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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2020 D-4991/2018

11. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,583 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4991/2018

Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Sri Lanka, beide vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).

D-4991/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie ihren Heimatstaat im September 2009 auf dem Luftweg und lebten in der Folge in C._______ (Indien). Im Jahr 2013 stellten sie beim schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai ein Asylgesuch. Dieses teilte ihnen in einem Antwortschreiben mit, dass es nicht mehr möglich sei, bei einer diplomatischen Vertretung der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Mithilfe eines Schleppers gelangten die Beschwerdeführenden schliesslich im November 2015 per Flugzeug via D._______ und E._______ nach Italien. Von dort reisten sie mit dem Auto in die Schweiz, wo sie am 26. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch stellten. Daraufhin wurde A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Dezember 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 26. September 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Distrikt G._______ aufgewachsen und habe aufgrund des Bürgerkrieges im Jahr 1995 zusammen mit ihrer Familie ins sogenannte Vanni-Gebiet fliehen müssen. Drei Jahre später sei sie freiwillig den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe dort in der politischen Abteilung gearbeitet, unter anderem als Sekretärin von "H._______", der (…) der LTTE. Im Jahr (…) habe sie den LTTE-Angehörigen I._______ geheiratet und im gleichen Jahr sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Ab Januar 2009 habe sie ihre Arbeit beenden müssen, da sie durch den Krieg gezwungen gewesen seien, mehrmals den Aufenthaltsort zu wechseln. Als sie in ein von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet gekommen seien, habe sich ihr Ehemann am 17. Mai 2009 als LTTE-Mitglied zu erkennen gegeben. Die Militärangehörigen hätten ihn daraufhin mitgenommen und sie habe ihn seither nicht mehr gesehen. Sie selbst habe ihre LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen und sei mit ihrem Sohn in ein Flüchtlingslager gekommen. Dort habe sie stets befürchtet, dass jemand sie verraten könnte. Viele Leute hätten sie gekannt aufgrund ihrer Tätigkeit sowie wegen ihres Ehemanns, der bei den LTTE eine sehr wichtige Person gewesen sei. Ihr in der Schweiz lebender Schwager – mit dem sie über ihre Schwiegermutter in Kontakt getreten sei – habe ihre Flucht aus dem Camp

D-4991/2018 sowie die Ausreise nach Indien mithilfe eines lokalen Schleppers organisiert. Zu Beginn sei sie im Besitz eines dreimonatigen Touristenvisums gewesen, danach habe sie sich bei den Behörden gemeldet. Sie habe sich bei der Polizei registrieren müssen und nach Bezahlung eines Geldbetrags einen Rapport erhalten. Sie seien als Flüchtlinge in Indien gewesen, wobei sie eine sogenannte "Aussen-Registration" – im Gegensatz zur "Innen-Registration" in einem Flüchtlingslager – erhalten hätten. Ihr Schwager habe sie von der Schweiz aus finanziell unterstützt. An ihrem Wohnort in Indien hätten sich viele Tamilen aus Sri Lanka befunden, darunter auch ehemalige LTTE-Mitglieder, die mittlerweile regierungsfreundlichen Gruppierungen angehörten. Sie habe deshalb Angst gehabt, dass diese sie identifizieren könnten. Als Frau habe sie sich in Indien auch nicht frei bewegen können und sie sei dort alleine mit ihrem Sohn gewesen. Zudem seien in den Jahren 2011/2012 einige Male Leute der "Q-Branch" zu ihr gekommen und hätten sich nach ihrem Schwager erkundigt sowie Fragen zum Verbleib ihres Ehemannes gestellt. Sie habe bereits früher versucht, in die Schweiz – wo zwei Brüder ihres Mannes lebten – zu reisen; dies sei aber vor allem aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. B.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre srilankische Identitätskarte und einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtsregister ein. Ebenso legte sie eine Kopie der Identitätskarte ihres Ehemannes und beglaubigte Geburtsregisterauszüge betreffend den Ehemann sowie den gemeinsamen Sohn vor. Zudem wurden folgende Beweismittel zu den Akten gegeben: - Kopie der Heiratsurkunde - Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. November 2013 an das Schweizer Generalkonsulat in Mumbai und dessen Antwortschreiben vom 19. November 2013 - Bericht von Human Rights Watch vom 7. April 2011 - mehrere Schreiben, mit welchen Familienangehörige nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin suchen - von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular "Report on the enforced or involuntary disappearance of a person" - diverse Schreiben der Beschwerdeführerin in tamilischer Sprache - Foto von der Hochzeit der Beschwerdeführerin - Zeitung mit einem Foto des Ehemannes der Beschwerdeführerin und J._______ auf der Titelseite - "Relief and Recovery Assistance to Displaced Persons"-Karte

D-4991/2018 - "Temporary ID Card" der Beschwerdeführerin - Liste mit Links, welche Berichte betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin enthielten - ausgedrucktes Foto der Beschwerdeführerin in LTTE-Uniform - ausgedruckte Fotos von der Beschwerdeführerin bei der UNO in Genf - Visitenkarte von K._______ vom (…) ([…]) - Ausweis der Beschwerdeführerin von der ONUG - Internetartikel betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin - Kopien der Registrierungsformulare der Beschwerdeführenden in Indien (L._______ Police; Sri Lankan Registration Particulars) C. Mit Verfügung vom 22. August 2018 – eröffnet am 24. August 2018 – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Indien an. D. Mit Eingabe vom 31. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – diverse Zeitungsberichte im Zusammenhang mit Verhaftungen von LTTE-Leuten, ein Bericht des (…) vom 29. August 2018, ein Screenshot eines Videos mit der Beschwerdeführerin sowie Schreiben von Lehrpersonen und Zeugniskopien betreffend B._______ bei. E. Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 31. August 2018 nach. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 7. September 2018 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der

D-4991/2018 Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Géraldine Walker als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 10. September 2018 ein Schreiben der (…) vom 4. September 2018 ein. Diesem lasse sich entnehmen, wie rasch und vorbildlich sie sich in der Schweiz integriert hätten und welche katastrophalen Auswirkungen auf ihr Wohlergeben ein ablehnender Entscheid hätte. H. Mit Eingabe vom 26. September 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 zur Beschwerde vom 31. August 2018 vernehmen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zugestellt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. Sie liessen die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich

D-4991/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung angefochten, mit welcher das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist damit grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten sich nach Ablauf ihres indischen Touristenvisums Ende 2009 bei der örtlichen Polizei registrieren können und in der Folge stets in C._______ gelebt. Sie hätten sich als Flüchtlinge in Indien aufgehalten und eine sogenannte Aussenregistrierung erhalten, womit sie über einen rechtmässigen Aufenthaltsstatus verfügt hätten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Indien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Wegweisung in diesen Staat erweise sich daher als zulässig. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin in Indien keine nennenswerten Probleme mit den Behörden gehabt. Die geltend gemachten Befragungen durch den indischen Geheim-

D-4991/2018 dienst ("Q-Branch") in den Jahren 2011/2012 lägen weit zurück und stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang zur Ausreise im November 2015. Ihre persönlichen Ausreisemotive – namentlich der Umstand, dass sie sich als Frau in Indien nicht alleine bewegen könne und dort mit ihrem Sohn alleine gewesen sei – stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Die Beschwerdeführenden könnten somit in einen Drittstaat zurückkehren, in welchem Schutz vor einer Rückschiebung bestehe, weshalb auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten sei. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, es sei nicht korrekt, dass das SEM annehme, die Beschwerdeführenden seien in Indien als Flüchtlinge registriert. Vielmehr seien sie mit einem Touristenvisum nach Indien gereist und hätten sich dann registrieren lassen, was mit einer Wohnsitzbescheinigung in der Schweiz vergleichbar sei. Die Beschwerdeführerin habe in Indien nie ein Verfahren durchlaufen und Aussagen zu ihren Fluchtgründen gemacht. Bei der Frage nach ihrem Aufenthaltsstatus sei zwar als Antwort protokolliert worden: "Flüchtling. Diese Registrierung nennt man Aussen-Registrierung." Beim Wort Flüchtling müsse es sich aber um einen Übersetzungsfehler handeln, da offensichtlich von einer Registrierung und nicht von einem Flüchtlingsstatus im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) gesprochen worden sei. Als sri-lankische Staatsangehörige seien die Beschwerdeführenden berechtigt, in Indien zu leben, wobei eine einfache Registrierung mit Namen und Wohnadresse genüge und keine weiteren Angaben erforderlich seien. Dies lasse sich keinesfalls mit einem Flüchtlingsstatus gleichsetzen. Entsprechend bestehe im Falle einer Rückkehr kein Schutz vor einer Rückschiebung gemäss dem Non-Refoulement-Gebot. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber den indischen Behörden nicht angegeben, dass sie Mitglied der LTTE und Ehefrau eines LTTE-Kaders gewesen sei, da sie sich vor Repressalien von Seiten des indischen Geheimdienstes gefürchtet habe. Es sei offensichtlich, dass Indien – wo die LTTE als terroristische Organisation gelte – der Beschwerdeführerin keinen Schutz gewähren würde, wenn die Behörden von ihrer Verbindung zu den LTTE wüssten. Ferner habe sie im Jahr (…) im Rahmen des (…) bei der UNO in Genf eine Aussage zum Verschwinden ihres Ehemannes gemacht. Dem Bericht des (…) lasse sich entnehmen, dass sie als wichtige Zeugin einer grossen Gefahr ausgesetzt sei, da kein sicheres Zeugenschutzprogramm existiere. Im Nachgang der Befragung bei der UNO seien diverse Medienmitteilungen inklusive Foto der Beschwerdeführerin publiziert worden und auf Youtube gebe es ein Video, auf welchem sie klar erkennbar sei. Ihre Verbindung zu den LTTE sei

