Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-496/2014
Urteil v o m 1 2 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, und 2. deren Sohn B._______, beide angeblich Eritrea, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / (…).
D-496/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 erstmals (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba als Tochter eritreischer Eltern tigrinischer Ethnie geboren und habe dort ununterbrochen bis zu ihrer im Jahr (…) erfolgten Ausreise in die Schweiz bei C._______ gelebt, nachdem ihre Eltern und Geschwister bereits im Zeitraum von (…) nach Eritrea zurückgekehrt seien, wo D._______ in der Folge verstorben sei, dass sie vom E._______, welcher der Partei F._______ angehört habe, gezwungen worden sei, am (…) zu verteilen, dass sie (…) später im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des E._______ festgenommen, auf dem Polizeiposten verhört und während der Haft geschlagen und von G._______ vergewaltigt worden sei, dass sie (…) vor Gericht gebracht und beim (…) Mal, (…), gegen Bezahlung einer Kaution durch H._______ freigelassen worden sei, dass sie in der Folge (…) bei H._______ gewohnt habe, bevor sie zusammen mit (…) in I._______ geflohen sei, von wo sie nach einem (…) Aufenthalt in J._______ auf dem Luftweg nach K._______ gereist und am (…) illegal in die Schweiz gelangt sei, dass sie zum Nachweis ihrer Identität eine Kopie einer angeblich L._______ gehörenden eritreischen Identitätskarte einreichte und erklärte, sie sei mit ihr nicht zustehenden Dokumenten nach Europa gereist, welche ihr Schlepper jeweils für sie vorgewiesen habe, dass sie auf schriftliche Aufforderung des BFM hin nicht in der Lage war, genaue Angaben zu ihren Aufenthaltsorten in Addis Abeba im Zeitraum von (…) zu machen, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – eröffnet am (…) – das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Kanton M._______ mit dem Vollzug beauftragte,
D-496/2014 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass namentlich die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1, welche nur (…) und wenig (…), nicht aber Tigrinya spreche, nicht glaubhaft sei, dass aufgrund ihrer ausweichenden und widersprüchlichen Angaben davon auszugehen sei, dass sie die genauen Adressen und Wohnorte den Asylbehörden absichtlich vorenthalten wolle, damit von diesen keinerlei Abklärungen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit gemacht werden könnten, dass auch der Umstand, dass sie keinerlei eigene Ausweispapiere, sondern lediglich eine Kopie einer angeblich M._______ gehörenden Identitätskarte eingereicht habe, die geltend gemachte Herkunft nicht zu belegen vermöge, dass sie zudem ihre Verfolgungsvorbringen unrealistisch und unsubstanziiert geschildert habe, weshalb auch diese nicht glaubhaft seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom (…) mit Urteil (…) vom (…) abwies, dass die Beschwerdeführerin 1 beim BFM eine mit (…) betitelte Eingabe vom (…) zum Beleg der von ihr geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit einreichte, und diese Eingabe mit Schreiben vom (…) zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1 mit Zwischenverfügung vom (…) mitteilte, die Eingabe sei unter dem Titel der Revision zu prüfen, und der Beschwerdeführerin 1 je eine Frist zur Mitteilung eines konkreten gesetzlichen Revisionsgrunds und zur Darlegung einer hinreichenden Begründung sowie zur Leistung eines Kostenvorschuss setzte, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
D-496/2014 dass die Beschwerdeführerin 1 mit an das BFM adressierter, von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom (…) nochmals darlegte, weshalb mittlerweile von ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, und mit Eingabe vom (…) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin 1 habe innert der ihr gesetzten Frist keine den ihr mitgeteilten Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügende Revisionsverbesserung eingereicht, wobei zum besseren Verständnis darauf hingewiesen wurde, dass die Einreichung von Dokumenten angeblicher Verwandter zum Nachweis ihrer eigenen Herkunft nicht geeignet erscheine, solange ihre eigene Identität unbelegt bleibe beziehungsweise diese mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht mit Sicherheit feststehe, und sich die Revisionsbegehren deshalb auch als aussichtslos erweisen würden, dass die Beschwerdeführerin 1 am 17. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ des BFM zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie vom BFM am 26. April 2012 im EVZ N._______ summarisch befragt wurde, dass am (…) in M._______ der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin 1 geboren wurde, dass ihr am 20. Januar 2014 durch das BFM im EVZ O._______ das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, stamme aus P._______ und sei im Alter von (…) Jahren mit ihren Eltern nach Äthiopien gegangen, wo sie bis (…) gelebt habe,
D-496/2014 dass sie in der Folge (…) über I._______ nach Q._______ gelangt, von dort auf dem Seeweg nach R._______ weitergereist und daraufhin, (…), in die Schweiz gelangt sei, dass sie – nach Abschluss der beiden hiesigen Asylverfahren – im (…) von der Schweiz nach K._______ gegangen sei, wo sie sich während (…) bei Landsleuten aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass sie dieselben Asylgründe geltend machte wie im ersten Asylgesuch und zudem neu ausführte, sie habe mittlerweile erfahren, dass sie in P._______ geboren sei, dort die ersten (…) Jahre ihres Lebens verbracht habe und ihre Familienangehörigen in Eritrea lebten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen (…), ausgestellt in P._______, je eine Kopie eines angeblich S._______ gehörenden (…) und einer angeblich D._______ gehörenden Identitätskarte, einen angeblich von S._______ in Eritrea gesendeten Briefumschlag sowie ein Schreiben des (…) in T._______ vom (…) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am (…) – in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug – unter Ausschluss eines solchen nach Eritrea – anordnete, wobei die Beschwerdeführenden diese bis zum (…) zu verlassen haben, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin 1 habe dieselben Asylgründe geltend gemacht wie in ihrem ersten Asylverfahren, wobei mit Entscheid vom (…) festgestellt worden sei, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom (…) abgewiesen worden sei, auf dessen Erwägungen vorab verwiesen werden könne, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre nunmehrigen Angaben, wonach sie in P._______ geboren sei und dort die ersten (…) zwei Jahre ihres Lebens verbracht habe, welche zu ihren Angaben im ersten Asylverfahren in offensichtlichem Widerspruch stünden, nicht schlüssig zu begründen vermöge, dass ihre Begründung, wonach sie (…), als Ausflucht zu werten sei, zumal sie mit ihren Eltern während (…) Jahren zusammengelebt habe
D-496/2014 und davon auszugehen sei, dass in jener Zeit über die Vergangenheit, über ihre Herkunft und ihren Geburtsort gesprochen worden sei, abgesehen davon, dass jedermann seinen Geburtsort kenne, dass der eingereichte (…) kein Foto trage, überaus leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar sei und deshalb die geltend gemachte eritreische Herkunft nicht hinreichend zu belegen vermöge, dass bezüglich der Kopien der Ausweise des D._______ und des S._______ bereits im Revisionsurteil vom (…) zutreffend darauf hingewiesen worden sei, dass die Einreichung von Dokumenten angeblicher Verwandter zum Nachweis der eigenen Identität nicht geeignet erschienen, solange die eigene Identität unbelegt bleibe beziehungsweise mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsausweise nicht mit Sicherheit feststehe, dass das in P._______ abgestempelte Couvert weder einen Beweis für den Aufenthalt der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin 1 in Eritrea noch für die von ihr geltend gemachte eritreische Herkunft erbringe, dass Zweifel an der Echtheit des eingereichten Schreibens des (…) von T._______ bestünden, zumal es in einem derart schlechten Sprachstil verfasst sei, dass der Inhalt kaum Sinn ergebe, wobei auch die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage gewesen sei, eine eindeutige Inhaltsangabe zu machen und sich diesbezüglich in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, dass die eingereichten Beweismittel die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 insgesamt nicht zu belegen vermöchten und ihnen somit keine Beweiskraft zukomme, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge zwar der Vater ihres Kindes in der Schweiz wohne, die Beschwerdeführenden indes nicht mit diesem zusammenlebten, sie mit dem Kindsvater nicht verheiratet sei und dieser auch nicht als solcher registriert sei, dass deshalb die Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie zulässig sei,
D-496/2014 dass die Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden finde und es nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die Beschwerdeführerin 1 demnach die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsvorbringen zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegenstünden, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit identischen Eingaben vom 28. Januar 2014 und 4. Februar 2014 (Datum der Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
D-496/2014 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb diesbezüglich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingeschränkt ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-496/2014 dass bei am 1. Februar 2014 hängigen Mehrfachgesuchen bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG; neu Art. 111e i.V.m. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), dass die Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 4 S. 102 ff.), dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213), und der während des zweiten Asylverfahrens geborene Beschwerdeführer 2 in dieses einbezogen wurde, dass bei der Prüfung im Rahmen von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, indes gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass deshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769), dass in diesem Kontext besehen vorliegend die summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen – wie eine Überprüfung der Akten ergibt – vom BFM in absolut korrekter Weise vorgenommen wurde,
D-496/2014 dass in der angefochtenen Verfügung namentlich in zutreffender Weise das neue Vorbringen der Geburt der Beschwerdeführerin 1 in P._______ samt Aufenthalt während der ersten beiden Lebensjahre in Eritrea als offensichtlich unglaubhaft und die eingereichten Dokumente weder zum Nachweis der Identität geeignet noch bezüglich der Verfolgungsvorbringen als beweiskräftig qualifiziert wurden, dass in der Beschwerde die bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholt werden und eingewendet wird, die Vorinstanz habe den Nichteintretensentscheid lediglich auf der Grundlage von Vermutungen getroffen, ohne Abklärungen vorgenommen zu haben, dass dieser Einwand nicht zutrifft, zumal sich die Vorinstanz bei der Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG praxisgemäss auf eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person beschränken konnte (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 102 ff.), dass diese Prüfung zum einen auch die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Beweisunterlagen umfasste, und zum andern ebenfalls das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergab, dass sich unter diesen Umständen vertiefte Abklärungen erübrigten, dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
D-496/2014 dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Übrigen für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung finden (Art. 44 AsylG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Beschwerdeführenden deshalb die Folgen ihrer von ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
D-496/2014 dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-496/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: