Abtei lung IV D-4962/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . August 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4962/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - am 4. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 13. Juli 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 21. Juli 2009 zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er werde von den türkischen Behörden seit dem Jahr 1993 wegen Unterstützung der PKK gesucht, weshalb er und die Beschwerdeführerin 2 den Wohnort F._______ in der Provinz G._______ im November 1993 verlassen hätten und in den Iran geflohen seien, wo er die PKK weiterhin unterstützt habe, dass sie den Iran zusammen mit ihren zwischenzeitlich geborenen Kindern - den Beschwerdeführern 3 und 4 - im Oktober 2002 verlassen und fortan in H._______ in der nordirakischen Provinz I._______ gelebt hätten, wo er bis 2008 keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass er sich nun aber auch dort nicht mehr sicher fühle, da im Nordirak, wo er die PJK (Jugendpartei Kurdistans) unterstützt habe, in letzter Zeit viele türkische Agenten verkehrten, dass ihm die KDP (Kurdische Demokratische Partei) gedroht habe, ihn an die Türkei auszuliefern, wenn er sich nicht als Peschmarga engagiere, dass ihm dies vom Asaish (Sicherheitsdienst) in H._______ mehrmals so gesagt worden sei, wobei er wiederholt auf den Posten mitgenommen und dort geschlagen und bedroht worden sei, dass er anlässlich der Erstbefragung angab, nicht zu wissen, ob in der Türkei jemals Anklage gegen ihn erhoben worden beziehungsweise ein Verfahren gegen ihn hängig sei, er aber annehme, dass ein Haftbefehl gegen ihn ergangen sei, da er ja gesucht werde (vgl. A3 S. 10), wobei jedoch kein schriftlicher Haftbefehl erlassen worden sei (vgl. A3 S. 11), D-4962/2009 dass er demgegenüber während der zweiten Anhörung ausführte, er wisse, dass er seit dem letzten Fastenbruchfest (im 9. oder 10. Monat des Jahres 2008), an dem sein Haus durchsucht worden sei, vom DGM (Staatssicherheitsgericht) gesucht werde, wie dies dem am 21. Juli 2009 nachgereichten Gerichtsdokument - einem amtsinternen Dokument, welches über (...), die als Gerichtsschreiberin arbeite, habe besorgt werden können - und dem entsprechenden Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers zu entnehmen sei (vgl. A19 S. 3), dass überdies seine Tochter J._______ - aus der Beziehung mit seiner ersten Ehefrau, mit der er (Anzahl Kinder) habe, die alle in (...) lebten seit dem Jahr 1997 PKK-Milizionärin sei, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Befragungen vom 13. und 21. Juli 2009 keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern auf die Probleme des Beschwerdeführers 1 verwies, dass sie selbst im Iran und im Irak für die PKK Geld, Lebensmittel und Medikamente gesammelt habe, wobei sie deswegen jedoch keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass auch der Beschwerdeführer 3 am 13. und 21. Juli 2009 befragt wurde, wobei auch er keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1, A2, A3, A19, A20 und A21), dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung keine durch ihren Heimatstaat ausgestellten Identitätspapiere einreichten, sondern lediglich drei - gemäss eigenen Angaben - erschlichene irakische Identitätskarten für die Beschwerdeführenden 2-4 und eine Faxkopie eines Auszugs aus dem Familienregister zu den Akten reichten, dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung ausführte, sein türkischer Reisepass, der Nüfus und sein Führerschein seien nach seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 von den türkischen Sicherheitskräften bei ihm zu Hause in F._______ konfisziert worden und er könne nicht in die Türkei gehen, um Papiere ausstellen zu lassen (vgl. A3 S. 7 f.), D-4962/2009 dass die Beschwerdeführerin 2 angab, sie habe nie einen Reisepass besessen, sondern nur einen Nüfus, wobei sie nicht wisse, wo sich dieser befinde; die (Verwandten) hätten danach gesucht, ihn aber nicht gefunden, wobei sie vermute, dass diese ihn zerrissen und weggeworfen hätten (vgl. A1 S. 7 ff.), dass auch der Beschwerdeführer 3 angab, er habe nie einen Reisepass besessen und wisse nicht, wo sich sein Nüfus befinde (vgl. A2 S. 10 f.), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 3. August 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass in formeller Hinsicht zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4962/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die Asylgesuche seien gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren D-4962/2009 Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten, welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6), dass die Beschwerdeführenden es trotz entsprechender Aufforderung unterliessen, im Moment der Einreichung der Asylgesuche beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die eingereichten erschlichenen irakischen Identitätskarten für die Beschwerdeführenden 2-4 nicht von den heimatlichen Behörden stammen und auch die Faxkopie eines Auszugs aus dem Familienregister kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen Bestimmung darstellt, dass die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er könne keine Identitätspapiere einreichen, da diese nach seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 beschlagnahmt worden seien, nicht glaubhaft erscheint, zumal anzunehmen gewesen wäre, dass er diese bei der Ausreise mitgeführt hätte beziehungsweise zumindest - angesichts der geltend gemachten Verfolgung durch die türkischen Behörden und daherigen Absehbarkeit einer Hausdurchsuchung - nicht im Wohnhaus zurückgelassen, sondern andernorts versteckt hätte, dass ebenso das Zurücklassen des Nüfus der Beschwerdeführerin 2 bei deren Ausreise aus der Türkei nicht glaubhaft erscheint, dass überdies nicht realistisch erscheint, dass die Beschwerdeführenden all die Jahre im Iran und im Irak - bis zur dortigen Erschleichung D-4962/2009 falscher Identitätskarten - problemlos ohne Identitätsdokumente gelebt haben sollen, dass schliesslich auch die Angaben, sie seien ohne Papiere vom Irak über die Türkei und durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist, ohne jemals kontrolliert worden zu sein (vgl. A1 S. 12; A3 S. 12), angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen nicht realistisch erscheinen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Beschwerdeführenden, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass die Nachreichung von Kopien der Nüfen der Kinder auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermag, da nur Originaldokumente die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und überdies selbst der nachträgliche Eingang von Originaldokumenten nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde, da wie oben dargelegt - das Unterlassen der Einreichung genüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar ist und zudem - wie nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5), dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, den Heimatstaat im Jahr 1993 wegen der Verfolgung durch die türkischen Behörden infolge des Verdachts der Unterstützung der PKK verlassen zu haben, wobei er deswegen bis heute gesucht werde und sich unterdessen auch im Nordirak nicht mehr sicher fühle, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 angesichts der äusserst widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Vorliegens beziehungsweise Nichtvorliegens eines entsprechenden Haftbefehls (vgl. A3 S. 10, A3 S. 11) und der am 21. Juli 2009 eingereichten und vom BFM als Fälschung erkannten Gerichtsurkunde nicht glaubhaft erscheint, D-4962/2009 dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen sowie in diesbezüglichen, nicht belegten Behauptungen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solchen geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-4962/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden, welche keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machen, als zumutbar erweist, da sie im Heimatstaat über ein breites Verwandtschaftsnetz verfügen (vgl. A1 S. 6 f.; A2 S. 9; A3 S. 6) und angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1, welcher gemäss eigenen Angaben sowohl in der Türkei als auch im Irak als (Beruf) gearbeitet hat (vgl. A3 S. 5), seine Familie auch weiterhin wird versorgen können, da er aus einer wohlhabenden Familie stamme (vgl. A1 S. 12) und für die Finanzierung der Reise in die Schweiz nur (...) verkauft habe (vgl. A3 S. 13), so dass davon ausgegangen werden kann, dass er nach wie vor über (...) Mittel verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-4962/2009 dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4962/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11