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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2014 D-4956/2014

11. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,902 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4956/2014 law/auj

Urteil v o m 11 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).

D-4956/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Eritrea gemäss eigenen Angaben am 1. Juli 2013 verliess und am 17. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – eröffnet am 29. August 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2014 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die Ziffern 1-6 des Entscheids des BFM vom 30. Juli 2014 seien aufzuheben, dass eventualiter der Entscheid zur Neubeurteilung beziehungsweise zur materiellen Überprüfung des Asylantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr für das vorliegende Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtlicher Rechtsbeiständin, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-4956/2014 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-

D-4956/2014 such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,

D-4956/2014 dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die Dublin-III-VO gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 zum einen auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), und zum anderen für alle ab dem 1. Januar 2014 gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme (im Sinne von Art. 21-23 Dublin-III-VO) gilt (vgl. Art. 49 Dublin- III-VO zweiter Satz a.E.), dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das BFM sein Wiederaufnahmebegehren an Bulgarien am 15. Juli 2014 stellte, weshalb vorliegend die Bestimmungen der Dublin-III-VO vollständig anwendbar sind, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) in der Reihenfolge ihrer Auflistung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

D-4956/2014 nach Massgabe der Artikel 23-25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführerin an ihrer Befragung am 3. Juli 2014 aussagte, sie sei von der Türkei aus in einem Bus nach Bulgarien gereist, wo sie angehalten und in ein Gefängnis gebracht worden sei, bis sie zusammen mit ghanaischen Mithäftlingen habe flüchten und nach Ungarn gelangen können, dass diese Männer sie als ihre Mutter ausgegeben hätten und sie deshalb in Ungarn als Ghanaerin registriert worden sei, und sie dort wegen einer Verletzung am Fussknöchel einen Monat lang im Spital verbracht habe, dass sie sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn den Namen ihrer Zwillingsschwester, B._______, angegeben habe, dass sie mit Hilfe von zwei Sudanesen und einem weissen Mann schliesslich in die Schweiz gelangt sei, wo ihre Nichte lebe, dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM die bulgarischen Behörden am 15. Juli 2014 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. act. A8/5), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ihre daktyloskopische Erfassung in Bulgarien (und in Ungarn) nicht bestritt, und zur Frage

D-4956/2014 des BFM nach dem Stand ihres Asylverfahrens in Bulgarien angab, sie habe dort "nichts bekommen", da sie "ja schnell von dort weggegangen" sei (vgl. act. A4/12 S. 5), dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Beschwerdeführerin habe nicht die Absicht gehabt, in Bulgarien oder Ungarn Asylanträge zu stellen, sondern sie habe ihr Heimatland Eritrea verlassen, um in der Schweiz, wo auch ihre Nichte sowie weitere Familienmitglieder lebten, um Asyl ersuchen zu können, dass sie weder wissentlich noch willentlich in Bulgarien und Ungarn Asylgesuche gestellt habe und dies auch keinen Sinn gemacht hätte, da sie in keinem der beiden Staaten Familienangehörige habe, dass die bulgarischen Behörden sie auf ihrer Durchreise in Bulgarien kontrolliert und ihr dabei unterstellt hätten, ihr Reisepass sei gefälscht, und sie drei Tage ohne Nahrung in einem Gefängnis verbracht habe, bevor man sie vor eine Art Gericht gebracht, ihr dort Fingerabdrücke abgenommen und ihr etwas zur Unterschrift vorgelegt habe, dass sie den Inhalt des Dokumentes nicht verstanden habe, weil kein Übersetzer anwesend gewesen sei, der es ihr in Tigrinya hätte übersetzen können, und sie es aus Angst, erneut in das Gefängnis gebracht zu werden, notgedrungen unterschrieben habe, dass davon auszugehen sei, dass es sich hierbei um einen Asylantrag gehandelt haben müsse, dass die Beschwerdeführerin nach der Unterzeichnung des Dokumentes im Gefängnis grössere Freiheiten genossen habe, so dass sie sich mit Hilfe von afrikanischen Männern von dort nach Ungarn habe absetzen können, dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht für die Begründung der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens nicht massgeblich darauf ankommt, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien kein Asylgesuch einreichen, sondern diesen Staat lediglich zur Durchreise betreten wollte, da bereits die illegale Einreise der Beschwerdeführerin in Bulgarien die Zuständigkeit dieses Staates begründet hätte (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-4956/2014 dass die Beschwerdeführerin jedoch am 17. Juni 2014 zweifelsfrei in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat und damit die erste Asylantragsstellung in diesem Staat erfolgt ist, weshalb das Bundesamt zu Recht Bulgarien als für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig erachtet hat, und ihr Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, an dieser Tatsache nichts zu ändern vermag, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch des BFM um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 31. Juli 2014 zustimmten und dabei festhielten, die Beschwerdeführerin sei in Bulgarien unter dem Namen C._______ registriert, dass das BFM am 6. August 2014 den dortigen Behörden mitteilte, sie hätten das Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz nicht innert Frist beantwortet, weshalb das Bundesamt seit dem 30. Juli 2014 Italien (recte: Bulgarien) als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachte (vgl. act. A11/1, A12/2), dass es in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2014 festhielt, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung bezogen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 30. Juli 2014 an Bulgarien übergegangen sei, dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Schweiz als die Zuständigkeit prüfender Staat sei gemäss Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Dublin-III-VO zum zuständigen Staat geworden, weil eine Überstellung der Beschwerdeführerin weder nach Bulgarien noch nach Ungarn möglich sei, dass zur Begründung im Hinblick auf Bulgarien argumentiert wird, die Übernahme durch und Überstellung nach Bulgarien sei nicht sichergestellt, weil die dortigen Behörden zum Übernahmeersuchen der Schweiz keine Stellung genommen hätten, dass es auch deshalb faktisch nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin nach Bulgarien wegzuweisen, weil dieser Staat sehr wahrscheinlich ihr Asylgesuch noch gar nicht behandelt oder aber bereits abgeschrieben

D-4956/2014 oder als zurückgezogen deklariert habe, und die Behörden deshalb dem Übernahmeersuchen der Schweiz nicht zugestimmt hätten, dass hierzu festzuhalten ist, dass mit unbenutztem Ablauf der zweiwöchigen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO die Fiktion in Abs. 2 dieses Artikels greift, gemäss welcher davon auszugehen ist, dass der ersuchte Staat dem Wiederaufnahmegesuch (stillschweigend) stattgegeben hat und sich verpflichtet, die betreffende Person wieder aufzunehmen, dass überdies die bulgarischen Behörden am Tag nach Ablauf der Frist, am 31. Juli 2014, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, und das entsprechende Dokument der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass demzufolge der Einwand, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht möglich, nicht greift, und die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die bulgarischen Behörden würden in ihrem Fall kein eigentliches Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen, unbegründet sind, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gehörsgewährung am 3. Juli 2014 vorbrachte, sie werde niemals nach Bulgarien (oder Ungarn) zurückkehren, und die Schweiz könne sie vor einer allfälligen Ausschaffung in einen der genannten Staaten lieber umbringen oder gleich nach Eritrea ausschaffen (vgl. act. A4/12 S. 8), dass sie auch mit diesem Einwand die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermag, dass in der Beschwerde die Ansicht der Vorinstanz, wonach man bei Bulgarien davon ausgehen könne, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, bestritten und geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe die Erfahrung machen müssen, dass Bulgarien die Minimalstandards offenbar nicht einhalte, dass zur Begründung dieser Ansicht konkret lediglich vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe im Gefängnis in Bulgarien während dreier Tage keine Nahrung erhalten, und dem bulgarischen Staat implizit unterstellt wird, aus seiner Sicht erübrige sich die Prüfung ihres Asylgesuches, weil sie das Land rasch nach der angeblichen Asylantragstellung wieder verlassen habe,

D-4956/2014 dass dieser Argumentation – wie nachstehend dargelegt – nicht gefolgt werden kann, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, der bulgarische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und beim Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss dem neuesten Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern wäh-

D-4956/2014 rend der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung), dass weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht, dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund allein aufgrund der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe im Gefängnis in Bulgarien während dreier Tage nicht zu essen bekommen, und ihr Asylgesuch würde in Bulgarien kaum geprüft werden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, die Beschwerdeführerin aufzunehmen oder ihr den Zugang zum Asylverfahren versperren respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage des BFM nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen anlässlich der Befragung zu Protokoll gab, sie habe sich bei einem Sturz in Ungarn am rechten Oberarm verletzt und könne sich seither nur noch mit Hilfe anderer Personen ankleiden, dass sie überdies Schmerzen am linken Fuss habe und der lockere Knöchel in Ungarn stabilisiert worden sei (vgl. act. A4/12 S. 9),

D-4956/2014 dass in der Beschwerde (S. 4) ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Flucht aus dem bulgarischen Gefängnis nach Ungarn den Fuss gebrochen und die ungarische Polizei habe sie in ein Spital gebracht, dass hinsichtlich der teilweise aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerde – Status nach Schulterprellung und "Psychisches Polytrauma" – festzustellen ist, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin dort bei Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihr obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist und demnach auch keine medizinischen Gründe einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen, das in der Beschwerde schliesslich unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 3 Dublin- III-VO vorgebracht wird, die Schweiz habe in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass eine Nichte der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, dass die in der Schweiz asylberechtigte Nichte der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 8. August 2014 das BFM darum ersuchte, dass ihre im Kanton D._______ wohnhafte Tante in ein Asylzentrum in E._______ im Kanton F._______ umziehen dürfe, und sie dies damit begründete, die Tante sei krank und sie möchte sie betreuen, dass die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf die in der Schweiz lebende Nichte und deren Familie keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal die Nichte nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO zu zählen ist und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]),

D-4956/2014 dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund obiger Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-4956/2014 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4956/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

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