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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2009 D-5001/2009

11. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,285 Wörter·~36 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Apr...

Volltext

Abtei lung IV D-5001/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. 1. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N _______ 2. Wiederherstellung der Frist; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 (D-3499/2009) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5001/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 11. September 2008 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 15. September 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2008 fand im A._______ die Erstbefragung statt. Am 8. Oktober 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde aus C._______ bei D._______ und habe dort – sofern er sich für Bildungszwecke in D._______ aufgehalten habe – seit seiner Geburt bis wenige Tage vor der Ausreise gelebt. Wegen der Prüfungsvorbereitungen habe er den Militärdienst verschieben können. Ab 2005 hätte er zum Militär einrücken müssen, was er jedoch nicht getan habe. Stattdessen habe er mit einer andern Identitätskarte gelebt und sich jeweils versteckt, wenn das Militär ins Dorf gekommen sei. Bei den Prüfungsvorbereitungen in den Jahren 2003 und 2004 habe er Freunde kennengelernt, die ihn gebeten hätten, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) mit Lebensmitteln zu unterstützen. Sie hätten ihn auch im Dorf besucht. Im Jahr 2005 habe er die Türkei verlassen, nachdem ihm der Vater telefonisch mitgeteilt gehabt habe, er sei von Angehörigen des Militärs im Dorf gesucht worden, da er wegen PKK- Unterstützung angezeigt worden sei. Er habe sich nach Italien oder Frankreich begeben und sei von dort im September 2005 wieder in sein Heimatland zurückgeführt worden, wo man ihn zunächst während eines Tages festgehalten und dann freigelassen habe. Ab anfangs 2007 habe er die PKK etwa ein Mal pro Monat mit Lebensmitteln unterstützt. Am 16. September 2007 sei er mit Lebensmitteln angehalten, mitgenommen, verhört und nach einem Tag freigelassen worden. Am 24. März 2008 habe man ihn an seinem Wohnort festgenommen und unter dem Vorwurf, er sei gefilmt worden, als er an der Newroz-Feier mit einem Plakat von Öcalan in den Händen über das Feuer gelaufen sei, während eines Tages festgehalten. Danach habe man ihn erneut freigelassen. Anschliessend hätten an seinem Wohnort mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden, bei welchen der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Dann habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Fall einer Rückkehr in sein D-5001/2009 Heimatland befürchte er, dass es ihm psychisch nicht gut gehen werde. Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte zu den Akten. Den im Jahr 2005 in D._______ ausgestellten Reisepass habe er verloren. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und – den Militärdienst betreffend – an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere habe er zum Beginn der von ihm dargelegten Unterstützung der PKK widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er einerseits bereits im Jahr 2005 wegen der Unterstützung der PKK angezeigt worden, jedoch anlässlich seiner Rückschaffung in die Türkei im gleichen Jahr nach der Überprüfung wieder freigelassen worden sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er mehrmals zielgerichtet gesucht worden sei und man ihn jeweils nach kurzer Zeit trotz des Vorliegens von belastendem Material wieder freigelassen habe. Ferner habe er keine Bescheinigungen der Anzeige gegen ihn und der Festnahmen zu den Akten gegeben. Das von ihm geschilderte Verhalten der Sicherheitsbehörden widerspreche offensichtlich der behaupteten Verfolgung wegen Unterstützung der PKK. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass die Guerilla vom Beschwerdeführer die Unterstützung mit Marginalien verlangt habe, obwohl diese selbst leicht besorgt werden könnten, zumal das Risiko, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsbehörden unbeabsichtigt zu einer kombattanten Einheit führen könne, gross sei, da er mehrmals festgenommen und – wie er selber vermute – bespitzelt worden sei. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers, der aus Furcht vor einer Verfolgung zunächst nach E._______ geflohen, indessen nach kurzer Zeit wieder ins Elternhaus zurückgekehrt sei, könne nicht nachvollzogen werden, da dieses Vorgehen mit einer akuten Gefährdung nicht vereinbart werden könne. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D-5001/2009 C. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote seines Rechtsvertreters. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich infolge seiner psychischen Probleme seit seiner Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung. Obwohl der Rechtsvertreter bereits in seiner Eingabe vom 16. September 2008 auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen habe, sei der diesbezügliche Sachverhalt vom BFM nicht näher abgeklärt worden. Das BFM hätte einen medizinischen Sachverständigen beiziehen müssen, weil dieser für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und des Wegweisungsvollzugs nötig gewesen wäre. Schon aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die unterschiedliche Datierung des Beginns der Unterstützung der PKK auf die Unterschiedlichkeit der beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalte zurückzuführen. Er habe nämlich die Ereignisse im Jahr 2005 von denjenigen in den Jahren 2007 und 2008 getrennt aufgeführt und nicht in einen Zusammenhang gestellt. Das BFM habe diesbezüglich indessen nur oberflächlich befragt und den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt, was zu einer Vermischung der Sachverhalte geführt habe. Zudem mangle es der Verfügung des BFM an Sorgfalt, da auf unzutreffende Aktenstücke beziehungsweise Protokollseiten verwiesen werde und die Ausreisefrist innerhalb der Beschwerdefrist angesetzt worden sei. Die Argumentation des BFM sei zudem spekulativ ausgefallen. Bei der Überprüfung der Wiedereinreise anlässlich der Rückweisung aus Europa habe man den Beschwerdeführer nicht gefragt, ob er mit einer falschen Identität gereist sei, weshalb über die Gründe der Freilassung keine Klarheit bestehe. Auch diesbezüglich hätte der Sachverhalt näher abgeklärt werden müssen. Ferner sei die Argumentation über die Motive der türkischen Behörden oder der PKK als spekulativ zu betrachten und trage wenig zur abschliessenden Beurteilung des Sachverhalts bei. Die schnelle D-5001/2009 Freilassung nach den beiden geltend gemachten Festnahmen habe wohl damit zu tun, dass die Person des Beschwerdeführers überwacht worden sei. Es könne sein, dass die türkischen Behörden erst nach wiederholten Festnahmen zu einer Observierung griffen. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht vollständig, sondern beruhe auf Annahmen des BFM. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde keine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote gewährt. E. Innert der angesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht kein Kostenvorschuss ein, worauf das Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2009 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eintrat. F. Mit Faxeingabe vom 7. Juli 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 nicht erhalten. Er ersuchte um Zustellung einer Kopie derselben und der Barcodenummer der Postaufgabe. Ferner stellte er die Einreichung eines Revisionsgesuchs in Aussicht. G. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 wurde der Vollzug der Wegweisung zur Klärung des Sachverhalts vorsorglich gestoppt. H. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 zugestellt. Es wurde ihm mitgeteilt, dass infolge eines durch die zentrale Kanzlei verursachten Zustellfehlers die rechtsge- D-5001/2009 nügliche Zustellung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 nicht belegt werden könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt bleibe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen, da vorliegend dieses einem allfälligen Revisionsbegehren vorgehe. Im Unterlassungsfall wurde ihm angedroht, die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 aufzuheben. I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2009 wurde um Zustellung eines Einzahlungsscheines ersucht, was mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 geschah. J. Mit Telefax vom 17. Juli 2009 wurde dem BFM auf Ersuchen hin nochmals eine Kopie der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2009 zugestellt. K. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des mit Verfügung vom 9. Juni 2009 verlangten Kostenvorschusses ein. Dieses begründete er damit, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, den verlangten Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen, weil er die Zwischenverfügung, in welcher er dazu aufgefordert worden sei, nicht erhalten habe, wie die Abklärungen seitens seines Anwaltes und seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergeben hätten. Zur weiteren Begründung wurde auf die Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 verwiesen. Die versäumte Rechtshandlung werde insofern nachgeholt, als ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses eingereicht werde. Der Beschwerdeführer sei sozialhilfeabhängig und die Verwaltungsbeschwerde vom 29. Mai 2009 nicht aussichtslos. Zudem wurde infolge des Kanzleifehlers durch das Bundesverwaltungsgericht um Entschädigung der Parteikosten in der Höhe von Fr. 450.-- ersucht. L. Mit Eingabe vom 3. August 2009 wurde ein Arztbericht nachgereicht. D-5001/2009 M. Am 4. August 2009 wurden beim BFM die vorinstanzlichen Akten verlangt. Diese trafen anfangs September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist aufgrund einer prima facie Prüfung gutzuheissen sein dürfte und das Gesuch um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen gutgeheissen werde. Der Vollzug der Wegweisung werde bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ausgesetzt und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und es werde kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werde abgewiesen, und über die Gewährung einer Parteientschädigung im Zusammenhang mit dem Gesuch um Fristwiederherstellung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vorliegend ist einerseits ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angefochten, indem der Beschwerdeführer geltend macht, das Urteil vom 2. Juli 2009 sei in seiner Unkenntnis über die dem Urteil zugrundeliegende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 zustandegekommen, und er habe unverschuldeterweise den in dieser Zwischenverfügung verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb er ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stelle. Andererseits ist – sofern das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gutzuheissen ist – die gegen die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 eingereichte Beschwerde vom 29. Mai 2009 materiell zu beurteilen. 1.2 Über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG und über Beschwerden entscheidet ein D-5001/2009 Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Aus prozessökonomischen Gründen werden beide Verfahren vereinigt. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 1.4 Hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG ist festzuhalten, dass dieses erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde. Die Frage, ob die Wiederherstellung einer versäumten Frist auch nach Abschluss des Verfahrens möglich ist, wird zwar von Art. 24 VwVG nicht ausdrücklich beantwortet. Indessen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_491/2008 vom 10. März 2009 gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine unverschuldet versäumte Frist wiederhergestellt werden können muss, festgehalten, dass auch nach Prozessende ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht werden kann, womit vorliegend das nach dem Verahrensabschluss durch den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch grundsätzlich – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – zuzulassen ist. Dabei ist gemäss Bundesgericht diejenige Behörde für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens zuständig, welche auch über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht zudem Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 29. Mai 2009 und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Nach Art. 24 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen der ihm angesetzten Frist zu handeln, D-5001/2009 sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am folgenden Tag – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der gesetzlichen Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass mit der Zustellung dieser Zwischenverfügung das Hindernis im Sinne von Art. 24 VwVG wegfalle, womit die für das Gesuch nach Art. 24 VwVG relevante Frist am 15. Juli 2009 beginnt. Am 30. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten beziehungsweise Erlass des Kostenvorschusses. Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist rechtzeitig eingereicht und die versäumte Rechtshandlung gleichzeitig nachgeholt. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist somit – wie die Beschwerde gegen die negative Verfügung des BFM vom 21. April 2009 – form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 und durch die angefochtene Verfügung des BFM besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 VwVG und auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist machte der Beschwerdeführer geltend, er sei unverschuldeterweise davon abgehalten worden, den mit der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, weil er die erwähnte Zwischenverfügung gar nicht erhalten habe. Dies hätten die Abklärungen seitens seines Anwaltes und seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Er habe die versäumte Rechtshandlung insofern nachgeholt, als er mit der Einreichung des Gesuchs um Fristwiederherstellung ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses eingereicht habe. Er sei sozialhilfe- D-5001/2009 abhängig, und die Verwaltungsbeschwerde vom 29. Mai 2009 sei nicht aussichtslos. 2.2 Eine Frist gilt nur dann als unverschuldet versäumt, wenn für das Versäumnis objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der intern und bei der Schweizerischen Post getätigten Nachforschungen dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2009 bereits mitgeteilt hat, kann der Versand der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 nicht zurückverfolgt werden, weil diese auf der vom Bundesverwaltungsgericht geführten Liste der eingeschriebenen Postsendungen nicht aufgeführt ist und ihr Versand auch von der Schweizerischen Post nicht verifiziert werden konnte. Der unkorrekte Versand der Zwischenverfügung beziehungsweise deren nicht erfolgte Aufnahme in der Liste der eingeschriebenen Postsendungen des Bundesverwaltungsgerichts dürfte auf einen Kanzleifehler zurückzuführen sein und hat zur Konsequenz, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels vorhandener Barcodenummer keine rechtsgültig erfolgte Zustellung belegen kann. Zwar könnte die erwähnte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer uneingeschrieben zugestellt worden sein. Dies wird indessen von seinem Rechtsvertreter verneint. Zugunsten des Beschwerdeführers ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass ihm die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 nicht zugestellt wurde. Unter diesen Umständen konnte er nicht Kenntnis nehmen von der Aufforderung, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Seiner Darstellung im Gesuch um Fristwiederherstellung, er sei unverschuldet von der Bezahlung des Kostenvorschusses abgehalten worden, ist somit zuzustimmen. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers für das Fristversäumnis objektive Gründe vor, und dem Beschwerdeführer ist keine Nachlässigkeit vorzuwerfen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009, wonach auf seine Beschwerde mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten werde, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 BGG aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-5001/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich infolge seiner psychischen Probleme seit seiner Einreise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung. Obwohl der Rechtsvertreter bereits in seiner Eingabe vom 16. September 2008 auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen habe, sei der diesbezügliche Sachverhalt vom BFM nicht näher abgeklärt worden. Das BFM hätte einen medizinischen Sachverständigen beiziehen müssen, weil dieser für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und des Wegweisungsvollzugs nötig gewesen wäre. Schon aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem für die Behörden geltenden Untersuchungsgrundsatz, der zu den D-5001/2009 allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG; zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren: vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der beschwerdeführenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG und der allgemeinen – auch im Asylverfahren geltenden – Beweislastregeln wäre es somit in der Hand des Beschwerdeführers gelegen, im erstinstanzlichen Verfahren Beweismittel darüber zu den Akten zu reichen, dass er an psychischen Problemen leidet, welche einerseits die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beeinträchtigen vermöchten und andererseits für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung wären. Davon ist im vorliegenden Fall umso mehr auszugehen, da der Beschwerdeführer von Anfang an von einem in der asylrechtlichen Materie nicht unerfahrenen Rechtsanwalt vertreten war und von ihm auf die entsprechenden Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht hätte aufmerksam gemacht werden können. Zudem war sein Rechtsvertreter – wie dessen Eingabe vom 16. September 2008 an das BFM zeigt – von Anfang an über die psychischen Probleme seines Mandanten im Bild. Allein mit dem schriftlichen Hinweis auf das Vorliegen von psychischen Problemen ist der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Darüber hinaus sind den beiden vorliegenden Protokollen keine Schwierigkeiten zu entnehmen, gestützt auf welche die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit infolge der geltend gemachten psychischen Probleme nur beschränkt verwendbar erscheinen. Insbesondere ergeben sich aus den beiden Protokollen weder Verständigungsschwierigkeiten noch gab der Beschwerdeführer D-5001/2009 irgendwie zu erkennen, dass er die jeweilige dolmetschende Person nicht verstanden habe oder seine Vorbringen aus psychischen Gründen nicht habe vortragen können. Weder der Beschwerdeführer noch andere an der Anhörung anwesende Personen hatten zusätzliche Bemerkungen anzubringen. Selbst die der Anhörung beiwohnende Rechtsvertretung hatte keine Einwände gegen die Anhörung, das Protokoll oder eine der anwesenden Personen. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht keinen Anlass gesehen, einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen. Im Übrigen führt nicht jede psychische Beeinträchtigung dazu, dass an die Aussagen der betroffenen Person grundsätzlich Vorbehalte anzubringen wären. Ebenso wenig können divergierende Aussagen von psychisch angeschlagenen Personen grundsätzlich mit deren psychischen Problemen erklärt werden. Vorliegend sind den erstinstanzlichen Akten keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen, gestützt auf welche einerseits das BFM verpflichtet gewesen wäre, einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen, und andererseits die Aussagen des Beschwerdeführers infolge der geltend gemachten psychischen Probleme mit Vorbehalt zu beurteilen wären. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen und der Beschwerdeführer hat sich divergierende Aussagen anrechnen zu lassen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe die PKK unterstützt und sei deshalb ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden, da er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei aus diesem Grund einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. 6.1.1 Wie das BFM zutreffend feststellte, hat sich der Beschwerdeführer zum Beginn der Unterstützung der PKK widersprüchlich geäussert, indem er einmal vorbrachte, er habe der PKK erstmals anfangs 2007 Lebensmittel gebracht und vor diesem Zeitpunkt mit ihnen nur Gespräche geführt (Akte A10/17 S. 9), während er in der gleichen Anhörung später darlegte, er habe die PKK bereits im Jahr 2005 mit Lebensmitteln unterstützt (Akte A10/17 S. 10). In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, die Frage in der Anhörung, wann er dies das erste Mal gemacht habe, sei – entgegen der D-5001/2009 Argumentation in der angefochtenen Verfügung – nicht eindeutig und lasse viel Interpretationsspielraum offen. Diese Ansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht. Der Beschwerdeführer erklärte zuerst, er habe die PKK mit Lebensmitteln unterstützt, worauf ihn die befragende Person in der Anhörung fragte, wann er dies zum ersten Mal getan habe. Daraufhin sagte er aus, dies sei anfangs 2007 gewesen (Akte A10/17 S. 9). Dabei handelt es sich um eine klare und eindeutige Frage in einem dem Beschwerdeführer klar erscheinenden Zusammenhang, die auch eine ebensolche Antwort erwarten lässt. Somit vermag der Erklärungsversuch in der Beschwerde nicht zu überzeugen. 6.1.2 Auch der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe stets die Ereignisse im Jahr 2005 von denjenigen in den Jahren 2007 und 2008 getrennt und sie nicht in einen Zusammenhang gebracht, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ergibt sich aus den beiden Protokollen, dass er eine solche Unterscheidung nicht vornahm. In der ersten Befragung erklärte er nämlich, er habe die PKK seit den Jahren 2003 und 2004 unterstützt, indem er ihnen ein Mal pro Monat Essen gebracht habe. Dann sei er von Leuten denunziert worden, habe indessen die PKK weiterhin in der erwähnten Art unterstützt. Am 16. September 2007 und am 24. März 2008 sei er festgenommen und während eines Tages festgehalten worden, und am 24. März 2008 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, welche sich danach mehrmals wiederholt habe (vgl. Akte A1/9 S. 4 ff.). Eine Unterscheidung von Vorfällen beziehungsweise der Unterstützung der PKK im Jahr 2005 und in den Jahren 2007/2008 ist in diesem Sachverhalt nicht feststellbar. In der direkten Anhörung trug er zunächst vor, er habe einige Leute der PKK zwischen 2003 und 2004 kennengelernt und sie ab 2007 einmal monatlich mit Lebensmitteln unterstützt. Davor habe es nur Gespräche mit ihnen gegeben und er habe gesagt, dass er sie unterstützen wolle (Akte A10/17 S. 9). Diesem Sachverhalt kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 nur in Gespräche mit Angehörigen der PKK verwickelt gewesen sei und ihnen seine Unterstützung zugesagt habe, indessen erst ab 2007 effektiv Unterstützung geleistet habe. Eine Unterscheidung der von ihm geleisteten Unterstützung im Jahr 2005 einerseits und in den Jahren 2007 und 2008 andererseits kann auch diesem Sachverhalt nicht entnommen werden. Erst im Zusammenhang mit den Ausreisegründen im Jahr 2005 kam er darauf zu sprechen, dass er schon im Jahr 2005 die PKK unterstützt habe (Akte A10/17 S. D-5001/2009 10 f.). Dies ist jedoch als nachgeschobene und damit unglaubhafte Erklärung zu sehen, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2005 auf die der Klärung dienenden Frage, ob die befragende Person richtig verstanden habe, dass er mit seinen Kollegen einfach darüber gesprochen habe, aber nicht aktiv geworden sei, keine Antwort gab, aus der die befragende Person oder die Leserschaft schliessen könnte, er habe die PKK bereits im Jahr 2005 mit Lebensmitteln unterstützt. Vielmehr wich er dieser Frage aus, indem er darlegte, er sei im Jahr 2005 ins Dorf des Vaters gegangen, habe ihm in der Landwirtschaft geholfen und sei von den erwähnten Freunden im Dorf besucht worden. Sie hätten seine Unterstützung verlangt, und der Kontakt habe weiter bestanden (Akte A10/17 S. 10). Auch aus dieser Antwort des Beschwerdeführers kann nicht der Schluss gezogen werden, er habe im Jahr 2005 die PKK unterstützt. Die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe stets die Ereignisse im Jahr 2005 von denjenigen in den Jahren 2007 und 2008 getrennt, vermag somit nicht zu überzeugen. Die in der Beschwerde abgegebenen Erklärungen zu den widersprüchlichen Angaben betreffend Beginn der Unterstützung der PKK sind folglich nicht geeignet, die widersprüchlichen Angaben zu entkräften. Zudem verhält der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe oberflächlich befragt und die notwendigen Abklärungen in dieser Sache nicht vorgenommen, nicht. Insbesondere kann dem Anhörungsprotokoll mit Leichtigkeit entnommen werden, dass die befragende Person immer wieder nachhakte, wenn der Beschwerdeführer unklare oder ausweichende Antworten gab, und von ihm auch den Sachverhalt bestätigende oder verneinende Antworten provozierte, um sich zu vergewissern, dass sie auch richtig verstanden habe. Die in der Beschwerde dargelegte Vermischung von zwei Sachverhalten – nämlich aus dem Jahr 2005 sowie aus den Jahren 2007 und 2008 – ist somit nicht auf eine mangelhafte Befragung des BFM zurückzuführen. Vielmehr ist sie erst aufgrund von nachgeschobenen Sachverhaltselementen entstanden und somit im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers selbst respektive dem nachträglichen Ergänzen oder Anpassen des Sachverhaltes durch ihn zu sehen. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Das BFM hat somit zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen. 6.1.3 Unter diesen Umständen ist auch die Argumentation des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte D-5001/2009 Unterstützung der PKK im Jahr 2005 nicht vereinbart werden könne mit seiner anlässlich der Wiedereinreise im gleichen Jahr erfolgten Freilassung am Flughafen, zu bestätigen. In Ergänzung dazu sind diese Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht vereinbar mit seiner Angabe, gegen ihn bestehe kein Verfahren (Akte A1/9 S. 6). Wäre der Beschwerdeführer nämlich in der Tat im Jahr 2005 infolge der PKK-Unterstützung denunziert und angezeigt worden, hätte er mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen müssen, zumal die türkischen Behörden beim Verdacht der Unterstützung einer illegalen Organisation wie der PKK ein Strafverfahren einleiten. Die vom Beschwerdeführer dargelegte fehlende Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn spricht dagegen, dass er im Jahr 2005 infolge der PKK-Unterstützung bei den türkischen Behörden denunziert worden ist. Hätte man gegen den Beschwerdeführer zudem infolge PKK- Unterstützung ein Strafverfahren eingeleitet, wäre er registriert, was bei der Wiedereinreise in die Türkei nicht zu seiner schnellen Freilassung, sondern zu vermehrten Abklärungen geführt hätte. In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, das BFM habe nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in einem europäischen Land unter seiner richtigen Identität wieder in die Türkei eingereist sei und ebenso wenig habe es die Umstände der Festnahme am Flughafen und den Grund der Freilassung ermittelt. Indessen gab der Beschwerdeführer einerseits nicht an, er sei unter falscher Identität aus Europa in die Türkei zurückgekehrt, weshalb das BFM diesbezüglich zu Recht keine weiteren Fragen stellte, sondern davon ausging, dass er unter seiner richtigen Identität reiste. Andererseits lässt sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im europäischen Land, in welches er gereist sei, die Fingerabdrücke genommen worden seien und er von dort sofort auf dem Flugweg ausgeschafft sowie nach der Ankunft in E._______ infolge illegaler Ausreise während eines Tages festgehalten und danach ohne Erstellung eines Protokolls freigelassen worden sei, wobei die befragende Person den Beschwerdeführer auf fast einer Seite zu diesem Sachverhalt befragte (Akte A10/17 S. 6 f.). Unter diesen Umständen ist der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht geklärt, nicht haltbar. Es wäre zudem – ebenfalls im Rahmen der geltenden Mitwirkungspflicht – am Beschwerdeführer gelegen, weitere Auskünfte über die Wiedereinreise in die Türkei oder Probleme in diesem Zusammenhang von sich aus preiszugeben. D-5001/2009 6.1.4 Mit dem BFM ist auch übereinzustimmen, dass angesichts der geltend gemachten PKK-Unterstützung und insbesondere angesichts der Denunziation im Jahr 2005 aus dem gleichen Grund die anlässlich der beiden Festnahmen vom 16. September 2007 und vom 24. März 2008 erfolgten Freilassungen nicht nachvollzogen werden können. Wäre der Beschwerdeführer nämlich ins Visier der türkischen Behörden geraten, weil man ihn als PKK-Unterstützer denunziert hat, wäre – wie bereits dargelegt – mit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen seine Person zu rechnen gewesen. Unter diesen Umständen kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er nicht so schnell oder überhaupt nicht freigelassen worden wäre. Die beiden von ihm dargelegten schnellen Freilassungen sprechen somit gegen den behaupteten Sachverhalt, und dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er infolge einer ihm vorgeworfenen Unterstützung der PKK mehrmals festgenommen wurde. Aus dem gleichen Grund sind auch die geltend gemachten Hausdurchsuchungen zu bezweifeln. Das Argument in der Beschwerde, die türkischen Behörden würden erst nach wiederholten Festnahmen dazu übergehen, eine Person zu observieren, vermag an der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. 6.1.5 Auch vermag das Argument in der Beschwerde, Erwägungen über allfällige Motive der türkischen Behörden hätten spekulativen Charakter, nicht zu überzeugen, zumal der Sachverhalt in der Art und Weise, wie er vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde, realistischerweise aufgrund der Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen und auf ebensolchen des BFM in sich selbst nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft ist. Ein Beweis, wie dies etwa in Strafrechtsfällen verlangt wird, für die Widerlegung des Sachverhaltes wird im Asylrecht von den Behörden nicht verlangt. Es genügt – wie vorliegend – die überwiegende Unglaubhaftigkeit desselben, welche sich in casu aus der fehlenden Nachvollziehbarkeit ergibt. 6.1.6 Wie das BFM zudem zutreffend argumentierte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Festnahmebescheinigung oder eine Anzeige zu den Akten zu reichen, was ebenfalls gegen den vorgebrachten Sachverhalt spricht. 6.1.7 Darüber hinaus ist die dem BFM vorgeworfene Oberflächlichkeit der Anhörung auch deshalb nicht haltbar, weil die befragende Person D-5001/2009 dem Beschwerdeführer immer wieder mit einer offenen Fragestellung die Gelegenheit gewährte, seine Vorbringen aus eigenen Stücken detailliert vorzutragen (so beispielsweise mit den Fragen 99, 101, 104, 120, 133. 134, 141, 142 und weiteren mehr). Der Beschwerdeführer zog es indessen vor, sich nicht eingehend zu äussern, sondern beschränkte sich auf kurze und einsilbige Antworten. Die Substanzlosigkeit seiner Antworten zieht sich damit wie ein roter Faden durch die beiden Befragungsprotokolle. Dies muss auch seinem Rechtsvertreter aufgefallen sein, da dieser von den „spärlichen Angaben des Beschwerdeführers“ spricht. Diese sind indessen nicht dem BFM anzulasten, sondern verdeutlichen den fehlenden Detailreichtum und Gehalt der Aussagen des Beschwerdeführers, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben noch verdeutlicht. 6.2 Aufgrund der bereits zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente kann darauf verzichtet werden, zu den übrigen vom BFM aufgeführten Argumenten einlässlich Stellung zu nehmen. Sie sind zu bestätigen, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Das erst im Beschwerdeverfahren eingereiche Arztzeugnis vom 3. Juli 2009 bestätigt zwar, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Erkrankung mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) leidet. Indessen ist eine allfällige PTBS nicht auf die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte zurückzuführen, da sich diese als unglaubhaft herausgestellt hat. Die Erkrankung ist somit nicht unter dem Blickwinkel der Flüchtlingseigenschaft, sondern im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen. 6.3 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, er müsse in den Militärdienst einrücken, wolle indessen diesen Dienst nicht leisten, weshalb er von den Behörden ebenfalls gesucht worden sei. 6.3.1 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei gesucht wird. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit D-5001/2009 zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17). 6.4 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Aus einer allfälligen Bestrafung des Beschwerdeführers im Sinne des Militärstrafrechts ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem generell völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige D-5001/2009 Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen und eine weitere Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Der diesbezügliche Antrag wird somit abgewiesen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5001/2009 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 D-5001/2009 ff.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ bei D._______, wo er – abgesehen von seinem früheren Aufenthalt in Europa – seit seiner Geburt bis wenige Tage vor der Ausreise meistens im Kreis seiner Familie gelebt habe. Im Übrigen habe er sich zu Bildungszwecken in D._______ aufgehalten. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 8.5 Der gemäss Aktenlage junge Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. Zudem hat er gemäss seinen Angaben das Gymnasium abgeschlossen, womit er sich gute Voraussetzungen für die Erlernung eines Berufes oder den Beginn eines Studiums geschaffen hat. Im Übrigen verfügt er über Berufserfahrungen in der Landwirtschaft. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist somit trotz der geltend gemachten psychischen Probleme zumutbar, zumal diese auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers behandelbar sind und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich um eine Krankenversicherung oder – sollte er keiner Arbeit nachgehen – um den Erhalt der grünen Versicherungskarte zu bemühen. Zudem ist davon D-5001/2009 auszugehen, dass seine Angehörigen bereit sind, diejenigen Kosten zu übernehmen, die weder von der Krankenversicherung noch von der grünen Karte gedeckt werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass einerseits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 Bundesrecht verletzt und deshalb aufzuheben ist und andererseits die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. April 2009 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gutzuheissen und die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Betreffend das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sind infolge Obsiegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurden für das Fristwiederherstellungsgesuch D-5001/2009 Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dies wird als angemessen erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.-- auszurichten. 11.3 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 ist der Beschwerdeführer unterlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). 11.4 Für das Beschwerdeverfahren ist mangels Obsiegen keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5001/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 VwVG wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben. 3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 4. Betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Frist sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer für das Gesuch um Wiederherstellung der Frist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.-- auszurichten. 6. Die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung wird abgewiesen. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 8. Betreffend Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 9. Betreffend Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 wird keine Parteientschädigung entrichtet. D-5001/2009 10. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und Zahladresse-Formular) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 26

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