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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2017 D-4963/2017

13. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,433 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4963/2017 law/bah

Urteil v o m 1 3 . November 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).

D-4963/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 13. Mai 2017 und gelangte am 29. Mai 2017 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 6. Juni 2017 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und er wurde zu seinem Reiseweg befragt. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 ein persönliches Gespräch durch. Dabei wurde er aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen Identitätspapiere einzureichen. Er gab an, unter Schmerzen an der Schulter und den Rippen zu leiden, die auf im Jahr 2014 erlittene Folter zurückzuführen seien. A.e Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juni 2017 mehrere Beweismittel ein (Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts und des Quartiervorstehers, Anklageschrift, Zeitungsartikel über den Tod seiner Schwester und Fotografien seiner Schwester). A.f Am 22. Juni 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Er sagte aus, er sei wegen der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und der Teilnahme an bewaffneten und unbewaffneten Aktionen angeklagt worden. Im März 2015 sei er freigesprochen worden. Neben ihm seien zwei seiner Brüder, zwei Cousins und weitere drei Personen aus seinem Dorf angeklagt worden. Eine seiner Schwestern sei in C._______ ums Leben gekommen. Er habe praktisch immer in B._______ gelebt, sich indessen von August 2016 bis Februar 2017 in D._______ aufgehalten. Da er aus politischen Gründen von der Arbeit entlassen worden sei, sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, habe aber die Parteimitgliedschaft aufgeben müssen, weil er die KPS-Prüfung absolviert habe. Seine Familie und er seien ständig unter Druck gesetzt worden, sei es wegen seines in

D-4963/2017 der Schweiz lebenden Bruders, E._______ (N […]), sei es wegen seiner Schwester, die in C._______ gewesen sei. Im Jahr 1995 seien sie gezwungen worden, Dorfschützer zu werden. Solange sie sich dagegen gewehrt hätten, seien sie unter Druck gesetzt worden. Im (…) 1995 sei sein Onkel, der Dorfvorsteher gewesen sei, von der Jitem (Geheimdienst der türkischen Gendarmerie; Anmerkung des Gerichts) getötet worden. Sie hätten das Dorf verlassen müssen. In dieser Zeitspanne habe er ein politisches Bewusstsein entwickelt. Er habe sich die Frage gestellt, was er gegen die im Land herrschende Situation tun könne. Der Staat habe den politischen Kampf der Kurden nicht akzeptiert, weshalb diese gezwungen seien, den bewaffneten Kampf zu führen. Ab 2007 habe er sich aktiver engagiert. Sein Bruder sei damals (…) der DTP (Demokratik Toplum Partisi) gewesen, was auch sein Interesse an der Politik gesteigert habe. Sein Bruder sei mehrmals festgenommen worden. Die Behörden seien jeweils frühmorgens gekommen und hätten alle Anwesenden in Handschellen gelegt sowie die Wohnung verwüstet. Man habe sie ausgelacht und sexuell belästigt. Sein Bruder sei viermal inhaftiert und die Familie sei unter Druck gesetzt worden. Sein Bruder sei auch mit dem Tod bedroht worden. Nachdem er weggegangen sei, sei er (der Beschwerdeführer) zur Zielscheibe geworden. Man habe ihm gesagt, ihn werde man nicht gehen lassen. Während des Befreiungskampfs um F._______ ([…] 2014) habe er an Demonstrationen teilgenommen. Am 15. Oktober 2014 sei er zusammen mit zwei Brüdern festgenommen worden. Er habe den Behörden, die ihr Haus überfallen hätten, gesagt, sie sollten seinen Vater in Ruhe lassen, wonach sie ihn getreten hätten. Sie hätten ihn an den Handschellen hochgezogen, weshalb er an der linken Schulter Probleme habe. Sie seien vier Tage lang festgehalten und zum Arzt gebracht worden. Man habe sie gezwungen, zu sagen, dass sie nicht misshandelt worden seien. Während des zweimonatigen Gefängnisaufenthalts sei er nicht zum Arzt gebracht worden, obwohl er wegen seiner Rippen ärztliche Hilfe habe beanspruchen wollen. Er habe heute noch Schmerzen, wenn er sich auf die rechte Seite lege. Obwohl sie nichts Illegales getan hätten, seien sie aufgrund der geheimen Aussagen eines Zeugen angeklagt worden. Gemäss dessen Aussagen seien sie Mitglieder einer Organisation gewesen, deren Anführer sein Bruder gewesen sei. Ihn habe man bezichtigt, der Verantwortliche des Jugendflügels der nicht existierenden Organisation gewesen zu sein. Angeblich sei er der Organisator aller Aktionen gewesen, die während drei Jahren in B._______ durchgeführt worden seien. In dieser Zeit habe er aber studiert und sei nicht in B._______ gewesen. Er sei in sieben Punkten angeklagt worden. Wegen Widersprüchen in den Aussagen des geheimen Zeugen sei es dann zu einem Freispruch gekommen. Nach seiner Freilassung habe er gegen die

D-4963/2017 Behörden Anzeige erstattet und Schadenersatz gefordert. Deshalb seien sie von der Polizei bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei seine Schwester Ende Mai 2015 nach G._______ gegangen und habe sich der YPJ (Yekîneyên Parastina Jin) angeschlossen. Sie seien danach auch deshalb unter Druck gesetzt worden. Sein Vater habe nicht mehr alleine ins Dorf gehen können und in ihrem Internetcafe seien willkürlich Bussen verteilt worden. Wegen der im Jahr 2016 erlittenen Unterdrückung habe er sich gezwungen gefühlt, B._______ zu verlassen. Er habe bei einer Firma gearbeitet, die ihn wegen der Festnahme entlassen habe. Er sei nach D._______ gegangen, wo er aufgrund seiner politischen Ansichten ebenfalls von der Arbeit entlassen worden sei. Er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, zu leben und zu arbeiten. Wegen der Ereignisse in Cizre habe er dafür protestiert, dass die nach B._______ überführten Leichname ihren Familien übergeben würden, damit sie ordentlich bestattet werden könnten. Seine Freunde und er hätten die Leichen auf dem Friedhof der Namenlosen bestattet. Man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten Terroristen begraben und Terroristen unterstützt. Er habe die Türkei am 13. Mai 2017 verlassen und seine Schwester sei am (…) 2017 im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) gefallen. Sie hätten ihre Leiche nicht in die Türkei bringen dürfen. Auslöser seiner Ausreise sei gewesen, dass zwei Polizisten einer Spezialeinheit in sein Büro gekommen seien und gefordert hätten, dass er als Agent für den Staat arbeite. Dabei sei er auch bedroht worden. Man habe seit seiner Zeit am Gymnasium versucht, ihn auf die Seite des türkischen Staats zu ziehen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei zweimal in Haft gewesen. Das erste Mal sei es um eine Kampagne wegen Abdullah Öcalan gegangen; er sei einen Tag lang festgehalten worden. Das zweite Mal sei es wegen F._______ gewesen. Am 25. Mai 2017 seien die Behörden gekommen, um seine Schwester, seinen Bruder und ihn abzuholen. Da sein Bruder und er abwesend gewesen seien, habe man „nur“ seine Schwester mitgenommen. Da diese neun Tage zuvor Mutter geworden sei, habe man sie freigelassen. Die Behörden hätten seinen Vater gefragt, ob er (der Beschwerdeführer) auch nach F._______ gegangen sei. A.g Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Schreiben seines Rechtsanwalts und des Quartiervorstehers sowie vom Rechtsanwalt beglaubigte Kopien der Anklageschrift und des Gerichtsurteils gegen ihn ein. Des Weiteren übermittelte er eine beglaubigte Anwaltsvollmacht, den Facebook-Chatverlauf seines Bruders und seines Neffen und ein Universitätsdiplom sowie ein Universitätszeugnis.

D-4963/2017 A.h Am 8. August 2017 sandte der Beschwerdeführer dem SEM einen Artikel aus der Zeitung „Milliyet“ betreffend den Tod seines Cousins und einen Artikel aus der Zeitung „Evrensel“ über seine Gefährdung zu. A.i Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. August 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2015 hätten alle Familienmitglieder von einer Person namens H._______ über Facebook eine Nachricht erhalten. Er habe geantwortet, weil er gedacht habe, sie stamme von seiner Schwester aus F._______. Danach seien Zweifel in ihm aufgekommen und er habe den Kontakt abgebrochen. Sein Bruder, der nun in der Schweiz lebe, habe den Kontakt aufrechterhalten und herausgefunden, dass es sich um einen Mann handle. Dieser habe die Familie bedroht; es habe sich um jemanden in einem Netzwerk gehandelt, das versuche, Personen zu enttarnen oder als Spitzel zu gewinnen. Der Mann werde in der Zeitung Evrensel erwähnt; er solle auch den HDP-Vorsitzenden der Provinz I._______ bedroht haben. Nach 2015 hätten weder er noch seine Familienangehörigen noch etwas von diesem Mann gehört. Zwischen 2012 und 2014 habe er an der Universität von J._______ (…) studiert. Nach Abschluss des Studiums habe er in B._______ (…) gearbeitet. Vom (…) 2014 bis im Januar 2015 sei er in Untersuchungshaft gesessen. Nach seiner Entlassung aus derselben habe er sich weiterhin in B._______ aufhalten und zur Unterschrift erscheinen müssen. Es sei auch eine (…) gegen ihn verhängt worden. Von (…) 2016 bis im (…) 2017 habe er in K._______ eine (…) geleitet. Nach Abschluss des Studiums müsse man die KPS-Prüfung absolvieren, um eine staatliche Anstellung erhalten zu können. Er habe diese nicht bestanden und gehe davon aus, dass dies aufgrund seiner Fichierung so gewesen sei. Nach seinem Freispruch habe er in B._______ zusammen mit seinem jüngeren Bruder ein Büro geführt und (…) ausgeführt. Anfang Januar 2017 habe er mit den Angestellten der Firma, für die er gearbeitet habe, eine politische Auseinandersetzung gehabt. Man habe ihn beschimpft, weil er Kurdisch gesprochen habe, und er habe seine Verärgerung darüber zum Ausdruck gebracht. Danach sei er entlassen worden. Nach seinem Freispruch im (…) 2015 sei er politisch nicht mehr tätig gewesen. Die Anklagepunkte seien sehr „happig“ gewesen und er habe sich zurückgehalten. Hinzu gekommen seien die Drohungen über Facebook; es sei ihm geschrieben worden, seine Inhaftierung sei nur eine Warnung gewesen. Nachdem sein Bruder in die Schweiz geflohen sei, sei er mehrmals von Angehörigen einer Anti-Terror-Einheit in seinem Büro aufgesucht und

D-4963/2017 bedroht worden. Man habe ihm gesagt, er werde nicht entkommen. Dies habe sich zirka im Mai oder Juni 2016 zugetragen. Es seien auch Drohungen wegen seiner Schwester, die in G._______ gekämpft habe, ausgestossen worden. Als sein Vater von den Behörden vorgeladen worden sei, habe er offen gesagt, seine Tochter sei in G._______. Danach sei die Familie verstärkt observiert worden. Ihre Telefone seien überwacht und sie seien bedroht worden. Nachdem er im Februar 2017 nach B._______ zurückgekehrt sei, sei er sicher mehr als fünfmal bedroht worden. Ein Umzug in eine andere Stadt der Türkei hätte ihm die erwünschte Sicherheitsgarantie nicht verschaffen können. Neun Tage nach dem Tod seiner Schwester in F._______ hätten die Sicherheitsbehörden bei seiner älteren Schwester eine Razzia durchgeführt. Anschliessend seien sie zu seinem Vater gegangen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Man habe seinem Vater gesagt, falls er nach G._______ gegangen sei, werde man es bewerkstelligen, seinen Leichnam nach Hause zu bringen. Er gehe davon aus, dass er in der Türkei seit dem Jahr 1995 fichiert sei. Auch die Haft führe zu einer Fichierung. Seine ältere Schwester habe einem Quartierrat angehört, dessen Aufgabe es gewesen sei, die Dienstleistungen der Verwaltung zu kontrollieren. Der türkische Staat habe diese Räte zu Organisationen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) erklärt, weshalb seine Schwester am (…) 2017 festgenommen worden sei. Sie sei mittlerweile angeklagt, aber die Gerichtsverhandlung sei vertagt worden. A.j Am 21. August 2017 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 22. August 2017, der das SFH-Update Türkei vom 19. Mai 2017 beilag, Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 23. August 2017 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen

D-4963/2017 und als Folge davon von Amtes wegen dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lag eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

