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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2007 D-4980/2007

31. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,339 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 13. Juli 2007 i.S. Nichteintreten au...

Volltext

Abtei lung IV D-4980/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, Aserbaidschan, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 13. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2006 ein erster Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er zur Begründung seines erstmaligen Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei mit aserischer und armenischer Herkunft in Aserbaidschan geboren, im Jahre 1981 zusammen mit seinen Eltern nach Armenien gezogen, um nach der dortigen Ermordung seines Vaters, welche wohl auf dessen journalistische Tätigkeit zurückzuführen gewesen sei, mit der Mutter und seinem Bruder in Russland Zuflucht zu suchen, wo sie seit dem Jahre 1988 gelebt hätten, dass sie auch in Russland Probleme bekommen hätten, er unter anderem am 2. November 2005 in B._______ von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei, wobei dieser Angriff ethnisch motiviert beziehungsweise als gegen die frühere Tätigkeit seines Vaters in Armenien gerichteter Racheakt zu verstehen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2006 mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft sowohl hinsichtlich Aserbaidschan als auch Russland feststellte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug - als zulässig, zumutbar und möglich - anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen eingereichte Beschwerde mangels Bezahlung des geforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 23. Juni 2006 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. August 2006 unbekannten Aufenthalts war, dass er seit dem 18. Februar 2007 wegen mehrfachen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) in der Schweiz eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, wobei er am 3. Juni 2007 bedingt entlassen wurde, dass er am 17. April 2007 aus der Haft über seinen Rechtsvertreter unter rubrizierter Identität beim BFM eine mit "neues Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichen liess, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ sowie dem ihm gewährten rechtlichen Gehör durch das BFM je vom 5. Juli 2007 - ohne Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments - sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er werde in B._______ immer noch von denselben Leuten verfolgt, welche ihn damals angegriffen hätten, dass er konkretisierend festhielt, er habe nach seiner Haftentlassung im Juni 2007 in Zürich von russisch sprechenden Leuten, welche sich als seine ehemaligen Nachbarn in B._______ herausgestellt hätten, zufällig erfahren, dass dort zwei Brüder gesucht würden, und darin sich und seinen Bruder erkannt habe, dass er aus Angst vor erneuter Verfolgung durch diese Unbekannten, welche im Übrigen Buddhisten seien, nicht nach Russland zurückkehren könne und wegen der ethnischen Konflikte in Armenien und Aserbaidschan für ihn auch eine Rückkehr in diese Länder nicht in Frage komme,

3 dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 16. Juli 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, dass er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass demgegenüber in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM

4 diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, seither nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, sondern sich eigenen Angaben zufolge bis zur Einreichung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten hat, dass demzufolge das BFM vor Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung nicht zu einer Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG verpflichtet war, sich indes auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs beschränken durfte (vgl. Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG), welches dem Beschwerdeführer vorliegend mittels Anhörung vom 5. Juli 2007 gewährt wurde, dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18 f.), dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im C._______ protokollierten Aussagen und auf das Protokoll des rechtlichen Gehörs durch das BFM vom 5. Juli 2007 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen festhält, der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom 2. November 2005 in B._______, wonach ihn dort Buddhisten zusammengeschlagen hätten, bereits anlässlich seines ersten Asylgesuches geltend gemacht, dass dieses Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer seither keine neuen Ereignisse geltend mache, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis als zutreffend erweisen,

5 dass zunächst im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe festzuhalten ist, dass das erste Asylverfahren mit Urteil der ARK vom 23. Juni 2006 - ungeachtet der Tatsache, dass kein materieller Endentscheid der Beschwerdeinstanz ergangen ist - rechtskräftig abgeschlossen ist, dass demnach die Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe, welche auf eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des ersten Asylverfahrens hinzielen, im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist, dass sich mit Blick auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse sodann klar präsentiert, dass vorab festzuhalten ist, dass - aufgrund des über das Jahr 1992 zurückreichenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in Russland - neben der eigenen Angaben gemässen aserischen auch von einer russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. russisches Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1992, wonach alle Bürger der ehemaligen Sowjetunion die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in Russland gehabt haben, automatisch russische Staatsangehörige geworden sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres einen gegenteileigen Antrag gestellt haben), dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines zweiten Asylgesuchs im Kern die bereits zur Begründung des ersten Gesuches angeführten Gründe wiederholt und sich für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des ersten und der Einleitung des zweiten Asylverfahrens hinsichtlich einer erneuten Verfolgung in Russland auf angebliche Informationen von ehemaligen Nachbarn aus B._______ stützt, welche er nach seiner Haftentlassung im Juni 2007 in Zürich zufällig getroffen haben will, dass mithin die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven einzig seine Gefährdungslage in Russland betreffen, dass demgegenüber seine vorliegenden Ausführungen bezüglich Aserbaidschan - als seinem (anderen) Heimatstaat - nicht über die im ersten Verfahren beurteilte Sachlage hinausgehen, und Letztere rechtskräftig als für den Beschwerdeführer nicht flüchtlingsrelevant erachtet wurde, dass der Beschwerdeführer folglich bereits angesichts seiner nach wie vor offen stehenden Alternative in Aserbaidschan die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 35), dass mit Bezug auf die Bedrohungslage in Russland der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom 7. März 2006 bezüglich des erwähnten Vorfalls vom 2. November 2005 von einem Angriff von Drittpersonen ("terze persone") bei gleichzeitigem Schutzwillen und -fähigkeit der russischen Behörden ausgeht ("non è né sostenuto né tollerato dalle autorità russe"), dass die erwähnte Einschätzung des Nichterfüllens von Art. 3 AsylG mit Bezug auf Russland auch betreffend die neuen Vorbringen weiterhin Bestand hat, dass der Beschwerdeführer somit sein zweites Asylgesuch entweder auf bereits im ersten Verfahren vorgebrachte oder aber auf Sachverhaltsbestandteile abstützt, die bereits bei erstem Hinsehen offensichtlich nicht flüchtlingsrelevant sind,

6 dass der Beschwerdeführer diese klare Sachlage mit seinen pauschalen Vorbringen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bekräftigen, auf Rechtsmittelebene nicht zu entkräften vermag, dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Aserbaidschan beziehungsweise Russland drohen könnte (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass es sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt, die Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6 ANAG zu prüfen, dass nämlich weder die derzeitige allgemeine Lage in Aserbaidschan beziehungsweise Russland noch die aktenkundigen individuellen Umstände des Beschwerdeführers gegen eine im Vergleich zum ersten Asylverfahren anderen Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz Anlass geben, weshalb auch diesbezüglich kein Wegweisungshindernis vorliegt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan oder Russland schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten und er verpflichtet ist, sich bei der entsprechenden heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von den Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,

7 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2 Expl., vorab per Telefax, eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, BFM-Verfügung im Original) - die Vorinstanz, C._______, zu den Akten (...) (vorab per Telefax) - das D._______ des Kantons E._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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