Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4983/2014
Urteil v o m 1 5 . September 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder, C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
D-4983/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2014 in die Schweiz gelangten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dass sie am 4. Juni 2014 zur Person befragt und ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Spanien, Rumänien, Ungarn, Österreich oder Deutschland gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt wurde, dass sie F._______ am (…). Mai 2014 legal verlassen hätten und mit einem Auto nach G._______ gefahren seien, von wo aus sie noch gleichentags nach H._______ geflogen seien, dass sie von H._______ aus mit einem Auto über Rumänien, Ungarn und Österreich beziehungsweise Deutschland gefahren seien, bis sie am 25. Mai 2014 die Schweiz erreicht hätten, dass sie jedoch erst auf Vorhalt hin eingestanden, sie hätten Ende 2013 in G._______ ein Visum für Spanien beantragt, da sie aufgrund des Bürgerkrieges und der kurzzeitigen Verhaftung des Beschwerdeführers Syrien hätten verlassen wollen, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2014 – eröffnet am 2. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
D-4983/2014 dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 4. September 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung des bisherigen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchten und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-4983/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
D-4983/2014 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass zunächst auf die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, wonach die Verfügung der Vorinstanz fehlerhaft eröffnet, das rechtliche Gehör nicht gewährt sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unbegründet entzogen worden sei, einzugehen ist, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können, dass den Akten eine Eröffnungs- und Empfangsbestätigung, welche von den Beschwerdeführenden am 2. September 2014 eigenhändig unterzeichnet wurde, zu entnehmen ist, womit die vorinstanzliche Verfügung den Beschwerdeführenden rechtsgenüglich eröffnet worden ist, dass die Eröffnung an die Beschwerdeführenden mit Bekanntgabe an den rechtlichen Vertreter den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 5 AsylG), dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 4. Juni 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Spanien, Rumänien, Ungarn, Österreich oder Deutschland gemäss der Dublin-III-VO sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt wurde und sie dieses – wie im Protokoll der BzP festgehalten ist – in Anspruch genommen haben, dass die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Befragung zur Person praxisgemäss als genügend qualifiziert wird und die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertreten waren, dass Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), welcher einem Kind unter bestimmten Voraussetzungen einen Gehörsanspruch verleiht, im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist, wobei eine persönliche Anhörung nicht erforderlich ist und darauf verzichtet werden kann, soweit sich
D-4983/2014 die Meinung der Eltern mit jener des Kindes deckt (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.1 f.), dass durch den Verzicht auf die Anhörung der Kinder der Beschwerdeführenden vorliegend das rechtliche Gehör der Kinder nicht verletzt wurde, dass Art. 107a AsylG festlegt, dass im Dublin-Verfahren eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine aufschiebende Wirkung hat, und das BFM lediglich feststellte, eine Beschwerde habe von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung und diese auch nicht weiter zu begründen brauchte, dass somit keine Verletzung der Verfahrensgarantien vorliegt und kein Grund ersichtlich ist, die vorliegende Verfügung zu kassieren, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der spanischen Botschaft in G._______ ausgestelltes, vom 12. Februar 2014 bis 27. Mai 2014 gültiges Visum verfügen, dass das BFM die spanischen Behörden am 20. Juni 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 19. August 2014 zustimmten, dass somit vorliegend Spanien für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahren zuständig ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
D-4983/2014 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie hätten Syrien verlassen mit der Absicht, nicht in Spanien sondern in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass das BFM zu Recht ausführte, die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden das von den spanischen Behörden ausgestellte Visum nicht benutzt hätten, an der Zuständigkeit Spaniens nichts zu ändern vermöchte, dass es unerheblich ist und an der Zuständigkeit Spaniens ebenfalls nichts ändert, ob die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2014 oder wie in der Beschwerde formuliert einige Tage "nach Ablauf der Gültigkeit des Visums" ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO), dass selbst der mehrjährige, legale Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie das Vorbringen, sie würden in Spanien im Gegensatz zur Schweiz über kein soziales Umfeld, ausser einem Bruder, der finanzielle Problem habe, verfügen, einen Selbsteintritt nicht zu begründen vermag, dass die Beschwerdeführenden überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
D-4983/2014 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis vom 11. Juli 2014 an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidet, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Spanien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da die Diabetes Erkrankung des Beschwerdeführers auch in Spanien behandelt werden kann, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
D-4983/2014 und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
D-4983/2014 des abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4983/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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