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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2019 D-5016/2019

16. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,959 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2019 / D-2945/2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5016/2019

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2945/2019 vom 25. Juni 2019.

D-5016/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, reichte am 17. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2019 ab, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2945/2019 vom 25. Juni 2019 ab. A.b Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Juni 2019) legte der Gesuchsteller Fotos einer Vorladung des Gerichts in B._______ vom (...) und eines Urteils des Gerichts von B._______ vom (...) ins Recht. In seinem Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit, dass seine erst nach rechtskräftigem Urteil eingereichte Eingabe vom 23. Juni 2019 nicht mehr berücksichtigt werden könne. In diesem Zusammenhang wies es auf die Möglichkeit der Einreichung eines Revisionsgesuches gegen das Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2019 hin. A.c Mit Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller die bereits mit Eingabe vom 23. Juni 2019 ins Recht gelegten Dokumente (Nennung Beweismittel) nochmals ein und ersuchte um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2945/2019 vom 25. Juni 2019. Mit Urteil D-3489/2019 vom 15. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. B. Mit Eingabe vom 26. September 2019 ersucht der Gesuchsteller ein weiteres Mal um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2945/2019 vom 25. Juni 2019 und beantragt, es sei das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er beglaubigte Kopien der in den vorangegangenen Verfahren eingereichten Mitteilung des Gerichts in B._______ vom (...) und des Urteils des Gerichts von B._______ vom (...) inklusive Übersetzungen, sowie Kopien einer WhatsApp-Konversation seiner (Nennung Verwandte), eine CD-

D-5016/2019 ROM betreffend die Postaufgabe der eingereichten Beweismittel sowie Versandunterlagen zu den Akten. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

D-5016/2019 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Eingabe vom 26. September 2019 darauf, dass er grosse Bemühungen zum Erhalt beweisrelevanter Dokumente unternommen und beglaubigte Abschriften der eingereichten Gerichtsdokumente zugestellt erhalten habe. Damit ruft er den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte – dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., S. 306 f. Rz. 5.47).

D-5016/2019 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). 4. 4.1 Den mit dem Revisionsgesuch vom 26. September 2019 eingereichten gerichtlichen Unterlagen (Nennung Dokumente) im Sinne neuer Beweismittel ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 4.2 Im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3489/2019 vom 15. Juli 2019 (S. 4 unten) wurde die Beweiskraft der hier in Frage stehenden Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen Herkunft als gering eingestuft. Im hier zu beurteilenden Revisionsgesuch macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, mit Hilfe seiner (Nennung Verwandte) und einer Drittperson eine Abschrift der gerichtlichen Vorladung und des Gerichtsurteils zu erhalten. Es handle sich dabei um beglaubigte Kopien der Original-Dokumente. Die Beglaubigung ergebe sich durch einen roten Original-Stempel (vgl. Rechtsmittelschrift S. 5, Ziff. 2d). Zunächst fällt auf, dass – obwohl beide in Kopie eingereichten Beweismittel vom iranischen Gericht beglaubigt worden sein sollen – die Dokumente eine unterschiedliche Beschaffenheit aufweisen. So stellt sich die gerichtliche Mitteilung als herkömmliche Kopie, das Urteil jedoch – nicht zuletzt aufgrund der ungewöhnlichen Einfärbung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als blosse Kopie eines vorher abfotografierten Dokumentes dar. Weiter enthalten beide angeblichen Beglaubigungen keine Original-Unterschriften, weshalb sich die Zweifel am Vorbringen, dass es sich dabei um vom iranischen Gericht «beglaubigte Kopien» handle, verdichten. Eine Beglaubigung ist eine Bestätigung der Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original, welche eine erhöhte Beweiskraft für sich in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund ist das Anbringen der (originalen) handschriftlichen Signatur einer dafür zugelassenen Person auf dem Dokument zwingend. Da eine Beglaubigung nur von dazu berechtigten Personen erteilt werden darf, muss die Person namentlich und/oder durch ihre Funktion bekannt sein. Andernfalls ist dem Dokument, so auch den zwei hier in

D-5016/2019 Frage stehenden Dokumenten, mangels fälschungssicheren Echtheitsmerkmalen kein erhöhter Beweiswert zuzuerkennen. 4.3 Sodann sollen sich die Originale der fraglichen Dokumente gemäss den Angaben des Gesuchstellers bei ihm zuhause respektive bei (Nennung Verwandte) befinden (vgl. act. 29/30 S. 2 f. F7 und F10 ff.). Mit Blick auf dieses Vorbringen erstaunt der Passus am Ende des Urteils, wonach – gemäss deutscher Übersetzung – die Ablichtung «mit der Urschrift gleichlautend» sei, befände sich die Urschrift respektive das Original unter diesen Umständen doch gerade nicht mehr beim Gericht. Gleichermassen ungewöhnlich ist daher auch die Tatsache zu werten, dass die in der gerichtlichen Mitteilung aufgeführten Rubriken "Datum der Übergabe an den Zustellungsbeamten", "Unterschrift des Zustellungsempfängers" und "Nachweis des Zustellungsbeamten" trotz der dargelegten Zustellung an die (Nennung Verwandte) des Gesuchstellers samt und sonders leer sind beziehungsweise keinerlei Angaben enthalten. Ferner ist nicht einsichtig, weshalb sich das Urteil auf Artikel (...) des Islamischen Strafgesetzbuches stützen sollte, wendet sich diese Strafnorm doch gegen (Ausführungen zum Strafartikel), was im Fall des Gesuchstellers jedoch nicht zutrifft. Schliesslich ist mit Blick auf die einleitende Bemerkung in E. 4.3 zum Aufenthaltsort der beiden in Frage stehenden Gerichtsdokumente zu bemerken, dass es der (Nennung Verwandte) des Gesuchstellers den Angaben nach möglich gewesen ist, beim Gericht Kopien der besagten Dokumente ausstellen und beglaubigen zu lassen und diese dem Gesuchsteller auf dem geschilderten und von den beteiligten Personen offenbar als sicher erachteten Weg in die Schweiz zukommen zu lassen, nicht hingegen die sich bereits bei (Nennung Verwandte) befindlichen Originale der fraglichen Dokumente, was sich aber als ungleich weniger aufwändig dargestellt hätte und überdies das wesentlich naheliegendere Vorgehen gewesen wäre. 4.4 Dem Gesagten nach ist den eingereichten Beweismitteln die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt

D-5016/2019 sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 27. September 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

D-5016/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-5016/2019 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2019 D-5016/2019 — Swissrulings