Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4955/2010 Urteil v om 2 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Carlo Monti. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N […].
D4955/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger aus B._______ (Ostprovinz) – ersuchte mit Eingabe vom 1. Juni 2006 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz, wobei er angab, sein Vater sei bei ethnisch motivierten Unruhen ums Leben gekommen. Im Jahre 2006 habe der Beschwerdeführer auf der Liste der Illankai Tamil Arasu Katchi (ITAK) an Regionalwahlen teilgenommen und sei zum Vertreter seines Dorfes gewählt worden. Seither sei er von Unbekannten bedroht worden. Er habe sein Haus kaum mehr verlassen können und sei nicht mehr im Stande gewesen, seinen Pflichten nachzukommen. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 – in C._______ am 12. Februar 2007 an den Beschwerdeführer versandt und von diesem am 15. Februar 2007 erhalten – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Grossraum C._______ habe, wo ihm "ein Leben ohne Angst vor Übergriffen möglich sein sollte". Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 28. November 2009 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft (…) [nachstehend kurz: die Botschaft] am 9. Dezember 2009) ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Januar 2010 sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie, Beweismittel und Kopien persönlicher Identitätspapiere wie Geburtsregisterauszug, Identitätskarte und Reisepass inklusive englische Übersetzung einzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er auf eine Fortführung seines Asylverfahrens verzichte.
D4955/2010 E. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (Eingang bei der Botschaft am 19. Januar 2010) nach. F. Mit FaxSchreiben vom 2. Februar 2010 (Eingang bei der Botschaft am 10. Februar 2010) führte der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe weiter aus. G. Mit Schreiben vom 10. März 2010 (Eingang bei der Botschaft am 24. März 2010) forderte er sinngemäss die Schweizer Behörden auf, sein Asylgesuch zu behandeln. H. Am 31. März 2010 befragte ihn eine Mitarbeiterin der Botschaft zu seinen Asylgründen. I. Mit Schreiben vom 5. April 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. April 2010) führte der Beschwerdeführer seine Gesuchsgründe weiter aus. J. Mit den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei von April bis Juni 2006 Ratsmitglied im Gemeinderat für die Partei Tamil National Alliance (TNA), welche mit der ITAK gleichzusetzen sei, gewesen und sei dann im Juli 2006 zu seinem Onkel ins VanniGebiet gezogen. Im März 2009 sei er dort während einer Bombardierung so schwer verletzt worden, dass man sein linkes Unterbein habe amputieren müssen. Er habe danach eine Prothese erhalten, welche ihm das Gehen wieder ermöglicht habe. Im Mai 2009 habe er sich der srilankischen Armee übergeben und sei bis im Oktober 2009 in einem Internally Displaced Persons (IDP) Camp in D._______ geblieben. Im Rahmen einer organisierten Rückführung sei er in der Folge am 21. Oktober 2009 wieder zu seiner Familie in B._______ gelangt. Dort habe er neben den üblichen Kontrollbesuchen der srilankischen Behörden auch Drohungen von unbekannten Personen, welche dem Staat nahe stünden, erhalten. Es sei gemutmasst worden, dass er ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei, da er ein amputiertes Bein habe. Im Übrigen
D4955/2010 werde er auch von der United People's Freedom Alliance (UPFA) gedrängt, für diese zu arbeiten. K. Mit Verfügung vom 27. April 2010 – in C._______ an den Beschwerdeführer versandt am 19. Mai 2010 und von diesem am 22. Mai 2010 empfangen – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. L. Mit an die schweizerische Vertretung (…) gerichteter und am 29. Juni 2010 dort eingetroffener Eingabe vom 18. Juni 2010 (Poststempel: 23. Juni 2009) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 27. April 2010 sei aufzuheben und ihm Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält und demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D4955/2010 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird praxisgemäss auf eine entsprechende Rückweisung zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet und die in englischer Sprache abgefasste Rechtsmitteleingabe zufolge ihrer Verständlichkeit akzeptiert. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist folglich frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
D4955/2010 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 5. 5.1. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht plausibel, da nach den vielen Jahren des Bürgerkriegs in Sri Lanka eine Kriegsverletzung nichts Ungewöhnliches sei. Zahlreiche Zivilisten seien gerade in der Endphase des Krieges, so wie der Beschwerdeführer, von schwerwiegenden Verwundungen betroffen worden. Zudem sei auch die Anzahl der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen dieser Art in Sri Lanka sehr hoch. Somit sei ein Generalverdacht der LTTEMitgliedschaft allein aufgrund seiner Verletzung realitätsfremd.
D4955/2010 Die weiter geltend gemachte Bedrohung wegen seiner früheren politischen Aktivitäten sei zudem nicht nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer selbst während der Befragung auf der schweizerischen Botschaft zu Protokoll gegeben, dass nach der Ratsverfassung ein Ratsmitglied automatisch seinen Sitz verliere, wenn es an drei Versammlungen abwesend sei. Da er seit 2006 nicht mehr an einer Ratsversammlung teilgenommen habe, sei er somit kein Ratsmitglied mehr, und eine aktuelle Bedrohung sei nicht plausibel. Ausserdem habe er angegeben, nur während drei Monaten – von April bis Juni 2006 – im Gemeinderat Einsitz genommen zu haben. Dies sei eine zu kurze Periode, um nach vier Jahren noch eine Bedrohung schlüssig vorbringen und damit glaubhaft machen zu können. Schliesslich sei festzuhalten, dass seinen Vorbringen keine Hinweise zu entnehmen seien, welche erwarten liessen, dass er heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen sein würde. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2. Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er noch immer um sein Leben fürchte, da er von den Behörden nicht als einfaches Kriegsopfer angesehen würde. Zudem seien in den letzten Jahren TNAMitglieder und Sympathisanten von Unbekannten umgebracht worden. Er sei demnach aus Furcht um sein Leben ins VanniGebiet gezogen, wo er seine Verletzung erlitt. Schliesslich würden ihn Ermittler sehr oft in seinem Haus aufsuchen und befragen. Damit könnte sich seine Situation jederzeit verschlechtern und er würde Gefahr laufen, verhaftet zu werden. 6. 6.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri lankischen Behörden und Sicherheitskräfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe in ständiger Angst vor Übergriffen, ist einerseits festzuhalten, dass der Generalverdacht der LTTEMitgliedschaft allein aufgrund seiner Verletzung als realitätsfremd erscheint, und andererseits, dass die staatlichen Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der sri
D4955/2010 lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam gelockert werden. Die Notstandsgesetze sind vorerst weiterhin in Kraft. Die Sicherheits und Menschenrechtslage ist noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, jedoch ist die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen. Allfälligen allgemeinen Sicherheitskontrollen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte kommt dabei jedenfalls mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. Zudem ist anzumerken, dass gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden der srilankische Staat rigoros gegen Terrorverdächtige vorgeht. Aus den Akten ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Behelligungen in besagtem Ausmass erlitten hat. Seine Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Was die vorgebrachten Probleme bezüglich seiner früheren politischen Aktivitäten anbelangt, so sind diese, abgesehen von deren Unglaubhaftigkeit – wie vom BFM zutreffend festgestellt (vgl. auch Befragungsprotokoll vom 31. März 2010 S. 7) –, in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keinerlei asylrelevante Nachteile erfahren und in der Beschwerdeschrift lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass ihm das gleiche Schicksal wiederfahren könnte, wie anderen TNAMitgliedern und Sympathisanten. Zudem, lässt es die heutige politische Situation in Sri Lanka schliesslich grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe seitens Dritter bei der Polizei gemeldet werden können, was der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen hat (vgl. ibidem S. 9). Schliesslich ist anzumerken, dass selbst bei einer glaubhaften Geschichte der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise zu entnehmen sind, welche generell auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Deshalb ist dem BFM zuzustimmen, dass sich dieser zum Schutz vor Verfolgungen Dritter an die staatlichen Organe seines Heimatlandes wenden kann. 6.3. Was die Verletzung anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Asylgewährung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Da im vorliegenden Fall indessen – wie unter E. 6.2 dargelegt – keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
D4955/2010 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsfurcht vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten. 6.4. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen würde. 6.5. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hat. 6.6. Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Erwägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur noch im Sinne einer Zusatzbegründung darauf hinzuweisen, dass von den weiteren kumulativ in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2dg) namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht gegeben ist und es dem Beschwerdeführer wohl möglich sein dürfte, sich in einem anderen Land – beispielsweise in Indien – oder einem anderen Landesteil Sri Lankas niederzulassen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
D4955/2010 verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4955/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung (…) und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:
D4955/2010 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDAKurier) – die Schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.Nr. […]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDAKurier; in Kopie) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten Ref.Nr. N […] (in Kopie)