Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.03.2008 D-4960/2007

10. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,008 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 17. Juli 2007 i.S. Nichteintreten au...

Volltext

Abtei lung IV D-4960/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Robert Galliker, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___und deren Kinder B.____ Republik Serbien, alle vertreten durch Elio G. Baumann, Beratungen / Dienstleistungen, Freidorf 113, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom C.____. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4960/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben gemäss reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern am 23. Mai 2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 24. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am 30. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführerin und ihr ältester Sohn Slavko summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Eine Direktbefragung beider nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde am 2. Juli 2007 durchgeführt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme ursprünglich aus der Stadt Kikinda in Serbien, wo sie bis zum Jahre 1991 gelebt habe. Aufgrund des Krieges im ehemaligen Jugoslawien habe sie sich in besagtem Jahr nach Deutschland begeben. Dort sei sie - bis auf einen Unterbruch von 6 Monaten, während welcher sie sich gemeinsam mit ihren Kindern in Dänemark aufgehalten und dort erfolglos um Asyl ersucht habe - bis zur erfolgten Ausreise im Mai 2007 mit einer Duldungsbewilligung wohnhaft gewesen. Alle ihre drei minderjährigen Kinder seien in Deutschland geboren und aufgewachsen. Der Grund ihrer Ausreise aus Deutschland liege darin, dass die deutschen Behörden sie zur Rückkehr in den Heimatstaat aufgefordert hätten, sie jedoch keine Möglichkeit gesehen habe, mit den Kindern in ihre Heimat zurückzukehren. Eine Rückkehr erweise sich insbesondere vor dem Hintergrund als unmöglich, als der Vater ihrer Kinder, über dessen Verbleib sie seit etwa fünf Jahren im Ungewissen sei, ein Bosnier und Moslem sei und ihre Kinder, insbesondere da sie der Minderheit der Roma angehören würden, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Nachteilen und Behelligungen ausgesetzt seien. Zudem seien ihre Kinder aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes in Deutschland der heimatlichen Sprache nicht mächtig. Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf die Erkrankung ihrer Tochter Atifa und führte in diesem Zusammenhang aus, ihre Tochter bedürfe einer medizinischen Betreuung, welche weder im Heimatstaat noch in Deutschland gewährleistet sei. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidrelevant, wird in den Erwägungen auf jene Bezug genommen. Zur Untermauerung ihres Gesuches reichte die Beschwerdeführerin D-4960/2007 drei sie und ihre Tochter betreffende "psychologische Stellungnahmen" der Psychotherapeutin D.____, datierend vom 20. und 22. November 2006 sowie vom 9. März 2007, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 - der Beschwerdeführerin gleichentags eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2007 wurde mit Eingabe vom 20. Juli 2007 (Telefaxeingabe) durch den mandatierten Rechtsvertreter angefochten. E. Am 24. Juli 2007 trafen die Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten zu reichen. G. Die entsprechende Verfügung wurde der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter am 30. Juli 2007 zugestellt. H. Eine entsprechende Beschwerdeverbesserung wurde am 30. Juli 2007 eingereicht. In dieser wurde beantragt, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme ein. D-4960/2007 J. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2007 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist mithin darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzuges kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, da diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind D-4960/2007 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf den Beschwerdeantrag, die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen, ist mithin nicht einzutreten. 4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, da die Beschwerdeführerin, als Adressatin der angefochtenen Verfügung, zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten stünde fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Deutschland bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten. Darüber hinaus würden sich aufgrund der Anhörungen keine Hinweise ergeben, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Insbesondere habe sich die Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin seit Anfang der 90er Jahre massgeblich geändert. Auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma sowie die Lebensgemeinschaft mit einem Bosnier - sollte es sich beim zweiten Lebenspartner der Beschwerdeführerin tatsächlich um einen Bosnier gehandelt haben - könnten für sich allein keine asylrelevante Verfolgung begründen. Zwar seien Benachteiligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Alltag und bürokratische Auflagen seitens der Behörden nicht auszuschliessen; diese würden sich jedoch mangels Intensität nicht als asylrelevant erweisen. Namentlich würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Sodann würde sich ein Vollzug der Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich erweisen. Namentlich würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. Aufgrund der eingereichten Zeugnisse würden sich keine Hinweise darauf ergeben, D-4960/2007 dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Tochter einer spezialisierten medizinischen Betreuung bedürfe oder zwingend auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin könne, sollte sie tatsächlich weiterhin wegen gesundheitlicher Probleme entsprechende medizinische Hilfe benötigen, eine solche auch im Heimatstaat erhalten. So sei die medizinische Versorgung in Serbien generell gewährleistet, Belgrad und alle grösseren Städte seien mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet und das gesamte Gebiet von Serbien durch ein Netz von Polikliniken abgedeckt. Auch seien in den allgemeinen Polikliniken des öffentlichen Gesundheitswesens unter anderem Beratungsstellen für Psychiatrie und mentale Gesundheit vorhanden. Im Bereich der Krankenversicherung bestehe zudem eine gesetzliche Pflichtversicherung, von der unter anderem auch gemeldete Arbeitslose und deren Familienangehörige umfasst seien und die auch für Minderheiten Geltung entfalte. Auch ein im Verhältnis zur Schweiz schlechterer medizinischer Standard stelle gemäss ständiger Rechtspraxis kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Festzustellen sei überdies, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Slavko unsubstantiierte und teilweise widersprüchliche Angaben zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz, namentlich den Verbleib des zweiten Lebenspartners, der Verwandtschaft im Ausland und den Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina betreffend gemacht hätten. Daraus könne seitens des Bundesamtes lediglich der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin wolle zu diesem Punkt willentlich keine beziehungsweise falsche Angaben machen, um die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Zwar sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht habe jedoch ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person und es sei nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Im vorliegenden Fall müsse daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über weitere Verwandte und Bekannte in ihrem Heimatstaat verfüge. Die Beschwerdeführerin habe zudem im Rahmen der Befragung zu Protokoll gegeben, sie könne nach Kikinda zurückkehren und sich dort eine Arbeit suchen. Auch sei die Beschwerdeführerin allenfalls an ihre im Ausland lebenden Verwandten zu verweisen, bei denen sie ebenfalls um Unterstützung ersuchen könne. D-4960/2007 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgetragen, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer langen Verweildauer in Deutschland weder familiär noch finanziell über einen Rückhalt in Serbien. Auch seien die Kinder allesamt in Deutschland geboren, teils muslimischen, teils christlichen Glaubens, der Landessprache nicht mächtig und mit den Gegebenheiten ihres Heimatstaates nicht vertraut. Soweit die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Hinblick auf das familiäre Beziehungsnetz als widersprüchlich und unsubstanziiert erachte, sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nie eine Schule besucht habe, der deutschen Sprache kaum und des Lesens und Schreibens nicht mächtig sei und zudem eine intensive Befragung eine extreme psychische Belastung darstelle. Bei der Bewertung allfälliger Ungenauigkeiten müsse auch die schwierige Situation Berücksichtigung finden, in welcher die Beschwerdeführerin sich seit Jahren befinde. Zu verweisen sei überdies auf die Krankheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Atifa und die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, die unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass die Behandlung vor Ort eine Symptombehandlung und keine Ursachentherapie darstelle. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM sich im vorliegenden Fall zutreffend auf den Nichteintretenstatbestand nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG gestützt hat, welcher seit dem 1. April 2004 in Kraft ist (AS 2004 S. 1647). 6.1 Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6.2 Ausweislich der Akten haben die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Deutschland - mithin in einem Staat der Europäischen Union - bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Entsprechend einer Mitteilung des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom 1. Juni 2007 wurde ein entsprechendes Asylgesuch am 12. Juni 2004 rechtskräftig abgewiesen. D-4960/2007 6.3 Auch haben sich nach Abweisung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zwischenzeitlich keine Ereignisse zugetragen, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.3.1 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, ist eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). Dabei bestimmt sich die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch wird mithin nicht eingetreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18). 