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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2015 D-5019/2014

30. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,135 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5019/2014

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM; zuvor Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (...).

D-5019/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seine Heimat am 5. März 2002 und gelangte am 20. April 2002 in die Schweiz, wo er am 22. April 2002 ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die dagegen am 21. August 2002 erhobene Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wurde mit Urteil vom 7. November 2002 abgewiesen. Mit Schreiben des BFF vom 15. November 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis 11. Januar 2003 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Am 14. Januar 2003 meldete die zuständige Fremdenpolizeibehörde den Beschwerdeführer seit dem 2. Januar 2003 als verschwunden. A.b Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 5. Februar 2006 auf dem Luftweg von B._______ herkommend unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses, der ihm unmittelbar nach der Einreise vom Schlepper abgenommen worden sei, über den Flughafen C._______ in die Schweiz ein und wurde am (...) in Polizeihaft genommen. Eigenen Angaben zufolge habe er sich nach Ablehnung seines Asylgesuchs in seine Heimat zurückbegeben. Da in Sri Lanka Krieg herrsche und er dort nicht weiterleben könne, sei er erneut ausgereist, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. A.c Am (...) verfügte die Staatsanwaltschaft D._______ die Haftentlassung des Beschwerdeführers und dessen Zuführung an das Migrationsamt des Kantons E._______ respektive an die damalige Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______. Am 14. Februar 2006 reichte er dort ein Asylgesuch ein und tauchte am folgenden Tag unter, worauf er vom BFM am 6. März 2006 als verschwunden gemeldet und sein Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Mit Schreiben gleichen Datums wurde dieser Umstand der zuständigen Direktion des Aufenthaltskantons mitgeteilt. A.d Am (...) ersuchte das Zivilstandsamt E._______ im Rahmen der Ehevorbereitung respektive beabsichtigten Trauung des Beschwerdeführers mit einer schweizerischen Staatsangehörigen sri-lankischer Herkunft um Einsichtnahme in das Asyldossier. Mit Schreiben des BFM vom (...) wurde diese Anfrage beantwortet.

D-5019/2014 Nach der Heirat am (...) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, zuletzt befristet bis am (...). Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens am (...) aufgegeben. A.e Am 5. Februar 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM um Akteneinsicht, welche ihm am 10. Februar 2010 gewährt wurde. A.f Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom 10. August 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Es wurde zudem verfügt, dass nach Rechtskraft dieser Verfügung dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragt werde. A.g Am 17. November 2010 beantragte das Migrationsamt des Kantons E._______ beim BFM gestützt auf Art. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 83 Abs. 6 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 teilte die Vorinstanz dem Migrationsamt des Kantons E._______ mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Äusserungen die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was als Asylgesuch zu werten sei. Am 2. Februar 2011 teilte das Migrationsamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es müsse zur Abklärung der geltend gemachten Verfolgungssituation ein ordentliches Verfahren durchgeführt werden, weshalb sich der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden im EVZ F._______ zwecks Einreichung eines Asylgesuchs einzufinden habe. B. B.a Am 24. März 2011 stellte der Beschwerdeführer – nach vorheriger Ankündigung seines Rechtsvertreters im Schreiben vom 14. Februar 2011 und zusammenfassender Bekanntgabe seiner Asylgründe in der Eingabe vom 22. März 2011 – im EVZ G._______ ein Asylgesuch, wo gleichentags die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Entscheid des BFM vom 5. April 2011 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 5. Januar 2012 fand die Anhörung durch das BFM zu den Asylgründen statt. B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich – entgegen seinen Aussagen

D-5019/2014 vom (...) bei der (Nennung Behörde) – nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs nicht zurück nach Sri Lanka begeben, sondern sich während eineinhalb Jahren in H._______ aufgehalten. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Polizei nach Sri Lanka zurückschicke, und zudem habe er seine in der Schweiz lebende Frau heiraten wollen. Er habe in den Jahren (...) bis (...), bevor er nach I._______ gegangen sei, intensiv die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. So habe er – soweit er seine Unterstützungstätigkeit nicht vergessen habe – für diese Bunker gegraben. In der Folge habe er sich nach I._______ begeben, wo er von Soldaten festgenommen und in ein Camp gebracht worden sei. Dort sei er unter anderem nach Verbindungen zu den LTTE befragt, bedroht und gezwungen worden, für die J._______ zu arbeiten. Dies habe er während (...) Monaten aus Angst vor Repressalien und in der Hoffnung getan, dafür in Ruhe gelassen zu werden. Er habe von der Armee einen Pass erhalten, weil er sich – nebst Angehörigen der J._______ – im Camp aufgehalten habe. Er habe für die Partei die ihm aufgetragenen Arbeiten (Begleitung von Angehörigen der J._______; Einkaufen) erledigt. Wegen dieser Unterstützungstätigkeit habe er auch Probleme mit den LTTE befürchtet und sei schliesslich, da er Angst um sein Leben gehabt habe, aus seiner Heimat geflüchtet. Weiter habe er kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz begonnen, für die LTTE im Büro des K._______ in E._______ zu arbeiten. Er sei (Auflistung Tätigkeiten). Diese Tätigkeiten habe er bis "zuletzt" beziehungsweise bis im Mai 2009 ausgeführt. Im Jahre (...) oder (...) seien die Verantwortlichen im Büro von der Polizei festgenommen, mittlerweile aber freigelassen worden. Er sei sicher, dass die sri-lankischen Behörden über in der Schweiz tätige Spione Kenntnis von seiner Tätigkeit in der Schweiz hätten, zumal er sich bei Anlässen exponiert habe, sein Foto im Internet erscheine und ihre Namen an den Bürotüren in E._______ angebracht worden seien. Im (...) seien Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes bei seiner Mutter zu Hause erschienen und hätten die Personalien seiner Familie aufgenommen. Die Leute des Geheimdienstes hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und gegenüber seiner Mutter behauptet, man wisse, dass er sich im Ausland aufhalte. Seine Eltern seien über ihn ausgefragt und aufgefordert worden, sich bei seiner Rückkehr bei der Armee zu melden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

D-5019/2014 C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet am 8. August 2014 – stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) fest. Indessen lehnte es sein Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) und wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. September 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 in Punkt 2 des Dispositivs so abzuändern, dass er gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen werde. Sodann ersuchte er um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 16. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zu einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 hielt die Vorinstanz – nebst einigen ergänzenden Bemerkungen – fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vor-

D-5019/2014 instanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. Juli 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer seine Replik ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Mit dem Entscheid in der Hauptsache und nach durchgeführter Beschwerdeinstruktion ist das Gesuch, es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im

D-5019/2014 vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden, hinfällig geworden. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 2.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung für die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling im Wesentlichen an, im Sinne einer Gesamtwürdigung bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien bereits im Entscheid des BFM (recte: BFF) vom 15. Juli 2002 als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert worden. Das Bundesverwaltungsgericht (recte: die ARK) habe sich dieser Auffassung im

