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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2022 D-4955/2021

3. November 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,051 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4955/2021

Urteil v o m 3 . November 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 / N (...).

D-4955/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 4. Mai 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 26. Mai 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Am 28. Mai 2021 teilte das SEM das Asylgesuch zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. Am 11. August 2021 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit im Wesentlichen an, er sei am (...) aus der Türkei ausgereist, weil er am (...) von einer (Nennung Behörde) zuhause gesucht worden sei. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Die (Nennung Behörde) hätten bei der Durchsuchung das ganze Haus verwüstet, nach einem Computer gesucht und seiner Mutter ausgerichtet, dass er Verbindungen zur Terrororganisation habe und sich aus diesem Grund bei den Behörden melden müsse. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt. Dieser Freund habe einen bei der (Nennung Behörde) arbeitenden Kollegen, über welchen sie erfahren hätten, dass seine Akte geheim sei und daher keine Informationen erhältlich gemacht werden könnten. Zirka (Nennung Zeitpunkt) vor der Hausdurchsuchung sei sein (Nennung soziales Netzwerk)- Konto gesperrt worden. Seit dem Jahr (...) habe er über dieses Konto Beiträge über (Nennung Vorfälle) veröffentlicht. Dabei habe er (Nennung Kritik). Mit der Zeit habe er jedoch Angst bekommen. Er gehe davon aus, dass seine (Nennung soziales Netzwerk)-Beiträge der Grund für die behördliche Suche nach ihm seien. Auch würden er und seine Familienangehörigen wegen seinem (Nennung Verwandter) schikaniert, da die Behörden davon ausgingen, dass sein (Nennung Verwandter) ein Anführer der C._______ sei. Insbesondere habe ihm die behördliche Geheimhaltung Angst gemacht. Ausserdem hätten (Nennung Personen und Vorfall); er habe jenen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Weiter sei er schon früher mit den Behörden in Schwierigkeiten geraten. So sei er am (...) wegen (Nennung Grund) festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Auch sei er deswegen gebüsst und ihm sei vorgeworfen worden, dass (Nennung Vorwurf). Die Polizisten hätten ihn damals auch auf seine (Nennung soziales Netzwerk)-Beiträge angesprochen.

D-4955/2021 A.c Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. November 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling oder subeventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und bei bereits durchgeführter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 18. November 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde habe gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG aufschiebende Wirkung und das SEM habe einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht weiter einzugehen sei. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist eine aktuelle Fürsorgebestätigung, eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel und die in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland einzureichen. E. Am 3. Dezember 2021 legte der Beschwerdeführer fristgemäss folgende Beweismittel ins Recht: (Nennung Beweismittel). Gleichzeitig ersuchte er für die Einreichung der Originaldokumente sowie der restlichen Übersetzungen um Fristerstreckung.

D-4955/2021 F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Januar 2022 die noch ausstehenden Übersetzungen der mit der Beschwerdeschrift eingereichten – wie auch die mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 ins Recht gelegten Beilagen 1,2 und 4 – sowie die Originale sämtlicher Beweismittel zu den Akten zu reichen. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer Dokumente im Original (Nennung Beweismittel) sowie Übersetzungen zu den Akten. H. Die Instruktionsrichterin forderte ihn mit Verfügung vom 13. Januar 2022 auf, die noch ausstehenden Übersetzungen der mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 ins Recht gelegten Beilagen 1,2 und 4 bis zum 28. Januar 2022 zu den Akten zu reichen, andernfalls das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. I. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 ins Recht gelegten Beilagen 1,2 und 4 nach. J. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM hob mit Verfügung vom 25. Februar 2022 die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 seiner Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Es gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. L. Mit Verfügung vom 2. März 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 17. März 2022 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde, soweit diese die Gewährung von Asyl betreffe,