6.3.2 Zutreffend und mit hinreichender Begründung hat die Vorinstanz gemessen an dieser Rechtsprechung festgestellt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Ereignisse darstellen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist nach der Abweisung ihres Asylantrages nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt und auch im Hinblick auf die erfolgte Rückkehr des Ehemannes machte sie keine Umstände geltend, die geeignet sein könnten, eine eigene Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Was die Befürchtungen der Beschwerdeführerin betrifft, bei einer Rückkehr asylrelevanten Behelligungen seitens der Zivilbevölkerung ausgesetzt zu sein und keinen ausreichenden Schutz bei den heimatlichen Behörden zu finden, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass diese Befürchtungen vorliegend nicht geeignet sind, eine konkrete Gefahr zu begründen. Zum heutigen Zeitpunkt ist von einem präventiven und konkreten Schutzwillen sowie von einer weitestgehenden Schutzfähigkeit der serbischen Behörden auch Minderheiten gegenüber auszugehen und es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, diesen Schutz der Behörden bei allfälligen Behelligungen in Anspruch zu nehmen. D-4960/2007 6.3.2.2 Die Lage der Roma in Serbien - insbesondere im Gebiet der Vojvodina - hat sich zwischenzeitlich massgeblich verändert: Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass auch nach Beendigung des Krieges in Serbien weiterhin Übergriffe von Privatpersonen auf Roma - seien diese serbisch- oder albanischsprechend - verübt werden und diese teilweise auch behördlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Der gesellschaftliche Druck auf die Minderheiten hat jedoch im Rahmen des laufenden Demokratisierungsprozesses abgenommen. Gerade die Vojvodina, eine Region mit verschiedensten Minderheiten, gilt heute im serbischen Vergleich als toleranter, selbst wenn auch hier Übergriffe auf Minderheiten zu verzeichnen sind. Diese Übergriffe richteten sich jedoch in der Vergangenheit vor allem gegen die ungarische Bevölkerung (gemäss der Presseagentur Beta sollen sich von 178 in den Jahren 2003 und 2004 ethnisch motivierten Übergriffen lediglich 12 gegen Roma gerichtet haben, vgl. dazu NZZ vom 16. Juni 2005; vgl. auch den Bericht der Untersuchungskommission der ad-hoc-Delegation des europäischen Parlaments in der Vojvodina und in Belgrad, 2. März 2005, S. 4). Unbestrittenermassen ist der Alltag für Roma auch nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheitengesetz weiterhin von rassistisch motivierten Beleidigungen, Einschüchterungen und Diskriminierungen geprägt. Von einer offiziellen oder staatlichen Diskriminierungspolitik kann hingegen nicht gesprochen werden, auch wenn den Behörden zur Kenntnis gebrachte Übergriffe nichtstaatlicher Personengruppen auf Roma nicht immer hinlänglich untersucht und nur sporadisch gerichtlich verfolgt werden. Die alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma respektive die damit verbundene Furcht, bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, ist demnach im aktuellen Zeitpunkt nicht zum Nachweis geeignet, der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern würden im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen. 6.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da sie sich hauptsächlich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des Vorverfahrens von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen zu ihrer persönlichen Situation erschöpfen. Die Vorinstanz ist daher auf die Asylgesuche zu Recht, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG, nicht eingetreten. 7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat die Ablehnung eines Asylgesuchs D-4960/2007 oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und können sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Kinder seien serbische Staatsangehörige. Ein entsprechender serbischer Pass sei ihr in Kikinda / Republik Serbien ausgestellt worden. In Kikinda habe sie bis zu ihrem 15. Lebensjahr gelebt. Danach sei sie zu ihrem späteren Lebenspartner nach Bosnien gegangen, wo sie bis zum Jahre 1992 gemeinsam mit diesem und seiner Familie gelebt habe. Die Prüfung, ob ein Vollzug der Wegweisung sich als zulässig, zumutbar und möglich erweist, ist unter Zugrundlegung dieser Angaben daher in Bezug auf die Republik Serbien, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, vorzunehmen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]). 8.3 Aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sprechen würden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, stehen auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, ist doch die entsprechende medizinische Hilfe, falls notwendig, auch im Heimatstaat gewährleistet. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angegeben, sie könne nach Kikinda zurückkehren und sich dort Arbeit suchen. Im Weiteren ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, falls notwendig, bei den im Ausland lebenden Verwandten um Unterstützung nachzusuchen. 8.4 Im Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die D-4960/2007 Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-4960/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (...) - (...) Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 12

D-4960/2007 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2008 D-4960/2007 — Swissrulings