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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2007 D-5004/2006

30. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,992 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-5004/2006/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen Regula Schenker Senn und Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, und dessen Kind B._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung. Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5004/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer � ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus Kabul � verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit seinem Sohn am 18. Juni 2001 und gelangte via Pakistan, wo sie sich während mehrerer Monate aufhielten, am 18. November 2001 auf dem Luftweg an den Flughafen Zürich-Kloten, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2001 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer und seinem Sohn vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen einstweilen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 24. November 2001 hörte die Flughafenpolizei den Beschwerdeführer sodann zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe nach der Schule eine Ausbildung bei der Luftwaffe absolviert und danach von 1983 bis 1987 als Helikopterpilot Dienst geleistet. Nachdem er im Jahre 1987 bei einem Einsatz abgeschossen und dabei verletzt worden sei, habe er als Offizier im Range eines Doham Britman in der Funktion als militärischer Flugkoordinator auf dem Militärflugplatz von Kabul gearbeitet, bis die Regierung von Mohammad Najibullah im Frühjahr 1992 gestürzt worden sei und er auf Rat seines Bruders � eines früheren Generals � aus der Armee ausgeschieden sei. In der Folge habe er zusammen mit seinem Bruder zunächst einen Zwischenhandel mit Früchten betrieben und danach einen Teppichladen geführt. Aufgrund seines früheren politischen Engagements für die Regierung Najibullah hätten ihre Stiefcousins, welche mit den Mudschaheddin sympathisiert hätten, gegen sie Stellung bezogen und wahrscheinlich die Ermordung seines seit November 2000 verschollenen Bruders verschuldet. Da er befürchtet habe, wie sein Bruder von Mudschaheddin oder Talibangruppierungen umgebracht zu werden, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen; aus finanziellen Gründen habe er jedoch nur eines seiner fünf Kinder mit sich nehmen können, während die übrigen zusammen mit seiner Ehefrau in Kabul verblieben seien. C. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2001 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer und dessen Sohn die Einreise in die Schweiz D-5004/2006 und wies sie an die Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen, wo der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2001 zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt wurde. D. Am 19. Dezember 2002 erfolgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er sei in den 1980-er Jahren Hubschrauberpilot bei der afghanischen Luftwaffe und einfaches Mitglied der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) geworden. Auch sein Bruder, welcher Kommandant einer Einheit gewesen sei, sei lediglich einfaches Parteimitglied gewesen. Wegen seiner politischen Aktivitäten, welche sich auf Besuche von monatlichen Versammlungen und die gelegentliche Redaktion von Artikeln für die Partei beschränkt hätten, habe er nach dem Machtwechsel von 1992 keine nennenswerten Probleme gehabt; er sei lediglich am 29. April 1993 während zweier Stunden von den Mudschaheddin festgehalten worden. Er sei jedoch aus einem anderen Grund gefährdet. Er habe nämlich im Jahre 1985 von einem Cousin aus Peschawar (Pakistan) einen Brief erhalten, in welchem er von seinem Onkel und dessen drei Söhnen, die Mudschaheddin seien, aufgefordert worden sei, einen Armeehubschrauber nach Peschawar zu fliegen und ihn dort den Mudschaheddin zu überlassen. Er habe dieser Aufforderung indessen keine Folge geleistet, sondern seine militärischen Vorgesetzten informiert. Seine Verwandten hätten ihm zu diesem Zeitpunkt nichts anhaben können; nach dem Sturz des Najibullah-Regimes seien sie aber nach Afghanistan zurückgekehrt, was ihn beunruhigt habe. Am 15. November 2000 sei dann sein Bruder verschwunden und wahrscheinlich von den Mudschaheddin umgebracht worden, worauf er befürchtet habe, ebenfalls ermordet zu werden. E. Am 4. August 2003 hörte das BFF den Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktbefragung gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend an. Der Beschwerdeführer bestätigte und konkretisierte dabei seine früheren Aussagen. F. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. Februar 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Sohnes ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig D-5004/2006 verfügte es ihre vorläufige Aufnahme. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten � soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffend � den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen; indessen erweise sich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Lage in Afghanistan als nicht zumutbar. G. Mit an das BFM gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung vom 18. Februar 2004, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er, unter Beilage entsprechender Beweismittel, im Wesentlichen vor, er könne nun mit einer Zeugenaussage eines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Landsmannes beweisen, dass er Pilot der afghanischen Luftwaffe sowie Mitglied der DVPA gewesen sei. Ferner könne er eine an seinen Vater gerichtete Aufforderung der Mudschaheddin vom 15. November 2004 beibringen, in welcher dieser ersucht worden sei, seinen Sohn (den Beschwerdeführer) � dem vorgeworfen werde, als Militärpilot Mudschaheddin bombardiert und getötet zu haben � auszuliefern. Schliesslich reiche er eine Videokassette ein, in welcher der Auftritt eines Mudschaheddin-Kommandanten aufgezeichnet sei. Dieser Kommandant spreche zu seiner Truppe und erwähne dabei die Luftangriffe des kommunistischen Regimes gegen die Mudschaheddin. Er spreche auch explizit über den Beschwerdeführer und werfe ihm vor, bei Bombardierungen der Ortschaft Paghman beteiligt gewesen zu sein; schliesslich rufe er die Soldaten auf, den Beschwerdeführer und seine Angehörigen zu suchen und � gegen ein Kopfgeld � auszuliefern. H. Das BFM prüfte die Eingabe vom 6. Juli 2005 unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten und wies mit Verfügung vom 4. August 2005 die Begehren des Beschwerdeführers ab. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM am 3. Februar 2006 die angefochtene Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. In D-5004/2006 der Folge schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren mit einzelrichterlichem Beschluss vom 6. Februar 2006 als gegenstandslos geworden ab. J. Im wieder aufgenommenen Verfahren hörte das BFM den Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 in einer Direktbefragung an. Für die Einzelheiten in seinen Aussagen wird auf das Befragungsprotokoll verwiesen. K. Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 � eröffnet am 7. Juli 2006 � wies das BFM die als zweites Asylgesuch beurteilte Eingabe vom 7. Juli 2005 ab, liess jedoch die bereits mit Verfügung vom 18. Februar 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehen. Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermöchten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer Anhörung durch die Beschwerdeinstanz sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2006 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und verwies betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege � unter Hinweis auf die bislang nicht ausgewiesene prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers � auf einen späteren Zeitpunkt. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2006 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation ein. D-5004/2006 O. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2006 � welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde � hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer und sein Sohn sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 5. Juli 2006 explizit die am 18. Februar 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und dessen Sohnes in der Schweiz bestätigt (vgl. Dispositiv- Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung); im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet Gegenstand somit ausschliesslich die Frage der D-5004/2006 Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, sowie die Anordnung der Wegweisung an sich. 2.2 Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. November 2001 bereits mit Verfügung vom 18. Februar 2004 mit der Begründung abgewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In seiner Eingabe vom 6. Juli 2005 machte der Beschwerdeführer indessen unter anderem mit der Einreichung einer Videoaufnahme und einer schriftlichen, an seinen Vater gerichteten Aufforderung vom 15. November 2004 das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe geltend (vgl. zu diesem Begriff Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 E. 3b S. 134 ff.) und ersuchte erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Vor diesem Hintergrund hat das BFM die Eingabe in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2006 zu Recht als zweites Asylgesuch geprüft. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-5004/2006 4. 4.1 4.1.1 Bereits in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 18. Februar 2004 hat das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet. So erachtete es zunächst die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungslage als realitätsfremd und führte aus, dass heute nicht jeder ehemalige Kommunist in Afghanistan behelligt werde. Der Gefährdungsgrad hänge vielmehr entscheidend vom seinerzeitigen Rang und dem Bekanntheitsgrad innerhalb der DVPA ab, beziehungsweise davon, ob die betreffende Person als Mitglied des Regimes für die Zufügung schweren Schadens an Personen verantwortlich gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer sei indessen einerseits bloss einfaches Parteimitglied gewesen und habe andererseits als ehemaliger Pilot nur Transportflüge durchgeführt. Das Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zeige sich ferner darin, dass der Beschwerdeführer nach dem Fall des kommunistischen Regimes nur kurzfristig festgehalten worden sei und anschliessend noch einige Zeit unbehelligt in Kabul habe leben können. Zu den angeblich von seinen Verwandten drohenden Übergriffen habe sich der Beschwerdeführer sodann widersprüchlich geäussert, so unter anderem in Bezug auf die Ermordung seines Bruders. Zudem sei das angebliche Verhalten der Cousins nicht nachvollziehbar, wie im Übrigen auch dasjenige des Beschwerdeführers selber, welcher trotz der Gefährdung zusammen mit seinem Bruder eine rege geschäftliche Reisetätigkeit entfaltet habe. 4.1.2 In seiner Verfügung vom 5. Juli 2006 nimmt das BFM Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2005 eingereichten Unterlagen, und bezeichnet diese Beweismittel als Totalfälschungen. Zur Begründung führt es zunächst hinsichtlich der schriftlichen Bestätigung von C._______ � einem in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Landsmann des Beschwerdeführers � vom 16. Juni 2005, aus, dessen Bezeugung, wonach er mit dem Beschwerdeführer als ehemaliger Luftwaffenpilot zusammengearbeitet habe, erscheine nicht plausibel, da der Beschwerdeführer im Jahre 1987 seine Tätigkeit als Pilot aufgegeben habe und C._______ zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Bezüglich der eingereichten schriftlichen Warnung der "Ittihad Islami Afghanistan" vom 15. November 2004, in welcher der Vater des D-5004/2006 Beschwerdeführers zu dessen Auslieferung aufgefordert worden sei, stellt sich das Bundesamt auf den Standpunkt, solchen Schreiben komme nur minimaler Beweiswert zu, da sie käuflich erwerbbar seien und jederzeit produziert werden könnten. Zudem sei inhaltlich kein Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung seitens der Mudschaheddin und der Mahnung vom 15. November 2004 ersichtlich und schliesslich erscheine es kaum vorstellbar, dass ein betagter Mann wie der Vater des Beschwerdeführers alleine und ohne zwingenden Grund aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren würde, falls dort Feinde der Familie lauern würden. Soweit das eingereichte Videoband betreffend, hält die Vorinstanz fest, der Inhalt der Aufnahme stimme mit den vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen nicht überein. So habe der Beschwerdeführer angegeben, ihm werde die Führung einer Militäraktion gegen Widerstandskämpfer in Paghman angelastet, anlässlich welcher die Mudschaheddin beträchtliche Verluste erlitten hätten; in der Videoaufnahme werde dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen, sowohl für die Mudschaheddin als auch für die Regierung Najibullahs tätig gewesen zu sein und letzterer ermöglicht zu haben, einen Angriff gegen die Mudschaheddin zu führen, bei welchem diese Verluste erlitten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich nicht sonderlich mit seinen vermeintlichen Feinden auseinandergesetzt. Von einer Person, auf welche gar ein Kopfgeld ausgesetzt worden sein solle, sei ein anderes Interesse an der Gefährdungslage zu erwarten. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 7. August 2006 nimmt der Beschwerdeführer zunächst Stellung zu den Ausführungen des Bundesamts in der Verfügung vom 18. Februar 2004. Auch wenn diese Verfügung seinerzeit unangefochten geblieben ist, sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu hören, da lediglich das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen ist, nicht aber die Begründung der Vorinstanz (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 323). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei angesichts seiner militärischen � er sei Helikopterpilot im Offiziersrang und Flugkommandant auf dem Flughafen Kabul gewesen � und kommunistischen Vergangenheit durchaus als exponierte Persönlichkeit des Regimes von Najibullah zu betrachten und habe deshalb auch heute noch von ehemaligen Mudschaheddin-Kämpfern Vergeltungs- D-5004/2006 massnahmen zu befürchten. Den Umstand, dass er nach dem Fall des Najibullah-Regimes von den Mudschaheddin nur kurzfristig festgehalten worden sei, habe er in der Befragung vom 4. August 2003 plausibel erklären können. 