Abtei lung IV D-4965/2010 law/rep/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A.__________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C.__________, geboren (...), D.__________, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 1. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4965/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige muslimischer Ethnie aus der Nähe von E.__________ – am 9. Juli 1993 ein erstes Asylgesuch stellten, dass das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 21. Juni 1995 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete, diese am 30. April 1997 wieder aufhob, woraufhin die Beschwerdeführenden am 17. Juli 1998 nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 11. Februar 2010 erneut verliessen und am folgenden Tag in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichten, dass das BFM am 26. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführenden aufnahm und sie (Ehemann A.__________, Ehefrau B.__________ und Sohn C.__________) summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte, dass das BFM die vorerwähnten drei Personen am 26. Februar (Ehemann und Sohn C.__________) beziehungsweise am 3. März 2010 (Ehefrau) im EVZ Vallorbe einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM dem Beschwerdeführer A.__________ ferner am 3. März 2010 anlässlich einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör zu divergierenden Aussagen seiner Ehefrau gewährte, dass der Beschwerdeführer A.__________ anlässlich der Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen angab, er habe seit seiner Rückkehr in sein Heimatdorf F.__________ von einer Invalidenrente gelebt, die ihm von der Schweiz wegen anhaltender Depressionen zugesprochen worden sei, dass er von einer unbekannten Person wiederholt telefonisch bedroht worden sei, welche Geld von ihm verlangt habe, D-4965/2010 dass er der besagten Person seit März 2009 bis im September 2009 monatlich zwischen 200 bis 300 KM (Konvertible Mark; 2 KM ent sprechen ungefähr 1 Euro) überwiesen habe, dass diese Person im September 2009 unvermittelt eine noch weit höhere Geldsumme (laut Angaben der Ehefrau 5000 Euro) von ihm verlangt habe, dass er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe und deshalb der Forderung nicht nachgekommen sei, woraufhin er von der unbekannten Person erneut telefonisch bedroht worden sei, dass er am 5. Oktober 2009 Anzeige bei der Polizei in F.__________ erstattet habe, dass in der Folge zwei Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und ihn befragt hätten, dass sie ihm überdies angeraten hätten, sich eine Waffe zu besorgen, um allfälligen weiteren Todesdrohungen etwas entgegensetzen zu können, dass er seither keine weiteren Probleme mehr gehabt habe, dass er kurz vor seiner Ausreise von den zuständigen schweizerischen Behörden den Bescheid erhalten habe, dass seine Invalidenrente annuliert beziehungsweise gekürzt werden solle, dass die Beschwerdeführerin ergänzend festhielt, ein ihr unbekannter Mann habe sie am 18. Januar 2010 zu Hause tätlich angegriffen und Geld von ihr verlangt, dass es ihr indessen gelungen sei, eine Metallstange zu ergreifen und den Mann zu vertreiben, wobei letzterer ihr vor seinem Weggang noch gedroht habe, zu wissen, wo ihr Kind die Schule besuche, dass sie persönlich vermute, dass der Urheber der telefonischen Anrufe und ihr Peiniger vom 18. Januar 2010 ein und dieselbe Person gewesen sei, dass sie ihr Kind in der Folge täglich per Auto in die Schule gebracht habe, D-4965/2010 dass sie in der Folge auf Drängen einer ihrer Onkel Anzeige bei der örtlichen Polizei erstattet habe, dass sie ihr Heimatland letztlich aufgrund eines fehlenden Sicherheits gefühls verlassen hätten, dass C.__________ anlässlich seiner Anhörung erklärte, in Bosnien und Herzegowina keine Probleme gehabt zu haben und lediglich seinen Eltern in die Schweiz gefolgt zu sein, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich einen ärztlichen Bericht von Dr. G.__________ vom 27. Januar 2010 hinsichtlich der Beschwerdeführerin, eine polizeiliche Anzeige vom 9. Oktober 2009, mehrere Kopien von Briefen der schweizerischen Invalidenversicherung sowie drei in Bosnien und Herzegowina ausgestellte medizinische Atteste bezüglich der Person des Beschwerdeführers einreichten, dass das BFM mit Verfügungen vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 3. Juli 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass die Vorinstanz ihre Verfügungen im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den angeblichen Gelderpressungen durch eine unbekannte Person und der hieran anschliessenden Anzeige bei der örtlichen Polizei seien in zahlreichen Punkten widersprüchlich ausgefallen, weshalb diese nicht glaubhaft seien, dass im Weiteren auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem tätlichen Übergriff durch einen ihr unbekannten Mann am 18. Januar 2010 zufolge verschiedener Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheinen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtenen Entscheide seien hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben, es sei die Glaubwürdig- D-4965/2010 keit der Aussagen nach Art. 7 AsylG festzustellen und diese auf ihre Flüchtlings- und Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu überprüfen, dass – eventualiter – die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2010 mitteilte, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 30. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss von Fr. 600.-am 21. Juli 2010 einzahlten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be- D-4965/2010 rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung des Bundesamtes vom 21. Juni 1995 abgelehnt wurde, womit die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche vom 12. Februar 2010 im Wesentlichen damit begründeten, sie seien wiederholt um D-4965/2010 Geld erpresst und nach der Verweigerung weiterer Zahlungen massiv bedroht beziehungsweise tätlich angegangen worden, dass sie in ihrer Beschwerde insbesondere rügen, die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Vorbringen unberechtigterweise als unglaubhaft qualifiziert, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall indessen – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – zum Schluss gelangt, dass ihre Vorbringen nicht geeignet sind, ihre Flücht lingseigenschaft zu begründen, dass nämlich aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.), dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.), dass die örtlichen Polizeibehörden des Heimatlandes nach Angaben der Beschwerdeführenden sowohl ihre Anzeige im Zusammenhang mit den telefonischen Drohungen und Erpressungsversuchen eines Unbekannten als auch diejenige wegen eines von unbekannter Seite auf die Beschwerdeführerin verübten tätlichen Angriffs entgegengenommen haben, dass der Ratschlag der Polizei an den Beschwerdeführer, Unbekannten grundsätzlich kein Geld zu geben, sein Telefon überwachen zu lassen und sich eine Waffe zuzulegen, um allfälligen weiteren Drohungen etwas entgegensetzen zu können, im Ergebnis dafür spricht, dass sie dessen Ängste ernst genommen hat, dass nach dem Gesagten grundsätzlich vom Willen und der Fähigkeit der bosnisch-herzegowinischen Behörden, ihren Staatsbürgern Schutz vor Übergriffen Krimineller zu gewähren, auszugehen ist, D-4965/2010 dass demnach die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Geschehnisse nicht als Ereignisse geltend können, welche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, dass demzufolge das BFM im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 12. Februar 2010 nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung D-4965/2010 findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind , die ihnen in Bosnien und Herzegowina droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer zweiten Einreise in die Schweiz im Februar 2010 nahezu zwölf Jahre in ihrer Heimat verbracht haben und erst fünf Monate hier leben, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und entgegen der Annahme in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2a) nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer seelischen Erkrankung leidet und sich deswegen laut dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H.__________ vom 8. Juli 2010 seit dem 6. Juli 2010 in stationärer Behandlung in der I.___________ befindet, hieran nichts zu ändern vermag, weist doch gerade die Tatsache, dass Letzterer bis vor kurzem in seiner Heimat gelebt hat, auf intakte medizinische Strukturen und damit die dortige Behandelbarkeit seiner medizinischen Leiden hin, dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten ausführlicheren Berichte (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2b) zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers abzuwarten beziehungsweise eine Frist zu deren Einreichung anzusetzen, dass die Beschwerdeführenden sodann laut eigenen Angaben über ein soziales Beziehungsnetz in Bosnien und Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land traditionellerweise engen sozialen D-4965/2010 Familienbande anzunehmen ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden, dass im Weiteren mehrere nahe Familienangehörige der Beschwerdeführenden im Ausland leben (vgl. Akten BFM B7/10 S. 4 Ziff. 12 und B10/11 S. 4 Ziff. 12), die sie – falls erforderlich – bei einer Rückkehr ebenfalls finanziell unterstützen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 21. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4965/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese sind durch den am 21. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11