Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4987/2011 Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 5. September 2011 / N … .
D4987/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2011 – von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er am 20. Juni 2011 vom BFM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Eritrea und er sei im Juni 2006 nach Abschluss der Schulzeit zum Militärdienst eingezogen worden, er sei jedoch Ende November 2007 während eines Urlaubs aus dem Militärdienst desertiert und aus Eritrea geflohen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er zu seinem Reiseweg angab, er sei von Eritrea nach Äthiopien und über den Sudan nach Libyen gelangt, von wo er schliesslich auf dem Seeweg Italien erreicht habe, dass er diesbezüglich geltend machte, er habe sich fast drei Jahre in Libyen aufgehalten und er sei erst am 28. März 2011 nach Italien gelangt, wo er nicht registriert worden sei und auch kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern von wo er direkt in die Schweiz weitergereist sei, dass er sich auf Frage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, da er dort keine Unterkunft und keine Arbeit habe (vgl. act. A7 Ziff. 18), dass sich das BFM nach der Gesucheinreichung um einen Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EurodacDatenbank bemühte, der Abgleich jedoch in zwei Anläufen wegen beschädigter Fingerkuppen des Beschwerdeführers scheiterte, dass vom BFM erst nach einem dritten Anlauf festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer – gemäss Verzeichnung in der Eurodac Datenbank – vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Italien und Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte (am 16. Januar 2009 in Lampedusa und am 3. März 2009 in Bari sowie am 9. Juli 2009 in Oslo), dass dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2011 das rechtliche Gehör zu seiner Verzeichnung in der EurodacDatenbank gewährte wurde, dass er in der Folge seinen Aufenthalt als Asylsuchender in Italien bestätigte und diesbezüglich vorbrachte, ihm sei damals in Bari eine bis
D4987/2011 Ende Februar 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung sowie ein italienischer Reiseausweis ausgestellt worden, da er in Italien jedoch keine Unterkunft erhalten habe, sei er nach Norwegen gegangen, dass er damals in Norwegen korrekte Angaben zum Reiseweg gemacht habe, worauf er nach acht Monaten von Norwegen nach Italien zurückgeführt worden sei, weshalb er in der Schweiz unzutreffende Angaben gemacht habe, da er einer erneute Rückführung befürchtet habe, dass er sich auf Frage hin wiederum gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, da er dort keine Unterkunft habe (vgl. act. A10 S. 2 Mitte), dass das BFM am 22. Juli 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 5. September 2011 – zugestellt am 7. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden,
D4987/2011 dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. September 2011 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5], dass er ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7] ersuchte, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend macht, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort um seine Gesundheit zu fürchten habe, da er in Italien weder Nahrung und Unterkunft erhalten noch jemals eine Arbeit finden werde, dass er in Italien nur während der ersten zweieinhalb Monate versorgt worden sei, da man ihm danach eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung ausgehändigt und ihn anschliessend unter Schlägen aus dem Flüchtlingslager gejagt habe, dass dieses Papier jedoch nutzlos sei, da er in Italien keine Arbeit bekomme, weshalb er mangels Geld – und weil er die Sprache nicht könne und er in Italien niemanden kenne – in Mailand als Obdachloser auf der Strasse habe leben müssen, dass sie als Obdachlose in Mailand keine Unterstützung erhalten würden, auch wenn sie darum ersucht hätten, sondern sie von der Polizei immer wieder schikaniert und vertrieben würden, weshalb er sich zu einer Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, auch wenn er bereits einmal von Norwegen nach Italien zurückgeführt worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4987/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das vorliegenden Verfahrens auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit – wie nachfolgen aufgezeigt – weder die Frage nach der allfälligen Flüchtlingseigenschaft noch die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügt hat, dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [2] nicht einzutreten ist, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. S. 7 unten) auch auf das Begehren betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
D4987/2011 dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde doch von Italien das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
D4987/2011 ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems aufgrund der jüngsten Entwicklungen, respektive der starken Zunahme von Asylsuchenden aus dem nordafrikanischen Raum, akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz schon seit geraumer Zeit wieder in Italien aufgehalten hat, weshalb seine Vorbringen betreffend seine angeblich fehlenden Sprachkenntnisse und seine angeblich fehlenden persönlichen Anknüpfungspunkte nicht überzeugen können, dass aufgrund der vorliegenden Akten ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
D4987/2011 dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, dass im Rahmen des DublinVerfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträge [6 und 7] gegenstandlos sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D4987/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: