Abtei lung IV D-4984/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 20. Juni und 18. Juli 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4984/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine aus (...) stammende Iranerin, reichte am 20. Mai 1999 ein erstes Asylgesuch ein, welches sie am 2. November 1999 mit der Begründung zurückzog, sie wolle definitiv in den Heimatstaat zurückkehren. A.b Wie sich aus den Akten ergibt, verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat am 19. Oktober 2007 auf dem Luftweg und gelangte am gleichen Tag mit einem Visum in die Schweiz. Am 14. Januar 2008 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 22. Januar 2008 im EVZ (...) sowie der Anhörung vom 6. Februar 2008 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei drogenabhängig gewesen und habe sie zur Finanzierung seiner Drogensucht zur Prostitution gezwungen. Als sie einmal einen Freier nach Hause gebracht habe, habe er die Sittenpolizei benachrichtigt, welche sie dann bei der Arbeit als Prostituierte erwischt habe. Sie sei in der Folge zu einer Haftstrafe und 174 Peitschenhieben verurteilt worden. Das Urteil sei vollstreckt worden. Im Übrigen hätten Frauen im Iran allgemeine Probleme, zumal sie unterdrückt würden und besondere Kleidervorschriften zu beachten hätten. A.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Scheidungsurkunde zu den Akten. Demnach wurde die Beschwerdeführerin am 29. November 2006 von ihrem Ehemann geschieden. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 – eröffnet am 26. Juni 2008 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich zahlreicher wesentlicher Punkte widersprüchlich geäussert, etwa bezüglich des Beginns der Drogenabhängigkeit ihres Ehemanns. Auch bezüglich der Dauer der Haft beziehungsweise Untersuchungshaft habe sie sich durchwegs widersprüchlich geäussert. D-4984/2008 Gleiches gelte bezüglich der Zahl der gegen sie angehobenen Gerichtsverfahren. Ferner seien ihre Vorbringen unsubstanziiert ausgefallen. So habe sie vorgebracht, ihr Ehemann habe sie bei der Sittenpolizei angezeigt, als sie zu Hause einen Freier bedient habe, doch sei sie nicht in der Lage gewesen, den angeblichen Vorfall zeitlich einzuordnen. Ebenfalls habe sie nicht angeben können, wann sie die behauptete Haftstrafe verbüsst habe. Sie habe gemäss ihrer Darstellung im geltend gemachten Gerichtsverfahren ein Urteil erhalten, dieses aber ohne weitere Erklärung nicht zu den Akten gegeben. Des Weiteren widersprächen einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So habe die Beschwerdeführerin geschildert, ihr Ehemann habe sie zur Prostitution gezwungen, um seine Drogenabhängigkeit finanzieren zu können. Vor diesem Hintergrund stelle die angebliche Anzeige durch den Ehemann ein nicht nachvollziehbares Verhalten dar. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2007 in die Schweiz eingereist und habe rund drei Monate zugewartet, bis sie am 14. Januar 2008 ein Asylgesuch eingereicht habe. Demgegenüber bemühten sich tatsächlich verfolgte Personen so schnell wie möglich um asylrechtlichen Schutz. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend gemacht, Frauen würden im Iran unterdrückt und hätten sich den dort geltenden Kleidervorschriften zu unterziehen. Die von ihr geltend gemachten Benachteiligungen seien von ihrer Intensität her indessen nicht asylrelevant. Vielmehr handle es sich dabei in Anbetracht aller Umstände um relativ geringfügige Einschränkungen im Alltag, von welchen alle Frauen im Iran in vergleichbarer Lage ebenso betroffen seien. C. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es seien die Kosten im Umfang von Fr. 56.60, welche der Beschwerdeführerin für die Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens in Rechnung gestellt worden seien, zurückzuerstatten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- D-4984/2008 tenvorschusses zu verzichten. Es sei eine angemessene Nachfrist zum Einreichen eines fachärztlichen Berichts anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen und bis zum 5. September 2008 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. August 2008. D.c Mit Eingabe vom 5. September 2008 liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 17. August 2008 eines Allgemeinmediziners zu den Akten reichen. In diesem Schreiben bezog sich der Arzt auf eine Anfrage des Rechtsvertreters zum Nachweis von Misshandlungsspuren an der Beschwerdeführerin und hielt im Wesentlichen Folgendes fest: Objektiv seien mehrere kleinere, längliche, reizlose Narben über der rechten Schulter und über dem Kreuzbein festzustellen. An der linken Daumenbasis seien zwei kreisrunde 0.5 – 1.0 cm messende reizlose Narben nachweisbar. Das Nasenbein weise eine Fehlstellung in der Mitte nach rechts und eine kleine Höckerbildung auf. An der Innenseite des linken Vorderarmes gegen die Ellenbeuge seien deutlich sichtbar längere, reizlose Narben zu konstatieren, welche sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bei einem Selbstmordversuch im Gefängnis beigebracht habe. Alle diese erhobenen Befunde seien mit den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben vereinbar. D.d In einem Arztbericht vom 18. September 2008 werden der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie phobische Störungen (Angst vor Dunkelheit, Angst vor geschlossenen Räumen) attestiert. D-4984/2008 Festgestellt wurden des Weiteren eine Opioidabhängigkeit als Folge einer Schmerzmedikation mittels Methadon, Status nach Suizidversuch, Status nach Hepatitis B sowie Obesitas. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-4984/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Befragerin habe anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2008 gewisse Vorgaben des BFM-Handbuchs zum Asylverfahren nicht beachtet. Dementsprechend könne die in zeitlicher Hinsicht überlange Befragung nicht als korrekt und fair bezeichnet werden, und sie müsse zur richtigen Feststellung des Sachverhalts wiederholt werden. Andernfalls müssten die emotionalen Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die in der Beschwerde zitierten Protokollstellen als Realitätskennzeichen eingestuft werden. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an der Unfähigkeit, bestimmte Ereignisse klaren Daten zuzuordnen, was angesichts der geschilderten Drogensucht und der Entzugserscheinungen anlässlich der Anhörung nicht weiter erstaunen dürfe. Konsequenterweise dürfe im Entscheid nicht auf Ungereimtheiten die Daten betreffend abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund erschienen bestimmte vom BFM als widersprüchlich und realitätsfremd bezeichnete Vorbringen lediglich als nicht zentrale Ungereimtheiten oder als Missverständnisse. Dies betreffe etwa D-4984/2008 den Beginn der Drogenabhängigkeit des Ehemannes, die Dauer der Inhaftierung, die Zahl der Gerichtsverfahren oder die chronologischen Unstimmigkeiten. Dementsprechend erschienen ihre Vorbringen glaubhaft. Ausserdem versage der iranische Staat der Bescherdeführerin den erforderlichen Schutz vor dem geschiedenen Ehemann. Es hätte sich ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative angeboten, weil ihr ehemaliger Ehemann sie überall hätte finden können. Schliesslich sei die in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführerin auf die Anwesenheit ihrer Tochter angewiesen. Umgekehrt schaffe es die Beschwerdeführerin auch nicht alleine, ihre Drogensucht unter Kontrolle zu halten, solange sie sich nicht auf ein tragfähiges Familiennetz stützen könne. In der Schweiz sei ein solches gegeben. Demgegenüber pflege sie zu den im Iran lebenden Verwandten keine Beziehung. 5.2 Eine Sichtung des Anhörungsprotokolls fördert keine Auffälligkeiten im Befragungsablauf zu Tage; auch die bei der ordentlichen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin der Caritas sah sich aufgrund ihrer persönlichen Eindrücke nicht veranlasst, irgendwelche Bedenken im Zusammenhang mit der Anhörung oder der psychischen Verfassung und Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin anzumelden oder Abklärungen in diese Richtung anzuregen. Dementsprechend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts korrekt vorgegangen ist. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob sie während der Anhörung irgendwelche Regeln eines Handbuchs beachtet hat, offen bleiben, zumal die Beschwerdeführerin aus internen Arbeitsinstrumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dementsprechend fällt die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts ausser Betracht. 5.3 Was die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, so kann aus Äusserungen der Emotionalität während der Anhörung jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, ihre widersprüchlichen Vorbringen seien glaubhaft. Ebensowenig handelt es sich bei den Widersprüchen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - um Aussagen, welche die Vorinstanz aufgrund fehlerhafter Interpretation als widersprüchlich wertete. So etwa machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ Kreuzlingen geltend, ihr Ehemann sei drei Jahre nach der Eheschliessung drogenabhängig geworden, indem er zunächst Opium geraucht und später Heroin gespritzt habe (B1/11 S. 6). Demgegenüber ist dem Anhörungs- D-4984/2008 protokoll zu entnehmen, der Ehemann sei schon vor der Hochzeit drogenabhängig gewesen, zumal er Haschisch und Opium geraucht habe (B13/27 S. 5). Da man davon ausgehen darf, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Drogenabhängigkeit ihres Ehemannes anlässlich der Befragung im EVZ über den gleichen Wissensstand verfügte wie anlässlich der Anhörung durch das BFM, handelt es sich um einen unzweideutigen Widerspruch. Auch bezüglich der Verurteilung zu 18 Monaten Haft und 174 Peitschenhieben (B1/11 S. 8) beziehungsweise zu zwei Jahren Haft und 174 Peitschenhieben (B13/27 S. 8) sind die Vorbringen widersprüchlich ausgefallen. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei nach Verbüssung der 18monatigen Haft weitere sechs Monate in "Untersuchungshaft" festgehalten worden, erscheint lediglich als Versuch, den Sachverhalt an den Vorhalt (B13/27 S. 8) beziehungsweise die vorinstanzlichen Erwägungen anzupassen. Dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten abstützen konnte, zeigen die zahlreichen chronologischen Unstimmigkeiten, in die sie sich anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2008 verstrickte. Diese Unstimmigkeiten entstanden durch die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Verfolgungssituation zeitlich in ihren Lebenslauf zu integrieren (vgl. B13/27 S. 7, 8). Es ist demnach davon auszugehen, dass sie eine Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, um sich in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch gewisse Realkennzeichen wie die durch Arztzeugnis bestätigten Narben nichts zu ändern, weil das Arztzeugnis keinen Aufschluss darüber zu geben vermag, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin zu den ursächlichen Verletzungen gekommen ist. Dementsprechend entfaltet das Arztzeugnis bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Beweiskraft für die geltend gemachte Verfolgung. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5.5 Was die Auferlegung von Kosten im Umfang von Fr. 56.60 in der Zwischenverfügung des BFM vom 18. Juli 2008 anbelangt, verlangt die Beschwerdeführerin eine Rückerstattung derselben unter Hinweis auf die Formulierung von Art. 26 Abs. 2 VwVG, wonach die Gebühr ledig- D-4984/2008 lich für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache erhoben werden kann. In casu sei die Sache indessen nicht erledigt, weil Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren auch im zweiten bezüglich der Glaubhaftigkeit relevant seien. Ausserdem sehe Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) die unentgeltliche Offenlegung der Akten vor. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG findet in casu das DSG Anwendung (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 7 E. 2b S. 51). Dementsprechend ist die Akteneinsicht in der Regel kostenlos (Art. 8 Abs. 5 DSG), ausser die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) wären gegeben (Auskünfte in den zwölf Monaten vor dem Gesuch bereits mitgeteilt und kein schutzwürdiges Interesse an erneuter Auskunftserteilung oder Auskunftserteilung mit besonders grossem Arbeitsaufwand verbunden). Ein Ausnahmetatbestand liegt in casu nicht vor, weshalb die Vorinstanz anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 56.60 zurückzuerstatten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-4984/2008 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung D-4984/2008 drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin bringt ferner verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. D sowie nachfolgend E. 7.5). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten hat. Indessen umfasst der Begriff der Familie in personeller Hinsicht lediglich die minderjährigen Kinder (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227), weshalb sich die 34-jährige Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, dies umso weniger, als die Mutter der Beschwerdeführerin weder auf die Betreuung durch die ihrerseits selbst kranke Tochter angewiesen ist noch traditionellerweise von ihr betreut wurde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-4984/2008 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführerin ist es nämlich möglich und zumutbar, (nötigenfalls) die iranischen Behörden um Schutz gegen ihren ehemaligen Ehemann anzugehen. Des Weiteren erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben eine achtjährige Schulbildung genossen. Dass der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin nicht ganz leichtfallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen stellen die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Im Übrigen dürfte die Beschwerdeführerin - entgegen ihren derzeitigen Vorbringen – in Wirklichkeit auf ein ausreichendes familiäres Netz zurückgreifen können, leben doch früheren Angaben zufolge mehrere Geschwister nach wie vor in S._______ (vgl. A1/9 S. 2), wo die Beschwerdeführerin ihre Schulausbildung absolviert hat (A7/21 S. 7). Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin versuche, das in Wirklichkeit vorhandene familiäre Netz zu dissimulieren, um auf diese Weise den Wegweisungsvollzug zu vereiteln (vgl. auch A1/9 S. 3). In Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, der Beschwerdeführerin werde es im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Diesbezüglich bildet auch die gesundheitliche Verfassung der D-4984/2008 Beschwerdeführerin, wie sie in den Arztzeugnissen vom 17. August und 18. September 2008 umschrieben wird, kein ernstliches Hindernis, zumal die weiterhin notwendige Behandlung ihrer Drogenproblematik angesichts staatlicher Methadon- und Spritzenaustauschprogramme sowie eigentlicher Therapieangebote auch im Heimatstaat möglich ist. Angesichts der landesweit guten medizinischen Grundversorgung im Iran braucht die Beschwerdeführerin - die in (...) gelebt hat - auch nicht damit zu rechnen, sie werde die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2008 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Demgegenüber ist die Verfügung vom 18. Juli 2008 hinsichtlich der Gebührenerhebung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin den bezahlten Betrag von insgesamt Fr. 56.60 zurückzuerstatten. 10. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf den unter Ziffer 5 aufgeführten Beschwerdeantrag durchgedrungen ist, sind der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1), welche auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu D-4984/2008 verrechnen sind. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin Fr. 100.-- zurückzuerstatten. 11. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) wird die Parteientschädigung angesichts des Obsiegens in einem Nebenpunkt auf Grund der Akten daher auf Fr. 100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4984/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Vorinstanz angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 56.60 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 15. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 100.-zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 15