D-4991/2018 somit auch in Indien bekannt und bei einer Rückkehr hätte sie dort offensichtlich eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu befürchten. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Registrierungsbestätigung eindeutig hervorgehe, dass sie als Flüchtling nach Indien gekommen sei. Aufgrund ihrer eigenen Aussagen sowie der vorgelegten Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass der indische Staat die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge beziehungsweise legale, reguläre Aufenthalter anerkannt habe. Sie verfügten somit über einen rechtmässigen Aufenthaltsstatus in Indien. Sodann habe die Beschwerdeführerin rund sechs Jahre dort gelebt, ohne jemals mit den Behörden in Konflikt geraten zu sein und ohne dass ihr eine Ausschaffung gedroht hätte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr nun aufgrund ihrer Zeugenaussagen bei der UNO in Indien eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG setzt voraus, dass der Vollzug in den betreffenden Drittstaat aufgrund einer Rückübernahmezusicherung auch tatsächlich stattfinden kann. Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist damit materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-8853/2010 vom 8. Juni 2011 E. 6.1; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6845, 6850 Ziff. 1.2.1 und 6884 f. Ziff. 2.1.1 [zur altrechtlichen Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG] sowie Urteil des BVGer E-6058/2018 vom 29. November 2018 E. 6.3). 4.2 4.2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Reise in die Schweiz seit September 2009 in Indien gelebt haben. Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits anlässlich der BzP, dass sie sich legal in Indien aufgehalten habe (vgl. A6, Ziff. 2.05). Bei der Anhörung präzisierte sie, dass sie als Flüchtling mit einer "Aussen-Registration" in Indien

D-4991/2018 gewesen sei (vgl. A21, F107). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass das Wort "Flüchtling" falsch übersetzt worden ist. Auf der in Kopie eingereichten Registrierungsbestätigung der Beschwerdeführenden bei der indischen Polizei ist unter der Rubrik "Reason for Visit" das Wort "Refugee" vermerkt. Es kann somit angenommen werden, dass sie tatsächlich als Flüchtlinge in Indien registriert gewesen sind. 4.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, hat Indien weder die FK noch das Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und verfügt über kein eigentliches Asylrecht. In diesem Sinne dürfte auch die Feststellung in der Beschwerdeschrift korrekt sein, dass die Beschwerdeführenden kein Asylverfahren durchlaufen haben und ihre Gründe für die Ausreise aus Sri Lanka gegenüber den indischen Behörden nicht offenlegen mussten. Auch wenn Indien in seiner nationalen Gesetzgebung weder einen Flüchtlingsstatus noch ein Asylverfahren kennt, beherbergt das Land de facto zahlreiche Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern. Da es keine einheitliche Regelung und keine zentrale Behörde gibt, die für Flüchtlinge zuständig wäre, werden diese aber oft sehr unterschiedlich behandelt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-6490/2016 vom 8. August 2017 E. 9.2 m.w.H.). 4.2.3 Im Bundesstaat Tamil Nadu leben mehrere Zehntausend sri-lankische Tamilen, welche mehrheitlich vor dem Bürgerkrieg in Sri Lanka geflohen sind. Dabei wird oft unterschieden zwischen Flüchtlingen, die in Camps der Regierung untergebracht sind – von der Beschwerdeführerin als Personen mit "Innen-Registration" bezeichnet (vgl. A21, F107) – und jenen ausserhalb der Camps, welche über ein "Refugee Certificate" verfügen und bei lokalen Polizeistationen registriert sind (vgl. The Indian Express, Explained: The Sri Lankan Refugee Question, 31.01.2015, https://indianexpress.com/article/india/india-others/explained-the-srilankan-refugee-question/, abgerufen am 15.10.2020). Die Beschwerdeführenden sind letzteren zuzurechnen, da sie legal mit einem Visum nach Indien reisten und sich dort bei der Polizei registrieren liessen. Sie lebten zu keinem Zeitpunkt in einem Flüchtlingscamp und erhielten daher auch keine staatliche Unterstützung (vgl. A21, F107 f.). Ihr rund sechsjähriger Aufenthalt in Indien ist aber als rechtmässig anzusehen, da die Behörden ihnen den Aufenthalt gestatteten und dies in einem offiziellen Dokument – der polizeilichen Registrierung – bestätigt wurde. Es ist davon auszugehen, dass für ausländische Personen in Indien, die von den Behörden als Flüchtlinge angesehen werden – wie dies bei den Beschwerdeführenden https://indianexpress.com/article/india/india-others/explained-the-sri-lankan-refugee-question/ https://indianexpress.com/article/india/india-others/explained-the-sri-lankan-refugee-question/

D-4991/2018 der Fall ist – grundsätzlich ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl. in diesem Sinn auch Urteile des BVGer E-2838/2017 vom 8. Juni 2017 E. 9 und D-3449/2020 vom 20. Juli 2020 E. 7.1 je m.w.H.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention anerkannt waren und kein eigentliches Asylverfahren durchlaufen haben. 4.3 Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Indien sie dazu berechtigt, erneut in dieses Land einzureisen und sich weiterhin dort aufzuhalten. Aus den Akten geht nicht hervor, dass das SEM bei den indischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung eingeholt hätte. Die ursprüngliche Einreise der Beschwerdeführenden nach Indien im Jahr 2009 erfolgte mit einem Reisepass und einem gültigen Touristenvisum (vgl. A21, F98 und F105 sowie Registrierungsbestätigung der L._______ Police, A7 Beweismittel 16). Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge aber nicht mehr im Besitz ihres Reisepasses (vgl. A6, Ziff. 4.02). Die in Kopie eingereichten Registrierungsbestätigungen sind zwar nicht mit einem Ablaufdatum versehen, es lässt sich aus diesen aber auch nicht ohne Weiteres schliessen, dass gestützt darauf eine Wiedereinreise nach Indien möglich wäre. Vielmehr erscheint es als wahrscheinlich, dass die indischen Behörden ordentliche Reisepapiere und allenfalls erneut ein Visum für die Einreise verlangen. Das SEM wäre vorliegend gehalten gewesen, eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung der indischen Behörden einzuholen oder zumindest darzulegen, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass eine erneute Einreise nach Indien und der weitere Aufenthalt dort als gesichert angesehen werden kann. Dies erscheint angesichts der fehlenden Reisedokumente sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführenden sich seit November 2015 nicht mehr in Indien aufgehalten haben, zumindest als zweifelhaft. Es ist folglich unklar, ob eine Rückkehr nach Indien überhaupt möglich ist. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendung des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG. 5. 5.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss

D-4991/2018 Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Vorliegend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt, da die Vorinstanz keine Rückübernahmezusicherung eingeholt hat und auch nicht darlegt, inwiefern eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Indien aus anderen Gründen ohne Weiteres als möglich angesehen werden könnte. Die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG können somit aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht geprüft werden. Da weitere Erhebungen notwendig sind und sich das Verfahren mithin noch nicht als spruchreif erweist, ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche eine Rückübernahmezusicherung der indischen Behörden einzuholen oder durch weitere Instruktionsmassnahmen sicherzustellen hat, dass der Vollzug der Wegweisung nach Indien möglich ist. Sollte dies der Fall sein, wird das SEM im Anschluss zu prüfen haben, ob dem Vollzug der Wegweisung auch zum heutigen Zeitpunkt keine Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstehen. Bei der entsprechenden Beurteilung wird insbesondere das Kindeswohl – welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei Kindern stets einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6) – des noch minderjährigen Sohnes zu beachten sein. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die

D-4991/2018 ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 26. September 2018 wurde ein Aufwand von 8.67 Stunden à Fr. 220.– sowie Auslagen (Spesen, Kopien, Porto) von Fr. 35.50 geltend gemacht, zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 2'091.70. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint vorliegend angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als zu hoch – der geltend gemachte Aufwand pro futuro ist ohnehin nicht zu vergüten – und ist daher zu reduzieren. Als angemessen ist ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden zu erachten. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 1'697.– (gerundet, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4991/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'697.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

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