Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4977/2011 Urteil v om 1 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N .
D4977/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
D4977/2011 Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 29. September 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf diese Asylgesuche nicht eintrat und den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 1. Juni 2011 nach Frankreich überstellt wurden, dass die Beschwerdeführenden in der Folge am 15. Juni 2011 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am 2. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Bern sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
D4977/2011 und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen. Den Beschwerdeführenden sei vollumfängliche Einsicht in die Akten B8/3, B9/1, B10/2, B15/5, B16/5, B17/5 und B18/5 sowie das rechtliche Gehör nebst einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Verfügung des BFM vom 24. August 2011 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2011 einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich festzustellen. Eventualiter sei von den französischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend die Durchführung eines Asylverfahrens und betreffend die Bereitstellung einer Unterkunft einzuholen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 15. September 2011 vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D4977/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
D4977/2011 Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO vorzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen eines DublinVerfahrens bereits einmal nach Frankreich überstellt wurden, nachdem sie gemäss eigenen Angaben am 7. September 2010 mit Schengener Visa nach Frankreich eingereist waren, dass somit Frankreich für die Prüfung ihrer am 15. Juni 2011 in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. das Dublin Assoziierungsabkommen, die DublinIIVO sowie die DVO Dublin), dass die französischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 18. Juli 2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO guthiessen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Frankreich liegt, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 23. Juni 2011 lediglich geltend machten, sie wollten nicht nach Frankreich zurückkehren, weil sich die dortigen Behörden nicht um sie kümmerten und ihnen keine Unterkunft zur Verfügung stellten (B5/9 Ziff. 17 S. 6, B6/9 Ziff. 17 S. 6), dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden hätten in Frankreich während 12 Tagen keine Unterkunft und Betreuung erhalten, sondern buchstäblich auf der Strasse leben müssen, dass die Vorinstanz diesen Umstand korrekterweise im Sachverhalt hätte aufführen müssen, dies nicht getan habe, weshalb hier ein grober Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, dass der vorinstanzliche Entscheid demnach aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs zwingend kassiert werden müsse, dass das Leben auf den Strassen von Paris grosse Ängste bei der Beschwerdeführerin ausgelöst habe und die Kinder darüber hinaus traumatisiert seien und periodisch weinten,
D4977/2011 dass es das BFM zu Unrecht unterlassen habe, von den französischen Behörden eine Garantie für die Durchführung eines Asylverfahrens und für die Bereitstellung einer Unterkunft für die Beschwerdeführenden zu verlangen, dass insbesondere zu prüfen sei, ob die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich zwingendes Völkerrecht verletze, dass allenfalls vor einem Wegweisungsvollzug zwingend eine Zusicherung von Frankreich eingeholt werden müsse, welche die Durchführung eines Asylverfahrens in Frankreich sowie die Bereitstellung einer Unterkunft für die Beschwerdeführenden garantiere, und die französischen Behörden ausserdem bestätigen müssten, sie würden die Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden einhalten und das zwingende Völkerrecht berücksichtigen, dass die Vorinstanz in erheblich grösserem Umfang Akteneinsicht hätte gewähren müssen, als sie dies getan habe, zumal sie nicht alle entscheidrelevanten Vollzugsakten offengelegt habe, dass diese Beschwerdevorbringen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, das BFM habe den Beschwerdeführenden zu Unrecht keine Einsicht in die Akten B8/3, B9/1, B10/2, B15/5 B16/5, B17/5 und B18/5 gewährt, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass diese Eigenschaft den Akten B8/3 – B10/2 sowie den Akten B17/5 und B18/5 abgeht, dass im Übrigen der Umfang der Akteneinsicht allein durch den Inhalt der Akten bestimmt wird, weshalb die fantasievollen und weitschweifigen Erwägungen des Rechtsvertreters über virtuelle Inhalte keinen Einfluss auf den Umfang der Akteneinsicht haben, dass den Beschwerdeführenden demgegenüber die Übernahmegesuche an Frankreich (B15/5 und B16/5) zu edieren sind, weil es sich bei diesen