D-5019/2014 Urteil vom 7. November 2002 angeschlossen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seines ersten Asylgesuchs ausschliesslich eine Verfolgung durch die LTTE vorgebracht. Die in den (...) Jahren unter Zwang geleistete Unterstützungstätigkeit für die LTTE vermöge in Anbetracht seiner (...)jährigen Tätigkeit für eine mit dem sri-lankischen Staat verbündete paramilitärische Gruppierung zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmotivation zu entfalten. Auch seien von Seiten der J._______ keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten und wären vorliegend ohnehin als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Insgesamt seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach seiner Ausreise aus Sri Lanka geschaffen worden und daher als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu werten. Obwohl damit bereits die Bedingungen erfüllt seien, ihn von der Asylgewährung auszuschliessen, sei zudem das Vorliegen von verwerflichen Handlungen zu prüfen, die zum Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG führen würden. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre (...) im Büro der LTTE in E._______ gearbeitet und dabei Spendengelder entgegengenommen. Dadurch habe er eine gewaltbereite Organisation unterstützt, welche bekanntermassen die tamilische Diaspora in der Schweiz systematisch und unter Androhung von Gewalt zur Leistung von Spendengeldern genötigt habe. Damit sei er an kriminellen Tätigkeiten der LTTE beteiligt gewesen, womit der Straftatbestand der Erpressung als erfüllt erachtet werden müsse und somit ein Verbrechen begangen worden sei. Zudem habe er dadurch den LTTE ermöglicht, dass sie über die finanziellen Mittel verfügt hätten, um Anschläge durchzuführen, die zum Teil gegen Zivilisten gerichtet gewesen seien. Auch wenn er verneine, selber an den Erpressungen beteiligt gewesen zu sein, sei er mit der Entgegennahme von Spendengeldern in die entsprechenden kriminellen Aktivitäten der LTTE verwickelt gewesen. Das BFM schliesse zwar nicht aus, dass ein gewisser Teil der Spenden freiwillig geleistet worden sei, sei aber auch überzeugt, dass ein beträchtlicher Anteil der gespendeten und von ihm entgegengenommenen Gelder nur aufgrund des gegen die Spender ausgeübten erheblichen Drucks bezahlt worden seien. Es müsse dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass die Bereitschaft, Geld zu spenden, häufig nur unter massiven Drohungen zustande gekommen sei. Damit sei der individuelle Tatbeitrag an den Verbrechen der LTTE erfüllt. Zudem genüge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beteiligung an oder die Unterstützung einer gewaltbereiten Organisation – wie den LTTE – zur Anwendung von Art. 53 AsylG. So könne beispielsweise bereits das blosse Liefern von Waffen oder das Verwalten von Vermögenswerten als Unterstützung gelten.

D-5019/2014 Dadurch würden die Ansprüche an die Kriterien des Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB und die individuelle Verantwortlichkeit tiefer ausfallen (keine Notwendigkeit konkreter Straftaten oder eines kausalen Tatbeitrages im Hinblick auf ein konkretes Delikt). Ferner habe der Beschwerdeführer die Arbeit für die LTTE über Jahre freiwillig und ohne Zwang erledigt und auch keinen Lohn bezogen, weshalb davon auszugehen sei, er sei von der Richtigkeit der Vorgehensweise der LTTE überzeugt gewesen. Er habe dann auch mit seiner Tätigkeit nicht von sich aufgehört, sondern erst dann, als das LTTE-Büro kein Geld mehr gehabt habe und zentrale Exponenten durch die Schweizer Polizei festgenommen worden seien. Zudem habe er weiterhin Kontakt zu führenden Personen der LTTE. Er habe sich somit nie von den LTTE distanziert, womit der Asylausschluss auch als verhältnismässig zu erachten sei. Somit sei er wegen des Begehens von verwerflichen Handlungen auch asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, aus Art. 54 AsylG respektive aus der Logik des Gesetzes ergebe sich, dass beim Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen kein Asyl gewährt werden könne und somit die Frage einer Asylunwürdigkeit logischerweise nicht geprüft und in einem Entscheid keinen Platz finden könne. Trotzdem nehme die Vorinstanz aber eine umfangreiche Prüfung der Asylunwürdigkeit vor und führe auch in Ziffer 2 des Dispositivs an, dass ihm gestützt auf Art. 53 AsylG kein Asyl gewährt werden könne, was aber mit einer korrekten Anwendung des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend an, der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der doppelte Ausschluss gemäss Art. 53 und Art. 54 AsylG nicht der Logik des Gesetzes entspreche, könne nicht gefolgt werden. So seien die materiellen Voraussetzungen von Art. 53 und Art. 54 AsylG erfüllt, weshalb nichts gegen die Anwendung beider Gesetzesartikel spreche. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass trotz der Anwendung von Art. 54 AsylG aufgrund zukünftiger Ereignisse unter Umständen ein Anspruch auf die Gewährung von Asyl bestehen könne, weshalb ein Gesuchsteller auch gemäss Art. 53 ausgeschlossen werden müsse, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt seien. 3.4 In seiner Replik teilte der Beschwerdeführer mit, die Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 53 AsylG hätten vorliegend keinerlei Auswirkungen auf den angefochtenen Entscheid und seien irrelevant, zumal er ohnehin von

D-5019/2014 der Asylgewährung ausgeschlossen und vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sei. Zudem gehe es nicht an, wenn das BFM sein Vorgehen mit hypothetischen Umständen oder Ereignissen, welche sich allenfalls auf seine Asylunwürdigkeit auswirken könnten, rechtfertige. Gemäss einem korrekten juristischen Vorgehen entscheide eine Behörde lediglich in der Sache, welche zum Zeitpunkt des entsprechenden Entscheides relevant sei. Die Frage der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG hätte somit erst geprüft werden müssen, wenn allenfalls aufgrund veränderter Umstände die Anwendung von Art. 54 AsylG rechtlich nicht mehr geboten gewesen wäre. Das Vorgehen der Vorinstanz habe nun zur Konsequenz, dass über eine hypothetische Frage bereits jetzt Prozess geführt werden müsste, obwohl sich im Ergebnis nichts ändere. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, weil darin eine Prüfung von Art. 53 AsylG vorgenommen werde, obwohl der Gesetzestext hinreichend klar vorsehe, dass eine solche Prüfung bei der Anwendung von Art. 54 AsylG nicht vorgesehen sei, weil ein unzulässiges Präjudiz geschaffen und so gegen die Grundsätze der Gewaltenteilung verstossen werde und weil sie unnötigen Verwaltungsaufwand verursache, da über eine hypothetische Rechtsfrage prozessiert werden müsse, welche – da sie für das Ergebnis nicht relevant sei – zum heutigen Zeitpunkt nicht zu klären sei. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz habe nach Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zunächst den Asylausschlussgrund der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geprüft und bejaht. Im Anschluss daran habe sie aber in rechtlich unkorrekter Weise und entgegen des Gesetzestextes auch eine Prüfung des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG vorgenommen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise des SEM im angefochtenen Entscheid respektive des darin vorgenommenen Prüfungsumfangs nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie der eingereichten Replik vermögen die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu entkräften. Vorweg ist zur Entstehungsgeschichte der Bestimmungen zur Asylunwürdigkeit und zu den subjektiven Nachfluchtgründen anzuführen, dass ein Ausschluss von der Asylgewährung wegen verwerflicher Handlungen bereits bei der Verabschiedung des Asylgesetzes durch die eidgenössischen