D-4955/2021 festhalten oder diese zurückziehen wolle. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an der Beschwerde ausgegangen, soweit die Beschwerde durch die teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden sei. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. M. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG bis zum 3. Juni 2022 zu einer ergänzenden Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen ein. N. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Kopie der ergänzenden vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 2. Juni 2022 zukommen und räumte ihm gleichzeitig die Gelegenheit ein, sich bis zum 24. Juni 2022 dazu zu äussern, unter Annahme seines Verzichts im Unterlassungsfall. Der Beschwerdeführer reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4955/2021 3. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022 wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erweist sich die Beschwerde vom 13. November 2021 in diesem Punkt als gegenstandslos. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung als solcher. 4. 4.1 In der Beschwerde (vgl. Ziff. 3.7, S. 5) rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den im damaligen Zeitpunkt seines Asylentscheids vorliegenden Beweismitteln http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-4955/2021 auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Verfügung sei pauschal und undifferenziert ausgefallen, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 4.4 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies in Ziffer 3.7 der Beschwerdeschrift postuliert wird. Der sinngemäss gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. Dem Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits durchgeführter Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, ist nicht stattzugeben. So deutet aufgrund der aktuellen Aktenlage nichts auf eine Bekanntgabe der in Art. 97 AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

D-4955/2021 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angaben zur angeblichen Verfolgung durch die türkischen Behörden müssten als tatsachenwidrig, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich angesehen werden. Nach seinen Erkenntnissen sei es nicht üblich, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung weder ein Protokoll erstellt und ausgehändigt noch ein Durchsuchungsbefehl durch den Staatsanwalt ausgestellt worden sein soll. Seltsamerweise habe der Beschwerdeführer keine solchen Dokumente erhalten und dies mit Geheimhaltungsinteressen der türkischen Ermittlungsbehörden erklärt. Da er jedoch kein politisches Profil aufweise und er behauptet habe, von den Behörden wegen angeblichen (Nennung soziales Netzwerk)-Beiträgen gesucht worden zu sein, sei eine Geheimhaltung in seinem Fall nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig könne von Geheimhaltung gesprochen werden, wenn die Behörden offen agieren würden. Bei Ermittlungen wegen Beiträgen auf öffentlichen Medien würden in der Regel keine geheimen Ermittlungen getätigt, da es dabei um öffentlich zugängliche Inhalte in den sozialen Medien gehe. Unstimmig sei sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne seine Beiträge auf (Nennung soziales Netzwerk) nicht belegen, da die türkischen Behörden sein Konto gesperrt hätten. So befänden sich die Server von (Nennung soziales Netzwerk) in F._______ und es

D-4955/2021 sei ihm möglich, sich dort über sein Konto einzuloggen und seine Beiträge abzurufen, falls ein solches Konto überhaupt existiere. Die türkischen Behörden vermöchten lediglich den Zugang zu (Nennung soziales Netzwerk) in der Türkei zu sperren. Ausserdem müssten diese die Löschung seiner Beiträge und seines Kontos bei (Nennung soziales Netzwerk) beantragen, wobei (Nennung soziales Netzwerk) und andere soziale Medien selbst nicht die technologischen Mittel für die totale Kontrolle über die geteilten Beiträge hätten. In der Tat hätten die türkischen Behörden versucht, eine Internet-Zensur einzuführen, und die Sperrung von bestimmten Webseiten und Konten in den sozialen Medien beantragt. Davon betroffen seien unter anderem (Nennung soziales Netzwerk)-Konten von oppositionellen Politikern, Künstlern und linksgerichteten Medien gewesen. Der Beschwerdeführer gehöre eindeutig nicht zu dieser Gruppe von Personen und das Vorgehen der türkischen Behörden zeige, dass sie nicht selber die Konten in den sozialen Medien, sondern nur den Zugang zu diesen in der Türkei sperren können. Im Weiteren sei seine Erklärung, dass er den Mobiltelefonvertrag über einen Freund abgeschlossen habe und die Behörden ihn deshalb nicht hätten lokalisieren können, nicht glaubhaft. So sei es bei gezielten Terrorermittlungen in der Türkei, welche gemäss seinen Angaben stattgefunden hätten, praktisch ausgeschlossen, dass die Behörden nicht wissen würden, wie die betroffene Person kommuniziere. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er gemäss seinen Angaben in der ersten Befragung wegen seiner Aktivitäten glimpflich davongekommen sein soll, aber nun laut seinen Ausführungen in den Anhörungen von einer (Nennung Behörde) gesucht werde, zumal die Behörden bereits seit Jahren von seinen Beiträgen auf (Nennung soziales Netzwerk) gewusst hätten. Ausserdem würden sich die Angaben zu seinen behördlichen Problemen in der Anhörung von denjenigen in der ergänzenden Anhörung erheblich unterscheiden. Überdies habe er in der letzteren Befragung seine (Nennung soziales Netzwerk)-Beiträge gar nicht mehr erwähnt. Die eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) vermöchten an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Trotz einer offenbar in der Türkei beauftragten Anwältin habe der Beschwerdeführer bis dato keine Beweise für die angebliche Hausdurchsuchung, eine behördliche Suche nach seiner Person oder für behördliche Ermittlungen vorlegen können. Es sei daher davon auszugehen, dass in seinem Fall keine behördlichen Strafakten existierten. Aus dem Umstand, dass ein Onkel bei der C._______ in D._______ kämpfe, vermöge er nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, habe er deswegen doch bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme bekundet. Gemäss der Aktenlage könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,

D-4955/2021 dass der Beschwerdeführer in Zukunft keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werde. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, er werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt beziehungsweise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weshalb seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG angesichts der nachgereichten Beweismittel nachgewiesen und glaubhaft sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden über behördliche Ermittlungen und Aktionen nicht immer Protokolle erstellt, so insbesondere, wenn sie unter Geheimhaltung geführt würden. Aber auch bei nicht geheimen Untersuchungen könne der Staatsanwalt die Akteneinsicht verhindern, was in seinem Fall geschehen sei. Seiner Anwältin in der Türkei sei es nun aber gelungen, ihn betreffende Unterlagen der Justizbehörden zu beschaffen. Gemäss diesen werde ihm (Nennung Vorwürfe). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur E._______ strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. 7.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund der im Rahmen seiner Beschwerde eingereichten Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 54 AsylG werde ihm jedoch kein Asyl gewährt. Die eingereichten Kopien von (Nennung soziales Netzwerk)-Beiträgen seien offenbar vom (Nennung Datum). Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in der Schweiz aufgehalten. Somit seien die flüchtlingsrelevanten Vorkommnisse in seinem Fall nach seiner Ausreise aus dem Heimatland geschehen. Sein Asylgesuch bleibe demnach abgelehnt. In Anwendung von Art. 44 AsylG sei seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat jedoch unzulässig sei, werde der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen. 7.4 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 2. Juni 2022 brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung – und obwohl ihm die Einreichung zahlreicher anderer Dokumente zu seinem Asylverfahren möglich gewesen sei – keinen Auszug aus seinem Konto in e-Devlet, dem elektronischen Portal der türkischen Behörden, über seine Ein- und Ausreisen eingereicht, welche von den türkischen Behörden systematisch digital erfasst würden. Es könne von Asylsuchenden aus der Türkei durchaus

D-4955/2021 erwartet werden, solche Auszüge einzureichen, insbesondere, wenn sie wie der Beschwerdeführer über einen Anwalt in der Türkei verfügten. Damit hätte der Beschwerdeführer belegen können, dass er weder legal ausgereist sei noch einen Reisepass besitze. Seine Angaben in der Anhörung zur angeblichen Sperrung seines e-Devlet-Kontos seien nicht nachvollziehbar und die Schilderungen zur angeblich illegalen Reise mit (Nennung Fahrzeug) von der Türkei bis in die Schweiz infolge oberflächlicher und stereotyper Aussagen als unglaubhaft zu werten. Türkische Staatsbürger könnten namentlich visumsfrei in fast alle Staaten des Westbalkans reisen und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst auch legal dorthin gereist sei. Seine Weigerung, den Auszug über die Ein- und Ausreisen aus e-Devlet einzureichen, bestätige die Annahme, dass er viel früher als behauptet und damit vor der Veröffentlichung der (Nennung soziales Netzwerk)-Beiträge ausgereist sei. Auch seine Angaben in der Anhörung, weshalb er angeblich keinen Reisepass besitze, seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Sollte der Beschwerdeführer durch die Einreichung des genannten Auszugs belegen können, nicht legal ausgereist zu sein und keinen Reisepass zu besitzen, werde ihm das SEM Asyl gewähren. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Flucht aus der Türkei, welche seinen Darlegungen zufolge am (Nennung Datum) stattgefunden hat, im Wesentlichen mit der Stürmung seines Wohnhauses durch (Nennung Behörde) im (Nennung Zeitpunkt); dieses Ereignis stehe mutmasslich im Zusammenhang mit seinen seit Jahren auf (Nennung soziales Netzwerk) veröffentlichten Beiträgen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er Gerichtsdokumente betreffend eine gegen ihn gerichtete Strafverfolgung in der Türkei aufgrund von (Nennung soziales Netzwerk)-Einträgen beziehungsweise Ereignissen aus dem Jahr (...) zu den Akten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft und verweigerte die Gewährung von Asyl, davon ausgehend, dass er viel früher als behauptet und mithin vor der Veröffentlichung der (Nennung soziales Netzwerk)-Beiträge aus der Türkei ausgereist sei. 8.2 Die Gewährung von Asyl setzt voraus, dass sich der relevante Sachverhalt vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet hat (vgl. dazu E. 6.2 hievor). Dem Ausreisezeitpunkt kommt damit eine wesentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat es dennoch und trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) versäumt, sich

