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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2023 D-5017/2020

14. August 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,576 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2020

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5017/2020

Urteil v o m 1 4 . August 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], E._______, geboren am [...], und F._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 4. September 2020

D-5017/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus G._______. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer (Ehemann) seinen Heimatstaat im Juli 2016 in Richtung Irak. Am 8. November 2016 reiste er aus Deutschland kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) sowie die drei Kinder C._______, D._______ und E._______ verliessen Syrien am 29. September 2016 in Richtung Irak, reisten über Griechenland und Italien am 4. November 2016 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 15. November 2016 summarisch und hörte sie am 13. November 2018 (Ehemann) beziehungsweise am 14. November 2018 (Ehefrau) ein erstes Mal sowie jeweils am 10. August 2020 ergänzend zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. Zwischenzeitlich wurde ihnen durch das SEM mitgeteilt, ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. Zudem wurden sie für die Dauer der Asylverfahren dem Kanton Bern zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Familie habe in Syrien ursprünglich – bevor sie die syrische Staatsangehörigkeit erlangt habe – zur Bevölkerungskategorie der Maktumin (unregistrierte Ausländer) beziehungsweise der Ajnabi (vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannte Kurden) gehört. Als Angehöriger dieser Bevölkerungsgruppe habe er als Kind nur während dreier Jahre die Schule besuchen können. Sein Vater, der sich für die kurdische Sache engagiert habe, sei als Märtyrer gestorben, als er selbst erst sieben Tage alt gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, sei seit seiner Kindheit ein Anhänger der "Partei von Barzani" (sinngemäss: Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriyê [PDK-S]; Demokratische Partei Kurdistan in Syrien; ein Ableger der irakischen Demokratischen Partei Kurdistans [PDK]). Seine Familie habe im Irak seit der Zeit seiner Urgrosseltern Ländereien besessen, und nachdem es am 12. März 2004 in den kurdisch-besiedelten Gebieten Syriens schwere Ausschreitungen gegeben habe, seien sie in das betreffende irakische Dorf in der Gegend von Mossul (Provinz Ninawa) ausgereist. Dort habe es jedoch in der Folge mit den Dorfbewohnern eine Streitigkeit um Land gegeben, in deren Verlauf auf beiden Seiten mehrere

D-5017/2020 Personen getötet worden seien. Er selbst sei deshalb nach drei oder vier Monaten wieder nach Syrien zurückgekehrt; seine Eltern, drei Geschwister und weitere Familienangehörige seien jedoch im Irak geblieben und würden dort immer noch leben. Beruflich sei er als [...] tätig gewesen, und als solcher habe er die "Partei von Barzani" jeweils im Rahmen des kurdischen Neujahrsfests Newroz unterstützt. Auch sei er bei Anlässen der Peshmerga (Streitkräfte der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan) im Irak aufgetreten. Aufgrund seiner Tätigkeit als [...] habe er immer wieder Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden gehabt. So habe er am 7. Oktober 2011, als der syrischkurdische Politiker Mashaal Tammo getötet worden sei, [...], welche wegen dieses Ereignisses abgebrochen worden sei. Am folgenden Tag sei er zusammen mit seiner Ehefrau durch die syrischen Sicherheitsbehörden mitgenommen und befragt worden. Man habe ihm vorgeworfen, für den Abbruch [...] die Verantwortung zu tragen, was zur Folge gehabt habe, dass sich mehrere hundert Personen zu einer Demonstration versammelt hätten. Der Umstand, dass auch seine Ehefrau von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden sei, habe eine grosse Schande dargestellt. Im Jahr 2014 habe er einen Videoclip produziert, in welchem er über die Peshmerga gesprochen habe. Deswegen sei er anschliessend durch den syrischen militärischen Sicherheitsdienst vorgeladen worden, bei dessen Amtsstelle in H._______ zu erscheinen. Nach acht oder neun Stunden sei er wieder freigelassen worden, habe aber seine Telephonnummer bekanntgeben müssen. Wiederum nach einiger Zeit sei er – erneut zusammen mit seiner Ehefrau – vom syrischen politischen Sicherheitsdienst mitgenommen und auf dessen Posten in der Stadt G._______ gebracht worden. Dort sei er in einen unterirdischen Bunker gebracht worden, in dem Spuren von Folterungen zu sehen gewesen seien. Er sei beschimpft worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, [...], und man habe ihm seinen Ausweis abgenommen. Aufgrund des Ausweisentzugs habe er danach nicht mehr [...]. Weil er auf dem rechten Oberarm eine Tätowierung [...] gehabt habe, sei ihm angedroht worden, man werde es für ihn "wegmachen", falls er dies nicht selber tue. Bei dieser Gelegenheit sei er unter "Zwangsaufenthalt" gestellt worden, was bedeutet habe, dass er sich nicht mehr frei habe bewegen können, weil er den Sicherheitsdienst ständig darüber habe informieren müssen, wohin er gegangen sei und womit er sich beschäftigt habe. Auch sei er ständig angerufen und bedroht worden. Im Jahr 2016 habe er einen neuen Videoclip über die Peshmerga im Irak produziert, welchen er [...] bei einem Araber aufgenommen habe. Dieser habe möglicherweise die syrischen Behörden informiert, denn diese hätten

D-5017/2020 vom Videoclip erfahren, obwohl er ihn gar nicht veröffentlicht habe. In diesem Video habe er über [...]. In der Folge sei er einige Male durch den Sicherheitsdienst nach G._______ vorgeladen worden. Er sei jedoch nicht hingegangen, weil er Angst gehabt habe. Weil er den Vorladungen nicht Folge geleistet habe, sei dann – als er nicht anwesend gewesen sei – sein Haus durchsucht worden, wobei [...], Photographien und Texte von Videoclips mitgenommen worden seien. Anschliessend habe er sich zunächst einige Tage lang versteckt gehalten, um schliesslich Syrien in Richtung Irak zu verlassen. Weil er zunächst zuwenig Geld gehabt habe, um seiner ganzen Familie die Ausreise zu ermöglichen, sei er ohne seine Ehefrau und die drei älteren Kinder weggegangen. Im Irak habe er wegen des erwähnten Konflikts mit einer Familie im Dorf seiner Urgrosseltern nicht bleiben können. Nach seiner Ausreise sei er ein- oder zweimal in seinem Haus gesucht worden. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe etwa zehn Monate vor seiner Ausreise aus Syrien [...] gegen Abu Bakr al-Baghdadi (den damaligen Anführer des sogenannten "Islamischen Staats") geschrieben. Deswegen habe er viele Anrufe bekommen. Er wisse nicht, ob es wirklich stimme, aber es sei gesagt worden, dass eine Belohnung dafür ausgeschrieben worden sei, sollte er gefangengenommen und dem "Islamischen Staat" übergeben werden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene digitale Datenträger (CDs) mit Videoaufnahmen sowie Photographien zu den Akten des Asylverfahrens. B.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei wegen des Bürgerkriegs und wegen der Probleme ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist. Im Jahr 2011, als Mashaal Tammo ermordet worden sei, sowie im Jahr 2014 sei sie zweimal mit ihrem Ehemann zusammen durch den politischen Sicherheitsdienst des syrischen Regimes vorgeladen worden. Wegen des Bürgerkriegs habe sie ständig Angst um ihre Kinder haben müssen. Im Juni 2016 hätten Angehörige der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte im Haus ihrer Familie eine Razzia durchgeführt, während ihr Ehemann gerade auf dem Markt gewesen sei. Ihr Ehemann sei danach unverzüglich ausgereist, während sie selbst mit den Kindern vorübergehend zu ihrem Bruder gezogen sei. Nachdem es ihnen gelungen sei, ihre Wohnung zu verkaufen, habe sie mit den Kindern das Land ebenfalls verlassen.

D-5017/2020 C. Am 18. November 2017 wurde das Kind F._______ geboren. D. Mit Schreiben an das SEM vom 14. August 2018 teilte der Rechtsvertreter die Übernahme seines Vertretungsmandats mit. E. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2018, 9. April 2019, 9. September 2019, 22. Oktober 2019 und 23. Dezember 2019 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM verschiedene syrische Identitätsbescheinigungen, mehrere digitale Datenträger (CDs) sowie zahlreiche Photographien und Ausdrucke von Screenshots. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, es bestünden Hinweise, dass er nicht im Besitz der syrischen, sondern der irakischen Staatsangehörigkeit sei. Zugleich forderte es ihn auf, bis zum 30. Januar 2020 eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 17. Januar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihrer Asylverfahren. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 30. Januar 2020 wiederholten die Beschwerdeführenden diesen Antrag und reichten als Beweismittel unter anderem das Original des syrischen Fahrausweises des Beschwerdeführers mitsamt deutscher Übersetzung sowie zwei weitere CDs ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 erteilte das SEM den Beschwerdeführenden die beantragte Akteneinsicht und forderte sie auf, bis zum 12. Juni 2020 eine Stellungnahme einzureichen. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 12. Juni 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme, verschiedene Dokumente und Bestätigungsschreiben in Bezug auf die Identität von Familienangehörigen sowie Aktenstücke betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers als [...].

D-5017/2020 J. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, sie hätten die Zweifel in Bezug auf ihre syrische Staatsangehörigkeit noch nicht ausräumen können, und forderte sie zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme mit Frist bis zum 26. August 2020 auf. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. August 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM die verlangte Stellungnahme, zusätzliche Aktenstücke im Zusammenhang mit ihrer Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit sowie eine weitere CD. L. Mit Verfügung vom 4. September 2020 (Datum der Eröffnung: 8. September 2020) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 16. September 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 29. September 2020. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2020 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel verschiedene Auszüge aus Profilen sozialer Medien ("Facebook", "Youtube") eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-5017/2020 O. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. P. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik sowie weitere Auszüge aus Profilen sozialer Medien ein. S. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2020, 6. August 2021, 31. März 2022, 24. November 2022, 31. März 2023 und 17. April 2023 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Bestätigungsschreiben, Photographien, Ausdrucke von Screenshots betreffend Profile sozialer Medien sowie digitale Datenträger [CDs und USB-Stick]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5017/2020 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wird zunächst vorgebracht, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 3.2 Zunächst wird in der Beschwerdeschrift (S. 3 f.) geltend gemacht, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung zwar einen Bruder der Beschwerdeführerin namens I._______ erwähnt, es jedoch unterlassen habe, inhaltlich auf dessen Verfahrensdossier einzugehen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz zwar erwähnte, dass der genannte Bruder sich in der Schweiz aufhalte. Jedoch ergibt sich aus den Akten keinerlei Hinweis darauf, der genannte Bruder der Beschwerdeführerin könnte für ihre Asylvorbringen oder jene ihres Ehemannes von Bedeutung sein. Vielmehr wurde I._______ durch die Beschwerdeführenden in keiner Weise mit ihren eigenen Asylgesuchen in Verbindung gebracht. Angesichts dessen kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang keine Rede sein. 3.3 Weiter wird in der Beschwerdeschrift (S. 4 f.) behauptet, das SEM habe nicht richtig erfasst, dass es sich beim Beschwerdeführer um [...] handle. Die vom Staatssekretariat im Asylentscheid getroffene Einschätzung, die [...] Tätigkeiten des Beschwerdeführers liessen kein Vorgehen seitens der syrischen Behörden befürchten, bilde eine willkürliche und pauschale Behauptung. Auch werde dadurch in Frage gestellt, ob das SEM die Profile des Beschwerdeführers auf sozialen Medien [...] tatsächlich konsultiert

D-5017/2020 habe. Dadurch werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass aus einer blossen Beurteilung des Sachverhalts, die nicht mit jener des Beschwerdeführers übereinstimmt, nicht darauf geschlossen werden kann, die Vorinstanz habe sich nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt und mithin das rechtliche Gehör verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift entbehren einer entsprechenden Grundlage. Die Frage wiederum, ob sich die betreffenden Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen. Auch diese Rüge ist somit als unbegründet zu bezeichnen. Dies gilt ebenfalls für die Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 6 f.), in diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt durch das SEM nicht ausreichend abgeklärt worden. 3.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 7 f.) behauptet, das SEM habe seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die Anhörungen erst mehr als zwei Jahre nach der Einreichung der Asylgesuche durchgeführt habe und danach bis zum Entscheid weitere eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Es wird allerdings weder erläutert, noch ist anderweitig nachvollziehbar, weshalb die zeitlichen Umstände des Verfahrensverlaufs einer Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz gleichkommen sollen. 3.5 Schliesslich wird bemängelt, die Befragungen der Beschwerdeführenden zur Person seien nicht in ihrer kurdischen Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt worden, was es ihnen schwieriger gemacht habe, sich auszudrücken. Diesbezüglich ist festzustellen, dass beide Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen zur Person zu Protokoll gaben, sie verstünden den Dolmetscher gut. Auch wird in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, inwiefern der Inhalt der betreffenden Befragungen rechtlich zu beanstanden wäre. Es liegt in diesem Zusammenhang somit keine begründete Rüge vor. 3.6 Die bislang genannten und als unbegründet erachteten Rügen werden in der Beschwerdeschrift (S. 9 ff.) sowie in der Replik in weiteren, nur geringfügig variierenden Zusammenhängen mehrfach wiederholt. Angesichts der offensichtlichen Untauglichkeit, die behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Abklärungspflicht, des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu begründen, ist auf diese Vorbringen nicht im Einzelnen einzugehen.

D-5017/2020 3.7 Zusammenfassend erweist sich, dass die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Gleiches gilt auch für die unter dem Titel einer Gehörsverletzung vorgebrachte Rüge, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist zunächst festzustellen, dass die syrische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden durch das SEM – nachdem es diese im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch bezweifelt hatte – nicht mehr in Frage gestellt wird. Es besteht vorliegend kein Anlass, auf diesen Aspekt weiter einzugehen. 5.2 Hinsichtlich der Argumentation in der angefochtenen Verfügung ist ausserdem festzustellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter anderem damit begründet wurde, mit seiner Teilnahme an Veranstaltungen kurdischer Organisationen in der Schweiz habe er sich nicht dermassen exponiert, dass aufgrund exilpolitischer Aktivitäten eine Gefährdung im Heimatstaat gegeben wäre. Damit hat die Vorinstanz sinngemäss die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist.

D-5017/2020 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden angesichts verschiedener Unstimmigkeiten und Widersprüche – so insbesondere Abweichungen in den Angaben, die sie in den verschiedenen Befragungen gemacht hätten – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 6.2 Wie sich allerdings erweist, erübrigt sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, weil diesen ohnehin die erforderliche asylrechtliche Relevanz nicht zukommt. Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). In der Beschwerdeschrift (S. 13 ff.) äusserten sich die Beschwerdeführenden selbst in erster Linie zur Frage der asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführenden hinsichtlich einer Motivsubstitution die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu gewähren. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien, bevor sie die syrische Staatsangehörigkeit erlangt hätten, wegen ihres früheren rechtlichen Status als Maktumin beziehungsweise Ajnabi gewissen Diskriminierungen – etwa hinsichtlich des Schulbesuchs – ausgesetzt gewesen, offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt. 6.4 Aufgrund der Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren erscheint es zwar als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als [...] von Belästigungen seitens der staatlichen syrischen Behörden betroffen war. Dabei ist es auch als im Bereich des Möglichen zu erachten, dass der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin durch Angehörige der staatlichen Geheimdienste auf deren Posten mitgenommen und befragt wurden. Jedoch ist zum einen festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers – im Wesentlichen drei kurzzeitige Befragungen in den Jahren 2011, 2014 und 2016, verbunden mit dem Entzug des Ausweises, was dem Beschwerdeführer

D-5017/2020 die berufliche Tätigkeit erschwert habe, sowie weitere Vorladungen, denen er aber nicht gefolgt sei, sowie eine Hausdurchsuchung im Jahr 2016 – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweisen. Die Beschwerdeführerin wiederum machte abgesehen von der zweimaligen Mitnahme zu den Befragungen ihres Ehemannes keine weiteren wesentlichen Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden geltend. Zum anderen ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer – wie sich aus seinen eigenen Aussagen sowie aus einer Sichtung der umfangreichen diesbezüglichen Beweismittel (Videoaufnahmen, Photographien sowie Auszüge aus seinen Profilen in sozialen Medien) ergibt – zwar als [...] zugunsten der Belange der kurdischen Bevölkerung in Syrien, dem Irak und dem Iran einsetzte, dabei jedoch keine erkennbare spezifische Kritik am syrischen Regime äusserte. Insofern ist zwar nicht auszuschliessen, dass die syrischen Behörden die [...] Aktivitäten des Beschwerdeführers beobachteten. Jedoch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines beruflichen Wirkens und der damit verbundenen Inhalte seitens der syrischen Behörden als ernsthafter Regimegegner betrachtet worden wäre, dem ein entsprechendes Verfolgungsinteresse gegolten hätte. In diesem Zusammenhang ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich das Verhältnis des syrischen Regimes zur kurdischen Bevölkerung im Nordosten des Landes seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 gewandelt hat. Die blosse Manifestation der kurdischen Kultur und Sprache bildet in den mehrheitlich kurdisch besiedelten Regionen Syriens unter den heutigen Gegebenheiten kaum mehr Anlass zu Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes. Dazu tragen auch die veränderten politischen Verhältnisse in den betreffenden Regionen bei. So wurden nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitraum vor der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2016 weite Teile des Distrikts G._______ von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass die syrischen Behörden in diesem Gebiet damals wie heute Versuche unternahmen und weiterhin unternehmen, ihrem Anspruch auf staatliche Kontrolle Geltung zu verschaffen. Jedoch ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner [...] Aktivitäten in seiner Heimatregion, dem Distrikt G._______, zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr

D-5017/2020 einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. 6.5 In einem weiteren Punkt wird durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien durch den sogenannten "Islamischen Staat" bedroht worden, nachdem er [...] gegen dessen damaligen Anführer veröffentlicht habe. Auch in diesem Zusammenhang ist – ungeachtet dessen, als wie konkret die betreffenden Drohungen zu erachten wären – nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer in den kurdisch kontrollierten Gebieten Nordost-Syriens einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt war. Dies gilt umso mehr zum heutigen Zeitpunkt, da die Bedrohung durch den sogenannten "Islamischen Staat" in Syrien seither weiter zurückgegangen ist. 6.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). 7.3 7.3.1 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch die Einreichung entsprechender Beweismittel (Videoaufnahmen, Photographien sowie Auszüge aus seinen Profilen in sozialen Medien) geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz mehrfach an Veranstaltungen der kurdischen Parteien PDK und PYD teilgenommen. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich zusätzlich vorgebracht, durch sein Engagement als [...] werde sein politisches Profil

D-5017/2020 geschärft, wodurch er von den syrischen Behörden als Regimegegner und Verräter wahrgenommen werde. Diese exilpolitischen Aktivitäten würden ihn der Gefahr aussetzen, im Falle einer Rückkehr nach Syrien von Verfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Er sei auch mehrfach auf seinen Profilen in sozialen Medien konkret bedroht worden. 7.3.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese keine entsprechenden Aktivitäten geltend macht. 7.3.3 Aufgrund der vorhandenen, im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel (Videoaufnahmen, Photographien und Screenshots von Profilen in sozialen Medien) ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer regelmässig als [...]. In Videoaufnahmen, welche auch im Internet abrufbar sind, [...]. Dabei ist zu erwähnen, dass in den Aufnahmen regelmässig die kurdische Flagge gezeigt wird; zudem wurden gewisse Veranstaltungen, an welchen der Beschwerdeführer [...], durch eine der beiden kurdischen Parteien PDK und PYD organisiert. Auch für die ausserhalb des Heimatstaats belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers als [...] ist jedoch festzustellen, was sich bereits unter dem Aspekt der behaupteten Vorfluchtgründe erwiesen hat, dass nämlich das syrische Regime, soweit ersichtlich, nicht Gegenstand der Inhalte der entsprechenden [...] ist. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner [...] seitens des syrischen Staats als ernsthafter Regimegegner erscheinen sollte. Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Syrien wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 7.4 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. 8. 8.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

D-5017/2020 8.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende, weiterhin anhaltende Konfliktsituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. September 2020 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.

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D-5017/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

D-5017/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2023 D-5017/2020 — Swissrulings