D-4963/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten seit 2015 vom Verfasser der über Facebook ausgestossenen Drohungen nichts mehr gehört. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Drohungen und Flucht sei diesbezüglich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei vom (…) B._______ mit Urteil vom (…) 2015 freigesprochen worden. Grundsätzlich könne davon

D-4963/2017 ausgegangen werden, dass als strafrechtlich unbescholten gelte, wer freigesprochen worden sei. Bei den geltend gemachten Schikanen handle es sich zudem um lokal isolierte Fälle. Während seiner Arbeitstätigkeit in D._______ sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Vergangenheit weder von der Polizei noch von Armeeangehörigen noch von Dritten bedroht oder schikaniert worden. Die Verwandtschaft mit einer politisch aktiven Person begründe im Regelfall keine Reflexverfolgung. Dass es zu Schikanen oder Behelligungen kommen könne, könne nicht ausgeschlossen werden; diese erreichten aber in der Regel keine asylrelevante Intensität. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte (…) sei nach dem Freispruch aufgehoben worden. Die Tatsache, dass er sich zwischen März 2015 und August 2016 in B._______ aufgehalten habe, spreche dafür, dass die Schikanen und Drohungen nicht ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Schikanen und Drohungen gekommen sei, auch wenn es sich um eine lokale Partei handle. Dies genüge indessen nicht, um eine begründete Furcht anzunehmen. Er sei nicht in exponierter Stellung tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, er werde nach einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert. Die Benachteiligungen, welche die kurdische Bevölkerung erfahre, führten gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entlassung von der Arbeit gehe in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. In der Türkei werde eine Person nur einmal für eine Straftat verurteilt und könne deswegen grundsätzlich nicht mehr belangt werden. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Gemäss Erkenntnissen des SEM müssten Datenblätter nach einem Freispruch von Amtes wegen gelöscht werden. Falls dies irrtümlicherweise nicht geschehen sollte, könnten diese auf Antrag gelöscht werden. Allenfalls könnten auf lokaler Ebene auch solche „Fichen“ bestehen. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass solche „lokalen Fichen“ zu Nachteilen asylrelevanten Ausmasses führten. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen. Hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung sei auf die in der Türkei im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der

D-4963/2017 EU beschlossenen Reformen hinzuweisen. Diese hätten zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt und dazu beigetragen, dass sich die Türkei an die europäischen Standards annähere. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich die Rechtssicherheit verbessert. Eine von Übergriffen betroffene Person habe die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Die von ihm gehegten Befürchtungen seien vor diesem Hintergrund zu würdigen. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgung erleiden könnten. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel keine Gefahr, dass sie von solchen Massnahmen betroffen würden. Zudem nähmen behördliche Nachforschungen gegenüber Angehörigen von missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Ernsthafte gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen seien vorliegend nicht erfolgt. Hinsichtlich der eingereichten Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei anzumerken, dass sich die Behörden möglicherweise nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, als sie bei seiner älteren Schwester eine Razzia durchgeführt hätten. Die Behörden seien aber wegen seiner Schwester ausgerückt und hätten sich bei dieser Gelegenheit nach ihm erkundigt. Diese Nachfrage sowie auch die Äusserung, er könnte sich in G._______ aufhalten, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass die Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründet gewesen sei. Der Umstand, dass seine jüngere Schwester in C._______ gefallen sei, führe auch unter Berücksichtigung des eingereichten SFH-Updates vom 19. Mai 2017 noch nicht zu einer für ihn asylrelevanten Verfolgung. Ferner werde in der Stellungnahme vorgebracht, es gebe Hinweise, dass gegen ihn weitere Untersuchungen im Gange seien. Der Beschwerdeführer habe aber bei der Anhörung verneint, dass nach dem Freispruch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Zudem habe er angegeben, er wisse nicht, ob gegen ihn ein Suchbefehl bestehe. Dem SEM lägen demnach keine Hinweise vor, welche die in der Stellungnahme geforderten vertieften Abklärungen erforderten. Auch das eingereichte Schreiben seines türkischen Anwalts vom 25. Mai 2017 ergebe keine Hinweise auf erneute Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer. Dem SEM lägen keine Hinweise auf eine dergestalt veränderte Lage in der Türkei vor, die den Entscheid zu ändern vermöchten.

D-4963/2017 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdischen Familie, die den türkischen Behörden bekannt sei. In den 1990er-Jahren sei das Dorf, wo seine Familie gelebt habe, durch die türkische Armee in Brand gesteckt worden. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei am (…) 1995 von türkischen Spezialeinheiten ermordet worden. Seine Familie werde seit Jahren beobachtet, bedroht und schikaniert. Mehrere Familienangehörige seien festgenommen und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt worden. Sie stünden immer noch unter ständigem Druck der Sicherheitskräfte. Der Bruder des Beschwerdeführers habe aus politischen Gründen in die Schweiz fliehen müssen und sei als Flüchtling anerkannt worden. Seine Schwester L._______ habe sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen und sei im Kampf gegen den IS ums Leben gekommen. Im Juni 2017 hätten die Spezialeinheiten das Haus einer anderen Schwester gestürmt. Bei ihrem Verhör habe man nach dem Beschwerdeführer gefragt. Die türkischen Behörden hätten ihn im Visier und wollten ihn erneut verhaften. Er sei auch nach seiner Entlassung aus der Haft unter dem ständigen Druck der türkischen Sicherheitskräfte gestanden. Er sei von Angehörigen der Sicherheitskräfte und von anonymer Seite mit dem Tod bedroht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Person, die über Facebook Drohungen ausgestossen habe, aus den Reihen der Sicherheitsbehörden stamme. In den letzten Wochen vor seiner Flucht sei das Leben des Beschwerdeführers derart in Gefahr geraten, dass er zur Flucht gezwungen gewesen sei. Zwischen den Drohungen und der Flucht bestehe ein genügend enger Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner familiären Abstammung und seiner politischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten. Es sei bekannt, dass aus politischen Gründen verhaftete Personen fichiert würden. Seien sie in Zusammenhang mit der PKK gebracht worden, gälten sie als Terroristen, die bekämpft werden müssten. Ein Löschen von Fichen käme aus diesem Grund nicht in Frage. Im Zuge der politischen Veränderungen in der Türkei seien willkürliche Verhaftungen und Folter wieder an der Tagesordnung. Seit der Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch 2016 hätten Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stark zugenommen. Die Türkei habe im Sommer 2015 die EMRK ausgesetzt und im Krieg gegen die PKK den Sicherheitskräften Straffreiheit zugesprochen. Seither gingen die Sicherheitskräfte nach ihrem Gutdünken vor, ihre Immunität fördere Folter und Misshandlungen. Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv und Mitglied der HDP gewesen, die gemäss dem Massstab der Türkei eine Unterstützerin des Terrorismus sei.

D-4963/2017 Die HDP stehe unter ständigem Druck der türkischen Behörden, ihre beiden Co-Präsidenten und mehrere Abgeordnete seien verhaftet worden. Ein Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf des Terrorismus festgenommen zu werden. Seit der Beendigung der Friedensverhandlungen mit der PKK im Sommer 2015 sei ein Krieg im Gang. Die Lage der kurdischen Bevölkerung habe sich nach dem Putschversuch verschlimmert. Vor allem diejenigen, die bereits im Zusammenhang mit der PKK und der HDP verhaftet worden seien, seien fichiert und stünden im Visier der Behörden. Fichierte Personen gälten als eine Gefahr und riskierten, bei einem geringen Verdacht verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer habe ein politisches Profil und könne jederzeit wieder verhaftet werden. Nach einer erneuten Festnahme werde man nicht noch einmal wegen einer verbüssten Strafe, sondern wegen eines neuen willkürlichen Vorwurfs verurteilt. Die verbüsste Strafe liefere den Grund für den Verdacht und eine erneute Festnahme. Es sei nicht akzeptabel, dass das SEM den Beschwerdeführer in den Willkürstaat Türkei zurückschicken wolle. Einige Verwandte des Beschwerdeführers hätten aufgrund ihrer Ethnie und ihren politischen Aktivitäten schwere Nachteile erlitten. Allein die Tatsache, dass sich seine Schwester der YPG angeschlossen habe, genüge, um von den türkischen Behörden belangt zu werden. Jeder Unterstützer der YPG werde von der Türkei bekämpft. Der Beschwerdeführer stamme aus einem stigmatisierenden Umfeld, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Gefahr von Reflexverfolgung vorliege. Vor dem Hintergrund der neusten politischen Entwicklungen in der Türkei müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde. Die Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung sei nicht eine subjektive Vorstellung, sondern objektiv begründet. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme und sein Bruder aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dass gegen den Beschwerdeführer gezielt Reflexverfolgungsmassnahmen erfolgt seien, könne seinen Aussagen nicht entnommen werden. Die Nachfrage der Behörden nach ihm, als seine Schwester verhaftet worden sei, stelle noch keine asylrelevante Verfolgung dar. Die Tatsache, dass er mehrere Monate lang in D._______ gelebt und gearbeitet habe, ohne Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, zeige, dass

D-4963/2017 es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Schikanen mit lokal beschränktem Charakter handle, denen er sich auch in Zukunft durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder eine Grossstadt entziehen könne. Die von ihm geltend gemachte Bedrohung kurz vor seiner Ausreise vermöge die Schwelle der geforderten Intensität nicht zu überschreiten. Die auf Beschwerdestufe geltend gemachte Verbindung zu den Bedrohungen über Facebook aus dem Jahr 2015 sei aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, weder er noch seine Familienangehörigen hätten von dieser Person je wieder etwas gehört, seit diese den Kontakt 2015 abgebrochen habe. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die türkischen Behörden wüssten, dass die Schwester des Beschwerdeführers in den Reihen der YPG ums Leben gekommen und dass sein Bruder in die Schweiz geflohen sei. Sie hätten sich nach seiner Flucht bei seinen Verwandten nach ihm erkundigt, was deutlich mache, dass nach ihm gesucht werde. Bei den geltend gemachten Asylgründen handle es sich nicht um lokal begrenzte Schikanen. Es sei eine unwiderlegbare Tatsache, dass sich eine Person mit einem klaren politischen Profil durch eine Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil der Verfolgung durch den türkischen Staat nicht entziehen könne. Es komme täglich zu Razzien und Personenkontrollen und allein die Tatsache, dass er aus B._______ stamme, würde für eine Festnahme genügen. Man müsse jederzeit mit einer Festnahme rechnen, weil das Land per Dekret regiert werde. 5. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-

D-4963/2017 fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.2 5.2.1 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde er bereits in seiner Kindheit Zeuge der damaligen „Politik der verbrannten Erde“, im Rahmen derer die türkischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen die PKK kurdische Dörfer in Brand setzten und die ansässige Bevölkerung vertrieben. Nicht zuletzt aufgrund dieser Kindheitserlebnisse entwickelte er ein politisches Bewusstsein und setzte sich zum Ziel, die Situation für die Kurden in der Türkei auf friedlichem Weg zu verbessern. Er wurde Mitglied der HDP, gab diese Mitgliedschaft nach Beendigung seines Studiums indessen auf, um an den KPS-Prüfungen teilnehmen zu können, bei deren erfolgreicher Absolvierung er eine Anstellung beim türkischen Staat hätte erhalten können. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers sich ebenfalls politisch engagierten. Einer seiner Brüder war (…) der DTP und eine seiner Schwestern engagierte sich in einem Quartierrat – sein Bruder flüchtete in die Schweiz und wurde hier als Flüchtling anerkannt, seine ältere Schwester wurde kurzzeitig festgenommen und es wurde gegen sie ein Verfahren eingeleitet. Die jüngere Schwester des Beschwerdeführers ging nach Syrien um auf Seiten der YPG gegen den IS zu kämpfen. Nachdem sie im (…) 2017 beim Kampf um C._______ gefallen war, verweigerten die türkischen Behörden der Familie die Rückführung der Leiche, weshalb keine ordentliche Bestattung durchgeführt werden konnte. 5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde von den türkischen Sicherheitsbehörden Mitte (…) 2014 festgenommen und bis im (…) 2015 inhaftiert. Bei der Festnahme wurde er misshandelt; aufgrund der Übergriffe leidet er heute noch unter Schmerzen im Rippen- und Schulterbereich. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Kreise aus den Sicherheitsbehörden versuchten, dem Beschwerdeführer, mehreren seiner Familienangehörigen und weiteren Dorfbewohnern Straftaten zu unterschieben,

D-4963/2017 da sie sich aus deren Sicht missliebig politisch betätigten. Möglich erscheint aber auch, dass der geheime Belastungszeuge ihm missliebige Personen fälschlicherweise Straftaten bezichtigte und dabei versuchte, die Rechtspflegeorgane in die Irre zu führen. Das zuständige Gericht erkannte indessen, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um ein Konstrukt handelte und sprach den Beschwerdeführer am (…) 2015 vollumfänglich frei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete offenbar auf den Weiterzug des Verfahrens, weshalb das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer klagte danach gegen den türkischen Staat auf eine Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft, die ihm eigenen Aussagen gemäss gewährt wurde. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bezweckt nicht den Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist daher von Bedeutung, ob zwischen der Verfolgung und der Ausreise des Gesuchstellers ein genügend enger Kausalzusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht. Eine lange Zeitspanne zwischen dem erlittenen Nachteil und der Ausreise ist zwar ein Indiz dafür, dass das Ereignis für den Ausreiseentschluss nicht kausal war, bedeutet aber nicht zwingend, dass ein längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht mehr relevant ist. Ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen. Diese Frage ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt vor der Ausreise vorlagen (wobei zusätzlich auch nach der Ausreise eingetretene Veränderungen der Situation mit zu berücksichtigen sind; siehe dazu KÄ- LIN, a.a.O., S. 130 ff.). Die gut zweieinhalbmonatige Untersuchungshaft von Mitte (…) 2014 bis (…) 2015 war nicht der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers, die Mitte Mai 2017 erfolgte. Sie war weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht kausal für die über zwei Jahre nach dem Freispruch erfolgte Ausreise. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erlittenen, zeitlich über zwei Jahre zurückliegenden unrechtmässigen Haft in objektiv begründeter Weise vor erneuter ungerechtfertigter Inhaftierung oder anderweitiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes fürchten musste. 5.2.3 Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er und weitere Familienangehörige seien im Jahr 2015 von einem Unbekannten über Facebook kontaktiert worden. Da er anfänglich vermutet habe, bei der

D-4963/2017 unbekannten Person handle es sich um seine Schwester, die sich der YPG angeschlossen hatte, habe er auf die erhaltene Mitteilung reagiert. Ihm seien indessen Zweifel an der Identität des Absenders erwachsen, weshalb er auf weitere Kontaktversuche nicht mehr reagiert habe. Auch wenn es sich bei der Person, die eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer suchte, um jemanden aus dem türkischen Sicherheitsapparat gehandelt haben mag, wurde auch der Kontakt mit den Verwandten des Beschwerdeführers, die auf weitere Mitteilungen reagierten, im Jahr 2015 abgebrochen, und der Beschwerdeführer lebte danach noch längere Zeit in seinem Heimatland, ohne dass es zu konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens des türkischen Sicherheitsapparats gekommen wäre. Die versuchte Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch einen mutmasslichen Vertreter der türkischen Sicherheitsbehörden vermag daher eine Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv nicht zu begründen. 5.2.4 Als eigentlichen Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei von Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte vermehrt unter Druck gesetzt worden, nachdem sein Bruder E._______ die Türkei verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. Er sei entweder auf der Strasse angesprochen oder auch in seinem Büro aufgesucht worden, wobei man ihn – wie schon in den vergangenen Jahren immer wieder – zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden aufgefordert habe. Da er dies zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen und den Behördenvertretern auch so signalisiert habe, seien auch Drohungen gegen ihn ausgestossen worden. Man habe ihm gesagt, man werde ihn nicht wie seinen Bruder entkommen lassen. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung gefragt, ob es nach seinem Freispruch vom (…) 2015 konkrete Anzeichen dafür gegeben habe, dass die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umgesetzt würden, was er verneinte (vgl. act. A26/19 S. 13). Auch in dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer somit aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung zuzuerkennen. 5.2.5 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nach dem im März 2015 erfolgten Freispruch sind in ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend, als dass sie als ernsthafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden könnten. Letzterer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese

D-4963/2017 Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seines familiären Hintergrunds und seiner eigenen politischen Vorgeschichte von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt fühlte. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass dieser Druck derart intensiv war, dass der Beschwerdeführer in der Türkei kein menschenwürdiges Leben mehr möglich gewesen wäre. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, dass es sich offenbar um lokal begrenzte Beeinträchtigungen in der freien Lebensführung handelte. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe von August 2016 bis im Februar 2017 behördlicherseits unbehelligt in K._______/D._______ gelebt und in leitender Stellung gearbeitet. Die Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber verlor er zwar als mutmassliche Folge einer Auseinandersetzung wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache, er gab aber ebenso zu Protokoll, dass er nach der Entlassung bei einer (…) in M._______ hätte arbeiten können, die Stelle aus persönlichen Gründen indessen nicht angetreten habe. Aufgrund der Aktenlage ist demnach der Schluss zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, dem auf ihm lastenden Druck, den die „Besuche“ und die Drohungen von Angehörigen der Sicherheitsbehörden bei ihm erzeugten, durch eine erneute Verlegung seines Wohn- und Arbeitsorts zu entgehen. 5.3 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden können staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr unterstellt wird. Vorliegend steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers über ein politisches Profil verfügte und von den schweizerischen Asylbehörden als Flüchtling anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer gab bei seinen Befragungen denn auch an, Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte hätten

D-4963/2017 ihm gesagt, man werde ihn nicht so, wie seinen Bruder entkommen lassen. Wie bereits vorstehend erwogen, wurde der Beschwerdeführer nach der Flucht seines Bruders – dieser reiste im Januar 2016 in die Schweiz ein – zwar verbal unter Druck gesetzt, es setzten aber keine Verfolgungsmassnahmen ein. Hinsichtlich der jüngeren Schwester ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die türkischen Behörden von ihrem Einsatz in Syrien auf Seiten der YPG Kenntnis hatten. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, dass die türkischen Behörden die Familie noch argwöhnischer als zuvor betrachteten, aber auch in dieser Hinsicht wurde er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise aktiv nach seinem Bruder oder seiner Schwester, die im Mai 2017 ums Leben kam, suchten. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht seines Bruders und nachdem sich seine jüngere Schwester der YPG angeschlossen hatte, in K._______/D._______ lebte und arbeitete, wo es zu keinerlei Behelligungen seitens der türkischen Behörden kam. Gegen die ältere Schwester des Beschwerdeführers soll in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden sein, weil sie Mitglied eines Quartierrats war, der von den türkischen Behörden als staatsfeindlich eingeschätzt wurde. Diese Schwester wurde festgenommen und nach einigen Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt. Das eingeleitete Verfahren sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers zurzeit sistiert. Nach dieser Schwester wird nicht gefahndet, weshalb er nicht riskiert, wegen ihr von denselben verfolgt zu werden. Daran ändert auch nichts, dass sich die türkischen Behörden nach der Festnahme seiner älteren Schwester nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Dem Beschwerdeführer droht somit bei einer Rückkehr in die Türkei keine Reflexverfolgung. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

D-4963/2017 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-4963/2017 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes – zu denen B._______, der letzte Wohnort des Beschwerdeführers, gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenz-

D-4963/2017 bedrohende Situation geraten würde, zumal er über eine überdurchschnittliche Ausbildung als (…) verfügt und mehrjährige Arbeitserfahrung im (…) hat. Zudem verfügt er mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat (vgl. act. A20/14 S. 4). Sollte er sich in seiner Heimatprovinz subjektiv unter Druck gesetzt fühlen oder von einzelnen Behördenvertretern unter Druck gesetzt werden, steht es ihm offen, sich in einer anderen Region der Türkei niederzulassen. Seinen Angaben gemäss leitete er von August 2016 bis im Februar 2017 in D._______/K._______ eine (…), wobei es zu keinerlei Problemen mit Behördenvertretern gekommen sei (vgl. act. A26/19 S. 5 ff.). Danach hätte er bei einer (…) in M._______ arbeiten können, was er indessen nicht getan habe, da er in der Nähe seiner Freundin habe bleiben wollen (vgl. act. A26/19 S. 10). In den Jahren 2003 bis 2005 lebte er in N._______, wo er ein Geschäft für (…) führte (vgl. act. A26/19 S. 16). Der Beschwerdeführer verfügt somit über die beruflichen Fertigkeiten und die Gewandtheit, sich in verschiedenen Regionen der Türkei eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4963/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-4963/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2017 D-4963/2017 — Swissrulings