D-5019/2014 Räte am 5. Oktober 1979 aufgenommen wurde (vgl. BBl 1977 III 120), währenddessen der Gesetzgeber erst im Jahre 1990 mit aArt. 8a AsylG eine ausdrückliche Regelung im Gesetz betreffend Asylgesuchsteller mit subjektiven Nachfluchtgründen schuf, obwohl schon vor Erlass des Asylgesetzes beim Vorliegen solcher Nachfluchtgründe das Asyl regelmässig verweigert wurde (vgl. BBl 1990 II 573, Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB], April 1990; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 186 f.). In der Folge wurden die beiden Bestimmungen im Gesetz zunächst in den aArt. 8 und 8a nacheinander aufgeführt, bevor sie im Rahmen der Totalrevision des Asylgesetzes am 26. Juni 1998 letztlich in den Artikeln 53 und 54 als Asylausschlussgründe Eingang im Gesetz fanden (vgl. BBl 1996 II 71 ff.). Zwar lassen sich den Materialien (Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom April 1990 [BBl 1990 II 658], Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 [BBl 1996 II 71 ff.]) keine expliziten Ausführungen darüber entnehmen, in welchem Verhältnis diese beiden Bestimmungen zueinander stehen. In der letzteren Botschaft wird festgehalten, dass einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt wird. Jedoch würden sowohl das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch das Asylgesetz Ausnahmen von dieser Regel kennen (vgl. BBl 1996 II 71). Auch in der Literatur wird darauf verwiesen, dass das Asylgesetz verschiedene Asylausschlussgründe kennt, welche zur Folge haben, dass jemand, der an sich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, aus einem spezifischen, gesetzlich vorgesehenen Grund kein Asyl erhält (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 164; MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 164 f.). Die beiden hier interessierenden Bestimmungen von Art. 53 und 54 AsylG stellen sich somit jeweils als Ausnahmen von Art. 2 Abs. 2 AsylG dar. Alleine der Umstand, dass weder aus den Materialien noch der einschlägigen Literatur oder der Rechtsprechung ausdrückliche Hinweise zur Beziehung dieser beiden Ausschlussgründe untereinander ersichtlich sind, heisst nicht, dass eine bestimmte Rangfolge unter diesen oder eine einzuhaltende Reihenfolge in deren Anwendung besteht beziehungsweise bestehen müsste. Ein solcher Schluss kann – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – in Ermangelung entsprechender Vermerke denn auch nicht aus dem Gesetzestext gezogen werden. Es bestehen aufgrund der Entstehungsgeschichte der in Frage stehenden Bestimmungen somit keine Hinweise, wonach eine gleichzeitige

D-5019/2014 Anwendung beider Ausschlussgründe der Logik des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Art. 53 und 54 AsylG einerseits unterschiedliche Voraussetzungen postulieren, welche letztlich zum Ausschluss von der Asylgewährung führen, und andererseits der Asylausschluss bei Asylunwürdigkeit – dies im Gegensatz zu subjektiven Nachfluchtgründen – pönalen Charakter hat. Es ist daher ohne Weiteres ein Sachverhalt denkbar, der in sich die in Art. 53 und 54 AsylG enthaltenen Voraussetzungen vereint. Eine solche besondere Sachverhaltskonstellation liegt vorliegend denn auch vor. Mit der Aufnahme seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz legte der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag, das geeignet war, seine Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG zu begründen. Gleichzeitig stellte sich bei der Beurteilung dieses Verhaltens an sich für die Vorinstanz heraus, dass dieses als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren sei. Entgegen der in der Replik angeführten Auffassung wurde dadurch nicht über eine hypothetische Frage entschieden, zumal im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides die Frage der Asylunwürdigkeit durchaus relevant war. Es sind denn auch weitere Konstellationen vorstellbar, die eine solche "doppelte" Prüfung zu rechtfertigen vermöchten. So etwa der Fall eines Gesuchstellers, der allein wegen seiner illegalen Ausreise aus seiner Heimat subjektive Nachfluchtgründe erfüllt, jedoch in der Folge in der Schweiz in schwerwiegender Weise delinquiert respektive ein Verbrechen begeht. Es wäre in solchen Fällen auch nicht einsichtig, wenn das als "verwerfliche Handlung" zu qualifizierende Verhalten in der asylrechtlichen Beurteilung keine Berücksichtigung finden könnte. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach vorgängiger Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen und gleichzeitiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG in einem weiteren Schritt das Verhalten des Beschwerdeführers auch noch unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG geprüft hat. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seiner Rüge nicht durchzudringen. 4.3 Sodann ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Argumentation hinsichtlich der festgestellten Asylunwürdigkeit an sich keinerlei Entgegnungen vorbringt. Deshalb kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst.

D-5019/2014 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 53 und Art. 54 AsylG das Asyl verweigert hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5019/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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