D4977/2011 Akten, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, um entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG handelt, weshalb ein Anspruch auf Einsicht besteht, dass das BFM das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden zwar verletzt hat, indem es ihnen die Akten B15/5 und B16/5 nicht eröffnet hat, dass das BFM den Beschwerdeführenden jedoch bereits anlässlich der Befragungen vom 23. Juni 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung ihrer Asylgesuche und zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährte (vgl. B5/9 Ziff. 17 S. 6, B6/9 Ziff. 17 S. 6), dass deshalb der Umstand, dass ihnen die erwähnten Akten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht eröffnet wurden, für die Beschwerdeführenden mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden war und deshalb die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist, dass im Übrigen Kopien der Aktenstücke B15/5 und B16/5 den Beschwerdeführenden zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht werden, dass demzufolge die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2536/2011 vom 23. Mai 2011 S. 5 ff.), weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass es sich demnach auch erübrigt, den Beschwerdeführenden eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verstossen, weil sie auf die angeblich fehlende Unterstützung durch die französischen Behörden
D4977/2011 lediglich in den Erwägungen eingegangen sei, sie aber nicht im Sachverhalt aufgeführt habe, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal sich eine Verletzung der Begründungspflicht aus den Erwägungen ergeben müsste, dass allfällige Zweifel der Beschwerdeführenden in Bezug auf Aufenthaltsrecht und Unterstützungsleistung in Frankreich ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates sind, dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Frankreich weder davon ausgegangen werden kann, die französische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die französischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland geniessen, dass entgegen den in der Beschwerde geäusserten Zweifeln Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und Flüchtlingen den ihnen zustehenden Schutz gewährt, dass somit keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Frankreich an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7), dass die Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 00180025) durch Frankreich zu keinen Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission geführt hat, dass sich in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen seitens schweizerischer Behörden erübrigen, weshalb die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde abzuweisen sind,
D4977/2011 dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, in Frankreich ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den französischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass sich die Beschwerdeführenden somit an die zuständigen französischen und europäischen Behörden wenden können und ihnen die damit verbundene Mühewaltung zugemutet werden kann, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten, dass allfällige akute wie auch künftige Erkrankungen irgendwelcher Art und Schwere (vgl. dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., Berlin und New York 2010) in Frankreich behandelt werden können und die Beschwerdeführenden faktisch Zugang zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten haben, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, den Eingang des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses abzuwarten, lässt sich doch aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der sichere Schluss ziehen, es liege niemand im Sterben, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
D4977/2011 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden insoweit einen Teilerfolg erzielten, als ihnen die Akten B15/5 und B16/5 in Kopie auszuhändigen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Kosten von Fr. 500. (Art. 1 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass nach Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass nach Art. 8 Abs. 1 VGKE die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, dass die Beschwerdeführenden die Rüge, die Vorinstanz hätte ihnen die Dokumente B15 und B16 im Rahmen der Akteneinsicht edieren müssen, zu Recht erhoben haben, dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen konnte, zumal sie zufolge der geltenden Praxis als geheilt zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2536/2011 vom 23. Mai 2011 S. 5 ff.),
D4977/2011 dass sich der prozessuale Erfolg der Beschwerdeführenden somit in der Edition einiger Fotokopien erschöpft, wobei diese Praxis dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bereits bekannt war (vgl. das Rubrum des obgenannten Urteils), weshalb die seitenlangen Ausführungen in der Beschwerde zum rechtlichen Gehör als unnötiger Aufwand zu qualifizieren sind, der nach Art. 8 Abs. 2 VGKE nicht zu entschädigen ist, dass dementsprechend in casu keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen, wie bereits erwähnt, am 1. Juni 2011 nach Frankreich überstellt worden waren, ihre Zweitgesuche lediglich vierzehn Tage später einreichten und mit einer ebenso haltlosen wie fadenscheinigen Begründung ausschmückten, weshalb ihr prozessuales Verhalten als trölerisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, was auch gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung spricht. (Dispositiv nächste Seite)
D4977/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Einsicht in die Akten B15/5 und B16/5 wird gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: