Abtei lung IV D-4960/2006 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 27. September 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker Gerichtsschreiber Alfred Weber In der Revisionssache A._______, geboren [Datum], Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, Advokatur und Mediation, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel, Gesuchsteller gegen Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 13. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N [Nummer] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 19. März 2001 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge, BFF (heute: Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung vom 17. Juni 2003 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 16. Juli 2003 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 13. September 2006 ab. B. Mit Eingabe vom 28. November 2006 liess der Gesuchsteller um Revision des Urteils der ARK vom 13. September 2006 ersuchen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, das BFM sei anzuweisen, dem Gesuchsteller Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und das BFM sei anzuweisen, den Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuchsteller sei mittels entsprechender vorsorglicher Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gestatten, sich während der Dauer des Revisionsverfahrens in der Schweiz aufzuhalten; dementsprechend sei die vom BFM mit Verfügung vom 25. September 2006 auf den 20. November 2006 angesetzte Ausreisefrist auszusetzen und das Migrationsamt des Kantons Aargau anzuweisen, bis auf Weiteres keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller sei nun in den Besitz von neuen Beweismitteln [Schreiben/Vermisstmeldung des [Urheber], 08.07.1385 (Beilage 1); Amtsbefehl des Gouverneurs [Name], 28.03.1385 (Beilagen 2 und 3); Klageschrift von M.J. und H.Z. vom 28.02.1385 (Beilage 4); Auskunft über Wohnsitz und berufliche Funktion der Herren M.J. und H.Z., undatiert (Beilagen 5 und 6)] gelangt, welche seine akute Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan belegen würden. Es seien auch neue erhebliche Tatsachen eingetreten, welche seine Rückkehr in den Heimatstaat auch im Falle einer weiteren Verneinung der ihn in Afghanistan erwartenden Verfolgung als unzumutbar erscheinen liessen. C. Mit Verfügung vom 29. November 2006 per Telefax wurde das Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA) angewiesen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 112 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich auszusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 28. Dezember 2006, einverlangt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen - untermauert mit den eingereichten Dokumenten - mit Ausnahme von Beilage 1 nicht neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen sein dürften. Was die eben erwähnte Beilage 1 anbelange, sei festzuhalten, dass daraus nicht ersichtlich beziehungs-
3 weise in der Eingabe nicht dargetan werde, inwiefern der Gesuchsteller für sich aus der den Sohn betreffenden Vermisstmeldung etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Diesem Beweismittel sei somit die Erheblichkeit, eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, abzusprechen. Die beinahe ausnahmslos in Faxkopie vorliegenden und die geltend gemachte Gefährdungssituation des Gesuchstellers dokumentierenden Beweismittel würden in ihrem Inhalt oder als Austellungsdatum (Beilage 4) Zeitpunkte nach afghanischer Zeitrechnung aufweisen, welche vor Erlass des angefochtenen Urteils der ARK vom 13. September 2006 datieren. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass der Gesuchsteller während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz stets über Kontakte mit Personen in seinem Heimatland verfügt habe (vgl. Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Juni 2006 an [zuständige kantonale Behörde]; Ziff. 7.3.2. des angefochtenen Urteils). Mithin seien weder objektive noch subjektive Hinderungsgründe ersichtlich, die es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätten, diesen Sachverhalt bereits während dem ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Insbesondere gelte hierzu anzumerken, dass in der Eingabe nicht weiter ausgeführt werde, weshalb der Gesuchsteller erst jetzt in den Besitz besagter Beweismittel gelangt sei. In casu liege somit ein Anwendungsfall von Art. 66 Abs. 3 VwVG vor. Ebenfalls erweise sich die Anwendung der nämlichen Bestimmung im Einklang mit der herrschenden Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, S. 77 ff.). Eine offensichtliche Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sei auszuschliessen. Nach dem Gesagten sei somit kein überwiegendes privates Interesse gegenüber dem grundsätzlich grossen öffentlichen Interesse am Vollzug eines rechtskräftigen Urteils gegeben. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung sei daher abzuweisen. Demzufolge habe der Gesuchsteller den Revisionsentscheid im Ausland abzuwarten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2006 geleistet. F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 liess der Gesuchsteller um Wiedererwägung der Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Dezember 2006 ersuchen und die Anordnung der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würde - entgegen der in der Verfügung vom 13. Dezember 2006 vertretenen Auffassung - kein Anwendungsfall von Art. 66 Abs. 3 VwVG vorliegen. Es seien offensichtlich die Ausführungen in Ziff. 4 des Revisionsgesuchs vom 28. November 2006 übersehen worden, wonach sich der Vater des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Enkels (18-jähriger Sohn des Gesuchstellers) nach X._______ begeben habe und bei dieser Gelegenheit mit dem Sohn (Gesuchsteller) wieder einmal in Kontakt gekommen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe dann die Zustellung der zur Diskussion stehenden Dokumente (Beweismittel 2 bis 6) vereinbart werden können. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Zur Begründung
4 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begründung in der Eingabe vom 28. Dezember 2006 weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf dessen rechtliche Würdigung neue Aspekte zu entnehmen seien, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten, als sie in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 dargetan worden seien. In der Revisionseingabe vom 28. November 2006 werde ausgeführt, der Vater des Gesuchstellers sei "bereits vor einigen Monaten zum Abholen von zwei Dokumenten aufgefordert worden", welche die geltend gemachte Gefährdungssituation des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr ins Heimatland belegen würden. Die Klageschrift datiere vom "28.02.1385" (18. Mai 2006) und auf dem undatierten, an den Vater des Gesuchstellers adressierten Festnahmebefehl sei die Frist auf den "28.03.1385" (18. Juni 2006) angesetzt worden. Auch die Ausführungen in den Revisionseingaben, wonach der Gesuchsteller "nach während längerer Zeit gänzlich unterbrochener Verbindung" erst anlässlich des Verschwinden seines Sohnes wieder einmal (direkt) in Kontakt mit seinem Vater gekommen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, der Gesuchsteller habe über seine Kinder und Schwägerin in X._______ indirekt den Kontakt zu seinem Vater pflegen können, zumal der Gesuchsteller insbesondere für den fraglichen Zeitraum über Kontakte mit Personen in seinem Heimatland verfügte und diese ausübte (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006, Bst. B, S. 2). Sodann würden die Ausführungen des Gesuchstellers über die äusserst eingeschränkten Kommunikationswege in Afghanistan, was letztlich das rechtzeitige Einreichen der besagten Beweismittel verhindert haben soll, nicht weiter belegt. Schliesslich seien auch Zweifel an der Erheblichkeit der Klageschrift vom 18. Mai 2006 anzubringen, da nicht nachvollziehbar erscheine, wieso diese 10 Jahre nach den massgeblichen Ereignissen und rund sechs Jahre nach der Ausreise des Gesuchstellers ausgestellt sein soll. Unter diesen Umständen falle eine Abänderung der Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Dezember 2006 nicht in Betracht beziehungsweise das entsprechende Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sei abzuweisen. H. Am 24. Mai 2007 fand ein Schreiben von Dr. med. B._______, eines Bekannten des Gesuchstellers, Eingang in die Akten. Gleichzeitig wurde mit diesem ein den Gesuchsteller betreffender ärztlicher Austrittsbericht [Urheber] vom 17. April 2007 eingereicht. I. Am 24. Juli 2007 wurde eine als Stellungnahme von Amnesty International zur Rückkehr des Gesuchstellers bezeichnete Eingabe eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
5 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]) und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner für die Beurteilung von ab dem 1. Januar 2007 gestellten Revisionsgesuchen zuständig (Art. 53 Abs. 2 VGG sinngemäss), welche sich gegen Entscheide seiner Vorgängerinstitutionen (in casu: Urteil der ARK) richten, wobei für solche Verfahren die am 1. Januar 2007 geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung gelangen (Art. 37 VGG sowie BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.3 und 4.5). 1.3 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). 2.3 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung können die erwähnten Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden, wenn die Partei sie im Rahmen des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid geltend machen konnte. 2.4 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen,
6 so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist im Hinblick auf das Eintreten nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). 3.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 65 ff.). 3.3 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund des nachträglichen Vorliegens erheblicher Tatsachen beziehungsweise entscheidender Beweismittel an. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. 4.1 Mit den Zwischenverfügungen vom 13. Dezember 2006 und 30. Januar 2007 wurde dem Gesuchsteller ausführlich dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen nicht neu bzw. nicht erheblich sind. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich seiner Begehren von damals ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Was dabei die beiden Eingaben vom 24. Mai und 24. Juli 2007 anbelangt, so spielen diese - wie nachstehend aufgezeigt - für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Aus diesen Gründen kann daher, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen werden (vgl. auch Bst. D und G hievor). 4.2 Die Eingabe von Dr. med. B._______ (vgl. Bst. H hiervor) erschöpft sich im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Gesuchstellers, in die dieser seit dem negativen Urteil der ARK geraten ist, einerseits in harscher Kritik an den Asylbehörden und andererseits in einer appellatorischen Kritik am Urteil der ARK. Es wird an die Vernunft und Menschlichkeit appelliert, das Revisionsgesuch nun bald im positiven Sinn zu beantworten und auf die früheren Entscheide unter humanem Aspekt zurück zu kommen. Revisionsgründe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen werden mit den diesbezüglichen Ausführungen aber keine dargetan. Vorbringen, die sich in einer blossen appellatorischen Kritik am Urteil und dessen Begründung erschöpfen, können nach herrschender Lehre und Praxis als Revisionsgrund nicht in Frage kommen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.). Im vorliegenden Verfahren als revisionsrechtlich nicht weiter von Belang erweist sich sodann der ärztliche Austrittsbericht [Urheber] vom 17. April 2007. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens konnten den Akten keine Hinweise auf medizinische Wegweisungshindernisse des Gesuchstellers entnommen werden (vgl. Ziff. 7.3.2. S. 15 des angefochtenen Urteils der ARK). 4.3 Hinsichtlich der Stellungnahme von Amnesty International vom 24. Juli 2007 (vgl. Bst. I hiervor) gilt es vorab festzuhalten, dass diesem Bericht die Erheblich-
7 keit, eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, abzusprechen ist. Den im Wesentlichen auf allgemeinen Einschätzungen der Länderexpertin des internationalen Sekretariats von Amnesty International in London und diversen Publikationen von Amnesty International und des UNHCR beruhenden Ausführungen (Allgemeine Lage in Afghanistan, Situation der Hazaren, Interne Fluchtalternative; Ziff. 1, 2 und 4 der Stellungnahme) mangelt es zunächst grundsätzlich an der Fallbezogenheit. Ferner wurden im Urteil der ARK vom 13. September 2006 diese Aspekte mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung einlässlich gewürdigt (E. 5. bis 7. S. 8 bis 17 des angefochtenen Urteils). Wenn nun Amnesty International aufgrund dieser allgemeinen Einschätzungen in Verbindung mit dem Asylgesuch des Gesuchstellers zur Schlussfolgerung gelangt, die aktuelle Situation in Afghanistan spreche gegen eine Ausweisung des Gesuchstellers, da es keine genügende oder beständige Sicherheit gebe, welche eine sichere und würdevolle Rückkehr garantieren würde, so stellt dies - wie bereits oben im Zusammenhang mit der apellatorischen Kritik von Dr. med. B._______ ausgeführt (E. 4.2) – keinen Revisionsgrund dar. Was sodann die Ausführungen in der Stellungnahme von Amnesty International betreffend die persönliche Situation des Gesuchstellers – insbesondere dessen Stellung bei [...] – betrifft (Ziff. 3 der Stellungnahme), ist anzufügen, dass diese Vorbringen bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren und im Urteil der ARK vom 13. September 2006 denn auch gewürdigt wurden (vgl. E. 5.2. S. 10). Das blosse Wiederholen eines Sachverhaltes ist indessen zum Vornherein nicht geeignet, einen Revisionsgrund darzustellen. Schliesslich ist anzufügen, dass es dem Schreiben von Amnesty International auch an der Neuheit fehlt. So wird im Revisionsgesuch nicht aufgezeigt, weshalb der Gesuchsteller nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren – wenn er dies für relevant gehalten hat – einen entsprechenden Bericht von Amnesty International hätte einreichen können. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, weshalb das Begehren als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Das Urteil der ARK vom 13. September 2006 bleibt in Rechtskraft. Auf die übrigen Vorbringen in der Revisionseingabe braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Dezember 2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Diese werden mit dem am 22. Dezember 2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [Nummer]) - [zuständige kantonale Behörde] Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand am: