiteten Verfahren zu entziehen. H._______ sei nach sechs Monaten nach D._______ zurückgekehrt und habe seiner schwangeren Nachbarin mit Fusstritten beziehungsweise Faustschlägen tödliche Verletzungen zugefügt. Persönlich habe er sich in dieser Zeit in Kabul aufgehalten. Nachdem er dort von der brutalen Ermordung seiner Nachbarin durch H._______ erfahren habe, sei er aus Angst vor demselben Schicksal seinem Heimatland entflohen. Heute werde er in Afghanistan, wie ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt habe, von H._______ und dessen Freund I._______ gesucht. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - eröffnet am 16. Juli 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer bis zum 13. August 2007 laufenden Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz aufforderte. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis anführen können, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. C. Der Beschwerdeführer liess am 23. Juli 2007 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin beantragen, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 12. Juli 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Daneben liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer zur Unter-

4 stützung seiner Vorbringen ein weiteres Telefax ein, wobei er dieses als "Bestätigung des Dorfmullahs vom 18. Juli 2007" bezeichnete. Auf dieses Beweismittel und auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit Zwischenverfügung vom 3. August 2007 die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens; gleichzeitig vertagte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung eines Doppels der Beschwerde zusammen mit den Akten an das BFM zur Vernehmlassung bis zum 20. August 2007 an. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2007 (Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht: 17. August 2007) beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des in der angefochtenen Verfügung dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt vollumfänglich an diesen fest. F. Mit Folgeeingabe vom 16. August 2007 (Poststempel, Eingangsstempel Bundesverwaltungsgericht: 17. August 2007) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beweisunterlagen mit zwei weiteren Dokumenten, bei denen es sich gemäss seiner eigenen Benennung um das Original des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens des Dorfmullahs sowie um eine Kopie des "während der Anhörung" als Fax abgegebenen "Schreibens" handelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

5 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Dem-

6 zufolge ist auf diese einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu erlassen und summarisch zu begründen (Art. 37 AsylG). Vorgängig hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). 3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern

7 auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). 4. 4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 18. Juli 2006 durch die zuständige kantonale Behörde durchgeführt. 4.2 Die in der Beschwerde unter Berufung auf Art. 37 AsylG erhobene Rüge, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei formell fehlerhaft, ist nicht begründet, weil - wie noch eingehender zu zeigen sein wird - die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und das BFM dem Beschwerdeführer eine bis zum 13. August 2007 laufende Ausreisefrist eingeräumt hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5 S. 123 ff.). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung kein Dokument zur einwandfreien Feststellung seiner Identität zu den Akten und ist im Übrigen ein solches bis zum heutigen Tage schuldig geblieben. Weil er somit ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (vgl. E. 3.1) bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um Asyl nicht abgegeben hat, ist in seinem Fall die Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). An dieser Feststellung vermag die Einreichung eines als "Kopie der Identitätskarte" bezeichneten Telefaxes am 30. März 2007 - entgegen der Sichtweise in der Beschwerde - nichts zu ändern. Klarzustellen ist diesbezüglich, dass die gesetzliche Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den Asylsuchenden die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie

8 in der Schweiz Zugriff haben, und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten hatten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Abgesehen davon handelt es sich bei der verspätet eingereichten "Kopie der Identitätskarte" ohnehin nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, weil diese eine einwandfreie Feststellung der Identität (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6) schon wegen der Möglichkeiten der Manipulation, die der technische Vorgang des Kopierens beziehungsweise der Faxübermittlung mit sich bringt, nicht erlaubt. Die Verfälschung des zugrunde liegenden Originals ist bei Fotokopien und Faxkopien leicht zu bewerkstelligen. Aus dieser Überlegung ist Fotokopien oder Faxkopien von Dokumenten aus den Heimatländern von Asylsuchenden in aller Regel nicht dieselbe Beweiskraft zuzubilligen wie Originalurkunden, zumal sich deren Wahrheitsgehalt - wenn überhaupt - nur mit beträchtlichem Aufwand nachprüfen lässt, wodurch sich das Asylverfahren etwa vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr in der Schweiz wesentlich unterscheidet. Demnach ist der im Vordergrund stehenden Forderung nach grösstmöglicher Fälschungssicherheit (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4.5) im Falle der am 30. März 2006 eingereichten "Kopie der Identitätskarte" klarerweise nicht Genüge getan. 4.3.2 Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Hierzu ist einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) zu verweisen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in den beiden Befragungen zum Schicksal des Originals seiner Identitätskarte krass widersprüchlich (vgl. A1/9, S. 4; A7/19, S. 2). Seine diesbezügliche Erklärung in der Anhörung vom 18. Juli 2006 (vgl. A7/19, S. 13 oben) ist als improvisierter Versuch zu werten, eine frühere Version nachträglich an ihm vorgehaltene Widersprüche anzupassen. Wie das BFM zu Recht argumentiert, hätte der Beschwerdeführer unter den von ihm nachträglich behaupteten Umständen weit früher und nicht erst nach seiner Einreise in die Schweiz von der Unversehrtheit seiner Identitätskarte erfahren. Die Widersprüchlichkeit seiner diesbezüglichen Angaben ist als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu zu werten. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden. 4.4 4.4.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Es kann hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen als erstes wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I.2. S. 3 f.) verwiesen werden, in denen das BFM zu Recht ausführt, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme offensichtlich keine Asylrelevanz zu (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.6). Die hiervor erwähnten Asylgründe (vgl. Bst. A.b) sind selbst für den Fall, sie entsprä-

9 chen in allen wesentlichen Punkten der Wahrheit, offensichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. Den befürchteten Vergeltungshandlungen durch H._______ oder dessen Freund I._______ läge offensichtlich kein relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 S. 351 ff.). Nach den insoweit unmissverständlichen Angaben des Beschwerdeführers sollte der Mord an G._______ seiner Familie in die Schuhe geschoben werden, um so die Freigabe der begehrten Landparzelle zu erwirken (vgl. A7/19, S. 11). Der Beschwerdeführer hielt ebenso klar fest, E._______ und F._______ wollten ihn deshalb umbringen, weil sie ihn zusammen mit der bereits getöteten Nachbarin für das Misslingen ihres Planes und die damit verbundene Demütigung verantwortlich machten (vgl. A/17, S. 14). Somit sind in den Angaben des Beschwerdeführers selbst bei grosszügiger Auslegung keine Hinweise auf eine politische, ethnische oder religiöse Motivation seiner Widersacher zu erkennen. Es fehlt offensichtlich an einem relevanten Verfolgungsmotiv und damit an einem der konstituierenden Elemente des Flüchtlingsbegriffs im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. Die im erstinstanzlichen Verfahren als Telefax und im Beschwerdefahren mit Eingabe vom 16. August 2007 teilweise im Original eingereichten Schriftstücke betreffend die Landstreitigkeiten beziehen sich thematisch auf unbestrittene Sachverhaltsbestandteile. Schon aus diesem Grund können sie zu keiner anderen Betrachtungsweise hinsichtlich des offensichtlichen Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft führen. Was die zusammen mit der Beschwerdeschrift ebenfalls als Telefax und danach mit Eingabe vom 16. August 2007 im Original mit Übersetzung ins Deutsche eingereichte "Bestätigung des Dorfmullahs" betrifft, so handelt es sich lediglich um einen handgeschriebenen, mit verschiedenen Unterschriften ergänzten Text in Dari auf einem neutralen Stück Papier. Es geht daraus in keiner Weise hervor, dass der Erstellung des Schreibens eine seriöse und unabhängige Verifizierung vorausgegangen wäre und seitens des Verfassers und der Mitunterzeichner eine Verpflichtung auf die objektive Wahrheit greifen würde. Abgesehen davon wirft der Inhalt des Dokuments - wie sogleich unter E. 4.4.2.1 erläutert wird - verschiedene Fragen auf. Der Beschwerdeführer vermag somit daraus beweismässig nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.4.2 Nicht ganz so klar präsentiert sich die Aktenlage in Bezug auf das kumulative Erfordernis des offensichtlichen Fehlens von Wegweisungsvollzugshindernissen. 4.4.2.1 Hierbei gilt es zunächst zu bedenken, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Anwendung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht bereits dadurch ausser Betracht fällt, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligungen nicht von behördlicher Seite, sondern von privaten Akteuren ausgeht (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine tatsächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte das Opfer von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Übergriffen der von ihm bezeichneten Zivilpersonen werden, eindeutig zu verneinen. So bleibt sein diesbezüglich befürchtetes Szenario zu spekulativ, dies nicht zuletzt angesichts seiner Aussage, wonach es in den sechs Monaten zwischen der Ermordung von G._______ und seiner Ausreise an seiner damaligen Wohnadresse in Kabul niemals zu Suchaktionen nach seiner Person oder gar zu

10 direkten Konfrontationen mit dem von ihm des Mordes bezichtigten H._______ und dessen Freund I._______ gekommen ist (vgl. A7/19, S. 10 und 14). Eine begreifliche Erklärung, aus welchen Gründen H._______ zuerst hätte während sechs Monaten völlig abtauchen und danach plötzlich mit der behaupteten Entschlossenheit nach Rache an seiner Nachbarin und an ihm sinnen sollen, bleibt er schuldig. Abgesehen davon weicht die Version in der im Beschwerdeverfahren eingereichten "Bestätigung des Dorfmullahs" deutlich von seiner eigenen Schilderung des Geschehens ab. So ist dort etwa plötzlich davon die Rede, dass "Milizen" von F._______ dabei beobachtet worden seien, wie sie "mehrere Personen der Regierung" ermordet hätten. Für ihn selbst und für seinen Vater werden darauf zudem andere Vornamen verwendet, als er hierzulande bei der Erhebung der Personalien angegeben hat. 4.4.2.2 Bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan ist sodann vorauszuschicken, dass der Vollzug der Wegweisung nur in den Raum Kabul, in bestimmte Provinzen im Norden des Landes und nach Herat als zumutbar zu erachten ist, wobei zusätzliche restriktive Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. die letzte Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, die für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat). Angesichts dessen fragt es sich, ob bei papierlosen Asylsuchenden aus Afghanistan überhaupt Raum besteht für ein Nichteintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, wozu ja das offensichtliche Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zwingend vorausgesetzt ist. Im vorliegenden Einzelfall besteht jedoch die Besonderheit, dass - wie hiernach unter E. 6.3 zu zeigen sein wird - die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erhebungen im B._______ und in der kantonalen Anhörung alleine genommen bereits den Schluss zulassen, ein Wegweisungsvollzugshindernis sei offensichtlich nicht gegeben. 4.4.2.3 Das BFM durfte somit im vorliegenden Einzelfall davon ausgehen, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), weil ein solches offensichtlich nicht besteht. 4.4.3 Demnach kann als Fazit festgehalten werden, dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 18. Juli 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits offensichtlich waren. Gleichzeitig weist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts darauf hin, dass das BFM im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM vor dem Nichteintretensentscheid in nicht zulässiger Weise zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen getroffen hätte. Die in der Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2007 und in der Folgeeingabe vom 16. August 2007 eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, retrospektiv zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es besteht unter den soeben aufgezeigten Umständen schliesslich auch kein Anlass, die in der Eingabe vom 16. August 2007 nachgereichten Originale dem BFM im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde zu unterbreiten. 4.5 Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall

11 die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 4.4.2.1) ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 6.3 Nach eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer alternierend in Kabul und im Dork D._______ im Hazarajat (D._______, Region Behsud, Provinz Maidan- Wardak). Im letzten halben Jahr vor der Ausreise hielt er sich unbehelligt an seiner Wohnadresse in Kabul im Quartier J._______ auf. Ohne die in jüngster Vergangenheit aus Kabul gemeldeten Gewaltakte und Entführungsaktionen zu verharmlosen, kann in Bezug auf die afghanische Hauptstadt nach wie vor von einer relativ stabilen Sicherheitslage gesprochen werden. Eine Situation unkontrollierter Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10.b.cc S. 68).

12 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So macht er keine gesundheitlichen Probleme geltend, und gemäss eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise als Mitarbeiter im Baugeschäft seines Bruders beziehungsweise als Händler für Bauzubehör selbständig leben und auch die Reise in die Schweiz finanzieren können. Zudem verfügt er mit seinen in Kabul lebenden nahen Verwandten (Mutter in Hausgemeinschaft mit zwei Brüdern, zwei weitere Brüder an anderen Adressen, vier verheiratete Schwestern) über mehrere Bezugspersonen, an die er sich nach seiner Rückkehr nach Kabul im Bedarfsfall wenden kann. Er bringt damit die nötigen Voraussetzungen mit, bei einer Rückkehr wieder eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften. Damit erfüllt er jene strengen Voraussetzungen, unter denen ein Wegweisungsvollzug nach Kabul erst als zumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10b.cc S. 68). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist. 6.5 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2007 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1

13 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Folgerichtig sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. [...]) - den K._______ des Kantons C._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand am:

D-5021/2007 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2007 D-5021/2007 — Swissrulings