D-4955/2021 um die Beibringung geeigneter Beweismittel zu bemühen, die Aufschluss über seinen Ausreisezeitpunkt und verwendete Reisepapiere oder den Nachweis einer illegalen Ausreise gegeben hätten. Dieses Versäumnis erscheint für die Frage des Ausreisezeitpunkts umso bedeutender, als es für den Beschwerdeführer die einfache Möglichkeit gegeben hätte, einen Auszug aus seinem Konto in e-Devlet/UYAP, dem elektronischen Justiz-Informationssystem der Türkei, zu beschaffen, welcher Auskunft gegeben beziehungsweise Rückschlüsse erlaubt hätte zur effektiven Ausreise aus der Türkei sowie zum tatsächliche Vorhandensein eines Reisepasses. Bezeichnenderweise machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit dem Zugang zu e-Devlet denn auch bloss ausweichende, widersprüchliche und realitätsferne Angaben, obwohl die Nutzung dieses Systems lediglich eine einmalige und einfache Registrierung benötigt (vgl. SEM act. 1094485-25/26 [nachfolgend: act. 25], F34-40; E-Devlet Broschüre, https://xn--hrtrk-alanya-dlbc.de/e-devlet/, abgerufen am 26.08.2022). Auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich der Beschwerdeführer – trotz eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme zum entsprechenden Vorhalt des SEM in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2022 – mit keinem Wort dazu geäussert, mithin hat er auch nicht geltend gemacht, die Beibringung eines solchen Auszuges wäre ihm nicht möglich gewesen. Davon ist auch nicht auszugehen, zumal es ihm offensichtlich auch problemlos möglich gewesen ist, über seine Anwältin in der Türkei zahlreiche andere Dokumente aus seiner Heimat erhältlich zu machen, weshalb auch vor diesem Hintergrund die Einreichung entsprechender Unterlagen aus e-Devlet hätte erwartet werden dürfen. Hinzu kommt, dass bezeichnenderweise auch seine Vorbringen zu den Ausreiseumständen äusserst vage und stereotyp ausgefallen sind. So gab der Beschwerdeführer in der PA noch an, er erinnere sich überhaupt nicht, wie er in die Schweiz gekommen sei, um in der Anhörung immerhin eine Schilderung der Reise vorzutragen, die jedoch in ihrer Einfachheit auch von einer am Geschehen unbeteiligten Person problemlos nacherzählt werden könnte und daher nicht auf einen effektiv erlebten Sachverhalt schliessen lässt (vgl. SEM act. 1094485-13/6 [nachfolgend: act. 13]; act. 25, F55-63). An dieser Schlussfolgerung ändert nichts, dass die Ausreisemodalitäten anlässlich der Anhörung nicht vertieft erfragt wurden. So setzte der Beschwerdeführer die Schweizer Asylbehörden erst auf Beschwerdeebene über den Bestand einer durch die türkische Justiz gegen ihn angehobenen Strafverfolgung in Kenntnis, weshalb für das SEM im Zeitpunkt der Anhörung keine Veranlassung bestand, ihn über die Modalitäten seiner Ausreise vertieft zu befragen. Es wäre vielmehr am Beschwerdeführer gewesen, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen. Mit dem Verzicht auf eine Replik ist er

D-4955/2021 jedoch – wie bereits erwähnt – seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 8.3 Angesichts dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dargelegt und noch vor der die Strafverfolgung auslösenden Veröffentlichung der (Nennung soziales Netzwerk)-Beiträge aus der Türkei ausgereist ist. Eine Asylgewährung fällt unter diesen Umständen gemäss Art. 54 AsylG nicht in Betracht. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2022 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer noch immer als bedürftig zu bezeichnen ist, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4955/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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