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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2019 D-4955/2019

2. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,885 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4955/2019 mel

Urteil v o m 2 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (…).

D-4955/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 14. August erteilte er der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum B._______ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren. Am 15. August 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 21. August 2019 wurde er summarisch befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger und 2016 von Iran via Türkei in Griechenland angekommen. Dort sei er festgenommen und gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Nach etwa acht bis zwölf Monaten sei er als Flüchtling anerkannt worden. Die griechischen Behörden hätten ihm eine Identitätskarte und einen Flüchtlingspass ausgestellt. Er sei ein zweites Mal im Gefängnis gewesen, was er mit Unterlagen belegen könne. Am 6. August 2019 sei er unter Verwendung seines Flüchtlingspasses von Athen nach Griechenland gereist. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei zwar gesund, würde sich aber gestresst fühlen. In der Schweiz sei er wegen Schlaflosigkeit beim Arzt gewesen. B. Ein Abgleich mit dem europäischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt wurde. Am 23. August 2019 ersuchte die Vorinstanz daher die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG/2008/115 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 28. August 2019 zu. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. D. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum rechtlichen Gehör vom 3. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den griechischen Polizisten misshandelt worden und könne dies mit noch beizubringenden Fotografien belegen. Er wiederholte, zur Asylgesuchstellung gezwungen worden zu sein. Des Weiteren würde er bereits seit seiner Zeit im Iran an Depressionen leiden und rege diesbezüglich medizinische Abklärungen an.

D-4955/2019 E. Der Rechtsvertretung wurden alle entscheidrelevanten Akten zugestellt. Am 16. September 2019 erhielt sie Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Diese ging am 17. September 2019 beim SEM ein. In der Stellungnahme verwies die Rechtsvertretung vollumfänglich auf die erste Stellungnahme vom 3. September 2019 und die darin geltend gemachten Erlebnisse, welche den Beschwerdeführer psychisch stark belasteten. Er wolle unter keinen Umständen nach Griechenland zurückkehren. Mit der Stellungnahme reichte er Fotografien ein, welche die Misshandlungen durch die Polizisten belegen und die prekäre Situation von Flüchtlingen in Griechenland widerspiegeln würden. Auch ein erteilter Schutzstatus ändere daran nichts. Berichten von Pro Asyl seien die alarmierenden Lebensbedingungen von Flüchtlingen zu entnehmen (Defizite bei der Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten, kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt). Die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung müssten auch bei schutzberechtigten Personen geprüft werden. Er habe in Griechenland weder eine Familie noch ein soziales Netz. Eine Wegweisung nach Griechenland sei daher als unzumutbar zu erachten. F. Mit Entscheid vom 18. September 2019 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Zugleich wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumut-

D-4955/2019 barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 26. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Am 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4955/2019 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland abzusehen, nicht einzutreten. 5. 5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als Flüchtling anerkannt worden ist und über einen bis (…) 2020 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom Juni 2014) und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

D-4955/2019 5.3. Dies wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen waren und sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. Dass der Beschwerdeführer zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt ebenfalls für die von ihm geltend gemachten Misshandlungen, welche allenfalls im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 7). 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4955/2019 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3). 7.2.2. Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis (…) 2020 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, Griechenland missachte in seinem Fall das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK und biete ihm keinen Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. 7.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die vom Beschwerdeführer ins

D-4955/2019 Recht gelegten Berichte von Pro Asyl, dem UNHCR und der Asylum Information Database (AIDA) belegt (vgl. PRO ASYL, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland [update], vom 30. August 2018, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12 /Update_Stellungnahme-Griechenland-2.pdf; UNHCR, Fact Sheet Greece, vom Juni 2019, http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Gr eece%20Fact%20Sheet%20-%20June%202019.pdf; AIDA Country Report Greece, Update 2018, https://www.asylumineurope.org/sites/default/fil es/report-download/aida_gr_2018update.p df, alle zuletzt abgerufen am 30. September 2019). Gleichwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nach dem zuvor Gesagten nicht als einfach zu bezeichnen sind, ist dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Zudem ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführer dauerhaft die gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihm zudem erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 7.2.4. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft

D-4955/2019 Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind. Nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 7.2.3) ist es ihm zudem zuzumuten, von den zuständigen Behörden die medizinische Unterstützung bei deren Behandlung einzufordern. 7.2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Griechenland von Polizisten angegriffen worden. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, ihm wäre die staatliche Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder die griechischen Behörden seien nicht willens, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen – einschliesslich von Polizisten – zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. 7.2.6. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen letztlich auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern. 7.3. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben – und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reiseunfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind –, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Allenfalls ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich

D-4955/2019 überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m AsylG, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4955/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

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