Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.08.2009 D-5019/2009

12. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,333 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5019/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, vertreten durch Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5019/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2008 von Italien herkommend illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum C._______ dort am 28. Oktober 2008 summarisch befragt wurde, dass am 11. Dezember 2008 ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM zwecks Erstellung eines Herkunftsgutachtens ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchführte, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Herkunftsanalyse gewährte und er mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2009 dazu Stellung nahm, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er stamme aus D._______, Guinea-Bissau, und gehöre der Ethnie der Mandinko an, dass er ungefähr eine Woche vor der Ausreise aus dem Heimatland auf seinem Feld Gras verbrannt und das Feuer dabei auf das Grundstück seiner Nachbarn übergegriffen habe, worauf er umgehend nach Hause gerannt sei, dass er später von Freunden erfahren habe, die Nachbarn – ethnische Mandiako – seien wütend auf ihn, suchten ihn und wollten ihn umbringen, dass er aus Angst vor den Nachbarn im August oder Oktober 2008 aus dem Heimatland ausgereist sei, dass er via Senegal, Mauretanien und Italien in die Schweiz gelangt sei, D-5019/2009 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe realitätsfremde und stereotype Aussagen zu seinen fehlenden Identitätspapieren und seinem Reiseweg gemacht, dass insbesondere das Vorbringen, wonach er seine Reise in die Schweiz ohne Papiere unternommen habe und lediglich einmal kontrolliert worden sei, unglaubhaft sei, dass die geltend gemachte Ausreise ohne Papiere unlogisch sei, zumal er erklärt habe, er sei im Besitz eines Reisepasses, welchen er bei seiner Mutter aufbewahrt habe, dass sich der Beschwerdeführer trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz nicht um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe, dass das Verhalten des Beschwerdeführers demjenigen von Personen entspreche, welche nicht bereit seien, ihre Identität offenzulegen, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass der LINGUA-Experte zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben nicht in der Region D._______, Guinea-Bissau, hauptsozialisiert worden, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine angebliche Heimatregion ungenügend seien, er über keine Kreol-Kenntnisse verfüge, dafür aber Wörter aus dem Englischen, Französischen und Wolof D-5019/2009 verwende, was insgesamt gegen eine Herkunft aus Guinea-Bissau spreche, dass demzufolge auch seine Asylvorbringen zu bezweifeln seien, dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht gemacht habe und seine Vorbringen zudem als realitätsfremd zu bezeichnen seien, dass er vorgebracht habe, er sei nach dem Brand auf den Feldern noch eine Woche zuhause gewesen, bevor er ausgereist sei, dass indessen davon auszugehen sei, die Nachbarn, welche ihn angeblich gesucht hätten, hätten ihn in dieser Zeit auch gefunden, dass seine Ausführungen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien und er beispielsweise weder den Tag noch die Tageszeit des angeblichen Brandes habe nennen können, dass nach dem Gesagten weder die geltend gemachte Herkunft noch die Asylvorbringen glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventuell sei ihm zwecks Beschaffung von Identitätspapieren die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und die Wegweisung sei zu annullieren respektive auszusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-5019/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass daher auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-5019/2009 dass in Ziffer 2 der Rechtsbegehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme und mithin um einen vorläufigen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung ersucht wird, dass angesichts dessen der in Ziffer 3 der Rechtsbegehren gestellte Antrag, die Wegweisung sei zu annullieren respektive auszusetzen, als sinngemässes Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs entgegengenommen wird, dass sich dieses Gesuch jedoch angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache als gegenstandslos erweist und im Übrigen auf Art. 55 Abs. 1 VwVG zu verweisen ist, wonach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze zwar einen Reisepass, habe diesen jedoch zuhause bei seiner Mutter vergessen D-5019/2009 und sei ohne jegliche Papiere von seinem Heimatland in die Schweiz gereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er bei der Ausreise seinen Reisepass nicht mitnahm, zumal er eigenen Angaben zufolge nicht überstürzt flüchten musste, dass die Aussage, wonach er ohne Reisepapiere vom Heimatland in die Schweiz gereist sei und für die Reise auf dem Schiff nichts habe bezahlen müssen, unrealistisch ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seinen angeblich im Heimatland verbliebenen Reisepass zu beschaffen oder auf andere Weise seine Identität zu beweisen, obwohl er sich nun bereits seit bald einem Jahr in der Schweiz befindet, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass bereits seine angebliche Herkunft aus Guinea-Bissau aufgrund der Aktenlage, namentlich mit Blick auf das vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasste Ergebnis der LINGUA-Herkunftsanalyse, nicht geglaubt werden kann, dass in der Beschwerde bezeichnenderweise mit keinem Wort auf die Ausführungen des BFM betreffend die unglaubhafte Herkunft des Beschwerdeführers eingegangen wird, D-5019/2009 dass folglich auch die geltend gemachten Asylgründe, welche sich angeblich in Guinea-Bissau ereignet haben, als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass die Aussagen des Beschwerdeführers überdies widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind, dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland sowie zum Zeitpunkt und Umfang des angeblichen Brandes machte (vgl. A1, S. 1 und 5 sowie A16, S. 4 und 7), dass der Beschwerdeführer über seine Nachbarn, welche ihn angeblich umbringen wollten, ausser ihrer Ethnie nichts weiss, was äusserst realitätsfremd ist, zumal er angeblich mehrere Jahre neben diesen Leuten auf dem Feld gearbeitet haben will (vgl. A16, S. 8), dass der Beschwerdeführer angeblich nach der Feuersbrunst noch eine Woche zuhause blieb, ehe er das Heimatland verliess, dass davon auszugehen ist, die Nachbarn hätten den Beschwerdeführer ohne weiteres in dieser Zeit gefunden, wenn sie tatsächlich nach ihm gesucht hätten, dass die geltend gemachten Fluchtgründe aus diesen Gründen insgesamt offensichtlich unglaubhaft erscheinen, dass die angeblich befürchtete Verfolgung überdies klarerweise lokalen Charakter aufweist und sich der Beschwerdeführer der behaupteten Bedrohung ohne weiteres durch Umzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können, weshalb das Asylvorbringen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren wäre, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, D-5019/2009 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) der Asylsuchenden findet, dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass die Behörden bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft nicht gehalten sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stamme aus Guinea- Bissau, dass er jedoch keine entsprechenden Beweismittel, namentlich keine Identitätsdokumente, zu den Akten reichte, dass gleichzeitig ein Experte der Fachstelle LINGUA nach einem Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer zum Schluss kam, dieser sei entgegen seinen Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit D-5019/2009 nicht in Guinea-Bissau, sondern entweder in Senegal (Casamance) oder in Gambia hauptsozialisiert worden, dass weder der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. A19) noch der Beschwerde überzeugende Argumente gegen die Schlussfolgerung des Experten zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen, dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5019/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Anna Dürmüller Versand: Seite 11

D-5019/2009 — Bundesverwaltungsgericht 12.08.2009 D-5019/2009 — Swissrulings