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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2022 D-4986/2022

10. November 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,413 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4986/2022 law/fes

Urteil v o m 1 0 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, B._______, geboren am (…), Ukraine, und ihre Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2022 / N (…).

D-4986/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdeführerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder, ukrainische Staatsangehörige, alle mit letztem Wohnsitz in E._______, eigenen Angaben zufolge im Juli 2022 die Türkei verliessen und via Moldawien, F._______ (Ukraine), G._______ (Ungarn), am 4. August in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 15. und 19. August 2022 zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe die Ukraine mehrmals besucht und 2016 die Beschwerdeführerin dort kennengelernt, dass sie seit ihrer Heirat in E._______ am 5. September 2018 zusammen in der Türkei gelebt hätten, und auch ihre beiden Kinder dort zur Welt gekommen seien, dass sich die Beschwerdeführerin, als Christin, dort aber nicht wohl gefühlt habe, weil sie ständig dem Druck und der Kontrolle der konservativ eingestellten, muslimischen Schwiegereltern ausgesetzt gewesen sei, die die meiste Zeit mit ihnen zusammengewohnt hätten, dass sie die Traditionen und die ständigen Gäste, welche sie bei ihnen zuhause habe bedienen müssen, nicht mehr habe akzeptieren können, ihr niemand mit den Kindern geholfen habe und der Beschwerdeführer ständig gearbeitet habe, dass sie deshalb geplant hätten, nach der Geburt ihres zweiten Kindes in die Ukraine zu migrieren, der Beschwerdeführer sein Auto in der Türkei habe verkaufen wollen, um in der Ukraine ein Taxi zu kaufen, als am 24. Februar 2022 der Krieg in der Ukraine ausgebrochen sei, dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2022 ihre Aufenthaltsbewilligung in der Türkei hätte verlängern müssen, dass sie schliesslich trotz des Krieges in die Ukraine gereist seien, dass sie sich in ihrer Heimatstadt H._______ habe aufhalten wollen, die Stadt jedoch von den Russen besetzt gewesen sei, weshalb sie nach F._______ gegangen seien,

D-4986/2022 dass ihre Freunde ihnen jedoch geraten hätten, in die Schweiz zu gehen, weshalb sie Anfang August 2022 aus der Ukraine ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe und andere Dokumente vorwiesen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 – eröffnet am 7. Oktober 2022 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. November 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung vom 5. Oktober 2022 sei aufzuheben, ihnen sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchten, dass sie mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 18. Oktober 2022 einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4986/2022 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und, c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,

D-4986/2022 dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführt, die Beschwerdeführenden hätten im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs zwar beabsichtigt gehabt, in die Ukraine zu ziehen, sie hätten jedoch ihren Lebensmittelpunkt vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in der Türkei gehabt, weshalb sie die Bedingung der Zugehörigkeit zur Gruppe a) der schutzberechtigten Personen nicht erfüllen würden, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführenden vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, ihre Situation sei jedoch eine Ausnahme, weil sie gezwungenermassen in der Türkei hätten leben müssen und schon lange vor dem 24. Februar 2022 hätten in die Ukraine ziehen wollen, dass für die Beschwerdeführerin das Leben in der Türkei eine Qual gewesen sei, sie einem Aufenthalt in der Türkei nach der Heirat nur zugestimmt habe, weil die Mutter des Beschwerdeführers an einer schweren Depression gelitten habe, und unter der Bedingung, dass sie in die Ukraine ziehen würden, sobald es ihr besser gehe, dass gerade dann der Krieg ausgebrochen sei, als sie hätten umziehen wollen und die Heimatstadt der Beschwerdeführerin bereits Anfang März 2022 von der russischen Armee eingenommen worden sei, weshalb sich ihre Abreise verzögert habe, ihre Mutter und Schwestern aber immer noch dort leben würden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Türkei nur als vorübergehenden Aufenthalt zu betrachten sei, und sie trotz des Krieges in die Ukraine gehen würden, wenn ihnen in der Schweiz kein vorübergehender Schutz gewährt würde, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, welcher in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengehalten wird, dass das SEM insbesondere zutreffend ausgeführt hat, die Beschwerdeführenden hätten seit 2018 in der Türkei gelebt, die beiden Kinder seien in E._______ geboren, die Beschwerdeführerin habe über einen temporären Aufenthaltstitel in der Türkei verfügt, der Beschwerdeführer aber keinen in der Ukraine, und das gemeinsame Einkommen sei in E._______ erwirtschaftet worden,

D-4986/2022 dass unter diesen Umständen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht von einem bloss vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei die Rede sein kann, dass die Beschwerdeführenden vor Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen waren, weshalb sie nicht zur Gruppe der schutzberechtigten Personen im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 gehören, dass eine Rückkehr in die Türkei unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich wäre, die Beschwerdeführenden die Türkei nicht wegen flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verlassen haben, um im Ausland Schutz zu suchen, in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen sowie die gemeinsamen Kindern in der Türkei wieder einen Aufenthaltstitel erlangen können, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei Atheist und die Beschwerdeführerin und die Kinder seien Christen, dass der Beschwerdeführer deswegen jedoch keine Probleme gehabt hatte, und der familiäre Druck auf die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht als derart unerträglich zu erachten ist, dass ein menschenwürdiges Familienleben in der Türkei gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass das SEM demnach zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgewiesen hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

D-4986/2022 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Beschwerde zutreffend eingewendet wird, das Kindeswohl sei mit keinem Wort in der Verfügung erwähnt worden, dass die Kinder mit ihren Eltern in die Türkei zurückkehren würden, das Wohl des (…)jährigen Kindes und des noch nicht einmal (…) Kindes von den Eltern abhängig ist, die Kinder in der Türkei geboren sind, dort gelebt haben, der ältere bereits in einem türkischen Kindergarten geschnuppert hatte, dass mithin nichts gegen die Rückkehr der Kinder mit ihren Eltern in die Türkei spricht, zumal die Kinder zu keinem anderen Land einen stärkeren Bezug haben,

D-4986/2022 dass deshalb das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug in die Türkei offensichtlich nicht entgegensteht, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, er als (…) in seinem eigenen Geschäft gearbeitet hatte, die Beschwerdeführerin als (…) und auch die Familie des Beschwerdeführers in guten finanziellen Verhältnissen lebt, weshalb nichts einer erfolgreichen Reintegration entgegensteht, dass der Beschwerdeführer selbst angab, es spreche einzig der Druck seiner Familie auf seine Frau gegen eine Rückkehr, diesem Druck jedoch ausgewichen werden könnte, indem die Beschwerdeführenden wieder – wie bereits einmal – eine eigene Wohnung oder in ein anderes Quartier von E._______ ziehen, dass auch keine gesundheitlichen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Kinder in der Türkei aufgrund der dortigen allgemeinen Lage oder aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnten, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in die Türkei nicht als unzumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass damit auch der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-4986/2022 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an den Voraussetzungen zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4986/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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