Abtei lung IV D-5019/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), palästinensisches Autonomiegebiet, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5019/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, palästinensischer Ethnie, stellte am 27. Januar 2002 unter dem Namen B._______ in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 20. November 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 26. September 2004 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität Khaled C._______ in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Mit Urteil vom 4. November 2004 wurde die dagegen erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen. C. Am 11. November 2004 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert und der Beschwerdeführer am 28. April 2005 nach Amman zurückgeführt. D. Am 5. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe unter dem Namen A._______ ein drittes Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFM am 4. Juli 2006 im Transitzentrum D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 13. Juli 2006 wiederum am selben Ort angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Ankunft in Amman am 28. April 2005 in sein Heimatdorf E._______ (Westjordanland) zurückgekehrt. Zwei Monate nach seiner Rückkehr beziehungsweise zirka im August 2005 habe man ihm an einem israelischen Kontrollposten eine Vorladung ausgehändigt, in der er aufgefordert worden sei, einige Tage später nach F._______ zu gehen, um sich dort beim örtlichen Hauptsitz des israelischen Geheimdienstes Shabak zu melden. Nach etwa einer Woche habe er sich dorthin begeben, worauf er von einem Geheimdienstmitarbeiter befragt und aufgefordert worden sei, Informationen D-5019/2006 über Anhänger der Fatah und des Jihad Islami zu beschaffen und dem Geheimdienst zu übergeben. Er habe Bedenkzeit verlangt, die man ihm auch gewährt habe. Bevor man ihn habe gehen lassen, sei ihm gedroht worden, man werde ihn für lange Zeit ins Gefängnis bringen, falls er die Zusammenarbeit verweigere. Einige Tage später sei sein Bruder G._______ an der Grenze zu Jordanien beim israelischen Kontrollposten angehalten worden; es sei ihm eine Vorladung ausgehändigt worden, in der er - der Beschwerdeführer - erneut aufgefordert worden sei, sich in F._______ beim israelischen Geheimdienst zu melden. Da er Angst gehabt habe, verhaftet und misshandelt zu werden, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Kurz nach dem Meldetermin sei er von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes auf seinem Handy angerufen und aufgefordert worden, in F._______ zu erscheinen, ansonsten man ihn zu Hause aufsuchen werde. Deshalb sei er sogleich von zu Hause ausgezogen und habe sich in H._______ an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Noch am selben Abend habe der Geheimdienst ihn an seinem ehemaligen Wohnort gesucht. Um finanzielle Unterstützung sowie Schutz vor dem israelischen Geheimdienst zu erhalten, habe er sich in der Folge den Al-Aksa-Brigaden angeschlossen. Da er als Mitglied der Al-Aksa-Brigaden gefährdet gewesen sei und wegen der Schwierigkeiten mit der israelischen Besatzungsmacht sowie den vielen vorhandenen Einschränkungen habe er sich entschlossen, das Westjordanland zu verlassen. Deshalb sei er am 18. Mai 2006 per Auto und Bus nach Amman gefahren, von wo er eine Woche später nach Paris geflogen sei. Eine Woche später sei er per Zug und Auto am 4. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die erwähnte zweite Vorladung, datiert vom 14. September 2005, zu den Akten. Dieses fremdsprachige Dokument wurde am 13. Juli 2006 von einem Dolmetscher auf Deutsch übersetzt. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D-5019/2006 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs geltend gemacht, er sei vom israelischen Geheimdienst unter Druck gesetzt worden, wobei die entsprechenden Ausführungen jedoch widersprüchlich und realitätsfremd gewesen seien, weshalb das Bundesamt wegen Haltlosigkeit dieser Vorbringen auf dieses Asylgesuch nicht eingetreten sei. Aufgrund dessen müssten erhebliche Vorbehalte an den erneut vorgebrachten Asylgründen angebracht werden. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So mache der Beschwerdeführer geltend, seinem Bruder G._______ sei bei einer Personenkontrolle eine ihn betreffende Vorladung ausgehändigt worden, wobei die Grenzbeamten aber gar nicht hätten wissen können, dass es sich bei G._______ um den Bruder des Beschwerdeführers handle. Überdies stelle der israelische Geheimdienst bei der Anwerbung von Kollaborateuren keine derartigen schriftlichen Vorladungen aus. Auch der Inhalt des vom Beschwerdeführer abgegebenen Schreibens spreche gegen das angebliche Vorgehen der israelischen Behörden, weshalb es sich mit Sicherheit nicht um ein Papier des Geheimdienstes handle. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert, beispielsweise zum Zeitpunkt, an dem er vom Geheimdienst die erste Vorladung erhalten habe, weshalb die Ausführungen zu den Nachstellungen durch den israelischen Geheimdienst nicht geglaubt werden könnten. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht geglaubt werden, dass er sich zum Schutz vor den Israeli den Al-Aksa-Brigaden angeschlossen habe, insbesondere, da er bezüglich seiner Tätigkeiten für diese Organisation widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Bezüglich der Schwierigkeiten und Einschränkungen wegen der Besetzung palästinensischer Gebiete durch die israelischen Sicherheitskräfte, auf die der Beschwerdeführer hinweise, sei festzuhalten, dass es sich bei diesen Problemen nicht um ernsthafte Nachteile handle, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. D-5019/2006 Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich sei. F. Mit Beschwerde vom 24. August 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 28. Juli 2006 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Anordnung einer siebentätigen Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG sowie um Gewährung einer 30-tägigen Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2006 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tage ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. im Weiteren verfügte der Instruktionsrichter, dass das Gesuch um Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln abgewiesen und über die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. H. Mit Eingabe vom 6. September 2006 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Beschwerdeverbesserung ein. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen eine Faxkopie eines fremdsprachigen Schreibens der Fatah sowie ein deutschsprachiger Zeitungsartikel vom 19. Juli 2006 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-5019/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-5019/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdeverbesserung vom 6. September 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Anwendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass er als Nachkomme von Flüchtlingen, welche vor 1948 Wohnsitz im damaligen Völkerbundsgebiet Palästina hatten, Anspruch auf Schutz durch die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) habe. Da er jedoch nicht mehr in der Lage sei, sich der UNRWA zu unterstellen, habe er gemäss UNHCR automatisch Anspruch auf die Schutzmechanismen der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Grundsatzurteil vom 11. September 2008 (BVGE 2008/34) dazu Folgendes fest: Die Definition des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG deckt sich im Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Ziff. 2 FK in Verbindung mit der in Art. 1 des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Protokoll von 1967, SR 0.142.30) erfolgten Aufhebung der zeitlichen und der geografischen Einschränkung; die beiden Flüchtlingsbegriffe stimmen auch inhaltlich weitgehend überein. Vor diesem Hintergrund ist Art. 3 AsylG in Nachachtung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) völkerrechtskonform auszulegen, das heisst auch im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs (a.a.O. E. 5.1). D-5019/2006 Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar durch die Bestimmung von Art. 1 D Abs. 1 FK begrenzt. Gemäss dieser findet die Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz und Hilfe erhalten. Nach Art. 1 D Abs. 2 FK geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens, wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde weggefallen ist, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre. Im erwähnten Grundsatzurteil hielt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Anwendbarkeit dieses Artikels Folgendes fest: Das Asylgesetz enthält zwar keine Art. 1 D Abs. 1 FK entsprechende Ausschlussbestimmung; da aber Art. 1 D FK unmittelbar anwendbar ist ("self-executing") muss Art. 3 grundsätzlich auch im Lichte dieser FK-Bestimmung ausgelegt werden (a.a.O. E. 5.2). Aufgrund des soeben Ausgeführten prüfte das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Grundsatzurteil, ob unter das Mandat der UNRWA fallende Personen palästinensischer Herkunft gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK von der Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen sind. Diesbezüglich kam das Gericht zu folgendem Schluss: Die UNRWA gewährt oder vermittelt keinen Schutz vor Verfolgung, der gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat fallende palästinensische Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen. Da eine Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK bereits mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA jemals gewährten oder vermittelten Schutzes ausser Betracht fällt, brauchen weitere Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung, aber auch der mit ihr eng verbundenen (Wieder-)Einschlussklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden. Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UN- RWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllen (a.a.O. E. 6.5). D-5019/2006 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Art. 1 D FK nicht zur Anwendung kommt. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllt. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche des israelischen Geheimdienstes nach seiner Person und seine Mitgliedschaft bei den Al-Aksa-Brigaden als unglaubhaft beurteilt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM diesen Vorbringen gestützt auf Art. 7 AsylG zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum (vorliegend Transitzentrum) zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann heran- D-5019/2006 gezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 6.4 6.4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Suche des israelischen Geheimdienstes nach seiner Person in wesentlichen Punkten widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft sind. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Juli 2006 aus, er sei zwei Monate nach seiner im April 2005 erfolgten Rückkehr ins Westjordanland, somit im Juni 2005, das erste Mal vom israelischen Geheimdienst vorgeladen worden (act. C 1/11, S. 6), demgegenüber erklärte er bei der Anhörung vom 13. Juli 2006, er sei ungefähr im August 2005 das erste Mal vorgeladen worden (act. C 9/10, S. 4). Die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Erklärung, wonach er sich damals in einer schwierigen Situation befunden habe, vermag diesen Widerspruch nicht plausibel zu machen. Bezüglich der zweiten Vorladung durch den israelischen Geheimdienst machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Juli 2006 geltend, diese sei seinem Bruder ein paar Tage nach der ersten Vorladung, die er Ende Juni 2005 erhalten habe, übergeben worden (act. C 1/11, S. 6). Diese Ausage des Beschwerdeführers ist jedoch mit der als Beweismittel eingereichten zweiten Vorladung, welche mit dem Ausstellungsdatum 14. September 2005 versehen ist, in keiner Weise vereinbar. Bezüglich dieser Vorladung ist zudem festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass sie dem Bruder des Beschwerdeführers anlässlich dessen Grenzüberquerung von Jordanien nach Israel übergeben worden sein soll, insbesondere da der israelische Geheimdienst gar nicht wissen konnte, dass der Bruder an diesem Grenzübergang vorbei kommen würde und er - der Geheimdienst - genau gewusst haben soll, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, weshalb es für den Geheimdienst einfacher gewesen wäre, die Vorladung dem Beschwerdeführer an dessen Wohnort persönlich zu überbringen. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der Rechtsmittelschrift für dieses Vorgehen des Geheimdienstes eine überzeugende Erklärung abzugeben. D-5019/2006 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist ausserdem festzuhalten, dass auch der Inhalt der eingereichten Vorladung gegen das behauptete Vorgehen des israelischen Geheimdienstes spricht. Das Schreiben enthält insbesondere weder ein Meldedatum noch eine Unterschrift, was den Schluss zulässt, dass das Dokument nicht echt ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das Meldedatum auf dem eingereichten Dokument vom Wasser weggewischt worden sei, kann nicht geglaubt werden, da an der Stelle des fehlenden Meldedatums auf dem eingereichten Dokument überhaupt keine Druck- oder Schreibspuren vorhanden sind. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Kopie dieser Vorladung, auf der das Meldedatum angeblich noch lesbar sei (act. C 9/10, S. 6), bis zum heutigen Tag nicht eingereicht. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist die eingereichte Vorladung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Wegen des soeben Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er vom israelischen Geheimdienst zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden ist und nun von diesem wegen seiner fehlenden Bereitschaft verfolgt wird. 6.4.2 Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich den Al-Aksa-Brigaden angeschlossen habe, ist vorab festzuhalten, dass schon deshalb erhebliche Zweifel an diesem Anschluss bestehen, da dem Beschwerdeführer - wie soeben dargelegt - nicht geglaubt werden kann, dass er vom israelischen Geheimdienst zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden ist und nun von diesem verfolgt wird, was der Beschwerdeführer aber gerade als Beweggrund für seinen Beitritt zu den Al-Aksa-Brigaden angegeben hat (act. C 9/10, S. 7). Zudem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeiten, die er für die Al-Aksa-Brigaden ausgeführt haben will, erheblich widersprochen hat. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Juli 2006 aus, er habe lediglich an Beerdigungen teilgenommen, wenn jemand von den Israeli getötet worden sei (act. C 1/11, S. 7), hingegen er bei der Anhörung vom 13. Juli 2006 vorbrachte, er habe für die Al-Aksa-Brigaden nur Flugblätter verteilt (act. C 9/10, S. 3). Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diesen Widerspruch auszuräumen. Überdies ist zu bemerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Mitgliedschat bei den Al-Aksa-Brigaden insgesamt sehr unsubstanziiert ausgefallen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Be- D-5019/2006 schwerdeführer viel detaillierter über seine Zeit bei den Al-Aksa-Brigaden hätte berichte können, wäre er tatsächlich Mitglied dieser Organisation gewesen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer den in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Mitgliederausweis der Al Aksa-Brigaden dem Gericht bis zum heutigen Tag nicht eingereicht. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat vom israelischen Geheimdienst gesucht werde, da er von ihm zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei beziehungsweise er sich den Al-Aksa-Brigaden angeschlossen habe, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, die unter E. 6.4 erwähnten Asylgründe in allgemein bekannte Umstände in seiner Heimat (Westjordanland) einzubetten, ohne je selbst davon betroffen gewesen zu sein. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zudem mit den schwierigen Lebensbedingungen, die im Westjordanland aufgrund der israelischen Besatzung herrschten. Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei diesen Problemen nicht um ernsthafte Nachteile handeln würde, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. 7.2 Gemäss Art. 3 AsylG müssen die Nachteile, die den Asylgesuchstellern im Herkunftsland zugefügt werden oder drohen, gezielt und ernsthaft sein. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Bewegungsfreiheit der im Westjordanland lebenden Palästinenser durch die von den Israeli errichtete Sperranlage stark eingeschränkt wurde und es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit gekommen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen im Westjordanland werden bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 D-5019/2006 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG) zu beachten sein (vgl. nachfolgend E. 10.4.2). 8. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Behauptung, wonach er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Fatah bei einer Rückkehr ins Westjordanland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre, ist schliesslich festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer eine derartige Befürchtung anlässlich der protokollierten Befragungen nicht geltend gemacht hat. 9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die übrigen eingereichten Beweismittel einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-5019/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins palästinensische Autonomiegebiet (Westjordanland) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in das palästinensische Autonomiegebiet (Westjordanland) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127.). Dies ist ihm aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im palästinensischen Autonomiegebiet (Westjordanland) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. D-5019/2006 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 11.4.2 Die Lage im Westjordanland wurde in den letzten Jahren stark von der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der im Westjordanland lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wurden zunehmend stark isoliert und es grenzte für Palästinenser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelangen. An den Checkpoints wurde zudem die Einreise oft willkürlich verweigert und die - für Reisen zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen benötigte - Bewilligung wurde nur willkürlich vergeben. Auch die wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der Sperranlage verschlechtert (vgl. <http://www.refugees.org> > About Refugees > Publications & Archives > World Refugee Survay > Israeli Occupied Territories [zuletzt besucht am 20. November 2009]). Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf das - von israelischer Seite weiterhin besetzte - Westjordanland beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und dem Westjordanland, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Position ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas in- D-5019/2006 direkt zu schwächen. Das Westjordanland soll demnach als Modell eines palästinensischen Staates gelten, als Motor für politische Entwicklungen, weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem vor allem in die öffentliche Sicherheit und Finanzen investiert wird. Mit der Durchsetzung von "Law and Order", also einer Verbesserung der inneren Sicherheit des Westjordanlandes soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch positive Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft - so weist das Marktverhalten einen Trend nach oben und die Arbeitslosigkeitsrate einen Trend nach unten auf - und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der fortdauernden Omnipräsenz der israelischen Besatzer im Westjordanland hat sich die städtische Ordnung in letzter Zeit verbessert und die Aktivitäten der Miliz haben abgenommen. Auch was die Sperrmauer anbelangt, sind seit April 2008 Verbesserungen in Sicht; so hat die israelische Regierung verschiedene Checkpoints und Hindernisse aufgehoben, um die innerterritoriale Bewegung im Westjordanland zu fördern (vgl. zum Ganzen: <http://www.crisisgroup.org> > middle east and north africa > arab-israeli Conflict > After Gaza, sowie Ruling Palestine II: The West Bank Model? [abgerufen am 20. November 2009]; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Closure Update, 30. April - 11. September 2008, S. 1). Insgesamt liegt nach dem Gesagten mit Blick auf das Westjordanland keine Situation allgemeiner Gewalt vor. 11.4.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der - gemäss den Akten - gesunde, relativ junge Beschwerdeführer verfügt über einen Mittelschulabschluss und spricht neben arabisch, mittelmässig Englisch sowie ein wenig Deutsch und Hebräisch. Aufgrund dessen ist es ihm zuzumuten, sich wieder im Westjordanland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor in seinem Heimatdorf lebenden fünf Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Angesichts der gesam- D-5019/2006 ten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - daher auch als zumutbar zu bezeichnen. 11.5 11.5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift geltend, seine Wegweisung ins Westjordanland erweise sich als unmöglich, insbesondere da er über keine gültigen Reisepapiere verfüge. 11.5.2 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, bleibt diese Prüfung beschränkt: Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4. f S. 187). 11.5.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht - oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit - erkennbar, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Westjordanland auf unbestimmte Zeit nicht möglich wäre, zumal es dem Beschwerdeführer möglich ist, bei der zuständigen Behörde neue Reisepapiere zu beschaffen. Überdies ist der Beschwerdeführer schon nach der Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz - in dessen Rahmen er einen Reisepass zu den Akten gereicht hatte - im Jahre 2005 ins Westjordanland zurückgekehrt, was darauf schliessen lässt, dass er auch diesmal dorthin zurückkehren kann. Der Vollzug der Weisung ist somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. 12. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5019/2006 14. 14.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 14.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5019/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorladung, datiert vom 14. September 2005, wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 19