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Bundesverwaltungsgericht 31.12.2020 D-5001/2019

31. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,225 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5001/2019

Urteil v o m 3 1 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (nach eigenen Angaben Somalia), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (…).

D-5001/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 16. März 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. Oktober 2017 – nach Beendigung des zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens – fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei als somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie in C._______ im Süden Somalias geboren und gehöre dem Clan der D._______ an. Er habe weder eine Schule besucht noch sei er einer Arbeit nachgegangen. Im (…) 2015 sei er religiös getraut worden, habe jedoch nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Die Hochzeit sei von seiner Mutter organisiert worden. Im (…) 2015 sei er von Angehörigen der Shabaab aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Da er dies abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem sei er Angehöriger eines Minderheitenclans und daher von der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Seine Mutter habe ihn nicht zuletzt aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zuhause eingeschlossen, um ihn zu schützen. In dieser Situation habe er beschlossen, Somalia zu verlassen. Im (…) 2015 sei er zunächst nach Mogadischu gereist. Von dort sei er über Galkayo per Bus nach Äthiopien weitergereist. Über den Sudan, Libyen und Italien, wo er am 26. Februar 2016 angekommen sei, sei er am 7. März 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer legte seinen Geburtsschein ins Recht. Papiere zum Nachweis seiner Identität (Reise- oder Identitätsdokumente) reichte er nicht zu den Akten. B. Am 13. Mai 2019 reichte er beim Kanton E._______ ein Gesuch um Kantonswechsel ein. Zur Begründung führte er aus, seine (mit Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018) in der Schweiz vorläufig aufgenommene Freundin F._______ (N […]) sei in Erwartung eines gemeinsamen Kindes und auf seine Hilfe angewiesen.

C. Mit Verfügung vom 30. August 2019 – eröffnet am 2. September 2019 – erfasste das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im

D-5001/2019 Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als unbekannt, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 26. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Zudem sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gutgeheissen. F. Am 10. Oktober 2019 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 8. Oktober 2019 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Zudem wurde dieser aufgefordert, bis zum 21. November 2019 eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen, und darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgehe, er verzichte auf die Beiordnung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, falls er innert dieser Frist der Aufforderung nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung ungenutzt verstreichen.

D-5001/2019 H. Am 18. Februar 2020 stellte das Zivilstandsamt E._______ im Rahmen eines Verfahrens zur Vaterschaftsanerkennung zuhanden des SEM eine den Beschwerdeführer betreffende somalische Heiratsurkunde vom (…) 2019 sicher. I. Am 20. März 2020 schrieb das SEM das Gesuch um Kantonswechsel als gegenstandslos geworden ab. J. Am 3. Juli 2020 stellte das Zivilstandsamt E._______ zuhanden des SEM eine den Beschwerdeführer betreffende somalische "Attestation de divorce" vom (…) 2019 sicher. K. Gemäss telefonischer Auskunft des Zivilstandsamts E._______ vom 3. Dezember 2020 wurde das Verfahren zur Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung zwischenzeitlich mit einer ablehnenden Verfügung abgeschlossen, da die Personalien des Beschwerdeführers nicht hätten erfasst werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-5001/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Befragungen nicht in der Lage gewesen, Fragen zu seinen Familienverhältnissen, seiner Herkunft, seinen Kernvorbringen und seiner Ausreise widerspruchsfrei, plausibel und substanziiert zu schildern. So habe er in der BzP kaum Angaben zu seiner

D-5001/2019 Herkunftsstadt und deren Umgebung zu machen vermocht. In der Anhörung habe er dann plötzlich genauere Angaben zu C._______ gemacht, wobei seine Wegbeschreibung sehr unsubstanziiert ausgefallen sei und er den Namen des Flusses nicht korrekt wiedergegeben habe. Es scheine, dass er sich nach der BzP zur Vorbereitung auf die Anhörung ein wenig über die Region kundig gemacht habe und diese, wenn auch wenig substanziierten, Angaben zu seiner angeblichen Heimatstadt habe machen können. Seiner Erklärung, dass man ihm in der BzP gesagt habe, er solle sich kurz fassen, überzeuge nicht, habe er in der BzP doch meistens nichts beziehungsweise "ich weiss es nicht" gesagt. Des Weiteren erweckten Widersprüchlichkeiten und die fehlende Substanz erhebliche Zweifel an seinen Angaben zu den Familienverhältnissen. Bezüglich der Personalien und des Geburtsorts seiner vermeintlichen Ehefrau habe er zwischen dem Personalienblatt und der BzP beziehungsweise der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht und in der BzP auch gesagt, sie befinde sich im EVZ B._______, was er in der Anhörung bestritten und dort erklärt habe, sie sei noch in Somalia und er habe keinen Kontakt zu ihr. Zudem seien seine Angaben zu seinem Leben in Somalia völlig unsubstanziiert und erweckten den Eindruck, dass er damit seine wahren Lebensumstände verschleiern wolle. Insbesondere erscheine wenig plausibel, dass ein junger Mann, der zeitlebens im Haus eingesperrt sein solle, von heute auf morgen aus Somalia hätte ausreisen und sich auf den weiten Weg nach Europa machen können. All diese widersprüchlichen, unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben erweckten grosse Zweifel daran, dass er in C._______ geboren und unter den angegebenen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei. Diese Einschätzung werde durch weitere Ungereimtheiten in seinen Kernvorbringen bestärkt. So habe er in der Anhörung plötzlich das Eingesperrtsein als Ausreisegrund angegeben, welches er in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Zudem seien seine Aussagen zu diesem Ausreisegrund völlig unsubstanziiert und habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, wie er trotz ständigem Eingesperrtsein auf die Shabaab-Milizionäre getroffen sein wolle und am Tag der Ausreise sein Haus habe verlassen können. Im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit und der angeblich damit verbundenen Diskriminierung habe er wiederum kaum Angaben zum Clan der D._______ und seiner diesbezüglichen persönlichen Situation zu machen vermocht. Auch die geltend gemachte Verfolgung durch die Shabaab habe er widersprüchlich und unplausibel geschildert. Letztlich sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorgebrachten Fluchtgründen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Damit habe er auch die Zweifel bezüglich seiner Angaben zu seiner Identität und Herkunft weiter verstärkt. Zusammenfassend liessen seine widersprüchlichen, unsubstanziierten

D-5001/2019 und realitätsfremden Angaben zu seiner angeblichen Heimatstadt, seiner Biografie insgesamt und seiner Ausreise aus Somalia darauf schliessen, dass er das SEM bezüglich seiner Identität und Herkunft täuschen wolle. Die Unglaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen sei letztlich nur eine Folge dieses Täuschungsversuchs, verstärke aber diesen Eindruck zusätzlich. Deshalb könnten ihm seine Herkunft aus der Stadt C._______ und damit letztlich seine Angaben zu seiner Identität nicht geglaubt werden. Entsprechend bestünden Zweifel betreffend seine somalische Staatsangehörigkeit. An dieser Einschätzung vermöge auch die von ihm eingereichte Geburtsurkunde nichts zu ändern. Erfahrungsgemäss seien solche Dokumente käuflich leicht erhältlich. Unterschiedliche inhaltliche und formale Kriterien bei der Ausstellung verunmöglichten letztlich eine schlüssige Überprüfung des Dokuments. Daher habe dieses einen geringen Beweiswert und müsse im Gesamtkontext des Gesuchs beurteilt werden. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne vorliegend auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokuments verzichtet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG folglich nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2019 ein, er sei im ersten Gespräch nach seiner Einreise in die Schweiz noch sehr verwirrt gewesen. Zudem sei ihm ein Dolmetscher zugeteilt worden, welcher ihm Angst gemacht und seine Aussagen nicht wahrheitsgemäss übersetzt habe. Deshalb würde er gerne in einem neuen Interview seine Lebenssituation erklären. Im Übrigen sei seine in E._______ wohnhafte und in der Schweiz vorläufig aufgenommene Freundin F._______ schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin sei im (…) (2019). Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil Al-Shabaab immer noch bei seiner Mutter nach ihm suche und nach ihm frage. 6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, die geltend gemachte Herkunft noch seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die nachträglich eingegangenen Dokumente sind geeignet, den angefochtenen Entscheid umzustossen.

D-5001/2019 6.1 Entgegen dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf sind dem Protokoll der BzP keine Hinwiese darauf zu entnehmen, dass der Dolmetscher die Aussagen des Beschwerdeführers nicht wahrheitsgetreu übersetzt hätte. Vielmehr bestätigte dieser am Ende der Befragung durch seine Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und ihm auf Somalisch rückübersetzt worden sei (vgl. act. A4 S. 9 f.). Somit muss er sich bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen. Auch der Einwand, er sei bei der BzP noch sehr verwirrt gewesen, und der pauschale Vorwurf, der Dolmetscher habe ihm Angst gemacht, erweisen sich als nicht stichhaltig. So enthalten die Angaben des Beschwerdeführers im Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte dafür, dass er während der Befragung verwirrt gewesen wäre. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er die erwähnten Einwände und Vorwürfe, wenn sie denn begründet wären, spätestens dann erhoben hätte, als ihm anlässlich seiner Anhörung Widersprüche und Ungereimtheiten zu seinen Aussagen in der BzP vorgehalten wurden. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung für eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe pauschal vorbringt, in Somalia suche Al Shabaab ihn immer noch bei seiner Mutter und frage nach ihm, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass zum einen seine Schilderung der Verfolgung durch die Shabaab widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sei und er sich zum anderen bezüglich seiner Kernvorbringen – der angeblichen Bedrohung durch Al Shabaab beziehungsweise der Diskriminierung als Angehöriger eines Minderheitsclans, weshalb er von seiner Mutter zuhause immer eingesperrt worden sei – in Ungereimtheiten verstrickt habe, die darauf schliessen liessen, dass es sich bei den vorgebrachten Fluchtgründen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Diesen ausführlichen und zutreffenden Überlegungen wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten, weshalb auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt wurde.

D-5001/2019 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AIG (SR 142.20) Anwendung (vgl. Art. 44 AsylG). 7.2 7.2.1 Zu der vom Beschwerdeführer vorgetragenen familiären Situation ist das Folgende festzuhalten: Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 7.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.2.3 Vorliegend ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, der weder über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung aufgrund der Familienverhältnisse eingereicht

D-5001/2019 hätte. Damit sind die im Rahmen des Wegweisungspunkts zur Heranziehung von Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beurteilung eines solchen Gesuchs hätte durch das zuständige kantonale Migrationsamt zu erfolgen und sprengt den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Ergänzend kann der Vollständigkeit halber auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 8.2.3.1 ff.) verwiesen werden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-5001/2019 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm angesichts der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Sodann ist vorliegend die Frage zu beantworten, ob der Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG und/oder Art. 8 EMRK Anwendung finden. 8.2.3.1 Aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren konsultierten Asylakten der vom Beschwerdeführer als seine Freundin und Mutter des gemeinsamen Kindes bezeichneten somalischen Staatsangehörigen F._______ geht hervor, dass diese am (…) 2016 in die Schweiz einreiste, wo sie am (…) um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom (…) 2018 stellte das SEM fest, F._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Am (…) 2019 wurde der Sohn G._______ von F._______ geboren. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 teilte das SEM F._______ mit, dass seine Verfügung vom 14. Dezember 2018 bezüglich der Wegweisung und vorläufigen Aufnahme auch ihr Kind G._______ betreffe. Des Weiteren führte das SEM zur Begründung des Abschreibungsbeschlusses vom 30. März 2020 bezüglich des Gesuchs um Kantonswechsel (vgl. Sachverhalt Bst. I) aus, es habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2019 aufgefordert, sein Gesuch zu konkretisieren und verschiedene Fragen zur Beziehung mit F._______ zu beantworten (und ihm dabei empfoh-

D-5001/2019 len, sobald wie möglich ein Verfahren um Kindesanerkennung – eine solche könne grundsätzlich bereits vor der Geburt erfolgen – beim zuständigen Zivilstandsamt einzuleiten). In der Folge habe er um Fristverlängerung zur Beantwortung der Fragen ersucht und mit Schreiben vom 29. September 2019 lediglich mitgeteilt, dass das Verfahren in Sachen Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt E._______ pendent sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 sei er vom SEM auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren (Art. 13 VwVG) hingewiesen und aufgefordert worden, die Fragen aus dem Schreiben vom 29. Juli 2019 zu beantworten. Falls das SEM bis zum 12. März 2020 in dieser Angelegenheit keinen Posteingang verzeichnen könne, werde davon ausgegangen, dass kein Interesse an einem Kantonswechsel bestehe und das Verfahren abgeschrieben werde könne. Innert Frist sei keine Stellungnahme eingegangen. 8.2.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRIS- TOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Gemäss Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es sich, beim Nachweis der gelebten Familiengemeinschaft restriktivere Kriterien vorauszusetzen, als bei einer formellen Ehegemeinschaft, da die Eheähnlichkeit der Beziehung durch eine gewisse Dauerhaftigkeit und Verflochtenheit noch unter Beweis zu stellen ist. Das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch die Messlatte mit dem Erfordernis des Zusammenlebens von mehreren Jahren sehr hoch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 m.w.H.). Die partnerschaftliche Beziehung muss seit langem bestehen oder es müssen konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschliessung hindeuten. Wesentlich sind das Zusammenleben im gleichen Haushalt; die Natur und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung aneinander.

D-5001/2019 8.2.3.3 Aufgrund der Aktenlage (vgl. vorstehend E. 8.2.3.1) bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer gelebten Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer, der Kindsmutter und dem Kind. Nachdem der Beschwerdeführer sich im Verfahren betreffend Kantonswechsel nicht zu den ihm gestellten Fragen äusserte, rechtfertigt sich die Annahme, er habe kein grosses Interesse an der Aufnahme eines gemeinsamen Familienlebens. Sodann steht auch das Vaterschaftsverhältnis zum Kind nicht fest. Selbst wenn es dem Beschwerdeführer mangels Erhältlichkeit genügender heimatlicher Dokumente nicht möglich wäre, sich als Vater des Kind im Zivilstandsregister eintragen zu lassen, so stünde es ihm doch frei, seine tatsächliche Vaterschaft mittels eines DNA-Gutachtens nachzuweisen. Auch dies ist indessen nicht aktenkundig. 8.2.3.4 Somit kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer gelebten Familiengemeinschaft ausgegangen werden, weshalb die Grundvoraussetzung sowohl für die Anwendung von Art. 8 EMRK als auch Art. 44 AsylG fehlt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit auch vor diesem Hintergrund als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher in die nördliche Landesteile (Somaliland und Puntland) jedoch unter Umständen erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September 2018 u.H.a. BVGE 2014/27 E. 6.5; wobei sich die Rechtsprechung von BVGE 2017/14 nur bedingt auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). 8.3.2 In diesem Zusammenhang hielt das SEM in der angefochtenen Verfolgung zutreffend fest, dass es ihm nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Herkunft sowie der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

D-5001/2019 zu äussern, da die angebliche Herkunft aus C._______ in Somalia und die gemachten Angaben zur Biografie insgesamt nicht glaubhaft seien. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe, verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Zudem ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass sie, unbesehen der Zweifel betreffend die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, den Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesteile unter Hinweis auf die erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als zumutbar erachtete, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-5001/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Daniel Widmer

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