4.2.2 Bezüglich der vorinstanzlichen Argumentation in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2006 führt der Beschwerdeführer sodann zunächst aus, er habe sehr wohl mit C._______ zusammen gearbeitet. Jener habe sich zwischen 1987 und 1989 � mithin im Alter von 16 bis 18 Jahren � bei der Luftwaffenschule auf dem Flughafen Kabul Khwaja Rawash zum Helikopterpiloten ausbilden lassen. Wieso C._______ bereits als Minderjähriger Pilot habe werden können, wisse er nicht; es sei allerdings denkbar, dass dies aufgrund der Bürgerkriegssituation möglich gewesen sei. Nachdem er (der Beschwerdeführer) infolge seines Unfalles nicht mehr selber habe fliegen können, habe er in seiner Funktion als Bodenoffizier der Luftwaffe auch nach 1987 viele Piloten gesehen, so auch C._______. Hinsichtlich der schriftlichen Weisung der Ittihad-i-Islami Afghanistan vom 15. November 2004, mit welcher sein Vater zu seiner Auslieferung aufgefordert worden sei, verstosse die Vorinstanz sodann mit ihrer Begründung gegen das Prinzip des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person nicht den strikten Beweis für ihre Asylgründe erbringen müsse. Indem das BFM einzig erkläre, solche Beweismittel seien im afghanischen Kontext leicht käuflich erwerbbar, verletzte es die ihm obliegende Begründungspflicht, da es damit keinerlei Fälschungsmerkmale in Bezug auf das von ihm eingereichte Dokument nachweise. Mit dem eingereichten Schreiben vermöge er zu belegen, dass die Mudschaheddin von seiner Beteiligung an Bombardierungen mit Toten und Verletzten, mithin von seiner persönlichen Verantwortung für Schäden an Drittpersonen, ausgingen; dass er als ehemaliger Pilot eines Transporthubschraubers nie an solchen Bombardierungen teilgenommen habe, sei daher unbeachtlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe das vom Kommandanten M. unterzeichnete Schreiben ferner sehr wohl in Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung seitens der Mudschaheddin, gehöre dieser Mann doch der vom ehemaligen Widerstandskämpfer und jetzigen Parlamentsmitglied Abdul Rasul Sayyaf geführten Partei � der Ittihad-i-islami Afghanistan � an. Es sei zudem auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kommandant eine schriftliche Aufforderung verfasst habe, habe er doch als Vertreter von Sayyafs Partei in D-5004/2006 quasi-offizieller Mission gehandelt. Schliesslich gehe die Vorinstanz fehl mit der Erwägung, es erscheine kaum vorstellbar, dass sein Vater als älterer Mann alleine und ohne zwingenden Grund aus dem Ausland nach Afghanistan reisen würde, falls dort Feinde der Familie lauern würden; zum einen habe sein Vater Präsenz auf seinem Grund und Boden markieren müssen, damit es nicht usurpiert worden sei, und zum anderen habe er gerade wegen seiner Betagtheit davon ausgehen können, dass ihm bei einem kurzzeitigen Aufenthalt im Heimatstaat nichts angetan würde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm zu den Akten gereichten Videoband vor, er habe sich � entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung � sehr wohl mit seinen Gegnern und dem eingereichten Beweismittel auseinander gesetzt. So decke sich der vom Kommandanten in der Videoaufnahme gemachte Vorwurf, wonach dank seinen (des Beschwerdeführers) Informationen ein Angriff der Armee auf eine Mudschaheddin-Stellung durchgeführt worden sei, bei welchem es Tote gegeben habe, mit seinen Aussagen anlässlich der Befragung vom 5. Mai 2006 durch das BFM. Wie der Kommandant im Weiteren auf die Annahme gekommen sei, dass er auch einmal auf der Seite der Widerstandskämpfer gestanden sei, wisse er auch nicht, und dass er keine näheren Angaben über diesen Kommmandanten machen könne, sei nachvollziehbar, da er ihn nie persönlich kennen gelernt habe. Es sei anzunehmen, dass der Kommandant die Informationen von seinen Stiefcousins habe, welche Kontakte zu den Mudschaheddin-Führern unterhalten hätten. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten durchaus glaubhaft erscheinen. 4.3.1 Zunächst ergibt ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine beruflichen Kontakte zu C._______ mit dessen vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen schweizerischen Asylverfahrensakten, dass C._______ in der Tat bereits im Jahre 1987 � als damals 15-Jähriger � eine Ausbildung als Helikopterpilot bei der afghanischen Luftwaffe begann, welche er im Jahre 1989 abschloss; ausserdem trat er schon während seiner Ausbildung der DVPA bei. Anschliessend flog er bis zum Sturz der kommunistischen Regierung D-5004/2006 im Jahre 1992 Einsätze, bei welchen er Hilfsgüter und Waffen transportierte. Vor dem Hintergrund dieser im damaligen Asylverfahren auch vom Bundesamt als glaubhaft erachteten Angaben von C._______, die er bereits im Jahre 1999 � und damit lange vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz � machte, erscheint es durchaus naheliegend, dass sich die beiden Männer in den gemeinsamen Jahren ihrer Dienstzeit als Helikopterpiloten beziehungsweise als Pilot und militärischer Flugkoordinator, sowie als Mitglieder der DVPA begegnet sind. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, welche die Würdigung des Schreibens von C._______ vom 16. Mai 2005, in welchem er diese gemeinsame Vergangenheit bestätigt, als blosses Gefälligkeitsschreiben rechtfertigen würden; die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird mithin in dieser Hinsicht nicht beeinträchtigt. 4.3.2 Ferner kann auch den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, der schriftlichen Aufforderung vom 15. November 2004 an seinen Vater, ihn den Mudschaheddin auszuliefern, und der Videoaufnahme einer Gebetsversammlung von Angehörigen der Mudschaheddin nicht tel quel jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Auch wenn das BFM im Zusammenhang mit dem ersteren Dokument grundsätzlich zu Recht auf die leichte Beschaffbarkeit eines solchen Beweismittels hinweist und dessen Echtheit im heutigen Zeitpunkt in Afghanistan nicht überprüft werden kann, ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass es nahtlos in den Gesamtkontext der Vorbringen des Beschwerdeführers passt. Die vom Bundesamt angeführten Zweifel vermögen nicht zu überzeugen beziehungsweise konnten vom Beschwerdeführer plausibel ausgeräumt werden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe verwiesen. Ebenso deutet in Bezug auf die Videoaufnahme nichts darauf hin, dass die 46-minütige Filmsequenz, welche einen ununterbrochenen Handlungsablauf aufweist, eigens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers produziert worden wäre; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung vom 5. Mai 2006 die Anschuldigungen des Kommandanten nicht in allen Einzelheiten exakt wiedergegeben hat. 4.3.3 Insgesamt decken sich nach dem Gesagten die in den genannten Beweismitteln enthaltenen Sachverhalte weitgehend mit den Aussagen, welche der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens D-5004/2006 gemacht hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist bei der Frage des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG ein gegenüber dem strikten Beweis reduziertes Beweismass anzuwenden, welches durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt; entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sind, überwiegen oder nicht (vgl. dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f., m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze jedenfalls in den wesentlichen Punkten kongruent, nachvollziehbar und realistisch. So hat der Beschwerdeführer zum einen glaubhaft – auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen – dargelegt, dass er bis zum Sturz des Nadjibullah-Regimes im Jahre 1992 als Helikopterpilot beziehungsweise militärischer Flugkoordinator bei der afghanischen Luftwaffe gearbeitet hat und Mitglied der DVPA war. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes hat er darüber hinaus plausibel vorgebracht, dass er aufgrund dieser Tätigkeiten Schwierigkeiten mit seinen damals in Pakistan lebenden Stiefcousins erhalten hat, weil er sich nicht auf die Seite der Mudschaheddin geschlagen hat. Er hat diesbezüglich in nachvollziehbarer, mit entsprechenden Unterlagen dokumentierter Weise aufgezeigt, dass er – wohl aufgrund einer Denunziation seiner Verwandten bei den Mudschaheddin – von den ehemaligen Widerstandskämpfern als Mitbeteiligter beziehungsweise Mitverantwortlicher an militärischen Operationen gegen ihre Stellungen betrachtet wird und dafür auch im heutigen Zeitpunkt noch zur Rechenschaft gezogen werden soll. Schliesslich ist davon auszugehen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers – mit welchem er nach seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst zunächst einen Zwischenhandel mit Früchten betrieben und danach einen Teppichladen geführt hat – im November 2000 aus Gründen, welche mit der Vergangenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie, die sich nicht zu den Zielen der Mudschaheddin bekannt hat, zusammenhängen, umgebracht worden ist. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gründe, welche ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewegten, in glaubhafter Weise dargetan hat. Bei dieser Sachlage wird der von ihm in der Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Durchführung D-5004/2006 einer ergänzenden Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht hinfällig. 5. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würden (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1). 5.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage in Afghanistan kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. Im hier interessierenden Zusammenhang gilt dies gemäss der Rechtsprechung der ARK gemäss EMARK 2004 Nr. 24 und 2005 Nr. 18 unter anderem für ehemalige Angehörige des kommunistischen Staatsapparates unter Präsident Najibullah, wenn sie sich aufgrund ihrer damaligen Stellung exponiert haben und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Dies betrifft vorab ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle. Daneben können aber auch weniger hochgestellte Funktionäre einer Gefahr ausgesetzt sein, und zwar insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz geniessen. Eine mögliche Gefährdung ist abhängig vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der individuellen politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Wer einer technischen Tätigkeit im Staatsdienst nachging, wird grundsätzlich als politisch neutral betrachtet, da dabei niemandem ernsthafter Schaden zugefügt wurde; ebenso gelten einfache Mitglieder der DVPA alleine aufgrund dieser Mitgliedschaft nicht als gefährdet (vgl. zum Ganzen D-5004/2006 EMARK 2004 Nr. 24 E. 4a S. 158 f. und die dort angegebenen Quellen). Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gültig. Auch wenn heute frühere DVPA-Mitglieder wieder für die afghanische Regierung tätig sind und frühere Kommunisten Parlamentsabgeordnete sind, ist im Rahmen einer Abwägung aller relevanter Faktoren im Einzelfall eine allfällige Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, wobei die persönliche Vergangenheit der betroffenen Person und deren familiärer Hintergrund zu berücksichtigen sind; ehemalige Militärangehörige, Polizisten und Bedienstete des KHAD können dabei nicht nur von den heutigen Machthabern � worunter sich zahlreiche ehemalige Mudschaheddin-Kommandanten wie beispielsweise der vom Beschwerdeführer genannte Abdul Rasul Sayyaf befinden (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.3) � bedroht sein, sondern auch von Angehörigen von Opfern des kommunistischen Regimes, welche ihnen Menschenrechtsverletzungen vorwerfen (vgl. British Home Office, Border & Immigration Agency, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 7. September 2007, S. 96 ff., Ziff. 16.16-16-25; Danish Immigration Service, The political conditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Kopenhagen November 2004, S. 53 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Demokratische Volkspartei Afghanistans, Bern 30. August 2006). 5.3 Der Beschwerdeführer war während der kommunistischen Ära einerseits einfaches Mitglied der DVPA und andererseits als Hubschrauberpilot beziehungsweise Flugkoordinator Angehöriger der Luftwaffe in einem mittleren Offiziersrang. Währenddem er bei der DVPA eigenen Angaben zufolge keine massgeblichen Tätigkeiten entfaltete (vgl. Protokoll der Befragung vom 4. August 2003, S. 4 f.), war er als Offizier der Streitkräfte Teil einer staatlichen Organisation, welche sich in einem Bürgerkrieg gegen die Mudschaheddin befand und im Rahmen von Kampfhandlungen Tausende von Widerstandskämpfern und auch Zivilisten tötete, wobei auch zahlreiche Kriegsverbrechen begangen wurden. Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft dartun, dass er als Pilot lediglich Transportaufgaben wahrnahm und nach einem Abschuss auf dem Militärflugplatz von Kabul arbeitete, mithin nicht direkt in Kampfhandlungen verwickelt war. Aufgrund familieninterner Auseinandersetzungen über die Frage der Unterstützung der Mudschaheddin wurde er aber in der Folge von seinen Stiefcousins bei letzteren der Teilnahme an Bombardierungen von Paghman bezichtigt, weshalb er auch nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von diesen gesucht wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass die gegen ihn erhobenen D-5004/2006 Anschuldigungen einer Grundlage entbehren und der Beschwerdeführer nach dem Sturz des kommunistischen Regimes noch einige Jahre in Afghanistan verblieben ist, ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin mit privaten Racheakten und der Zufügung erheblicher Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste, zumal er dort über keinerlei Rückhalt durch ein einflussreiches familiäres Netz oder sonstige Kontakte zählen könnte. Die Zentralregierung verfügt sodann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich ehemaliger Kommunisten weder über die notwendigen Mittel noch den Willen, Schutz vor derartigen Übergriffen zu bieten; dies gilt nicht nur für die Provinzen des Landes, sondern auch für den Grossraum von Kabul, weshalb das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschliessen ist. 5.4 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt befürchten müsste, in seinem Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bezüglich des heute knapp 16-jährigen Sohnes des Beschwerdeführers ist eine asylrechtlich relevante Gefährdung im heutigen Zeitpunkt zwar nicht festzustellen; gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ist er jedoch in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen, da keine besonderen Umstände im Sinne dieser Bestimmung gegen einen Einbezug sprechen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 teilweise � soweit die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffend � aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seines Sohnes festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. D-5004/2006 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für den ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]; EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 2.1). (Dispositiv nächste Seite) D-5004/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 wird teilweise � soweit die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffend � aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer und seinem Sohn Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilagen: Afghanischer Führerausweis, Formular "Zahladresse"; über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Beweismittel entscheidet das Bundesamt auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 18

D-5004/2006 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2007 D-5004/2006 — Swissrulings