Abtei lung IV D-4974/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Juli 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33, 3072 Ostermundigen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4974/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 11. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 1. Juli 2008 im (...) und der direkten Anhörung vom 11. Juli 2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus (...) (Bundesstaat Imo) stammender nigerianischer Staatsangehöriger, dass er im ersten Universitätsjahr in X._______ dem Studentenkult der Vikings beigetreten und nach etwa zwei Jahren deren Anführer geworden sei, dass Anhänger des gegnerischen Kults der Blackers behauptet hätten, ein Vikings-Mitglied sei der Freundin eines Blackers-Angehörigen nachgelaufen, weshalb sie drei Vikings-Mitglieder ermordet hätten, dass er in der Folge zusammen mit einem Kollegen drei Blackers erschossen habe, dass es sich bei einem der Mordopfer um einen Königssohn gehandelt habe, dessen Vater die Polizei und die Schulbehörden auf die Suche nach den Tätern geschickt habe, dass daraufhin seine Eltern verhaftet und während zweier Tage festgehalten worden seien, dass er sich mit Freunden in ein im Cross-River-State gelegenes Dorf geflüchtet und die folgenden vier Tage bei einem Freund - einem Viking - auf dem Campus der dortigen Universität aufgehalten habe, dass sich sein Vater mit einem Schulfreund, dem für den Lagos State zuständigen Generalmajor, in Verbindung gesetzt habe, welcher ihn aufgefordert habe, sich nach Lagos zu begeben, dass er von dort aus in einem Militärfahrzeug nach Kelvet, einer portugiesischen Kolonie in einem afrikanischen Land gereist und dort von D-4974/2008 einem vom Generalmajor vorinformierten Kapitän in Empfang genommen worden sei, dass er sich bei diesem Kapitän vier Tage lang aufgehalten und gewartet habe, bis das Schiff klar zum Auslaufen gewesen sei, dass er nach einer dreitägigen Schiffsreise zu einer ihm unbekannten Insel gelangt sei, auf der europäische Flaggen geweht hätten, dass ihn der Kapitän dort einem Mann übergeben habe, der ihn in einer Tagesfahrt in einem Personenwagen am 11. Juni 2008 nach Genf transportiert habe, dass der Beschwerdeführer zudem am 11. Juni 2008 schriftlich aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, zum einen lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass zum anderen zwar an der Existenz der vom Beschwerdeführer genannten Kulte nicht zu zweifeln sei, doch seien seine Vorbringen substanzlos, undifferenziert und detailarm ausgefallen, weshalb sie als unglaubhaftes Konstrukt zu bewerten seien, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Auswüchse" grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösten, dass diese staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken wie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dienten, weshalb sie in Anbetracht der fehlenden Verfolgungsmotivation auch nicht asylrelevant seien, D-4974/2008 dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuches beantragen liess, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4974/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-4974/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Transitzentrum (...) am 1. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 11. Juli 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen den Sachverhalt wiederholt und geltend macht, es gebe für den Beschwerdeführer, welcher Flüchtling sei, keine Garantie für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde, dass der Beschwerdeführer zudem begründete Furcht hege, im Falle seiner Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, welche gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiessen, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht der Beschwerdeführer indessen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sich aufgrund der wirklichkeitsfremden beziehungsweise nicht nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. beispielsweise A1/12 Ziff. 16 S. 8 und 9) der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer wolle weder seine Identität noch den tatsächlichen D-4974/2008 Reiseweg offenlegen, weshalb die sinngemässe Berufung auf entschuldbare Gründe nicht gehört werden kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 11. Juli 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass nämlich die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Tötung dreier Anhänger eines gegnerischen Kultes trotz Aufforderung zu lückenloser Berichterstattung unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A7/14 S. 8), weshalb die Vorbringen unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf die Beschwerde weiter einzugehen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägugen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-4974/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und soweit aktenkundig - gesunden Mann mit guter Bildung handelt, der D-4974/2008 zudem auch auf ein soziales Netz im Heimatstaat zurückgreifen kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4974/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N ) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gert Winter Versand: Seite 10